Dienstleistungsvertrag (Werkvertrag)
zwischen
Firma (oder): ___________________________________________________
Name, Vorname: ___________________________________________________
Geb.Dat.- und Ort: ___________________________________________________
Anschrift: ___________________________________________________
Telefonnummer: ___________________________________________________
im folgenden Besteller genannt
und
Firma (oder): ___________________________________________________
Name, Vorname: ___________________________________________________
Geb.Dat- und Ort: ___________________________________________________
Anschrift: ___________________________________________________
Telefonnummer: ___________________________________________________
Im folgenden Werkunternehmer genannt
1. Gegenstand des Vertrages
1. Gegenstand des Vertrages ist das Erbringen von werkvertraglichen Leistungen durch den Werkunternehmer für den Besteller.
2. Dazu werden dem Werkunternehmer vom Besteller folgende Arbeitsaufgaben ( = zweckbezogenes menschliches Handeln.) übertragen. Das Gesamtziel ist das Durchführen eines erfolgreichen Change-Prozesses, der empfehlende Elemente enthält. Das Werk ist der gewünschte Change und basiert auf aufbauenden und iterativen Prozessverbesserungen.
3. Teilziele sind vereinbarte Veränderungen im Vergleich der Ist-Situation zu Beginn und Ergebnis-Situation zum jeweils geplanten Teilabschluß bis hin zum Gesamtabschluß.
Arbeitsaufgabe 1: ___________________________________________
Arbeitsaufgabe 2: ___________________________________________
Teil-Ergebnis, -Abschluss: ___________________________________________
Teil-Ergebnis, -Abschluss: ___________________________________________
4. Der Werkunternehmer hat hierbei die folgenden Spezifikationen zu beachten:
___________________________________________
___________________________________________
___________________________________________
5. Der Werkunternehmer erhält für seine Tätigkeit ein pauschale Vergütung in Höhe von _______, ___ €. Alle Angeben zu Vergütungen sind netto zzgl. der gesetzlichen Steuer.
6. Die Gesamtvergütung wird in Teilbeträge unterteilt, um den Erfolg des vereinbarten Werkes insgesamt sowie die übertragenen Arbeitsaufgaben inhaltlich und wirtschaftlich zu sichern. Die vereinbarten Teilbeträge werden 14-tägig abgerechnet.
7. Eine geleistete Arbeitsaufgabe gilt als erfüllt, wenn der Teilabschluß erreicht ist und kann wegen Unmöglichkeit (transferiertes Wissen, Verfahren und Methoden kann nicht zurück übertragen oder gelöscht werden), nicht rückabgewickelt werden.
8. Die Vergütungen sind nach Rechnungsstellung fällig, spätestens 10 Werktage nach Rechnungseingang zahlbar und werden bar ausgezahlt bzw. auf folgendes Konto überwiesen:
Name des Kontoinhabers:
______________________________ Kontonummer: _______________________________
BLZ: _________________________ oder IBAN / BIC: _______________________________
bei Bank: __________________________________________
9. Der Besteller zahlt an den Werkauftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von ___________ €, ohne den dieser Vertrag nicht zustande kommt.
10. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten werden dem Werkunternehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen
Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung ( O ) der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
( O ) eines Flugzeuges: Flugkosten der …..-Klasse,
( O ) des Pkw: … 0,65 ….. € für jeden gefahrenen Kilometer.
11. Die Wahl des wirtschaftstlichen Verkehrsmittels bleibt dem
Werkunternehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den wirtschaftslichsten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers zu unternehmen.
2. Vertragsausführung
1. Der Werkunternehmer verpflichtet sich, die in § 1 festgelegten Aufgaben fachgerecht nach freiem, aber pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen. Die Interessen des Bestellers werden angemessen neben dem verbleibenden Pflichtenkreis des Werkunternehmers gewahrt.
2. Der Werkunternehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit im Rahmen der Anforderung eigenverantwortlich. Je nach spezieller Erfordernis
werden zusätzliche Zeiten und Orte der Leistungserbringung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich vereinbart.
3. Der Werkunternehmer verpflichtet sich, den Besteller regelmäßig über den Verlauf der Arbeiten und erzielte Ergebnisse zu unterrichten.
4. Beide Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Aufgabenkreis gleich bleibt.
Bei zusätzlichen Aufgaben oder einer Reduzierung der Aufgaben sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine neue Abmachung zu treffen.
5. Der Besteller stellt dem Werkunternehmer auf Anforderung die bei ihm vorhandenen, für die Leistungen benötigten Unterlagen und Daten zur Verfügung, soweit der Besteller diese Daten selbst erhoben hat, sie in seinem Auftrag erhoben wurden oder ihm aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt geworden und bei ihm noch verfügbar sind. Ohne diese Angaben ist der Auftrag in sich gefährdet und das beabsichtigte Ergebnis einer
Veränderung nicht erfüllbar.
6. Soweit erforderlich, ist der Zugang zu folgenden Räumen zu gewähren, die folgende Ausstattung enthalten.
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7. Der Werkunternehmer verpflichtet sich alle vom Besteller beschafften, nicht benötigte Materialien an den Besteller heraus zu geben.
3. Fälligkeiten
1. Das Werk muss bis zum ______________ fertiggestellt sein und kann sich im Einvernehmen oder aus wichtigem Grunde verlängern.
2. Die Vergütung ist (jeweils) am ___________ (eines Monats) fällig. Die verbleibende Restzahlung ist bei Abnahme fällig.
