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ür viele ist das eigene Haus ein lang ersehnter Traum – trotz des finanziellen Kraft- akts. Zieht man in die neuen vier Wände ein, muss auch an eine solide Absicherung ge- dacht werden. Eine Wohnge- bäudeversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden durch Feuer, Leitungs- wasser, Sturm und Hagel.Das Gesetz schreibt vor, dass der Käufer mit dem Hauser- werb automatisch die Wohnge- bäudeversicherung des Vorbe- sitzers übernimmt. Behalten muss der Käufer die Versiche- rung allerdings nicht. Generell gilt: Über einen bestehenden Wohngebäudeversicherungsver- trag kann nur der rechtliche Ei- gentümer der Immobilie verfü- gen. Entscheidend dafür, wer zu welchem Zeitpunkt Ei- gentümer des Hauses ist, ist der Eintrag im Grundbuch. Einzige Ausnahme: die Zwangsverstei- gerung. Hier gilt als Zeitpunkt des Eigentumsübergangs be- reits der Zuschlag bei der Ver- steigerung.
Ob der neue Besitzer den Versicherungsvertrag weiterfüh- ren will, sollte er erst nach ei- nem Vertragsübernahmeange- bot des Versicherers entschei- den. Bei der Wahl der passenden Versicherung kommt es neben dem Preis auch auf die Leistun- gen an. Die sind von Vertrag zu Vertrag verschieden und soll- ten genau analysiert werden.
Sind grob fahrlässig verursach- te Schäden und Schäden an Nebengebäuden mitversichert?
Solche Fragen sollten vor Ver- tragsabschluss geklärt werden.
Die Wohngebäudeversiche- rung trägt nicht nur die Kosten für die Reparatur oder den Wie- deraufbau der beschädigten Im- mobilie, sondern zum Beispiel auch Aufräumungs- oder Ab-
bruchkosten – etwa wenn ein Haus so stark beschädigt wurde, dass es nicht mehr aufgebaut werden kann. Auch Überspan- nungsschäden durch Blitzein- schlag werden häufig übernom- men, etwa wenn dabei elektri- sche Geräte beschädigt wurden.
Will der Hauseigentümer den bisherigen Versicherungsvertrag nicht fortführen, kann er in- nerhalb eines Monats außeror- dentlich kündigen. Erfährt er erst später, dass es einen Versi- cherungsvertrag gibt, ist eine Kündigung bis zum Ablauf ei- nes Monats nach Kenntnisnah- me möglich. Kündigt der Käufer nicht, haften er und der Verkäu- fer in der Versicherungsperiode, in die die grundbuchamtliche Umschreibung fällt, gemeinsam
für den Versicherungsbeitrag.
Kündigt der Käufer fristgemäß und per sofort, endet zwar der Versicherungsschutz unverzüg- lich. Der Verkäufer muss aber bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode für die Versicherung bezahlen.
Die Kündigung kann mit so- fortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres ausgesprochen werden. Letz- teres ist sinnvoller. Da eine Rückerstattung bereits gezahl- ter Prämienanteile nicht mög- lich ist, kann der Käufer so ver- meiden, dass er doppelte Prä- mien bezahlt – für die alte und die neue Versicherung. Eine Kündigung des Käufers vor der Grundbucheintragung ist un- wirksam. Denn bis zur Um- schreibung bleibt der Verkäu- fer Vertragspartner des Ver- sicherers. Er kann nicht au- ßerordentlich kündigen und muss bis zum Ende der laufen- den Versicherungsperiode wei- terhin Prämien zahlen, auch wenn der Käufer bereits einge- zogen ist. Rolf Combach
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