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EURO-INFO. EU-Bulletin. Ausgabe: 4/2004 EURO INFO CENTRE. Die Erweiterung der EU

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EURO INFO CENTRE

EU-Bulletin

Ausgabe: 4/2004

Die Erweiterung der EU

Am 1. Mai 2004 werden die 10 Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern der Europäischen Union beitreten und somit vollwertige Teilnehmer am Europäischen Binnenmarkt werden.

Grundsätzlich wird dann auch in diesen Ländern das Gemeinschafts- recht gelten. Was dies für Wirtschaftsbeteiligte und insbesondere für den Warenverkehr bedeutet und was unbedingt zu beachten ist, können Sie auf der Homepage „Zoll online“ des Bundesministeriums der Finan- zen bzw. des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachle - sen.

Ü Erweiterung der Europäischen Union:

http://www.zoll.de/a0_ aktuelles/eu_osterweiterung/index.html Ü Änderungen im Bereich des Zollrechts:

http://www.zoll.de/a0_aktuelles/eu_osterweiterung/a0_zollrecht/index.h tml

Ü Wegfall der Grenzkontrollen:

http://www.zoll.de/a0_aktuelles/eu_osterweiterung/b0_wegfall_grenzko ntrollen/index.html

Ü Änderungen im Bereich des Versandrechts:

http://www.zoll.de/a0_aktuelles/eu_osterweiterung/d0_versandrecht/ind ex.html

Ü Reisen in der erweiterten Europäischen Union:

http://www.zoll.de/e0_downloads/d0_veroeffentlichungen/flyer_reisen_

erw_eu.pdf

EURO -INFO

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INHALTSVERZEICHNIS

EU-ERWEITERUNG – SPEZIAL ...3

Praktische Informationen zum Thema EU-Erweiterung ... 3

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in der EU ... 3

Neue Intrastat-Ausfüllanleitung online ... 3

Übergangsregelung EU-Beitritt: Hinwe ise zur steuerlichen Abwicklung ... 4

Die EU wird größer – was wird aus der Exportkontrolle? ... 5

Marktpotenziale in Mittel- und Osteuropa... 5

Sonderwirtschaftszonen Polen: EU-Beitritt, was nun?... 5

AKTUELLES AUS DER EU...6

„EuropaQuiz“ im Internet ... 6

Insolvenzen – Frankreich ist Pleitenkönig ... 6

Wegzugsbesteuerung: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland... 7

Emissionshandel in Deutschland geregelt... 7

Neue Landesvertretung bei der Europäischen Union... 8

BLICKPUNKT EUROPÄISCHER BINNENMARKT...8

Europaparlament legt Regelungen bei Verbraucherkrediten vor... 8

„Brain gain“: Kommission legt Richtlinienvorschlag zu „Scientific visa“ vor... 9

Neue EU -Krankenversicherungskarte ... 9

Einwegpfand behindert freien Warenverkehr ... 10

Neue Recyclingauflagen für Altfahrzeuge... 10

Sicherere Druckgeräte in Europa... 10

Umsetzungsfrist von Richtlinie missachtet... 11

Neue Technologietransfer-Verordnung... 11

Gruppenfreistellungsverordnung für KMU jetzt auch für F&E-Beihilfen... 12

Einigung bei Richtlinie zur Wertpapierdienstleistung... 12

Mehr Transparenz bei Unternehmensabschlüssen ... 13

Mehr Transparenz für Anleger... 13

TERMINE ...13

Sechstes Deutsch-Französisches Forum... 13

LÄNDERNACHRICHTEN ...14

Tschechien senkt Mehrwertsteuersatz... 14

INFOS AUS DEM INTERNET ...14

Auslandsgeschäftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland: Neuer Internetauftritt schafft mehr Transparenz... 14

Überarbeitete „Einfuhrbibel“ online ... 15

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EU-Erweiterung - Spezial

Praktische Informationen zum Thema EU-Erweiterung

Schon jetzt bestehen enge politische und wirtschaftliche Beziehungen und eine große Zahl per- sönlicher Kontakte zu den Beitrittsländern. In Zukunft werden noch mehr Bürger innerhalb der neuen, größeren Europäischen Union reisen und die Vielfalt der Landschaften, Menschen und Kulturen kennen lernen.

Diese bislang größte Erweiterung der Europäischen Union wurde über viele Jahre vorbereitet.

Vor allem die neuen Mitgliedstaaten haben große Anstrengungen unternommen, um fit für den Beitritt zu werden. Doch was bedeutet der Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten für den einzelnen Bürger? Welche Änderungen der Reiseformalitäten erleichtern Touristen, die ab 1. Mai diesen Jah- res in die neuen Mitgliedstaaten reisen möchten, ihren Urlaub? Was sollte ein Arbeitnehmer beachten, der in einem dieser Staaten arbeiten möchte? Und welche Neuerungen ergeben sich in der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit?

Anlässlich der Erweiterung hat das Auswärtige Amt einen aktualisierten Frage- und Antwort- katalog zusammengestellt, der im Internet zu finden ist. Dort gibt es auch weitere Informationen zu den neuen Mitgliedstaaten sowie zahlreiche Links.

Ü Die Adresse der Internetseite lautet: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/eu_politik/

vertiefung/eday_html

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in der EU

Ü Eine Liste der Bezeichnungen und Ländercodes der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den derzeitigen und zukünftigen EU-Mitgliedstaaten (1 S.) ist kostenlos per E-Mail:

christine.spinner@freiburg.ihk.de erhältlich (Best.-Nr. 01-042004)*.

Neue Intrastat-Ausfüllanleitung online

Mit der Erweiterung der Europäischen Union um die Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern ist der Warenver- kehr mit diesen Ländern ab dem 1. Mai 2004 grundsätzlich im Rahmen der Intrahandelsstatistik monatlich dem Statistischen Bundesamt zu melden.

