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Aufruf zur Interessenbekundung im Rahmen der Landesinitiative Durchstarten in Ausbildung und Arbeit

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Academic year: 2022

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Aufruf zur Interessenbekundung

im Rahmen der Landesinitiative

„Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“

Förderbausteine 1-4

Informationen zur Initiative

Sprache, (Aus-)Bildung und Arbeit sind die Schlüssel für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und damit fundamental für eine gelingende Integration. In Nordrhein-Westfalen leben aktuell rund 3.000 junge Geflüchtete, die in den Kommunen nur geduldet oder gestattet sind und nicht oder nur eingeschränkt von den Unterstützungsangeboten der Arbeitsförderung profitieren können. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat deshalb die Landesinitiative „Durchstar- ten in Ausbildung und Arbeit“ mit einem Fördervolumen von 50 Millionen Euro ins Leben geru- fen. Sie soll mit Hilfe von speziellen Förderangeboten Menschen mit individuellem Unterstüt- zungsbedarf, insbesondere junge Geflüchtete im Alter von 18 bis 27 Jahren, bei ihrem Weg in Ausbildung und Arbeit unterstützen. "Durchstarten in Ausbildung und Arbeit" baut auf die Initi- ative „Gemeinsam klappt´s“ auf.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) tragen die Initiative gemeinsam. Die Initiative stellt sechs Förderbausteine bereit, die miteinander kombiniert und dazu genutzt werden können, insbesondere die Chancen von jungen geflüchteten Menschen auf nachhaltige Teilhabe zu erhö- hen, damit sie mittelfristig ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten können:

1. Coaching

2. Berufsbegleitende Qualifizierung 3. Nachholen des Hauptschulabschlusses

4. Schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Jugendintegrationskurse 5. Innovationsfonds

6. Teilhabemanagement

Die Stadt Münster, als Geschäftsführende Stelle das Kommunale Integrationszentrum, beabsich- tigt die vom Land NRW geförderten Bausteine 1 – 4 im Rahmen dieses Interessenbekundungs- verfahrens an in der Integrationsarbeit bzw. beruflichen Aus- und Weiterbildung erfahrene Trä- ger weiterzuleiten. Hierüber wird nach der Entscheidung über die Zuwendung ein Kooperations- vertrag geschlossen.

Bitte beachten Sie die gelb markier- ten Änderungen – Stand 10.07.2020

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Seite 2 von 11 Wer kann sein Interesse bekunden?

Für Förderbaustein 1 gelten neben den Qualifikationsanforderungen (s.u.) keine gesonderten Kriterien für die Antragsberechtigung.

Antragsberechtigt sind für Förderbaustein 2

 rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein- Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen,

 die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträger,

 anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen oder

 Träger, die über eine Trägeranerkennung oder Maßnahmenanerkennung auf sonstiger gesetz- licher Basis verfügen (Sozialgesetzbuch/Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung, Arbeits- förderung, Bildungsurlaubsgesetz).

Antragsberechtigt sind für Förderbaustein 3

 Träger der Volkshochschulen

 und die nach §14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein- Westfalen anerkannten Bildungsein- richtungen sowie Träger von Schulen nach § 10 Abs. 7 i.V. m. § 23 SchulG, die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses nach Ausbildungs- und Prüfungsver- ordnung für Weiterbildungskollegs (APO-Wbk) anbieten.

Antragsberechtigt sind für Förderbaustein 4

 rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach §14 des Weiterbildungsgesetzes Nord- rhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen sowie Träger von Schulen nach § 10 Abs.

7 i.V. m. § 23 SchulG, die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb eines Hauptschulab- schlusses nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Weiterbildungskollegs (APO-Wbk) anbieten.

 die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträger oder

 anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen.

Die Maßnahmen und Projekte sind in der Stadt Münster durchzuführen.

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Seite 3 von 11 Rechtsgrundlagen und Vorschriften

Grundlage für die Förderung sind die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung NRW und die dazu er- gangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Förderrichtlinie (RL) der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Be- willigungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haus- haltsmittel. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung. Institutio- nelle Förderungen sind ausgeschlossen.

Weitere wichtige Informationen im Überblick

 Beantragte Gesamtzuwendung für Münster: 708.683 €

 Beantragter Förderzeitraum: 01.10.2020 bis zum 31.12.2022 (Verlängerung des Durch- führungszeitraums aufgrund der COVID-19 Pandemie lt. Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ per Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16.04.2020)

Die Interessenbekundung erfolgt mittels des Formulars Interessenbekundung zur Initia- tive „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“. Das Formular und weitergehende Informa- tionen zum Gesamtkonzept stehen auf der Website des Kommunalen Integrationszent- rums unter

https://www.stadt-muenster.de/zuwanderung/unsere-handlungsfelder/wirtschaft-und- arbeit/landesinitiative-gemeinsam-klappts.html

zur Verfügung.

