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LANDESSCHWIMMVERBAND SACHSEN-ANHALT e. V.

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LANDESSCHWIMMVERBAND SACHSEN-ANHALT e. V.

Richtlinien und Empfehlungen für die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebes

Grundlage: Siebte SARS-CoV-2-EindV

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LANDESSCHWIMMVERBAND SACHSEN-ANHALT e. V.

Vorbemerkungen

Mit In Kraft treten der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbrei- tung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt am 02. Juli 2020 ist in Sachsen-Anhalt neben dem Trainingsbetrieb auch wieder die Möglichkeit zur Durchführung von Wettkämpfen gegeben.

Grundlage für die Durchführung von Wettkämpfen ist die Vorlage eines Hygienekonzepts des Veranstalters dessen Grundlage wiederum die Hygienevorschriften entsprechend den Emp- fehlungen des Robert-Koch-Instituts sind.

Dazu gehören für den Sportbetrieb:

1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegen- steht,

2. ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüf- tens in geschlossenen Räumen,

3. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warte- schlangen,

4. die Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 Sporttreibende be- grenzt,

5. Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige Durchsa- gen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaß- nahmen.

Die Nutzung der Sportstätte erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Emp- fehlung der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu doku- mentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchst- belegung der Sportstätte festzulegen.

Folgende Höchstzahlen dürfen dabei nicht überschritten werden:

In geschlossenen Räumen dürfen maximal 250 Personen, ab 29. August 2020 maximal 500 Personen, und im Freien maximal 1.000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstal- ter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt.

Freiwasserwettbewerbe sollten, zumindest im Wendenbereich, als nicht kontaktfrei einge- schätzt werden. Daher empfiehlt es sich, Gruppen von max. 50 Personen mit einem Abstand starten zu lassen, der ein Aufeinandertreffen der Gruppen ausschließt.

Die Siebte Verordnung gilt zunächst bis zum 16. September 2020

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LANDESSCHWIMMVERBAND SACHSEN-ANHALT e. V.

Grundlegende Voraussetzungen für den Wettkampfbetrieb

1. Priorität hat die Gesundheit aller Sportler*innen sowie der hauptamtlich und ehrenamt- lich in das Wettkampfgeschehen eingebundenen Personen.

Die Anzahl der bei der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen anwesenden Per- sonen in der Sportstätte ist auf ein Minimum zu reduzieren.

2. Die jeweils aktuell gültigen Verordnungen des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt und der zuständigen Kommunen sind strikt einzuhalten.

3. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Verhalten und zu Hygienestan- dards sowie zum Infektionsschutz sind maßgebliche Orientierung für die Veranstal- tungsplanung, -organisation und -durchführung, die es zu berücksichtigen gilt.

4. Der Leitfaden des Landesschwimmverbandes Sachsen-Anhalt und die Empfehlungen des Landessportbundes Sachsen-Anhalt bilden den Rahmen für die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebes.

5. Veranstaltungen dürfen nur an Sportstätten durchgeführt werden, die durch den Be- treiber zur Nutzung freigegeben sind. Die entsprechenden Auflagen, auch in Hinblick auf weitere Anzeige- und Genehmigungspflichten (z.B. Verkauf von Speisen) sind zu beachten.

6. Für die anlagenbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sind die Betreiber verantwortlich. Deren Beachtung und Einhaltung ist durch den Wettkampfbetrieb zu gewährleisten.

7. Es können sich nur Personen an und in der Wettkampfstätte aufhalten, die die folgen- den Bedingungen erfüllen und gegenüber dem Veranstalter schriftlich bestätigen:

a. Aktuell bzw. in den letzten 14 Tagen kein Vorliegen von Symptomen einer SARS- COV-2 – Infektion (Husten, Halsweh, Fieber/erhöhte Temperatur, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, allgemeines Krankheitsgefühl, Muskelschmerzen).

b. Keine SARS-COV-2_Infektion in den letzten 14 Tagen.

c. Kein Kontakt zu einer Person, die in den letzten 14 Tagen positiv auf SARS-COV-2 getestet worden ist.

