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Archiv "1. Ergänzung der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte" (28.01.2000)

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(1)

Nach langwierigen Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Kranken- kassen wurde nach Klärung der kompli- zierten Rechts- und Anspruchsgrundla- gen die folgende Vereinbarung konzi- piert, um Personengruppen, die bisher bewusst aus dem Krankenversicherten- kartenverfahren ausgeklammert waren, ebenfalls mit Krankenversichertenkarten auszustatten. Betroffen sind davon An- spruchsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht (Bundesversor- gungsgesetz (BVG) einschließlich Opfer- entschädigungsgesetz (OEG), Bundes- seuchengesetz (BSeuchG), Soldatenver- sorgungsgesetz (SVG), Zivildienstgesetz (ZHG), Häftlingshilfegesetz (HHG), SED – Unrechtsbereinigungsgesetz, Ge- setz über die Anerkennung und Versor- gung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten des Nationalsozialismus des Landes Berlin (PrVG)). Weiterhin wer- den Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) be-

rücksichtigt. Die Krankenversicherten- karten für diese Personen erhalten alle den Aufdruck „BVG“ im Feld „Kassen- name“ und die Kennzeichnung „6“ im Feld „Ost-West-Status“.

Ferner wurden Regelungen getroffen für Personen, die aufgrund der über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungs- abkommen (SVA) einen Versorgungsan- spruch besitzen. Deren Krankenversi- chertenkarten werden durch den Auf- druck „SVA“ und die Kennzeichnungen

„7“ beziehungsweise „8“ im Feld „Ost- West-Status“ gekennzeichnet.

Diese Differenzierungen gewährlei- sten die separate Abrechnung dieser Per- sonenkreise durch die zuständige KV.

Die vertragsärztlichen Vordrucke kön- nen entsprechend genutzt werden. Alles Weitere richtet sich nach den regional geltenden Regelungen.

Die KBV hat in diesem Zusammen- hang Wert darauf gelegt, dass die Aus- stattung der genannten Personenkreise

mit Krankenversichertenkarten mit ei- nem Verzicht auf die ansonsten von den Krankenkassen ausgestellten Papierbele- ge einhergehen muss. Dies betrifft insbe- sondere Berechtigte nach dem Bundes- versorgungsgesetz, bei denen ein Ko- stenübernahmeanspruch nicht nur für Versorgungsleiden, sondern auch für alle sonstigen Erkrankungen besteht. Nähe- res kann dem Vereinbarungsentwurf ent- nommen werden. Bei selten auftretenden Fallkonstellationen kann es jedoch, we- gen des im Einzelfall gegebenenfalls vor- oder nachrangig wirkenden Anspruchs der Berechtigten gegen die gesetzliche Krankenversicherung auch weiterhin zur Ausstellung von Papierbelegen kommen.

Im Bereich der Sozialversicherungs- abkommen werden die nur kurzfristig im Bundesgebiet befindlichen Personen selbstverständlich nicht mit Krankenver- sichertenkarten ausgestattet. Bei diesem Personenkreis bleibt es bei der bisherigen Regelung.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Krankenversichertenkarte für „Besondere Personengruppen“

§ 1 Vertragsgegenstand

Die nachstehenden Regelungen die- nen der Ausgabe von Krankenversicher- tenkarten für Personen, die, ohne selbst Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu sein, einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung mit gesetzlich Krankenversicherten ha- ben, sowie für die in § 2 Nr. 8 genannten Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.

§ 2 Personenkreise

Folgende Personen erhalten Kran- kenversichertenkarten:

1. Versorgungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären (Bundesseuchen-, Opferent- schädigungs-, Soldatenversorgungs-, Zi- vildienst-, Häftlingshilfe-, SED-Unrechts- bereinigungsgesetz, Gesetz über die An- erkennung und Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten des Nationalsozialismus des Landes Berlin), mit einer Minderung der Erwerbsfä- higkeit (MdE) ab 50 Prozent, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenver- sicherung sind und bei denen auch son- stige Ausschließungsgründe im Sinne des

§ 10 Abs. 7 BVG nicht vorliegen (das heißt, Anspruch für anerkannte Schädi- gungsfolgen und Nicht-Schädigungsfol- gen).

2. Berechtigte Angehörige gem. § 10 Abs. 4 Buchstabe a BVG und Pflegeper- sonen gemäß § 10 Abs. 4 Buchstabe b BVG, die weder Mitglied noch Familien- versicherte der gesetzlichen Krankenver- sicherung sind und bei denen auch sonsti- ge Ausschließungsgründe i. S. des § 10 Abs. 7 BVG nicht vorliegen (das heißt, Anspruch für alle Gesundheitsstörun- gen).

