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Archiv "Katechismus der katholischen Kirche: Keine Therapie um jeden Preis" (09.08.1993)

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wirtschaftet werden könne, belebe ei- ne Zusammenarbeit auch den fachli- chen Austausch zwischen den Kolle- gen. Außerdem ließen sich Vertre- tungen im Krankheitsfall oder für die Urlaubszeit problemloser regeln.

Fritz bedauerte es daher sehr, daß der Bundesgesundheitsminister im Zuge der neuen Bedarfsplanung fast unbemerkt einen Passus aus der Zu- lassungsverordnung gestrichen habe, wonach selbst für den Fall von Zulas- sungsbeschränkungen die Möglich- keit der Gründung von Gemein- schaftspraxen vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund konzentrierte sich das Interesse der Teilnehmer an den Informationsveranstaltungen vor allem auf zwei Fragen:

~"Wer darf überhaupt noch mit wem kooperieren?"

~"Welche rechtlichen und fi- nanziellen Bedingungen sind zu be- achten?"

Die erste Frage konnte relativ schnell und eindeutig beantwortet werden: Mögliche Formen ärztlicher Zusammenschlüsse wie Gemein- schaftspraxen, Praxisgemeinschaften oder Apparategemeinschaften wür- den durch das GSG grundsätzlich nicht eingeschränkt. Oberste Richt- schnur bei allen Kooperationen sei jedoch die Zulassungsbeschränkung.

Das heißt: Wenn laut Bedarfspla- nung ein Planbereich "voll" ist - ei- ne Überversorgung ist bereits bei zehnprozentiger Überschreitung der Sollzahlen erreicht - , könne sich auch für die Bildung von Zusammen- schlüssen kein Arzt mehr niederlas- sen. Gemeinschaftspraxen erhielten zwar im Gegensatz zur Praxisgemein- schaft nur einen Kassen-Stempel, aber auch hier würden so viele Arzt- sitze wie beteiligte Ärzte gezählt.

Fritz erinnerte in diesem Zusammen- hang daran, daß die Niederlassungs- beschränkungen in gleicher Weise für einen Arzt gelten würden, derbe- reits in einem Bezirk niedergelassen war, aus bestimmten Gründen aber eine Niederlassung in einem anderen Bereich anstrebt.

Relativ problemlos sei eine Nie- derlassung und somit auch die Grün- dung zum Beispiel einer Gemein- schaftspraxis für Ärzte, die ein Fach- gebiet vertreten, für das es noch kei- ne Bedarfsplanung gebe, meint Fritz.

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KURZBERICHTE

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Allerdings müsse berücksichtigt wer- den, daß die Bedarfsplanung alle zwei Jahre angeglichen wird.

Als einen weiteren und sicher- lich auch für wesentlich mehr Ärzte in Frage kommenden Ausweg sah Fritz die Anstellung von Dauerassi- stenten. Sein Rat an niedergelassene Ärzte, die an einer Kooperation in- teressiert sind: "Beantragen Sie beim zuständigen Zulassungsausschuß die Beschäftigung eines angestellten Arztes. Durch eine eventuelle späte- re Umwandlung dieser Stelle in eine Zulassung schaffen Sie sich die Mög- lichkeit zur Gründung einer Gemein- schaftspraxis." Dabei sei zu beach- ten, daß Assistenten zunächst nur mit einer halben Planstelle in die Be- darfsplanung eingingen.

Fragen nach den rechtlichen und finanziellen Aspekten von Koopera- tionen ließen sich nicht so leicht be- antworten. "Es gibt kein Patentre- zept", faßte Fritz diesen Komplex zu- sammen. Rechtsanwalt Dr. Karl- Heinz Schmitz fügte hinzu, daß im- mer im Einzelfall durchgerechnet werden müsse, welche Art der Zu- sammenarbeit für die Beteiligten

ökonomisch am sinnvollsten sei. Ist beispielsweise durch den Übergang von einer Einzel- zu einer Gemein- schaftspraxis keine Leistungsauswei- tung mehr möglich, sei es ratsam, le- diglich eine Gerätegemeinschaft zu bilden. Vor allem sei es aber wichtig, neben wirtschaftlichen und materiel- len Aspekten zu klären, wie hoch die Leistungsbereitschaft des oder der Partner sei. Dieses Problem würde häufig unterschätzt. Sollten dennoch große Unsicherheiten bezüglich einer künftigen "Partnerschaft" bestehen, sei es empfehlenswert, eine soge- nannte Innengesellschaft einzugehen und einen Kollegen zunächst nur im Angestelltenverhältnis zu beschäfti- gen. "Sie können dann mit Ihrem Partner vereinbaren, daß Sie zum Beispiel nach fünf Jahren eine Ge- meinschaftspraxis gründen werden, unter der Voraussetzung, daß die Zusammenarbeit zur beiderseitigen Zufriedenheit läuft", erläuterte Schmitz. In jedem Fall solle aber ein Sachverständiger hinzugezogen wer- den, um einen möglichst "wasser- dichten" Vertrag abzuschließen.