Befreit von den Intrastat-Meldungen sind Unternehmen nur dann, wenn ihre innergemein- schaftlichen Warenversendungen bzw. -eingänge im Vorjahr und im laufenden Jahr jeweils unter 200.000 Euro lagen. Hierbei ist auch der Wert des Warenaustauschs mit den EU-Beitrittskandida- ten zu berücksichtigen

Werden Waren vor dem Beitrittstermin in ein Zollverfahren überführt, welches erst nach dem 1. Mai 2004 erledigt wird (z.B. durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Ausfuhrverfahren) und kommt es hierdurch zu einer Erfassung in der Außenhandelsstatistik, so dürfen in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Doppelerhebungen keine Intrastat-Meldun- gen abgegeben werden.

Die monatlichen Intrastat-Meldungen können grundsätzlich auf verschiedene Weise erledigt werden:

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Ÿ via Internet (w3stat-Verfahren) als Online-Formular oder als Dateimeldung u.a. mit Hilfe des kostenlosen IDES_Programms

Ÿ mit magnetischen Datenträgern (z.B. Diskette) Ÿ klassisch auf Papier mit Vordruck N

Ü Die kostenlose Ausfüllanleitung findet man auf der Internetseite des Statistischen Bundesam- tes: http://www.destatis.de/basis/d/aussh/ausheu.htm

Übergangsregelung EU-Beitritt: Hinweise zur steuerlichen Abwicklung

Ab dem 1. Mai 2004 gilt das EU-Mehrwertsteuerregime auch für die 10 Beitrittstaaten. Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteu- erpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:

Ÿ die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt

Ÿ der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert) Ÿ der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben

Ÿ der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d.h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Ab- nehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).

Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:

Ÿ Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, z. B. „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG“

Ÿ eigene USt-IdNr.

Ÿ USt-IdNr. des Abnehmers: Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn.

müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.

Aufgrund der Tatsache, dass Umsatzsteueridentifikationsnummern aus den Beitrittsländern zum 1. Mai eventuell nicht vorhanden sein werden, sicherlich aber nicht überprüft werden können, wird das Bundesministerium der Finanzen eine Übergangsregelung erlassen, die zwischen dem 27. und 30. April veröffentlicht werden soll. Die Übergangsregelung wird Folgendes beinhalten:

Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen vom Unternehmer nach- gewiesen werden. Hierzu gehört die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers. Die fehlende oder nicht kontrollierte USt-IdNr. wird analog zum Übergangsschreiben von 1992 nicht beanstan- det werden, wenn:

Ÿ die Lieferung vor dem 1. August 2004 ausgeführt wird;

Ÿ die Lieferung nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt;

Ÿ die sonstigen den §§ 17 a bis 17 c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorliegen;

Ÿ der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Ertei- lung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Eine fehlende qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr. wird nicht zu Lasten des Unternehmers berücksichtigt, wenn der Antrag an das Bundesamt für Finanzen zur qualifizierten Bestätigung der USt-IdNr. gestellt wurde.

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Aus der Übergangsregelung ergibt sich zusammen mit der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG, dass die Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass die Angaben des Abnehmers falsch waren.

Natürlich gibt es wie bisher das Risiko, dass die Vertrauensschutzregel von der Verwaltung nicht angewendet wird, wenn der Abnehmer ein Scheinunternehmer ist. Allerdings hat der Bundes- finanzhof (BFH) inzwischen entschieden, dass von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen nur bei erkennbarem Vorhandensein eines Scheingeschäfts durch einverständliche und stillschwei- gende Übereinkunft der Handelspartner abzuweichen ist, die durch eine Tatsachenfeststellung belegt werden muss (BFH-Urteil vom 04.09.2003, V R 9, 10/02).

Die EU wird größer – was wird aus der Exportkontrolle?

Mit dem Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur EU ändern sich viele exportrechtliche Bestimmungen. Eine erste Darstellung der exportkontrollrechtlichen Folgen des EU-Beitritts bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) mit seinem kostenlosen Merkblatt

„Neue EU-Mitgliedsstaaten – Exportkontrollfragen“.

Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der Auswirkungen sei es wichtig, so das Bafa, dass sich alle im Bereich der Exportkontrolle tätigen Personen und Unternehmen rechtzeitig über die Änderungen informierten. Im Merkblatt erläutert das Bafa zunächst die durch die Erweiterung der Europäischen Union geänderte Rechtslage im Bereich der Exportkontrolle. In einem zweiten Teil werden die Folgen für bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen beschrieben.

Ü Sie finden das Merkblatt „Neue EU-Mitgliedsstaaten – Exportkontrollfragen“ auf der Website des Bafa: www.bafa.de

Marktpotenziale in Mittel- und Osteuropa

Die Deutsche Industriebank stellt auf ihrer Internetseite Informationen zu den EU-Beitrittslän- dern zur Verfügung. So bietet sie Informationen zu Marktpotenzialen für ausgewählte Branchen wie Automobilindustrie, Maschinenbau, Elektrotechnische Industrie, Chemische Industrie, Nah- rungs- und Genussmittelindustrie .

Ü Die Informationen sind im Internet erhältlich unter: http://www.ikb.de/frames/Services/bp_

laenderanalysen.html

Sonderwirtschaftszonen Polen: EU-Beitritt, was nun?

Im Zuge des bevorstehenden EU-Beitritts musste Polen die gesetzlichen Bestimmungen zur Investitionsförderung in den Sonderwirtschaftszonen anpassen. Für Neuansiedlungen wurde ein modifiziertes Anreizsystem geschaffen, für sog. Altinvestoren gelten Übergangsregelungen.