3. Versorgungsberechtigte Hinter- bliebene, die nicht Mitglied der gesetzli- chen Krankenversicherung sind und bei denen auch keine sonstigen Ausschlie- ßungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 7 BVG vorliegen (das heißt, Anspruch für alle Gesundheitsstörungen).

4. Berufliche Rehabilitanden und deren berechtigte Angehörige, solange

Bekanntmachungen

1. Ergänzung der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung

vereinbaren die nachstehenden 1. Ergänzungen der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung

der Krankenversichertenkarte (Anlage 4 der Bundesmantelverträge).

(2)

Anspruch nach § 10 Abs. 5 BVG be- steht.

5. Verfolgte sowie deren Angehörige nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

6. Personen mit Wohnsitz im Inland, die Anspruch auf Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Krankenversi- cherungsrecht geltend machen – Pau- schalabrechnung der Krankenkasse mit dem ausländischen Kostenträger.

7. Personen mit Wohnsitz im Inland, die Anspruch auf Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Krankenversi- cherungsrecht geltend machen – Abrech- nung der Krankenkasse mit dem auslän- dischen Kostenträger nach tatsächlichem Aufwand beziehungsweise Erstattungs- verzichtsfälle.

8. Berechtigte nach der deutsch- niederländischen Grenzgängervereinba- rung mit Wohnsitz in den Niederlanden.

§ 3

Berechtigte nach dem BVG und verwandter Rechtskreise (1) Für den Personenkreis nach § 2 Nrn. 1 bis 5 ist im Chip und auf der Kran- kenversichertenkarte die Statusangabe

„6“ im Feld „Ost-West-Status“ zu verge- ben.

(2) Weiterhin ist im Chip dem Kas- sennamen der Zusatz „/BVG“ anzufügen (zum Beispiel „AOK Westfalen-Lippe/

BVG“).

(3) Soweit der Anspruch nach dem BVG auf bestimmte anerkannte Schädi- gungsfolgen beschränkt ist beziehungs- weise sonstige Ansprüche nach dem BVG ausgeschlossen sind, ist keine Kran- kenversichertenkarte auszugeben. Die bisherige Regelung (Anspruchsnachweis durch roten Bundesbehandlungsschein) bleibt bestehen.

§ 4

Berechtigte nach dem über- und zwischenstaatlichen

Krankenversicherungsrecht (1) Für den Personenkreis nach § 2 Nr. 6 ist im Chip und auf der Kran- kenversichertenkarte die Statusangabe

„8“ im Feld „Ost-West-Status“ zu ver- geben.

(2) Für den Personenkreis nach § 2 Nrn. 7 und 8 ist im Chip und auf der Kran- kenversichertenkarte die Statusangabe

„7“ im Feld „Ost-West-Status“ zu verge- ben.

(3) Weiterhin ist im Chip der Kran- kenversichertenkarten, die an die in Abs. 1 und 2 genannten Personenkreise ausgegeben werden, dem Kassennamen

der Zusatz „/SVA“ anzufügen (zum Bei- spiel „AOK Westfalen-Lippe/SVA“).

(4) Personen, die sich nur zeitweise im Inland befinden und Anspruch auf Leistungen nach dem über- und zwi- schenstaatlichen Krankenversicherungs- recht geltend machen können, erhalten keine Krankenversichertenkarten. Lei- stungen für diese Personengruppe wer- den unter Zuhilfenahme eines mit den notwendigen Angaben versehenen spe- ziell gekennzeichneten Abrechnungs- scheins (Muster 5) abgerechnet. Dieser hat im Feld „Ost-West-Status“ die Ziffer

„7“ zu enthalten.

§ 5

Technische Spezifikation der Krankenversichertenkarten (1) Grundsätzlich sind bei der Her- stellung, Beschriftung sowie beim Auf- bringen von Daten auf den Kartenchip die in der Anlage 4 der Bundesmantel- verträge vereinbarten technischen Spezi- fikationen zur Erstellung von Kranken- versichertenkarten in der jeweils gültigen Version zu beachten.

