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Blick ins Ausland

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Academic year: 2022

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Ronny Langer Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)

+49 (0) 89 217 50 12-50 ronny.langer@kmlz.de

Stand: 11.12.2019 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ 1 Niederlande

In den Niederlanden registrierte Einzelunternehmer bekommen vom niederländischen Fiskus eine neue niederländische Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt. Diese ist verpflichtend ab dem 01.01.2020 für innergemeinschaftliche Um- sätze zu verwenden. Die bisher erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer wird mit Wirkung zum 01.01.2020 ungültig.

Für andere Rechtsformen bleibt die bisherige Nummer weiterhin gültig.

2 Österreich

Das EuGH-Urteil in der Rs. Vega (C-235/2018) hatte die Weiterverrechnung von Treibstoff bei Verwendung von Tankkar- ten als Dienstleistung qualifiziert (siehe hierzu KMLZ-Newsletter 25/2019). Die österreichische Finanzverwaltung hat jetzt die finale Fassung des Umsatzsteuerwartungserlasses 2019 veröffentlicht und wendet die Grundsätze des EuGH-Urteils nun doch nur auf Einzelsachverhalte bei der Verwaltung von Tankkarten an. Die zunächst geplante allgemeine Anwen- dung auf Tankkartenumsätze (siehe hierzu KMLZ-Newsletter 43/2019) wurde damit nicht umgesetzt. Der reine Ein- und Weiterverkauf von Treibstoff mittels Tankkarten kann damit weiterhin als Lieferung in der Kette behandelt werden.

3 Tschechien

Der Rat der Europäischen Union hat dem Antrag der Tschechischen Republik zugestimmt, auf in Tschechien steuerpflich- tige B2B-Umsätze ein generelles Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Voraussichtlich ab dem 01.07.2020 wird daher auf alle in Tschechien steuerpflichtigen B2B-Umsätze die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anwendbar sein.

48 I 2019

Blick ins Ausland

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Stand: 11.12.2019 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ 4 Griechenland

Die griechische Regierung hat angekündigt, die Umsatzsteuersätze zu verringern. Geplant ist die Verringerung des Re- gelsteuersatzes von 24 % auf 22 % sowie des ermäßigten Steuersatzes von 13 % auf 11 %. Wann die Umstellung genau erfolgen soll, wurde bisher allerdings noch nicht bekannt gegeben.

5 UK

Der HMRC hat mitgeteilt, dass die Intrastat-Meldepflicht auch nach einem Brexit weiter bestehen wird. Die Intrastat- Meldung ist eigentlich eine zu statistischen Zwecken eingeführte Meldeverpflichtung zwischen EU-Mitgliedstaaten. Aller- dings besteht der HMRC auch weiterhin auf diese zusätzliche Meldepflicht, selbst nach einem harten Brexit. Die Schwel- lenwerte sowie Meldefristen bleiben unverändert. Die Intrastat-Meldepflicht ist zusätzlich zu den zollrechtlichen Erklä- rungspflichten notwendig. Aus Sicht der verbleibenden EU-Staaten, d. h. für Lieferungen nach UK, soll die Intrastat- Meldepflicht entfallen.

6 Norwegen

Ab Januar 2020 wird Norwegen eine vereinfachte umsatzsteuerliche Registrierung für Online- und Versandhändler einfüh- ren. Die vereinfachte Registrierung gestaltet sich nun wie bei den Dienstleistern für e-services. Dort wird sie bereits seit 2016 angewendet. Die vereinfachte Registrierung wird eingeführt, da der Schwellenwert für den Import geringwertiger Waren künftig entfällt. Bereits ab dem ersten Euro für importierte Ware besteht nun auch eine Umsatzsteuerpflicht für Versandhändler.

7 Kroatien

In Kroatien muss eine Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 31.12.2019 vorgenommen werden. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht oder die die juristische Person auf andere Weise beherrscht. Sollte die Eintragungspflicht nicht erfüllt werden, können Strafen zwischen HRK 5.000 und HRK 350.000 gegenüber der juristischen Person selbst sowie eine Strafe von HRK 5.000 bis HRK 35.000 gegenüber einem Geschäftsführer verhängt werden.

8 Österreich

Österreich wird die Umsatzgrenze zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung zum 01.01.2020 auf EUR 35.000 netto erhöhen.

9 Portugal

Portugal hat bereits zum 01.10.2019 die Frist zur Bezahlung der Umsatzsteuerschuld für monatliche und quartalsweise Umsatzsteuererklärungen verlängert. Die Frist zur Zahlung bei monatlichen Umsatzsteuererklärungen endet nun erst am 15. des zweitfolgenden Monats sowie bei quartalsweisen Umsatzsteuererklärungen am 20. des zweitfolgenden Mo- nats. Die Fristen für die Einreichung der Umsatzsteuererklärungen selbst bleiben jedoch unverändert (10. bzw. 15. des zweitfolgenden Monats).

10 Ungarn

In Ungarn verringert sich ab 01.01.2020 der Steuersatz für Übernachtungsleistungen von 18 % auf 5 %.

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