& Einen Überblick über aktuelle Entwicklungen, Probleme und Perspektiven bietet die neue bfai-Publikation Sonderwirtschaftszonen Polen – EU-Beitritt, was nun?, Bestell-Nr.10143, Preis 20,- Euro.

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Aktuelles aus der EU

„EuropaQuiz“ im Internet

Zum besseren Kennen lernen der Europäischen Union gibt es nun ein Spiel: das „EuropaQuiz “.

Vor den Wahlen zum Europäischen Parlament können alle Europäer im Internet damit ihr Wissen und Geschick testen.

Die Teilnehmer spielen die Rollen von „virtuellen Kandidaten“, die sich um Sitze im Europäi- schen Parlament bewerben. Sie sollen mit ihrer „Wahlkampagne“ in allen Ländern der Europäi- schen Union Stimmen gewinnen. Dabei müssen die Kandidaten Fragen über die 25 Mitgliedstaaten der EU und die Welt beantworten. Die Fragen haben unterschiedliche Schwierigkeitsgrade und beziehen sich nicht nur auf die EU-Politik, sondern auch auf allgemeine Themen wie Kultur, Sport und Geographie. Darüber hinaus wird den Kandidaten bei ihrer Reise durch die EU auch Geschicklichkeit und strategisches Handel abverlangt. Das Spiel kann in allen 20 Sprachen der erweiterten Union gespielt werden.

Die 25 besten Spieler werden zur ersten Sitzung des neu gewählten Europäischen Parlamentes nach Straßburg eingeladen.

Ü Das EuropaQuiz ist verfügbar unter: http://www.europaquiz.org/

Insolvenzen – Frankreich ist Pleitenkönig

Im Jahr 2003 ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Europa erneut angestiegen. In den 15 EU-Ländern, Norwegen und der Schweiz wurden fast 157.000 Pleiten registriert; knapp 4% mehr als 2002. Obwohl der Anstieg der Insolvenzen in Deutschland mit 4,6% noch etwas über dem europäischen Durchschnitt lag, hat das Land den Titel des Pleitenkönigs 2003 an Frankreich abge- geben. Dort rutschten nahezu 40.500 Unternehmen in die Zahlungsunfähigkeit – hierzulande waren es nicht viel weniger. Die lange Durststrecke in den beiden größten Volkswirtschaften Europas zwingt eben nach wie vor viele Betriebe zur Aufgabe.

Die im Jahr 2003 zahlungsunfähig gewordenen europäischen Unternehmen hatten über 1,7 Mil- lionen Arbeitsplätze; im Jahr 2002 waren dagegen „nur“ 1,6 Millionen Jobs von Insolvenzen betroffen. Besonders häufig kreist der Pleitegeier über dem Dienstleistungsgewerbe. Rund 43%

aller Insolvenzanträge kommen aus dieser Sparte. Auf den Handel entfiel ein Viertel der Unter- nehmenszusammenbrüche, auf das Baugewerbe ein Fünftel. Lediglich 11% der insolventen Unter- nehmen entstammen dem verarbeitenden Gewerbe. Finanzierungsengpässe sind ein wesentlicher Grund für die Firmenpleiten in Europa. Viele der mittelständischen Betriebe, die die Insolvenzsta- tistik dominieren, leiden unter einer zu kurzen Eigenkapitaldecke und unzureichenden Liquiditäts- reserven. Kommen wie in der aktuellen Situation eine mehrjährige Konjunkturflaute, eine restrikti- vere Kreditvergabepolitik der Banken und die sinkende Zahlungsmoral privater wie öffentlicher Schuldner hinzu, ist ein erheblicher Anstieg der Insolvenzen die logische Konsequenz.

In puncto Zahlungsmoral hatte man sich eigentlich von einer EU-Richtlinie Besserung erhofft.

Danach werden bei verspäteter Zahlung automatisch Verzugszinsen fällig, und der Eigentumsvor- behalt gilt bis zur vollständigen Begleichung der Schulden. Trotzdem vergehen z.B. in Italien im Durchschnitt immer noch 85 Tage bis zur Zahlung; es folgt Belgien mit 63 Tagen. Deutschland liegt mit 40 Tagen auf Rang acht.

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Wegzugsbesteuerung: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat Anfang April 2004 die Bundesrepublik Deutschland förmlich aufgefordert, die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG aufzuheben. Die Vorschrift verstoße gegen die elementaren Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes und sei nicht mit Europäischem Recht vereinbar.

Natürliche Personen, die insgesamt mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuer- pflichtig waren und in den vorangegangenen 5 Jahren eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft von mindestens 1% (mittelbar oder unmittelbar) gehalten haben, werden bei Aufgabe des bundesdeutschen Wohnsitzes einer so genannten Wegzugsbesteuerung unterworfen.

Im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion wird der Wegzug aus dem Bundesgebiet einer Veräußerung gleichgestellt und die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile im Wegzugszeitpunkt und den ursprünglichen Anschaffungskosten analog § 17 EStG besteuert.

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass eine solche Wegzugsbesteuerung nicht mit der in den Artikeln 18, 39 und 43 des EG-Vertrages verankerten Freizügigkeit vereinbar ist und unzulässigerweise gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Zwar stehe es der BRD grundsätzlich frei, auf nicht-realisierte Wertzuwächse steuerlichen Zugriff zu nehmen – darin würde kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegen. Eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht liege aber dann vor, wenn grundsätzlich realisierte Wertzuwächse besteuert werden – und nur in Fällen der Wohnsitz- verlagerung ins Ausland auf nicht-realisierte Zuwächse Zugriff genommen wird. In diesen Fällen würde der Umzug in das steuerliche Ausland gegenüber dem Umzug innerhalb des Bundesgebietes benachteiligt und die Freizügigkeit im Binnenmarkt offensichtlich behindert.