(2) Von den aktuellen technischen Spezifikationen zur Beschriftung von Krankenversichertenkarten ist an eini- gen Punkten abzuweichen. Dies betrifft

folgende Angaben: ✁

Tabelle

Übersicht: Ausgabe von Krankenversichertenkarten für „Besondere Personengruppen“

Zusatz im Inhalt „Ost-West-Status“

Personenkreis KVK Chip zum (OWS) auf und im Chip der Formular Kassennamen Krankenversichertenkarte

BVG– Leistungsanspruch nur für Nein Bundesbehandlungsschein – ROT –

anerkannte Schädigungsfolgen

BVG– Schädigungsfolgen und Ja „/BVG“ „6“

sonstige Leiden

BVG– Familienangehörige Ja „/BVG“ „6“

BVG– Schädigungsfolgen und sonstige Ja „/BVG“ „6“

Leiden sowie für Angehörige – befristet

BVG– Hinterbliebene Ja „/BVG“ „6“

BVG– Pflegepersonen Ja „/BVG“ „6"

BEG– Verfolgte sowie deren Angehörige Ja „/BVG“ „6“

SVAZeitweise im Inland Nein Muster 5 mit Angabe „7“ im OWS

SVAWohnsitz – Inland – nach Aufwand Ja „/SVA“ „7“

SVAdt.-niederl. Grenzgänger Ja „/SVA“ „7“

SVAWohnsitz – Inland – Pauschal Ja „/SVA“ „8“

Erläuterungen: BVG – Bundesversorgungsgesetz einschließlich Opferentschädigungsgesetz (OEG), Bundesseuchengesetz (BSeuchG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Zivildienstgesetz (ZHG), Häftlingshilfegesetz (HHG). SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten des Nationalsozialismus des Landes Berlin (PrVG)/

BEG –Bundesentschädigungsgesetz/SVA –Über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen/OWS –Ost-West-Status

Kassenärztliche Bundesvereinigung

(3)

1. Krankenversichertenkarten für die in § 2 genannten Personenkreise dürfen im Chip und auf der Karte grundsätzlich nur das „Abrechnungs-Institutionskenn- zeichen“ aufweisen, welches nach Ab- schnitt 9 § 16 Abs. 7 der Anlage 6 des BMV-Ä beziehungsweise AEV (Vertrag über den Austausch von Daten auf Da- tenträgern) von der jeweiligen Kranken- kasse an die Kassenärztlichen Vereini- gungen zur Rechnungslegung gemeldet wurde. Die Verwendung davon abwei- chender Institutionskennzeichen ist nicht zulässig.

2. Den „Ost-West-Status“ gemäß der in § 3 Abs. 1 sowie im § 4 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelung.

(3) Grundsätzlich sind die auf ei- ner Krankenversichertenkarte visuell er- kennbaren Daten im Chip der Kranken- versichertenkarte identisch abzuspei- chern. Darüber hinaus beziehungsweise abweichend hiervon hat der Chip folgen- de Angaben zu enthalten:

1. Name der Krankenkasse unter Hinzufügung der in § 3 Abs. 2 sowie in § 4 Abs. 3 genannten Zusätze – einschließ- lich des Zusatzes darf die Angabe des Na- mens der Krankenkasse im Feld „Kas- senname“ die Länge von 24 Zeichen nicht überschreiten,

2. VKNR der ausgebenden Kranken- kasse,

3. Belegung „000“ der Stellen 2 bis 4 des Feldes „Versichertenstatus“.

§ 6

Nachweis der Anspruchsberechtigung (1) Die Krankenversichertenkarte wird durch die Krankenkasse ausgege- ben, sie ist grundsätzlich nur gültig mit der Unterschrift des Berechtigten oder eines gesetzlichen Vertreters (zum Bei- spiel bei Berechtigten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres).

(2) Die Krankenkasse hat die Perso- nenkreise, an die gemäß § 2 Krankenver- sichertenkarten ausgegeben werden, in geeigneter Weise anzuhalten, bei der In- anspruchnahme eines Vertragsarztes eine gültige Krankenversichertenkarte vorzu- legen.

(3) Wird dem Vertragsarzt bei der er- sten Inanspruchnahme weder eine gülti- ge Krankenversichertenkarte noch im Ausnahmefall ein Abrechnungsschein vorgelegt, aus dem der Leistungsan- spruch eines Berechtigten nach § 2 un- zweideutig hervorgeht, kann er von dem Berechtigten nach Ablauf von zehn Ta- gen eine Privatvergütung verlangen.

(4) Wird dem Vertragsarzt bis zum Ende des Quartals die Krankenversicher-

tenkarte oder im Ausnahmefall ein Ab- rechnungsschein vorgelegt, aus dem der Leistungsanspruch des Berechtigten nach § 2 unzweideutig hervorgeht, so muss die entrichtete Vergütung zurück- gezahlt werden.

