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Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Mainz, Bürgerservice und Ortsverwaltungen

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Mainz, Bürgerservice und Ortsverwaltungen

Hier: Übermittlung von Daten; Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Stadtverwaltung Mainz weist darauf hin, dass gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG) die Bürger:innen die Möglichkeit haben, den regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

Gemäß § 50 BMG sind mehre Widerspruchsmöglichkeiten hierbei gegeben u.a.:

- Widerspruch zur Übermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs.

3 Satz 2 BMG)

- Widerspruch zur Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 3 BMG) - Widerspruch zur Auskunft an Parteien u. a. (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 1 BMG) - Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 2 BMG)

Es wird darauf hingewiesen, dass jede:r Bürger:in das Recht hat, ihre/seine Daten im Rahmen der vorgenannten Vorschriften (Datenübermittlung § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des

Bundesmeldegesetz (BMG)) sperren zu lassen bzw. der Weitergabe zu widersprechen.

Bürger:innen können die Übermittlungssperre schriftlich unter Beifügung einer Kopie des gültigen Ausweisdokumentes beim:

Bürgerservice

Stadthaus (Lauteren-Flügel) Kaiserstraße 3 – 5

55116 Mainz

beantragen.

Hierfür kann auch das Formular unter folgendem Link

http://mainz.de/vv/produkte/buergeramt/auskunftssperre-uebermittlungssperre.php ausgedruckt und unterschrieben an o.g. Adresse weitergeleitet werden.

Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und bedarf auch keiner Begründung. Die Antragsstellung sowie die Einrichtung einer Übermittlungssperre sind kostenfrei. Eine bereits bestehende Übermittlungssperre muss nicht erneuert werden. Diese bleibt vielmehr bis zu einem ausdrücklichen Widerruf durch die/den Inhaber:in der Sperre in vollem Umfang bestehen.

Die oben näher bezeichneten Daten werden von der Meldebehörde weitergegeben, falls der Datenübermittlung durch die/den Betroffene:n nicht widersprochen wurde.

Bei weiteren Auskünften wenden Sie sich bitte an Mitarbeiter:innen des Bürgerservices oder der Ortsverwaltungen. Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der allgemeinen Behördennummer 12-35 30.

Mainz, 09.06.2021

(2)

Bürgeramt

gez.

Herr Hessel

Abteilungsleiter Bürgerservice

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