Die Europäische Kommission hat daher ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gem. Arti- kel 226 EGV eingeleitet und mittels einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Bundesre- gierung zur Aufhebung der Norm binnen zweier Monate aufgefordert.

Die Kommission knüpft damit nahtlos an das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-9/02, Urteil vom 11.03.2004: Hughes de Lasteyrie du Saillant gegen Frankreich) an, in dem der EuGH eine gleich gelagerte Wegzugsbesteuerung als vertragswidrig verworfen hat.

In absehbarer Zukunft werden weitere sog. „Exit-Taxes“ von der Kommission auf ihre Vereinbar- keit mit Europäischem Recht überprüft.

Emissionshandel in Deutschland geregelt

Das Bundeskabinett hat das „Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas- Emissio nsberechtigungen in der Zuteilungsperiode“ (kurz: NAP-Gesetz) beschlossen. Nun muss der Bundestag noch zustimmen.

Das Gesetz legt die CO2-Emissionsziele für die Periode 2005 bis 2007 fest. In den Sektoren Energie und Industrie liegt das jährliche Emissionsbudget bei 503 Mio. Tonnen CO2. Das Ziel für Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und Verkehr sowie private Haushalte beträgt 356 Mio. Tonnen CO2. Deutschland hat sich im Kyoto-Protokoll zum Klimaschutz verpflichtet, den CO2-Ausstoß um 21% zu senken. Derzeit steigen die Emissionen allerdings.

Auch Klimaschutzprojekte in den Entwicklungs- und Transformationsländern können in den EU-Emissionshandel einbezogen werden. Darauf haben sich die EU-Mitgliedstaaten und das Euro- paparlament verständigt. Unternehmen innerhalb der EU, die ab Anfang 2005 am Emissionshandel teilnehmen, können damit einen Teil ihrer Klimaschutzverpflichtungen durch Projekte in Ländern außerhalb der EU erfüllen.

Ü Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: http://www.bmu.de/de/1024/js/presse/

2004/pm106

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Neue Landesvertretung bei der Europäischen Union

Nur wenige Gehminuten von der EU-Kommission, dem Ministerrat sowie dem EU-Parlament liegt die neue Vertretung des Landes Baden-Württemberg; in der Nachbarschaft von Botschaften, Verbänden und der ständigen Vertretung der Bundesregierung. Die Landesvertretung ist u.a.

Anlaufstelle für die baden-württembergische Wirtschaft, die sich in Brüssel aus erster Hand über aktuelle Entwicklungen informieren kann.

Die Vertretung des Landes bei der EU in Brüssel unterhält enge Kontakte zur Europäischen Kommission, dem Ministerrat, dem Europäischen Parlament, der Ständigen Vertretung der Bun- desrepublik Deutschland und anderen ansässigen Organisationen. So kann die Vertretung die Lan- desregierung frühzeitig über Entscheidungen, Maßnahmen, Programme und sich abzeichnende Entwicklungen in der Europäischen Union informieren. Umgekehrt bringt die Landesregierung über die Vertretung kontinuierlich ihre Vorschläge und Anregungen bei der Europäischen Kom- mission und anderen Institutionen der EU ein.

Ü Die Adresse lautet: Vertretung des Landes Baden Württemberg bei der Europäischen Union, Rue Belliard 60-62, B-1040 Brüssel, Tel.: 0032-2-7417711, Fax: 0032-2-7417711, E-Mail:

poststelle@bruessel.bwl.de

Blickpunkt Europäischer Binnenmarkt

Europaparlament legt Regelungen bei Verbraucherkrediten vor

Die europäischen Verbraucher und Kreditbranchen können sich auf neue Regelungen zu den Verbraucherkrediten einstellen. Statt einer „Maximalharmonisierung“ wie dies die Europäische Kommission fordert, will das Europäische Parlament Mindeststandards aufstellen und den Ländern die Freiheit einräumen, schärfere Regelungen einzuführen.

Die Abgeordneten wollen auch die Anwendung der Richtlinie erheblich einschränken. So sollte sie zum Beispiel nur für Kredite zwischen 500 und 50.000 Euro gelten. Bei einem Vertragsab- schluss müssen die Kunden Angaben über den effektiven Jahreszins, Anzahl und Höhe der monat- lichen Raten sowie die Gesamtkosten des Kredits erhalten. Im Gegensatz zu dem Vorschlag der Kommission fordern die Abgeordneten kein generelles Verbot von Haustürgeschäften. Ein Recht auf Widerruf soll sieben Tage gelten mit der Möglichkeit einer Verkürzung auf drei Tage bei Ratenkäufen, damit auf Wunsch der Verbraucher die Ware schneller geliefert werden kann. Vor- zeitige Rückzahlung soll nur bei Vereinbarungen im Kreditvertrag möglich sein. Die Überziehung des Girokontos soll auch ohne einen vorherigen Vertragsabschluss möglich sein – die Kommission hatte dies für jeden Einzelfall gefordert.

Einheitliche „Infoboxen“ mit Kurzinformationen über die Kreditbedingungen sollen die Ver- gleichbarkeit der Angebote in ganz Europa erleichtern. Um die grenzüberschreitende Kreditver- gabe zu erleichtern, verpflichtet der Richtlinienentwurf die Länder, ausländischen Kreditgebern den Zugang zu den Schuldnerregistern zu erlauben. Das Volumen der Verbraucherkredite beträgt allein in Deutschland 225 Milliarden Euro im Jahr. Im Durchschnitt nimmt jeder Bürger einen Raten- oder einen Dispositionskredit von 2.800 Euro in Anspruch. Bei Europas Versandhäusern werden bis zu 40% des Umsatzes mit Kreditkäufen getätigt. Ähnliches gilt für die privaten Fahrzeugkäufe in Deutschland.