 Die Interessenbekundung ist für mehrere Bausteine möglich. Sofern dies geschieht, ge- ben Sie bitte Prioritäten an.

 Der finanzielle Rahmen pro Baustein orientiert sich an dem von der Stadt Münster ge- stellten Förderantrag und der Beschlussvorlage V/0285/2020 (s. https://www.stadt- muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004046217&search=1), die der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 13.05.2020 beschlossen hat.

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Seite 4 von 11 Sollte sich im Laufe der Projektdurchführung durch neue Erkenntnisse über die Bedarfe der Zielgruppe eine andere Verteilung als notwendig herausstellen, kann dies von der Geschäftsführenden Stelle in Abstimmung mit der Bündniskerngruppe bei der Bewilli- gungsbehörde beantragt werden.

 Innerhalb eines Bausteins kann die Vergabe auch an mehrere Träger erfolgen. Es können auch Trägerverbünde ihr Interesse bekunden.

 10% des Eigenanteils für alle Förderbausteine sowie weitere Förderpauschalen werden von der Stadt Münster, die übrigen 10% von den jeweiligen Trägern übernommen.

In welcher Form kann der Eigenanteil von den Trägern erbracht werden?

Dazu Informationen des Landes (Quelle: https://www.durchstarten.nrw/service/faq:

„Der Eigenanteil ist in monetärer Form entsprechend der Bausteine zu erbringen.

Die Erbringung des Eigenanteils ist grundsätzlich abhängig von der Finanzierungsart. In der Landesinitia- tive „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ handelt es sich um eine Anteilfinanzierung in der Regel in Höhe von 80%. Das bedeutet, dass 80 % der Ausgaben aus Landesmitteln finanziert werden und 20%

vom Fördernehmer finanziert werden müssen. Werden zum Beispiel 2.000 Euro Gehalt ausgezahlt, sind hierfür 1.600 Euro Förderung und 400 Euro Eigenanteil fällig.

Zu beachten ist, dass in der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ überwiegend ge- nehmigte Pauschalen vorliegen, die auch als Nachweispauschalen gelten. Das bedeutet, die Ausgaben müssen nicht durch Belege nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn zum Beispiel bei den Personal- pauschalen nur die Beschäftigung beziehungsweise der Umfang der Beschäftigung und die Zugangsvo- raussetzungen nachgewiesen werden. Liegen diese Nachweise vor, dann werden für das Personal 80%

der Pauschale gefördert und es wird angenommen, dass die Fördernehmer den Rest der Ausgaben tra- gen. Ob tatsächlich Restausgaben beziehungsweise ein Eigenanteil entstehen und wenn ja, in welcher- Höhe, muss nicht nachgewiesen werden und ist für die Bezirksregierung und das Land unerheblich. Das gilt auch für die Gemeinkosten und arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben.

Beispiel:

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Seite 5 von 11

Personalpauschale Coaching / Monat: 6.600 € Förderung 80%: 5.280 € Fiktiver Eigenanteil: 1.320 €

Tatsächlicher Eigenanteil: Abhängig von den tatsächlichen Ausgaben, die aber nicht nachzuweisen sind.

Das Gleiche gilt für die übrigen Pauschalen entsprechend (z.B. Nachweis über Anwesenheiten, Stunden- zettel).“

Der Landesrechnungshof kann unabhängig von der Bezirksregierung den erbrachten Eigenan- teil prüfen bzw. Nachweise einfordern. Dieser kann auch über eingebrachte Sachmittel erfol- gen.

Wichtig:

Alle hier dargelegten Möglichkeiten und Mittelplanungen gelten vorbehaltlich einer Mittelzu- teilung sowie der Bewilligung des von der Stadt Münster gestellten Förderantrages auf Zuwen- dungen aus der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“.

Informationen zu den Förderbausteinen 1. Coaching

Die niederschwellige, individuelle Beratung und Betreuung der Teilnehmenden im Coaching vor, während und im Anschluss an Fördermaßnahmen ermöglicht und verbessert ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt.

Stärken nutzen

Die Teilnehmenden werden dabei unterstützt, ihre Kompetenzen zu erkennen und weiterzuent- wickeln, so steigern sie ihre Selbstsicherheit und ihre Chancen auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt.

Perspektiven aufzeigen

Es werden berufliche Möglichkeiten in den Blick genommen und das Leistungsniveau der Teil- nehmenden gefördert, um die Chancen auf eine dauerhafte Eingliederung zu verbessern.