(5) Der Arzt ist grundsätzlich ver- pflichtet, die Daten der Krankenversi- chertenkarte auf alle relevanten Vor- drucke maschinell unter Verwendung ei- nes zertifizierten Lese- und Druckgerätes zu übertragen. Dies gilt auch für die Aus- stellung eines Abrechnungsscheins (Mu- ster 5) für manuell abrechnende Ärzte.

Nach Übertragung der Daten der Kran- kenversichertenkarte auf den Abrech- nungsschein bestätigt der Berechtigte nach § 2 das Bestehen des speziellen Ko- stenübernahmeanspruchs gegenüber der jeweiligen Krankenkasse durch Unter- schrift auf dem Abrechnungsschein. Eine Unterschriftsleistung ist nicht erforder- lich bei Berechtigten, die einen gesetzli- chen Vertreter haben (zum Beispiel Be- rechtigte vor Vollendung des 15. Lebens- jahres) oder die zur Unterschrift nicht in der Lage sind.

(6) Ärzte, die mit Hilfe einer geneh- migten Praxis-EDV abrechnen, können von der Kassenärztlichen Vereinigung von der Ausstellung eines Abrechnungs- scheines befreit werden, wenn ein nicht veränderbares Einlesedatum der Kran- kenversichertenkarte im jeweiligen Quar- tal festgehalten und Bestandteil der in der Abrechnung zu prüfenden Daten wird.

(7) Bei Ausstellung einer Kranken- versichertenkarte für die Personenkreise nach § 2 verliert eine gegebenenfalls be- reits ausgestellte Krankenversicherten- karte der gesetzlichen Krankenversiche- rung ihre Gültigkeit und ist von der be- treffenden Krankenkasse einzuziehen.

(8) Für Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Krankenversi- chertenkarte beziehungsweise eines vor- gelegten falschen oder zu Unrecht aus- gestellten Abrechnungsscheins erfolgte, haftet die Krankenkasse dem Arzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches, es sei denn, dass der Vertragsarzt einen offensichtlichen Missbrauch hätte erken- nen können.

§ 7

Daten- und Belegbereitstellung (1) Die Regelungen der Daten- und Belegbereitstellung im Zuge der Abrech- nung vertragsärztlicher Leistungen für die in § 2 genannten Personenkreise wer- den auf der Landesebene getroffen. Da- mit bleibt die Organisation der Daten-

und Belegbereitstellung auch weiterhin den regionalen Vertragspartnern überlas- sen.

(2) Werden mittels EDV abrechnen- de Ärzte auf Überweisung in Anspruch genommen, sind, soweit auf der Landes- ebene keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, analog zu den bundes- mantelvertraglichen Regelungen (Anla- ge 6), die Überweisungsscheine in der Arztpraxis über einen Zeitraum von vier Quartalen aufzubewahren und auf Ver- langen vorzulegen.

§ 8

Inkrafttreten, Zeitplan, Übergangsregelung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Ja- nuar 2000 in Kraft.

(2) Für die in § 2 aufgeführten Perso- nenkreise werden Krankenversicherten- karten erstmals gültig ab dem 1. April 2000 ausgegeben.

(3) Da nicht auszuschließen ist, dass Personen, an die nach § 2 Krankenversi- chertenkarten ausgegeben wurden, wei- terhin bei der Inanspruchnahme von Ver- tragsärzten die bisher üblichen Behand- lungsscheine vorlegen, werden die Kran- kenkassen diese Behandlungsscheine für einen Übergangszeitraum von drei Quar- talen ab Inkrafttreten akzeptieren. Es gelten die in § 6 Abs. 3 und 4 getroffenen Regelungen entsprechend.

§ 9 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn Bundesverband der

Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,

Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel

die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg

die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum

Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V., Siegburg AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-

Verband e. V., Siegburg

(4)

Zu Kapitel U Pauschalerstattungen BMÄ 1. Neuaufnahme der Pauschalerstat- tung Nr. 7154

7154* Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung eines medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbruchs nach der Nr. 196 für den Bezug von Mife- preston . . . 160,00 DM

2. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 7154

Der Bezug von Mifepreston ist nur auf dem gesetzlich zulässigen Weg möglich.

Die Vereinbarung tritt am 1. Novem- ber 1999 in Kraft.