Mit einer grundsätzlichen Einigung der EU-Gesetzgeber ist erst Anfang 2005 zu rechnen. Das neue Regelwerk würde dann ab Mitte 2007 gelten.

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„Brain gain“: Kommission legt Richtlinienvorschlag zu „Scientific visa“ vor

Die Europäische Kommission schätzt, dass die EU bis 2010 700.000 Forscher benötigt, um das Ziel zu erreichen, bis zum Ende des Jahrzehnts 3% des EU-BIP in F&E zu investieren. Da inner- halb der EU voraussichtlich nicht genug Forscher vorhanden sein werden, sind Maßnahmen nötig, um vermehrt Forscher aus Drittstaaten zu gewinnen.

Die Europäische Kommission hat daher einen Richtlinienvorschlag und zwei Vorschläge für Empfehlungen zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die EU zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung angenommen.

Kernstück des Richtlinienvorschlags ist die so genannte „Aufnahmevereinbarung“: Will eine Forschungseinrichtung einen Forscher aufnehmen, so unterzeichnet sie mit diesem eine Aufnah- mevereinbarung, in der sich der Forscher verpflichtet, das Forschungsprojekt durchzuführen, und in der sich die Forschungseinrichtung verpflichtet, den Forscher zu diesem Zweck aufzunehmen.

Die Forschungseinrichtung kann dabei die Aufnahmevereinbarung nur unterzeichnen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: So muss der Forscher während seines Aufenthalts über die monatlichen erforderlichen Finanzmittel verfügen, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen (ohne Inanspruchnahme der Sozialsysteme des Mitgliedstaats). Nach der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung wird der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats eingereicht, die diesen bei Erfüllung bestimmter Grundbedingungen (u.a. gültiger Reisepass) ausstellt. Der Aufenthaltstitel wird für die Dauer von mindestens einem Jahr ausgestellt und kann jährlich verlängert werden.

Die Definition von Forschern und Forschungseinrichtungen ist weit gefasst: Unter Forscher wird ein Drittstaatsangehöriger verstanden, der für Forschungszwecke in die EU kommt und einen Hochschulabschluss hat; Studenten, die Forschungstätigkeiten zur Erreichung einer Promotion durchführen wollen, sowie Asylbewerber sind ausgeschlossen.

Als Forschungseinrichtung gilt jede öffentliche oder private Stelle, die Forschungstätigkeiten durchführt, d.h. auch Unternehmen. Die Forschungseinrichtungen, die einen Forscher im Rahmen des in der Richtlinie vorgeschla genen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchten, müssen zuvor von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen werden.

Ü Der Richtlinienvorschlag und die Empfehlungen (50 S.) sind kostenlos per E-Mail:

christine.spinner@freiburg.ihk.de erhältlich (Best.-Nr. 02-042004)*.

Neue EU-Krankenversicherungskarte

Am 1. Juni 2004 löst die EU-Krankenversicherungskarte die Papiervordrucke ab, die bislang bei einem Aufenthalt im EU-Ausland benötigt wurden. Die Karte soll den Zugang zu medizinischen Leistungen in anderen EU-Staaten vereinfachen und die Kostenerstattung beschleunigen.

Somit ist es künftig nicht mehr erforderlich, vor jeder Auslandsreise Krankenkassenvordrucke anzufordern. Bricht sich ein deutscher Urlauber in Frankreich das Bein, wird er auf Vorlage der Karte behandelt. Die Karte ist jedoch nur gültig bei akut auftretenden Erkrankungen oder Verlet- zungen. Sie gilt nicht für Personen, die sich in einem EU-Mitgliedstaat einer Behandlung unterzie - hen wollen.

Zum 1. Juni 2004 werden zunächst nur 13 EU-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Est- land, Finnland, Frankreich Griechenland, Irland, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Slowenien und Spanien) die EU-Krankenversicherungskarte einführen. Die übrigen Länder nehmen für sich eine Übergangsfrist bis Ende 2005 in Anspruch.

Ü Weitere Informationen erhalten Sie unter http://europa.eu.int/comm/employment_social/index_

de.html

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Einwegpfand behindert freien Warenverkehr

Die EU-Kommission hat die Bundesregierung zu einer Änderung der Dosenpfand-Regelung aufgefordert. Zwar stellt sie den ökologischen Nutzen des Pfands nicht in Frage; die deutsche Regelung behindere aber den freien Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt. Insbesondere bemängelt die EU-Kommission, dass es noch kein funktionierendes landesweites Rücknahmesys- tem gibt. „Insellösungen“ einzelner Ketten tragen zur Erhöhung der Produktionskosten bei und behindern die Einfuhr von Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken aus anderen EU-Staa- ten. Importierte Getränke sind von den deutschen Regelungen besonders stark betroffen, weil diese – in erster Linie wegen langer Lieferwege – zu ca. 95% in Einwegverpackungen angeboten werden.

Neue Recyclingauflagen für Altfahrzeuge

Auf Europas Schrottplätzen türmen sich jährlich 8 bis 9 Millionen Tonnen Abfall aus den Über- resten alter Autos. Um die Altfahrzeuge in Zukunft besser recyceln zu können, sollen die Automo- bilhersteller nun bereits bei der Konstruktion und Produktion von neuen Autos an deren spätere Demontage denken. Ab 2008 müssen 80% der in Fahrzeugen verwendeten Materialien recyclebar sein. Das schreibt eine neue Richtlinie vor, die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorlage der Kommission verabschiedet werden soll. Eine weitere Anhebung dieser Mindestwerte ist bis 2015 vorgesehen.

Die Automobilindustrie ist eine Schlüsselindustrie, die für die Wettbewerbsfähigkeit der euro- päischen Wirtschaft und die nachhaltige Entwicklung im Verkehrssektor eine wichtige Rolle spielt.