Abbrüche verhindern

Individuelle Probleme sollen frühzeitig aufgegriffen und Maßnahme-, Ausbildungs- und Beschäf- tigungsabbrüche verhindert werden.

Auszüge aus den Förderrichtlinien

 Betreuungsschlüssel 1:20

 Die coachende Fachkraft verfügt mindestens über einen Fachhochschul- oder Bachelor- abschluss im sozialpädagogischen Bereich, in Sozialer Arbeit oder im vergleichbaren

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Seite 6 von 11 Fachbereich oder einen anderen, mindestens dem Niveau 6 des deutschen Qualifikati-

onsrahmens zugeordneten formalen Abschluss und muss mindestens 2 Jahre beruflich tätig gewesen sein.

Nähere Informationen zu den Förderrichtlinien für diesen Förderbaustein finden Sie hier:

https://www.durchstarten.nrw/foerderbausteine/foerderbausteine-f1-f4/f1-coaching

2. Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung

Die berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Deutschförde- rung über den Arbeitgeber hat das Ziel, die beruflichen und sprachlichen Kompetenzen des Ar- beitnehmers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit zu verbessern. Dieser Förderbaustein soll wäh- rend der Ausbildung oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung genutzt werden.

Sprachentwicklung fördern

Für die Qualifikation für den Beruf und das Arbeitsleben sind gute deutsche Sprachkenntnisse unerlässlich, sie sollen daher auch berufsbegleitend weiter gefördert werden.

Qualifizierungen ermöglichen

Durch Qualifizierungen und Weiterbildungen sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilneh- menden berufsbegleitend verbessert werden.

Unternehmen unterstützen

Bestehende Arbeitsverhältnisse sollen auch im Sinne der Unternehmen stabilisiert werden.

Auszüge aus den Förderrichtlinien

 Die Anmeldung erfolgt über den Arbeitgeber.

 Die Höchstgrenze an Qualifizierungsstunden je Teilnehmenden liegt bei 30 Stunden pro Woche.

 Eine Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme nach Akkreditierungs- und Zulassungsver- ordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist nicht erforderlich.

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Seite 7 von 11

 Anpassungsqualifizierungen, die ganz oder teilweise am Arbeitsplatz stattfinden, sind nicht förderfähig.

Nähere Informationen zu den Förderrichtlinien für diesen Förderbaustein finden Sie hier:

https://www.durchstarten.nrw/foerderbausteine/foerderbausteine-f1-f4/f2-berufsbeglei- tende-qualifizierung-und-sprachfoerderung

3. Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses

Der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses (Klasse 9/10A) – mit integrierter Sprach- förderung und mit Kursen zu Stärkung der Kompetenz „Lernen lernen“ – hat das Ziel, den Ein- stieg in Ausbildung und Beschäftigung zu verbessern. Er richtet sich an die Zielgruppe, die keinen Zugang zu einer Regelschule hat.

Nähere Informationen zu den Förderrichtlinien für diesen Förderbaustein finden Sie hier:

https://www.durchstarten.nrw/foerderbausteine/foerderbausteine-f1-f4/f3-nachtraeglicher- erwerb-eines-anerkannten-schulabschlusses

4. Schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Jugendintegrationskurse

Die schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitenden Kurse sowie Jugendintegrationskurse haben das Ziel, die Schul- beziehungsweise Ausbildungsreife oder Studierfähigkeit wiederherzustellen.

Dies kann auf zwei Weisen umgesetzt werden:

 In Form von innovativen niederschwelligen Kursen und Maßnahmen, die neu geschaffen werden und Elemente der Deutschförderung und beruflichen Orientierung enthalten so- wie zum Beispiel Kenntnisse in Englisch, Mathematik oder Schlüsselqualifikationen ver- mitteln.

 In Form von Jugendintegrationskursen, die vom BAMF angeboten werden, aber für die Zielgruppe bislang nicht zugänglich sind.

Hürden abbauen

Die Gründe für Depriviligierungen die einen Einfluss auf Schul-, Ausbildungsreife oder Studierfä- higkeit haben sind vielfältig. Diese Hürden sollen abgebaut werden.

Schlüsselqualifikationen vermitteln

Teamfähigkeit und andere social skills spielen in einer Gesellschaft, in der es auf Kooperation und Kommunikation ankommt, eine ausschlaggebende Rolle und sollen vermittelt und gefördert werden.

 Als Lehrkraft kommen bevorzugt Personen in Frage,

o die über ein abgeschlossenes Studium für Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder

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Seite 8 von 11 o Deutsch als Zweitsprache (DaZ) verfügen oder

o ein einschlägiges Studienprogramm DaF/DaZ des Goethe-Instituts abgeschlossen ha- ben.