8. Soweit in einer Sportstätte oder während einer Veranstaltung gastronomische oder andere Angebote gemacht werden, gelten die entsprechenden Regelungen und Rah- menhygienekonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der entsprechenden Vorga- ben aus der Siebten Verordnung trägt der Betreiber des jeweiligen Angebots.

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LANDESSCHWIMMVERBAND SACHSEN-ANHALT e. V.

Vorgaben für die Wettkampfstätte

1. Der Betreiber der Sportstätte hat ein anlagenbezogenes Hygiene- und Infektions- schutzkonzept zu erstellen und von der jeweiligen Gesundheitsbehörde (Gesund- heitsamt) genehmigen zu lassen.

2. Die aus dem Konzept resultierenden Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sowie die Abstandsregelungen sind vom Veranstalter und Ausrichter strikt umzusetzen und allen Teilnehmer*innen der Veranstaltung in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

3. Eine enge Absprache mit dem Betreiber der Sportanlage (Verein, Landkreis, Kommu- ne etc.) ist im Vorfeld rechtzeitig vorzunehmen.

4. Alle die Wettkampfstätte betretenden Personen haben schriftlich zu erklären, dass bei ihnen aktuell und in den letzten 14 Tagen keine Symptome einer Atemwegsinfektion vorlagen und -liegen. Dazu sind weiterhin Name, Adresse und Telefonnummer sowie der Zeitraum des Aufenthalts anzugeben. Der Speicherung dieser Daten ist zuzu- stimmen.

Wird die Angabe der Daten verweigert, ist der betreffenden Person der Zugang zur Wettkampfstätte zu verweigern.

5. Schiedsrichter*innen/Helfer*innen gelten nach §8 Abs. 2 als vom Veranstalter einge- setztes Personal und fallen nicht unter die Obergrenze zur Zugangsbeschränkung.

6. Die Information und Aufklärung aller für die an der Wettkampfstätte erforderlichen Personen über die Einhaltung der Hygienemaßnahmen (Händedesinfektion, Husten- und Nieshygiene, Abstandsregeln) erfolgt über den Veranstalter und muss zusätzlich den Teilnehmer*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen an relevanten Bereichen der Wettkampfstätte über Aushänge kommuniziert werden.

7. Auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen etc. muss entsprechend der Abstandsregeln komplett verzichtet werden.

8. Umkleiden und Duschen dürfen nach Vorgabe der Betreiberkonzepte genutzt werden.

Sofern Sammelumkleiden ohne Spinde vorhanden sind, darf die die Kleidung nicht in der Umkleide verbleiben. Der erhöhte Platzbedarf im Aufenthaltsbereich ist zu berück- sichtigen

9. Toiletten müssen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und unter Wahrung der Hygieneregeln zugänglich sein. Ausreichend Seife, Einmalhandtücher und ggf. Hän- dedesinfektionsmittel ist dort während der gesamten Veranstaltung, in Absprache mit dem Betreiber, vorzuhalten.

10. Die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend des Hygiene- konzepts des Betreibers sind strikt umzusetzen.

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LANDESSCHWIMMVERBAND SACHSEN-ANHALT e. V.

Wettkampforganisation

1. In der Ausschreibung muss ein möglichst frühzeitiger Meldeschluss geplant werden.

Die maximal mögliche Teilnehmerzahl sowie das Zulassungsverfahren (z.B. Berück- sichtigung der ersten Meldungen oder beste Meldeleistungen) ist möglichst anzuge- ben.

2. Mit der Meldung müssen durch den meldenden Verein die Kontaktdaten der Teil- nehmer*innen und Betreuer*innen/Trainer*innen sowie die Einverständniserklärung zur Erfassung und Weitergabe der Personenkontaktdaten abgegeben werden.

3. Spätestens am Veranstaltungstag müssen vor Betreten der Sportstätte die Kontakt- daten aller weiteren Beteiligten erfasst werden. Für die Kontaktdatenerfassung ein- schließlich der datenschutzbezogenen Einverständniserklärung ist eine entspre- chende Listenvorlage zu hinterlegen.