34% der weltweiten Kraftfahrzeugproduktion entfallen auf die europäische Industrie. Bei einem verbesserten Recycling der Bauteile und Wertstoffe der Autos ist aber ebenfalls die Recyclingin- dustrie gefordert. Sie muss leistungsfähige Recyclingverfahren entwickeln um den Müllberg klei- ner und umweltfreundlicher zu halten.

Die Maßnahmen werden für neue Modelle und gegenwärtig produzierte Modelle von Personen- kraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gelten, die drei Jahre nach Verabschiedung der neuen Richtlinie auf den Markt gebracht werden. Sie dürften daher ab 2008 Wirkung zeigen. Die Vor- schriften gelten allerdings nicht für in Kleinserien (weniger als 500 Fahrzeuge pro Jahr in jedem Mitgliedstaat) hergestellte Fahrzeuge, da diese mittelständischen Unternehmen für die entspre- chende Anpassung ihrer jährlichen Produktion erhebliche Investitionen tätigen müssten.

Ü Der Richtlinienvorschlag (44 S.) ist kostenlos per E-Mail: christine.spinner@freiburg.ihk.de erhältlich (Best.-Nr. 03-042004)*.

Sicherere Druckgeräte in Europa

Die Sicherheit der bei der Herstellung von Druckbehältern (von Schnellkochtöpfen bis hin zu Kraftwerken) verwendeten Materialien wird durch die erste Reihe Europäischer Materialzulassun- gen („European Approval of Materials“, EAM) erhöht werden.

Anhand der EAMs können die Hersteller innovativer und modernere Materialien zeigen, dass sie die in der Druckgeräterichtlinie (97/23/EWG) enthaltenen Vorschriften für Materialsicherheit erfüllen. Geräte, deren Bestandteile EAM-geprüft sind, können im gesamten Binnenmarkt verkauft werden. EAMs ergänzen die eher traditionelle Methode, bei der die Einhaltung der Richtlinien durch die Anwendung standardisierter Normen sichergestellt wird.

Die EU-Gesetzgebung stellt ein Regelwerk auf, welches auf Risikomanagement basiert und welches Innovation und Wettbewerbsfähigkeit dadurch fördern soll, dass es die besten Technolo-

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gien in einem Bereich verfügbar macht, der bisher strikten und von Land zu Land unterschiedli- chen Regeln unterworfen war.

Ü Weitere Informationen erhalten Sie unter http://europa.eu.int/comm/enterprise/pressure_

equipment/index.htm und http://www.orgalime.org/positions/eam.htm

Umsetzungsfrist von Richtlinie missachtet

Neun Mitgliedstaaten wurden von der EU-Kommission im November 2003 zur Umsetzung einer Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation in nationales Recht verpflichtet – einzig Schweden hat gehandelt. Allen anderen, d.h. Deutschland, Belgien, Frankreich, Griechen- land, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Finnland droht nun eine Klage vor dem Europäi- schen Gerichtshof.

Die Richtlinie wurde im Juli 2002 von Rat und Parlament verabschiedet und sollte bis zum 31.

Oktober 2003 in innerstaatliches Recht integriert werden. Sie enthält unionsweite Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich Mobil- und Festnetzkommunikation sowie im Bereich Internetkommunikation. So werden etwa „Spam-Mails“

EU-weit verboten und klare Regeln für das Installieren von „Cookies“ aufgestellt. Die Vorschriften sollen das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel und in die elektronischen Dienste stärken, um ein nachhaltiges Wachstum der Branche zu sichern.

Ü Hintergrundinformationen zu den neuen Datenschutzfristen finden Sie im Internet unter:

http://europa.eu.int/information_society/topics/ecomm/all_about/todays_framework/privacy_protec tion/index_en.htm

Ü Nähere Einzelheiten zu unerbetener elektronischer Werbung (Spam) finden Sie unter:

http://europa.eu.int/information_society/topics/ecomm/highlights/current_spotlights/spam/index_en .htm

Ü Informationen zum allgemeinen Rechtsrahmen finden Sie unter: http://europa.eu.int/

information_society/topics/telecoms/regulatory/new_rf/index_en.htm

Neue Technologietransfer-Verordnung

Neue EU-Wettbewerbsvorschriften für Patent-, Know-how-, Muster- oder Softwarelizenzen sollen Bürokratie abbauen und die Verbreitung von Innovationen fördern. Die neue Gruppenfrei- stellungsverordnung, auch Technologietransfer-Verordnung genannt, regelt die Bedingungen für Rechteübertragungen zwischen Unternehmen. Sie ersetzt die Gruppenfreistellungsverordnung von 1996. Die neue Verordnung will einen angemessenen Ausgle ich zwischen dem Schutz des Wett- bewerbs und dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum herstellen.

Lizenzvereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken, sind nach dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach Artikel 81 EG-Vertrag, verboten. Die Technolo- gietransfer-Verordnung sieht jedoch für die meisten Lizenzvereinbarungen eine automatische Frei- stellung vom Verbot des Artikels 81 EG-Vertrag vor, wenn die Unternehmen folgenden Marktan- teil nicht überschreiten: 20% bei Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern und 30% bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern

Solange die Unternehmen die Marktanteilsschwellen nicht überschreiten, ist die Vereinbarkeit ihrer Vereinbarungen mit dem europäischen Wettbewerbsrecht gegeben. Verboten sind jedoch so genannte Kernbeschränkungen für Lizenzvereinbarungen. So darf kein Wettbewerber daran gehin- dert werden, seine Preise selbst festzusetzen oder bestimmte Forschungsprojekte durchzuführen.

Bestehende oder neue Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, gelten nicht

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von vornherein als verboten, sie müssen aber individuell von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Die Verordnung und die Leitlinien werden in den nächsten Wochen im Amtsblatt veröffentlicht.