3. Das Gesamthonorar wird in Teilbeträge unterteilt. Diese Teilbeträge gelten als Auftragssicherung für den Besteller und den Werkunternehmer und sind:
____________________.
4. Ausführung, Sorgfaltspflicht
1. Die Leistung wird durch den Werkunternehmer nach den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik unter Beachtung aller
behördlichen und gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgen.
2. Der Werkunternehmer wird sich innerhalb des Auftrages an den festgelegten und genehmigten Kostenrahmen halten. Bei Abweichungen hat der
Werkunternehmer den Besteller unverzüglich zu unterrichten, die Abweichungen zu begründen und bei Überschreitungen
Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen. Es gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit innerhalb des Auftrages, um diesen zu erfüllen.
3. Der Werkunternehmer vertritt die Interessen des Bestellers. Zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen, die den Besteller
verpflichten, ist er nicht befugt. Eine Vertretung des Bestellers gegenüber Dritten durch den Werkunternehmer ist nicht statthaft.
4. Der Besteller kann vom Werkunternehmer verlangen, dass dieser in einer ihm gesetzten, angemessenen Frist für die Beseitigung etwaiger Mängel sorgt, für die der Werkunternehmer die Gewährleistungspflicht trägt. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller berechtigt, die Mängel auf Kosten des
Werkunternehmers beseitigen zu lassen.
5. Im Streitfall ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, auf den sich beide
Parteien einigen. Die Kosten der Mängelfeststellung und des Sachverständigen trägt der Besteller.
5. Haftung, Ausschlüsse, höhere Gewalt
1. Haftung und Gewährleistungen des Werkunternehmers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Werkunternehmer bewirkt im Sinn des Bestellers und im Auftrag einen spezifizierte Veränderung. Diese kann als Reaktion aktiv oder passiv von den beteiligten Personen verweigert oder unterlaufen werden. Eine Haftung des Werkunternehmers dafür und für diese Folgen ist aufgrund Unkalkulierbarkeit ausgeschlossen.
3. Der Werkunternehmer haftet nicht, wenn der Besteller die für die Erfüllung des Vertrages notwenigen Daten unvollständig oder unrichtig übermittelt hat.
4. Der Werkunternehmer verpflichtet sich, in Verträgen, die er zur Durchführung dieses Vertrages mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er hält den Besteller in jedem Fall von Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
5. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse:
Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
6. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben.
Drüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende
Maßnahmen zu beraten.
6. Verschwiegenheitspflicht
1. Der Der Werkunternehmer verpflichtet sich, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten des Bestellers sowohl während des Vertragssverhältnisses als auch nach der
Beendigung generelles Stillschweigen zu bewahren. Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind, sind nicht von der Verschwiegenheitspflicht betroffen.
2. Weitere Passagen: __________________________________________
3. Ergänzende Passagen: __________________________________________
7. Beendigung des Vertrages
1. Der Vertrag ist nicht ordentlich kündbar. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus Wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
2. Wichtige Gründe sind im einzelnen:
1. Erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
2. Leistungs- und/oder Zahlungsverzug. Die bisher anteiligen Leistungen, Ergebnisse und Vergütungen gelten als akzeptiert, geleistet und
vergütet.
3. _____________________________________
8. Verfall- / Ausschlussfristen
1. Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten
nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Falle einer Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb weiterer drei Monate eingeklagt werden.
Sollte dies nicht geschehen, verfallen die Ansprüche.
2. Für das Erfüllen einzelner Arbeitsaufgaben des Werkunternehmers wird ein Terminplan vereinbart. Die darin ausgewiesenen Fristen sind bindend und können nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
3. Werden die angegebenen Fristen überschritten, so hat der Werkunternehmer dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alles zu unternehmen, um Terminverzüge
aufzuholen.Terminverzüge, die auf Verschulden des Bestellers und von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind, hat der Besteller in vollem Umfang zu verantworten. Für den Werkunternehmer dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen.
9. Nutzungsrecht
1. Der Werkunternehmer räumt dem Besteller das ausschliesslich mit der Zustimmung des Urhebers übertragbare und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten
Arbeitsergebnissen ein. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, muss sich der Werkunternehmer von dem Dritten vertraglich das Nutzungsrecht
einräumen lassen. Er stellt seinerseits den Besteller von evtl. Ansprüchen Dritter frei.
2. Sofern vom Besteller personenbezogene Daten an den Werkunternehmer übermittelt oder von diesem im Auftrag des Bestellers selbst erhoben und ausgewertet werden, verpflichtet sich der Werkunternehmer, die
einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuhalten.
10. Vertragsänderungen und Nebenabreden
1. Dieser Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Zukünftige Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen. Alle Änderungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung verpflichten sich beide Seiten dazu, unter Berücksichtigung des ursprünglich mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zwecks, zu der Vereinbarung einer sinnvollen und wirtschaftlichen Neuregelung. Sollte es zu keiner Einigung kommen, gilt die gesetzlichen Regelungen des BGB.
11. Datum, Ort, Unterschriften
1. _______________________________ ______________________________
Unterschrift Besteller Unterschrift Werkunternehmer 2. Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt. Jede Partei erhält
eine Ausfertigung. (Quelle: Markt.de, IHK)
Zitat: „Ich habe eiserne Prinzipien. Wenn sie Ihnen nicht gefallen, habe ich auch noch andere.“ Julius Henry (Groucho) Marx, (Marx Brothers)