Petra Spielberg

Katechismus der katholischen Kirche

Keine Therapie um jeden Preis

Der neue Weltkatechismus der katholischen Kirche, der im November 1992 in französischer und italienischer Sprache erschienen war, liegt jetzt auch in Deutsch vor. Das Werk, das den katholischen Christen als Leitfaden für das Leben in Familie, Gesellschaft und Staat dienen soll, war zuletzt beim T rienter Konzil von 1566 überarbeitet worden. 1986 hatte Papst Jo- hannes Paulll. eine Kommission von zwölf Kardinälen und Bischöfen eingesetzt, die unter Leitung von Joseph Kardinal Ratzinger in sechsjähriger Arbeit einen Text formuliert hat, der den Problemen des Menschen in der modernen Weit Rechnung trogen soll. Er nimmt unter anderem auch zu Fragen wie Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Eu- thanasie und Organverpflanzungen Stellung.

Wer sich der Lektüre des rund 800seitigen Werkes gewidmet hat, wird festgestellt haben, daß viele Forderungen auf den traditionellen Moralvorstellungen der katholischen Kirche beruhen, so zum Beispiel bei

den Themen Ehe und Sexualität. Der

"Zweck der Ehe" ist die Fruchtbar-

keit, "denn die eheliche Liebe neigt von Natur aus dazu, fruchtbar zu sein". Eine Empfängnisverhütung ist nur möglich, wenn "die Eheleute für A1-2110 (22) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 31/32, 9. August 1993

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Abstände zwischen den Geburten ih- rer Kinder sorgen wollen". Sie müß- ten prüfen, ob ihr Wunsch nicht auf Egoismus beruhe, sondern der "an- gebrachten Großmut einer verant- wortlichen Elternschaft entspricht".

Die zeitweilige Enthaltsamkeit sowie die auf Selbstbeobachtung und der Wahl von unfruchtbaren Peri- oden der Frau beruhenden Metho- den der Empfängnisregelung ent- sprächen den objektiven Kriterien der Moral. Diese Methoden achteten den "Leib der Eheleute", ermutigten diese zur Zärtlichkeit und begünstig- ten die Erziehung zu echter Freiheit.

Da das menschliche Leben vom Augenblick der Empfängnis an abso- lut zu achten und zu schützen sei, sind Abtreibungen nicht erlaubt.

Schon im ersten Augenblick seines Daseins müßten dem menschlichen Wesen die Rechte der Person zuer- kannt werden, darunter das unver- letzliche Recht jedes unschuldigen Wesens auf das Leben. Bereits seit dem ersten Jahrhundert habe es die Kirche für moralisch verwerflich er- klärt, einen Schwangerschaftsab- bruch herbeizuführen. "Diese Lehre hat sich nicht verändert und ist un- veränderlich."

Die formelle Mitwirkung an ei- ner Abtreibung sei ein schweres Ver- gehen und ziehe sofort die Exkom- munikation nach sich. Betont wird al- lerdings, daß die Kirche die Barm- herzigkeit nicht einengen wolle, sie zeige jedoch mit Nachdruck die Schwere des begangenen Verbre- chens und den nicht wieder gutzuma- chenden Schaden auf, der dem un- schuldig getöteten Kind, seinen El- tern und der ganzen Gesellschaft an- getan werde.

Während diese Forderungen vielen Lesern möglicherweise nicht mehr zeitgemäß scheinen werden, haben in das Werk Ratzingers jedoch auch Ansichten Einzug gefunden, die man gemessen an der bisherigen Hal- tung der katholischen Kirche als durchaus fortschrittlich bezeichnen kann. So dürfen Homosexuelle nicht mehr verurteilt werden. Ihnen soll

mit "Achtung, Mitleid und Takt" be-

gegnet werden. "Auch diese Men- schen sind berufen, in ihrem Leben den Willen Gottes zu erfüllen, und, wenn sie Christen sind, die Schwie-

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KURZBERICHTE

rigkeiten, die ihnen aus ihrer Veran- lagung erwachsen können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu verei- nen". Homosexuelle Handlungen sind jedoch "in keinem Fall zu billi- gen".