Die beschlossenen Texte sind auf der Seite der Generaldirektion Wettbewerb bereits abrufbar. Ver- bindlich ist allerdings nur der Text, der im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Ü Weitere Informationen finden Sie unter: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

Gruppenfreistellungsverordnung für KMU jetzt auch für F&E-Beihilfen

Die Europäische Kommission hat eine Verordnung (Nr. 364/2004) erlassen, die den Anwen- dungsbereich der sog. Gruppenfreistellungsverordnung für KMU-Beihilfen auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen ausweitet.

Demnach sind Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für KMU (nach Maßgabe von Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) EGV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht (gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV) ausgenommen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass sich das geförderte Vorhaben in seiner Gesamtheit einer der vordefinierten FuE-Stufen zuordnen lässt: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder vorwettbewerbliche Entwick- lung. Dabei darf die Bruttobeihilfeintensität für die Grundlagenforschung 100%, die industrielle Forschung 60% und für die vorwettbewerbliche Entwicklung 35% nicht übersteigen.

Beihilfefähig sind u.a. Personalkosten, Kosten für Instrumente und Ausrüstung, Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Darüber hinaus gelten auch Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien und Patenkosten als unter bestimm- ten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Verordnung ist am 19. März 2004 in Kraft getreten.

Ü Der Text der Verordnung (8 S.) ist kostenlos per E-Mail: christine.spinner@freiburg.ihk.de erhältlich (Best.-Nr. 04-042004)*.

Einigung bei Richtlinie zur Wertpapierdienstleistung

Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bzw. Richtlinie über Finanzinstrumente wird größere Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zur Folge haben. Die Richtlinie, die voraussichtlich bis Mitte 2006 in nationales Recht umzusetzen ist, hat nun die zweite Lesung des Europäischen Parlaments durchlaufen.

Die ursprünglich verpflichtend vorgesehene Erlaubnispflicht für die Anlageberatung wurde durch eine Mitgliedstaatsoption für bestimmte anlageberatende Tätigkeiten abgemildert. Deutsch- land hat somit die Möglichkeit bestimmte hier ansässige Personen vom Anwendungsbereich (des Kreditwesengesetzes) auszuschließen.

Die Richtlinie wird einen europäischen Pass für Wertpapierfirmen in Europa einführen und damit die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit vervollständigen. Durch Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie im Vergleich zur Wertpapierdienstleistungsrichtline 93/22/EWG wird der Anlegerschutz gestärkt. Wohlverhaltensregelungen, Transparenzanforderun- gen und die europaweite Zulassung von internalisiertem Handel (Übertragung von Wertpapieren außerhalb der Börse) sollen zu einem wettbewerbsfähigeren Kapitalmarkt und einem hohen Inves- torenschutz führen.

(13)

Mehr Transparenz bei Unternehmensabschlüssen

Die EU-Kommission hat heute eine neue Richtlinie zur Abschlussprüfung von Unternehmen in der Europäischen Union vorgeschlagen. Diese Richtlinie soll vor allem gewährleisten, dass sich Investoren auf die Unternehmensabschlüsse verlassen können.

Die neue Richtlinie soll die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor unzulässigem Druck von Seiten der Manager schützen und eine klare Aufgabenverteilung sicherstellen, wenn ein Kon- zern von verschiedenen Gesellschaften an unterschiedlichen Standorten geprüft wird.

Die Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und verbesserte staatliche Beauf- sichtigung soll für mehr Transparenz und Qualität sorgen. Durch eine engere Zusammenarbeit zwi- schen den zuständigen nationalen Stellen täten sich auch anderweitig neue Perspektiven auf. So wäre es z.B. möglich, dass Rechnungsprüfer in allen anderen Mitgliedstaaten Gesellschaften leiten oder besitzen, sofern sie entsprechende Kenntnisse des Rechtssystems des jeweiligen Landes nachweisen können.

Ü Der Richtlinienvorschlag (46 S.) ist kostenlos per E-Mail: christine.spinner@freiburg.ihk.de erhältlich (Best.-Nr. 05-042004)*.

Mehr Transparenz für Anleger

Das Europäische Parlament hat die Transparenzrichtlinie der Europäischen Kommission gebil- ligt. Eine der größten Neuerungen der Richtlinie besteht darin, dass Unternehmen, die keine Quar- talsberichte veröffentlichen, den Anlegern künftig Zwischenberichte vorlegen müssen. Darin sollen in Textform die Finanzlage und die Auswirkungen wichtiger Ereignisse auf die finanzielle Situa- tion des Unternehmens dargelegt werden.

Zudem haben Firmen künftig innerhalb von vier Monaten nach Ablauf ihres Geschäftjahres einen Jahresfinanzbericht vorzulegen. So müssen Anleger nicht mehrere Monate bis zur Aktionärs- versammlung warten. Die Öffentlichkeit soll auch rascher und umfassender über bedeutende Beteiligungen wichtiger Aktionäre unterrichtet werden. Sollte sich die Anlegerstruktur stark ändern, ist dies offen zu legen.

Die vorgeschlagene Richtlinie wird zusätzlich für eine bessere Verbreitung von Informationen über Firmen aus Nicht-EU-Staaten sorgen. Die Kommission plant, ein System einzurichten, das bewertet, ob Rechnungslegungsstandards von Drittländern den internationalen Standards gleich- wertig sind.

Ü Weitere Informationen erhalten Sie unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/

finances/actionplan/index.htm

Termine

Sechstes Deutsch-Französisches Forum

Absolventenbörse – Studienmesse – Kontaktstelle: Zum sechsten Mal treffen sich Unterneh- men, Hochschulen, Institutionen und Studierende im Rahmen des Deutsch-Französischen Forums.

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Am 5. und 6. November 2004 findet im Parc des Expositions in Straßburg die deutsch-französi- sche Messe unter der Federführung der Deutsch-Französischen Hochschule (DFH) statt.

