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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 06.07.2015

Geschäftszahl W173 2106154-1

Spruch

W173 2106154-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 26.02.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz idgF (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Frau XXXX (in der Folge BF) hat 03.06.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

- Arztbrief, XXXX vom 17.05.2011

- Befund, XXXXvom 15.09.2011

- Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 16.04.2013 in XXXX

- Arztbrief, XXXX vom 05.04.2013 in XXXX

(2)

1.1.Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 29.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

" ...

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Knieoperation links 02.05.20 30 vH

02 Zustand nach Bandscheibenvorfall lumbal 02.02.02 30 vH

Begründung der Position bzw. der

Rahmensätze: 1-fixer Rahmensatz; 2-unterer Rahmensatz, da ungestörte Sensomotorik. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende

funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd Nr2 um 1 Stufe erhöht. Es besteht eine wechselseitige

Leidensbeeinflussung.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013; eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Dauerzustand. ..."

1.2. Nach Durchführung des Parteiengehörs am 26.8.2013 wurde mit Bescheid vom 12.9.2013 aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung der BF von 40 v.H. ihr Antrag vom 3.6.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

2. Die BF stellte am 28.2.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

- Arztbrief, XXXX vom 5.4.2013 in XXXX

- Arztbrief, XXXX vom 11.10.2013 in XXXX

- Arztbrief, XXXX vom 13.12.2013 in XXXX

- Patientenkartei, XXXX vom 21.01.2014 in XXXX

- Arztbrief, XXXX vom 18.02.2014

2.1.Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

" ...

Lfd.

Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Knieendprothese links und Anschlusseingriffen fixer Rahmensatz 02.05.20 30 vH

02 Zustand nach Bandscheibenvorfall lumbal und Fusion L5/S1 unterer Rahmensatz, da

ungestörte Motorik 02.02.02 30

vH

Gesamtwert der Behinderung 40 v.H.

(3)

Begründung für den Gesamtwert der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesamtgesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schmerzen linke Hüfte - keine Befunde

Stellungnahme zu Vorgutachten: Trotz zusätzlicher Eingriffe Einzelleiden und GdB unverändert, da keine maßgebliche

Funktionsbehinderung; Dauerzustand..."

2.2. Nach Durchführung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid vom 9.7.2014 der Antrag der BF auf

"Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung der BF von 40 v.H. (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz) abgewiesen.

3. Die BF beantragte in der Folge am 26.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wiederum die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Hinweis auf die Entfernung ihrer Gallenblase (7.-11.8.2000) und ihren Magenbypass (21.8.-3.9.2014).

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

- Kurzbrief XXXX vom 3.9.2014

- Arztbericht XXXXvom 11.8.2000

- Arztbrief XXXX vom 22.12.2014 samt Laborbefund

3.1.Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"...

Anamnese: CHE 2000, 2011 Discusprolaps OP L4/5, 2013 KTEP li, Sehnenplastik bei Lateralisation der Patella, Magenbypass 2014 Derzeitige Beschwerden ...

Lfd.

Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01

Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenvorfall Oberer Rahmensatz, da maßgebliche Einschränkungen im Alltagsleben

02.01.02 40 vH

02 Zustand nach Knieendoprothese 02.05.20 30

vH

03 Zustand nach Magenbypassrückoperation zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da

anhaltende Refluxbeschwerden und Übelkeit 07.04.01 30

v.H.

Gesamtgrad

der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtwert der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung der lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht. Keine weitere Erhöhung, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden der laufenden Nr. 3 besteht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

(4)

Erhöhung um eine Stufe durch Verschlimmerung von Leiden 1

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: xxxxxxxxxxxxxxx

Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 ist um 1 Stufe erhöht, da Verschlimmerung, Leiden 2 ist unverändert, Leiden 3 ist neu erfasst. Der Gesamtgrad der Behinderung ist um 1 Stufe erhöht. Dauerzustand.

..."

3.2. Ohne Durchführung des Parteiengehörs wurde am 26.2.2015 der Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 50 v.H festgelegt und ein Behindertenpass ausgestellt. Die Abfertigung erfolgte am 3.3.2015.

4. Mit Schreiben vom 5.4.2015 erhob die BF Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gallenoperation im Jahr 2000 trotz vorgelegter Unterlagen keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Beschwerden nach der Magenoperation seien so massiv, dass eine normale Ernährung nicht möglich sei.

4.1 Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.5.2015 wird ergänzend zum Gutachten vom 17.2.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"...

Aus dem vorgelegten Befund Abl 27 (Endoskopische Cholecystektomie am 8.8.2000) ergibt sich folgender zusätzlich einschätzungswürdiger Leidenszustand nach der EVO: Verlust der Gallenblase.

Der Zustand der Magenbypassrückoperation und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate anhalten werden, wurden im erstinstanzlichen Gutachten ausreichend berücksichtigt.

Verlust der Gallenblase 07.06.01. 10%

Unterer Rahmensatz inkludiert eine allfällige daraus resultierende Störung der Fettverdauung

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert bei 50%.

Die führende funktionelle Einschränkung (Wirbelsäulenleiden) wird durch die funktionelle Einschränkung der lfd. Nr. 2 (Kniegelenkstotalendoprothese) um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht.

Keine weitere Erhöhung, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden der laufenden Nr. 3 (Zustand nach Magenbypassrückoperation) und dem Verlust der Gallenblase besteht. Der Zustand nach der Magenbypassrückoperation und der Zustand nach dem Verlust der Gallenblase erhöhen das Wirbelsäulenleiden weder allein noch auf Grund eines ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens in Kombination.

Es ist keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich.

..."

5. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen einer Frist von 2 Woche ab Zustellung zu äußern. Die BF hat keine Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die BF mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

(5)

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die BF hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der BF und den erhobenen klinischen Befund sowie den ergänzenden Ausführungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung.

Zur Einschätzung des Grades der Behinderung besteht auch Übereinstimmung mit den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welche als diesbezüglich schlüssig ebenfalls für die Beurteilung herangezogen werden.

Die BF hat auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben und neue Beweismittel vorgebracht, die geeignet wären, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die BF ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

(6)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

(7)

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1.

September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Es konnten bei der BF keine effektiven Zusatzerkrankungen objektiviert werden, die eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung als die Höhe von 50 vH rechtfertigen würde.

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

(8)

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie bereits oben ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;

24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2106154.1.00

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