Die vorgeburtliche Diagnostik sei erlaubt, "wenn sie auf das Leben und die Unversehrtheit des Embryos ausgerichtet ist". Es sei jedoch unmo- ralisch, menschliche Embryonen zu produzieren, die als "frei verfügbares biologisches Material" verwendet werden. Eingriffe in das genetische Gut zur Produktion von Menschen mit besonderen Qualitäten wider- sprächen der Menschenwürde.

Organverpflanzungen können verdienstvoll sein Die aktive Euthanasie gilt wei- terhin als "unannehmbar". Eine Handlung oder eine Unterlassung, die den Tod herbeiführe, um dem Schmerz ein Ende zu machen, sei

"ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und ge- gen die Achtung, die man dem leben- digen Gott, dem Schöpfer, schuldet".

Doch Moral verlange keine The- rapie um jeden Preis. Aufwendige und gefährliche medizinische Maß- nahmen könnten eingestellt werden, wenn man den Tod nicht herbeifüh- ren will, sondern es hinnimmt, daß man ihn nicht verhindern kann.

Selbst wenn der Tod unmittelbar be- vorstehe, dürfe die Pflege nicht abge- brochen werden. Schmerzlindernde Mittel dürften verwendet werden, um das Leben des Sterbenden zu er- leichtern, selbst auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen. Die Betreu- ung des Sterbenden soll als eine vor- bildliche Form selbstloser Nächsten- liebe gefördert werden.

Unter dem Kapitel "Du sollst nicht morden" beschäftigt sich der Weltkatechismus auch mit der "Ach- tung der Gesundheit", der "Achtung des Menschen und wissenschaftliche Forschung" und der "Achtung der körperlichen Unversehrtheit". Abge- lehnt wird der Körperkult, dem alles geopfert werde. Zwar müsse das leib- liche Leben geachtet werden, doch sei es kein absoluter Wert. Körperli-

ehe Tüchtigkeit und sportlicher Er- folg dürften nicht vergötzt werden:

"Durch eine einseitige Auslese der

Starken kann diese Auffassung die menschlichen Beziehungen verzer- ren".

Unmäßigkeit aller Art müsse vermieden werden, also jedes Über- maß an Speisen, Alkohol, Tabak und Medikamenten. Wer in betrunkenem Zustand oder im Geschwindigkeits- rausch auf der Straße, auf dem Was- ser oder in der Luft sich selbst und andere gefährde, versündige sich schwer. Der Genuß von Drogen sei, abgesehen vom rein medizinischen Gebrauch, eine schwerwiegende sitt- liche Verfehlung.

Medizinische und psychologi- sche Experimente an Menschen

"können zur Heilung von Kranken

und zur Verbesserung der öffentli- chen Gesundheit beitragen". For- schungen und Experimente, die am Menschen vorgenommen werden, könnten jedoch keine Handlungen rechtfertigen, die "in sich der Men- schenwürde und dem sittlichen Ge- setz widersprechen". Auch das Ein- verständnis der entsprechenden Menschen rechtfertige solche Hand- lungen nicht. Ein Experiment am Menschen sei dann verboten, wenn es dessen Leben oder der phyischen und psychischen Unversehrtheit un- verhältnismäßigen oder vermeidba- ren Gefahren aussetzt.

Organverpflanzungen seien dann unannehmbar, wenn der Spen- der oder die für ihn Verantwortli- chen nicht im vollen Wissen ihre Zu- stimmung gegeben haben. Sie könn- ten jedoch sittlich verdienstvoll sein, wenn die physischen und psychischen Gefahren, die der Spender eingeht, dem Nutzen entsprechen, der beim Empfänger zu erwarten sei.

Gisela Klinkhammer ..,.. Der Katechismus der katholi- schen Kirche ist in deutscher Sprache in mehreren Ausgaben erschienen (Katechismus der katholischen Kir- che, R. Oldenbourg Verlag, Mün- chen/Wien, Benno Verlag, Leipzig, Paulus-Verlag, Fribou~g!Schweiz,

Veritas-Verlag, Linz/Osterreich, 1993, 816 Seiten, einige Abbildun- gen, kartoniert 36 DM, gebunden 45 DM).

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 31/32, 9. August 1993 (23) A1-2111

Referenzen

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