Das Forum – eine Mischform aus Stellenbörse und Studienmesse – bietet Absolventen die Möglichkeit, Bewerbungsgespräche mit den Unternehmensvertretern zu führen und gegebenenfalls sogar direkt eine Anstellung zu finden. Unter www.deutsch-franzoes-forum.org können Absolven- ten vorab ihren Lebenslauf online stellen, die Unternehmen anschließend in der anonymen Bewer- berdatenbank eine erste Vorauswahl treffen.

Die Deutsch-Französische Hochschule, ihre Mitgliedshochschulen und diverse Mittlerorganisa- tionen informieren über integrierte bi- und trinationale Studiengänge und internationale Pro- gramme. Studierende und Schüler können zudem erste Kontakte zum Arbeitsmarkt knüpfen und sich nach einem möglichen Praktikumsplatz erkundigen. Darüber hinaus bietet das Deutsch-Fran- zösische Forum den idealen Rahmen für Kontakte und Abkommen zwischen Hochschulen und Unternehmen.

Ü Ausführliche Informationen erteilt : Forum Franco-Allemand, 8, rue des Ecrivains, F-67000 Strasbourg, Tel.: 0033-3-90221500, Fax: 0033-3-90221501, E-Mail: info@deutsch-franzoes- forum.org.

Ländernachrichten

Tschechien senkt Mehrwertsteuersatz

In Tschechien wird am 1. Mai 2004 der Mehrwertsteuersatz von 22 auf 19% verringert. Der ermäßigte Steuersatz bleibt bei 5%. Zur Gegenfinanzierung wird ein Großteil der Waren und Dienstleistungen, die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz belastet wurden, in den Regelsteuersatz umtarifiert.

Ü Ansprechpartner für weitere Informationen: Deutsch-Tschechische Industrie - und Handelskam- mer, Vaclavske nam. 40, CZ-11000 Praha 1, Tel.: 00420-224221200, Fax: 00420-224222200, Internet: http://www.dtihk.cz, E-Mail: info@dtihk.cz

Infos aus dem Internet

Auslandsgeschäftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland:

Neuer Internetauftritt schafft mehr Transparenz

Unternehmen können sich künftig über ein besonders nutzerfreundlich gestaltetes Internetportal über alle bestehenden Deckungsmöglichkeiten des Bundes im Überblick informieren. Der Internet- auftritt der Investitionsgarantien wurde vollständig neu gestaltet und bietet sowohl dem Erstbesu- cher Grundlegendes über das Antrags- und Garantieverfahren, als auch dem Fachkenner erweiterte Informationsmöglichkeiten und Spezialthemen.

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Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien präsentieren sich ab Anfang 2004 erstmals unter einem Dach. Auf gemeinsamen Seiten dieser beiden Deckungsinstrumente erfährt der Nutzer unter anderem, welche Deckung er zur Absicherung seiner Risiken braucht. Von dort wird er dann auf die Seiten der jeweiligen Federführer der Absicherungsinstrumente Euler Hermes bzw. PwC Deutsche Revision geführt. Der gemeinsame Auftritt liefert umfangreiche Informationen zur Absi- cherung von Auslandsgeschäften. Nicht nur die Portalseiten, auch die Seiten der beiden Deckungsinstrumente wurden vollständig überarbeitet. Der Leser erhält zum Beispiel detaillierte Einblicke in die Entscheidungsabläufe, welche hinter Deckungsübernahmen durch die Bundesre- gierung stehen.

Unter der Rubrik „Themen von A–Z“ werden zahlreiche zentrale Fachbegriffe verständlich erläutert, von A wie Allgemeine Bedingungen bis Z wie Zusagenbruch. Die „FAQs“ wiederum geben ausführlich Antworten auf allgemeine, aber auch spezielle Fragen bezüglich der Exportkre- ditgarantien.

Ü Die Adresse der neuen Internetseite lautet: www.agaportal.de

Überarbeitete „Einfuhrbibel“ online

Mit einer überarbeiteten Version der „Einfuhrbibel“ liefert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) eine Übersicht über die bestehenden Importbeschränkungen in die Euro- päische Union (EU). Grundsätzlich ist dabei die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in die EU für Gemeinschaftsansässige genehmigungsfrei zulässig. Allerdings gibt es Einschränkun- gen, die zum Teil auf internationalen Regelungen und Abkommen, zum Teil auf EU-Bestimmun- gen oder nationalen Gesetzgebungen beruhen.

Wichtige Beschränkungen enthalten unter anderem das Außenwirtschaftsgesetz mit der „Ein- fuhrliste“, das Abfallverbringungsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Lebensmittel- recht. Zusätzlich ist die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in die Europäische Union in Teilbereichen genehmigungsbedürftig oder überwachungspflichtig. Auf insgesamt 17 Seiten hat das Bafa die aktuell geltenden Regelungen zusammengefasst und weiterführende Links aufgeführt.

Ü Die Einfuhrbibel steht auf der Website des Bafa zum kostenlosen Download bereit:

www.bafa.de.

* Bestellungen:

Die Dokumente werden kostenlos per E-Mail zur Verfügung gestellt. Sie können unter Angabe der Bestell-Nummer beim EURO INFO CENTRE, Christine Spinner, Fax: 07821/2703-777, E- Mail: christine.spinner@freiburg.ihk.de angefordert werden.

Impressum

Herausgeber:

EURO INFO CENTRE, IHK Südlicher Oberrhein Lotzbeckstr. 31, 77933 Lahr

Tel.: 07821/2703-692, Fax: 07821/2703-777 E-Mail: christine.spinner@freiburg.ihk.de Internet: http://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de Redaktion:

Petra Steck (verantwortlich) Christine Spinner, Katrin Schmid

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.

Referenzen

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