• Keine Ergebnisse gefunden

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 21.09.2015

Geschäftszahl W218 2009991-1

Spruch

W218 2009991-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b StVO Ausweises zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 26.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Mit Datum XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. ausgestellt.

Mit Antrag vom 28.05.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2014 hat die belangte Behörde den am 28.05.2014 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 28.05.2014 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

(2)

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt unter Vorlage eines Befundes vor, dass er starke Schmerzen im Knie hätte und aufgrund seiner Leiden sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.

2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

XXXX für das Bundessozialamt begutachtet und damals ein Gesamtbehinderungsgrad von 60 % festgelegt. Im Rahmen des letzten Aktengutachtens wurden die degenerativen Kniegelenksveränderungen neu erfasst.

Folgende Diagnosen ergeben sich daraus:

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 020103 60%

Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da sich eine zunehmende Wirbelkanalstenose lumbal bemerkbar macht, dies aufgrund eingeschränkter Beweglichkeit zunehmender Schmerzsymptomatik und auch auftretender Schwäche des re. Vorfußes, die auch objektivierbar ist.

Degenerative Veränderungen der re. Hüfte 020507 20 %

Oberer Rahmensatz, da die Beuge- und Drehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist.

Obstruktive Schlafapnoe 061102 20%

Unterer Rahmensatz, da die Indikation zur nächtlichen Beatmung gegeben ist, zusätzliche pulmonale Medikation oder Sauerstoffgabe benötigter nicht.

Degenerative Kniegelenksveränderungen bds. 020520 20 %

Unterer Rahmensatz, da zwar radiologisch degenerative Veränderungen, aber bei der Untersuchung guter Funktionsbefund und der Röntgenbefund bezüglich der Abnützungserscheinungen eher unspezifisch ist.

Bluthochdruck 050101 10%

Fixer Rahmensatz

Die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, der re. Hüfte und der Kniegelenke beeinträchtigen die allgemeine Mobilität und Beweglichkeit, allerdings ergibt sich aufgrund des vorliegenden Untersuchungsbefundes aus dem Jahr 2014 aus medizinischer Sicht daraus keine Einschränkung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 200 - 300 m, kann bewältigt werden.

Die Funktion der oberen und unteren Extremitäten ist zum Aus- und Einsteigen ausreichend und ein sicherer Transport ist aus medizinischer Sicht gewährleistet. Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können bewältigt werden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Sowohl Hüft- als auch Kniegelenke waren gut, wenn auch nicht völlig frei, beweglich. Die Kraftentfaltung war gut, das Gangbild re.betont hinkend. Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand und Kniebeuge waren möglich, mit Festhalten sogar stabil, ohne Festhalten unsicher.

Die zusätzliche Diagnose der degenerativen Kniegelenksveränderungen ergibt keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da die Funktionsstörung das führende Leiden nicht erheblich negativ beeinflusst.

Mit Schreiben vom 02.07.2015 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

(3)

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 28.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Wie die abermalige Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen ist, ist im gegenständlichen Fall einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO beantragt, die mittels Bescheid abgewiesen wurde. Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich auf diesen Bescheid und ist daher lediglich über die Voraussetzung der Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO zu entscheiden, weswegen Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,

(4)

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des

§ 29b Abs. 1 StVO im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.

Angemerkt wird, dass die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass, die beantragt werden muss, Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist. Wie die abermalige Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor und kann daher auch nach derzeitigem Stand nicht vorgenommen werden. Abgesehen davon müsste diese Eintragung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beantragt werden.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5)

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.

1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2009991.1.00

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 31.01.2013 (bzw. am 20.11.2013 hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers) zugestellt. Sie sind

Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Stiefvater sie vergewaltigt habe und sie dies ihrer Mutter erzählt habe, woraufhin es zu einer körperlichen

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG ist festzuhalten, dass eine derartige Qualifikation für den

a) bei ungeklärter Identität oder Nationalität. b) wenn ein Ausweisungsverfahren gegen den Antragsteller läuft und aufgrund objektiver Kriterien nachgewiesen werden kann,

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen

Mit Schreiben vom 13.06.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45

Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), und legte ein Konvolut