4. Die für die Sportstätte erlaubte Höchstzahl an Teilnehmern ist zwingend einzuhalten und durch geeignete Instrumente (z.B. Ein- und Auslasskarten) zu kontrollieren.

5. Der Aufbau der Wettkampfstätten ist vollständig vor Beginn der Veranstaltung abzu- schließen.

6. Grundsätzlich ist mit dem Gebot der individuellen Einhaltung der Abstandsregel von mindestens 1,5 Metern der Infektionsschutz gegeben.

7. Die Aufenthaltsbereiche von teilnehmenden Vereinen, Kampf- und Schiedsrichtern sowie Zuschauern sind im Vorfeld festzulegen und deutlich, unter Beachtung der Mindestabstandsregeln, zu kennzeichnen. Gleiches gilt für die Laufwege der einzel- nen Teilnehmergruppen.

8. Es wird empfohlen, den teilnehmenden Vereinen bereits mit der Übermittlung der Startunterlagen mitzuteilen, wo sich der Aufenthaltsbereich (Tribüne) für den ent- sprechenden Verein befindet, optimaler Weise in Verbindung mit einem Laufwege- plan.

9. Wettbewerbe sind so zu organisieren, dass die Abstandsregelungen während der Veranstaltung durchgängig eingehalten werden können. Dies gilt für alle an der Wettkampfstätte befindlichen Personengruppen.

10. Für das Ein- und Ausschwimmen erfolgt eine Zuweisung der entsprechenden Bahn durch den Veranstalter.

11. Sofern durch den Betreiber der Sportstätte in dessen Hygienekonzept das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten und Verlassen der Sportstätte vorge- schrieben ist, ist dies auch bei der Veranstaltung umzusetzen.

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LANDESSCHWIMMVERBAND SACHSEN-ANHALT e. V.

12. Grundsätzlich hat der Veranstalter Sorge dafür zu tragen, dass eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,50m an möglichst wenigen Orten und für möglichst ge- ringe Zeitspannen erfolgt.

Von einem zentralen Aushang von Ergebnislisten ist aus diesem Grund abzuraten.

Siegerehrungen müssen nur unter Beachtung der Mindestabstandsregeln durchge- führt werden, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sollte in Erwägung gezogen werden.

13. Eine Veranstaltung kann nur mit einer ausreichenden Anzahl von Helfer*innen durchgeführt werden. Der notwendige Bedarf an Helfer*innen zur Kontrolle des Zu- und Abgangs zur und von der Sportstätte ist zwingend zu berücksichtigen. Unter Umständen müssen Ordner für den Tribünen- und Aufenthaltsbereich festgelegt wer- den.

Ebenfalls muss für jeden Wettbewerb eine zusätzliche Person benannt werden, die die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsbestimmungen sicherstellt.

14. Jede*r Kampfrichter*in/Helfer*in behält während des Wettbewerbs dauerhaft sei- ne/ihre spezifische Aufgabe und bekommt notwendiges Arbeitsmaterial eindeutig zu- geordnet.

15. Es ist ein spezifischer Pausenort für alle Helfer*innen/Kampfrichter*innen festzule- gen.

16. Der Einsatz von Helfer*innen/Kampfrichter*innen, die den bekannten Risikogruppen angehören, sollte möglichst vermieden werden.

17. Die sanitären Anlagen müssen regelmäßig kontrolliert werden. Es ist darauf zu ach- ten, dass die Toilettenanlagen mit Flüssigseife, Desinfektionsmitteln und Einmal- handtüchern ausgestattet sind. Die Verantwortung für die Kontrolle sowie die Kontrol- le der Abstandsregeln in diesem Bereich ist mit dem Betreiber der Sportstätte abzu- sprechen.

18. Bei Wettbewerben, in denen Pfeifen zum Einsatz kommen (z.B. Wasserball, Start- signal beim Schwimmen) ist darauf zu achten, dass grundsätzlich in Richtung des Beckens gepfiffen wird.

19. Die Arbeit der Kampfrichter sowie die Bewegungen auf der Startbrücke (so beim Startvorgang) sind so zu organisieren, dass die Mindestabstände nur wenn dies un- vermeidbar ist, unterschritten werden.

Referenzen

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