Zu Kapitel O Laboratoriums- untersuchungen BMÄ

1. einer zweiten vertraglichen An- merkung hinter den arztgruppenbezoge- nen Fallpunktzahlen in der Präambel zu Abschnitt O I/II

In einer fachübergreifenden Gemein- schaftspraxis mit Kinderärzten wird bei der Berechnung der arztgruppenbezoge- nen Fallpunktzahl für Rentner der arith- metische Mittelwert ohne Berücksichti- gung der Kinderärzte gebildet.

2. Änderung der Kataloglegende zu den Leistungen nach den Nrn. 4821 bis 4824

Nachweis mikrobieller/viraler Nu- kleinsäure aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels einer Ampli- fikationsmethode (z. B. Polymerase- Kettenreaktion), einschließlich Aufbe- reitung (zum Beispiel Zellisolierung, Nukleinsäureisolierung, -denaturierung) und Spezifitätskontrolle des Amplifikats (zum Beispiel mittels Elektrophorese und markierter Sonden), gegebenenfalls einschließlich reverser Transkription

und mehrerer aufeinanderfolgenden Amplifikationen, je Erregerart und/oder -typ

3. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 4824

4824 DNA und/oder RNA des Myco- bacterium tuberculosis Complex (MTC) aus respiratorischen Sekreten von Patien- ten mit begründetem Verdacht auf eine Lungentuberkulose, wenn mikroskopisch keine säurefesten Stäbchen nachweisbar sind, aus respiratorischen Sekreten von AIDS-Patienten auch bei mikroskopisch positivem Befund oder aus Liquor cere- brospinalis bei Verdacht auf Meningitis tu- berculosa . . . 120,00 DM Die Leistung nach Nr. 4824 ist im Be- handlungsfall bis zu dreimal berech- nungsfähig.

4. Neuaufnahme einer zweiten ver- traglichen Anmerkung hinter den arzt- gruppenbezogenen Fallpunktzahlen in der Präambel zu Abschnitt O III

In einer fachübergreifenden Gemein- schaftspraxis mit Kinderärzten wird bei der Berechnung der arztgruppenbezoge- nen Fallpunktzahl für Rentner der arith- metische Mittelwert ohne Berücksichti- gung der Kinderärzte gebildet.

Zu Kapitel U Pauschalerstattungen BMÄ Änderung der Legende der Pauschal- erstattung Nr. 7103

7103* Pauschalerstattung für Ver- sandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung beziehungsweise den Transport von Untersuchungsmaterial, gegebenenfalls auch von infektiösem Un- tersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Unter- suchungsergebnissen der

– Laboratoriumsdiagnostik, gegebe- nenfalls einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührennummern und der Höhe der Kosten überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Kapitels O

– Histologie – Zytologie

– Zytogenetik und Molekulargenetik einmal im Behandlungsfall . . 5,10 DM Die Vereinbarung tritt am 1. Januar

2000 in Kraft. ✮

Vertragliche Änderungen der Gebührenordnungen BMÄ und E-GO

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bundesmantelvertrages-Ärzte folgende Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):

B 853. Zu Kapitel U Pauschalerstat- tungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

„Der Beschluss Nr. 845 wird aufgeho- ben.“

(Gültig ab 1. Januar 2000)

B 854. Zu Kapitel U Pauschalerstat- tungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung der Legende der Pauschal- erstattung Nr. 7103

7103* Pauschalerstattung für Ver- sandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung beziehungsweise den

Transport von Untersuchungsmaterial, gegebenenfalls auch von infektiösem Un- tersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersu- chungsergebnissen der

– Laboratoriumsdiagnostik, gegebe- nenfalls einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührennummern und der Höhe der Kosten überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Kapitels O

– Histologie – Zytologie

– Zytogenetik und Molekulargenetik einmal im Behandlungsfall . . . 5,10 DM

(Gültig ab 1. Januar 2000)

Beschlüsse und Feststellungen

der 199. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen

(Schriftliche Beschlussfassung)

(5)

B 855. Zu Kapitel O III. Laboratori- umsuntersuchungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

1. Änderung der Kataloglegende zu den Leistungen nach den Nrn. 4821 bis 4824

Nachweis mikrobieller/viraler Nu- kleinsäure aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels einer Ampli- fikationsmethode (zum Beispiel Poly- merase-Kettenreaktion), einschließlich Aufbereitung (zum Beispiel Zellisolie- rung, Nukleinsäureisolierung, -denatu- rierung) und Spezifitätskontrolle des Amplifikats (zum Beispiel mittels Elek- trophorese und markierter Sonden), gegebenenfalls einschließlich reverser Transkription und mehrerer aufeinan- derfolgenden Amplifikationen, je Erre- gerart und/oder -typ

2. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 4824

4824 DNA und/oder RNA des Myco- bacterium tuberculosis Complex (MTC) aus respiratorischen Sekreten von Patien- ten mit begründetem Verdacht auf eine Lungentuberkulose, wenn mikroskopisch keine säurefesten Stäbchen nachweisbar sind, aus respiratorischen Sekreten von AIDS-Patienten auch bei mikroskopisch positivem Befund oder aus Liquor cere- brospinalis bei Verdacht auf Meningitis tu- berculosa . . . 120,00 DM Die Leistung nach Nr. 4824 ist im Be- handlungsfall bis zu dreimal berech- nungsfähig.

(Gültig ab 1. Januar 2000)

B 856. Zu Kapitel O I/II der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Neuaufnahme einer zweiten vertragli- chen Anmerkung hinter den arztgrup- penbezogenen Fallpunktzahlen in der Präambel zu Abschnitt O I/II

In einer fachübergreifenden Gemein- schaftspraxis mit Kinderärzten wird bei der Berechnung der arztgruppenbezoge- nen Fallpunktzahl für Rentner der arith- metische Mittelwert ohne Berücksichti- gung der Kinderärzte gebildet.

(Gültig ab 1. Januar 2000)

B 857. Zu Kapitel O III der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Neuaufnahme einer zweiten vertragli- chen Anmerkung hinter den arztgrup- penbezogenen Fallpunktzahlen in der Präambel zu Abschnitt O III

In einer fachübergreifenden Gemein- schaftspraxis mit Kinderärzten wird bei der Berechnung der arztgruppenbezoge- nen Fallpunktzahl für Rentner der arith- metische Mittelwert ohne Berücksichti- gung der Kinderärzte gebildet.

(Gültig ab 1. Januar 2000)

B 858. Zu Anlage 10 EKV (Impfver- einbarung)

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

„Die Feststellung Nr. 834 wird aufge- hoben.“

(Gültig ab 1. Januar 2000)

B 859. Zu Kapitel U Pauschalerstat- tungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

1. Neuaufnahme der Pauschalerstat- tung Nr. 7154:

7154* Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung eines medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbruchs nach der Nr. 196 für den Bezug von Mife- preston . . . 160,00 DM

2. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 7154:

Der Bezug von Mifepreston ist nur auf dem gesetzlich zulässigen Weg möglich.

(Gültig ab 1. November 1999) ✮

Einladung zur

3. Deutschen Nikotin-Konferenz

Erfurt, 19. bis 20. Mai 2000 Hotel Radisson SAS

Hauptthemen:

Rauchen und Schule (beziehungsweise Jugend),

Rauchen und chronisch-obstruktive Lungenerkrankungen (DOPD).

Des Weiteren sind freie Themen, die sich mit den Wirkungen des Rauchens und des Nikotins auf den menschlichen Organismus beschäftigen, als Kurzvortrag oder Poster zugelassen.

Vortragsanmeldungen:

mit einer Inhaltsangabe (Abstract) bis zum 31. Januar 2000 zu richten an den Lei- ter der Tagung, Herrn Prof. K.-O. Haustein, Deutsche Gesellschaft für Nikotinfor- schung e.V., Johannesstraße 85-87, 99084 Erfurt (E-Mail: haustein@inr-online.de)

„ärztewoche Thüringen 2000“

7. bis 9. April 2000

Veranstalter: Landesärztekammer Thüringen, Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, Verband der Leitenden Krankenhausärzte Thüringen e.V.

Tagungsort:Weimar, Kongresszentrum Neue Weimarhalle

Plenarthemen:Arterielle und venöse Gefäßerkrankungen, Behandlung Sucht- kranker

Seminare: Infektionskrankheiten nach Auslandsaufenthalten, Palliativmedizin – Medizin am Ende des Lebens, Rehabilitative Medizin

Programm:Kurse (Allgemeinmedizin, Reanimation, Balint), Satellitenveranstal- tungen für Arzthelferinnen und Pflegepersonal, Firmenseminare, berufspolitische Veranstaltungen, Industrieausstellung, Rahmenprogramm

Auskunft und Anmeldung: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon 0 36 41/6 14-1 42/3, Fax -1 49, E-Mail: lak_thuer_akad@t-online.de

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