 Die neu geschaffenen Kurse sollten Elemente der Deutschförderung und der beruflichen Orientierung enthalten sowie darüber hinaus zum Beispiel Kenntnisse in Englisch, Ma- thematik oder in Schlüsselqualifikationen vermitteln.

Nähere Informationen zu den Förderrichtlinien für diesen Förderbaustein finden Sie hier:

https://www.durchstarten.nrw/foerderbausteine/foerderbausteine-f1-f4/f4-schul-ausbil- dungs-und-berufsvorbereitende-kurse

Weitere Fördermöglichkeiten a. Pauschale für Fahrten

Förderfähig sind Ausgaben für Fahrten von Teilnehmenden. Bemessungsgrundlage für die För- derung von Fahrten ist die Pauschale P1 von 30 Euro pro Teilnehmenden und Monat (s. Anlage 2 der RL).

Für Teilnehmende, die ausschließlich eine Maßnahme nach dem Förderbaustein 1 besuchen o- der die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird keine Pauschale für Fahrten gewährt, außer sie haben keine Möglichkeit, eine ermäßigte Fahrkarte über den Arbeitgeber zu beziehen.

b. Pauschale für Kinderbetreuung

Förderfähig sind Ausgaben für eine kursbegleitende Kinderbetreuung. Bemessungsgrundlage für eine kursbegleitende Kinderbetreuung ist die Pauschale P2 von 130 Euro (s. Anlage 2 der RL), die je Teilnehmendem pro Kind und Monat gewährt werden kann für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder von Kursteilnehmenden, für die kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.

Förderausschluss

Projektanträge können nicht gefördert werden, wenn der Antrag formlos eingereicht wird, die vorgegeben Antragsfristen nicht eingehalten werden oder bereits anderweitig Fördermittel für

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Seite 9 von 11 den gleichen Zweck beantragt oder bewilligt worden sind, wenn es sich um gesetzlich zu-

stehende Leistungen handelt, auf die der Empfangende einen Anspruch hat, es sich um Projekte handelt, mit grundsätzlich anderem Themenschwerpunkt und / oder anderer Zielgruppe als im vorliegenden Aufruf gefordert beantragt werden.

Die bewilligten Mittel dürfen nicht zur Finanzierung oder Ko-Finanzierung anderer Projekte/ För- derprogramme verwendet werden, ihre Verwendung als Eigenmittel, die im Rahmen anderer Projekte / Förderprogramme zu erbringen sind, ist ausgeschlossen.

Ferner dürfen sie nicht genutzt werden, um bestehende Strukturen fortzuführen, für die Förder- möglichkeiten enden bzw. eingeschränkt werden.

Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Institutionelle Förderungen sind ausge- schlossen. Die Zusammenarbeit wird in Form einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kommunalen Integrationszentrum als Geschäftsführende Stelle und dem jeweiligen Trägern ge- schlossen.

Das Interessenbekundungsverfahren 1. Schritt: Informieren und Prüfen

Vor der Abgabe Ihrer Interessenbekundung prüfen Sie, ob Ihr Konzept die Förderkriterien und Förderziele sowie die Schwerpunkte der Projektförderung berücksichtigt und inwieweit der Ei- genanteil gesichert ist.

2. Schritt: Interessenbekundungsformular ausfüllen

Ihr Interesse ist mit dem zur Verfügung gestellten Formular zu bekunden. Dieses ist ausnahmslos zu verwenden und nur vollständig ausgefüllt einzureichen. Bitte beantworten Sie alle Fragen ohne den Verweis auf Anlagen. Nach § 26 BGB ist das Formular von den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

Zur Interessenbekundung auffordernde Stelle:

Stadt Münster

Der Oberbürgermeister

Kommunales Integrationszentrum Klemensstraße 10, 48143 Münster

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Seite 10 von 11 Ihre Interessenbekundung senden Sie bitte bis zum 24.07.2020, 16.00 Uhr, per Email an interes-

senbekundung-ki@stadt-muenster.de. Zusätzlich ist das Interesse schriftlich und unterschrieben ebenfalls bis zum 24.07.2020 (Poststempel) einzureichen.

Rückfragen zum Interessenbekundungsverfahren richten Sie bitte an Frau Dihia Wegmann per Mail an Wegmannd@stadt-muenster.de oder Herrn Manfred Schloßhan per Mail an Schloss- hanm@stadt-muenster.de

3. Schritt: Prüfung im Kommunalen Integrationszentrum und Entscheidung

Die eingehenden Interessenbekundungen werden vom Kommunalen Integrationszentrum nach folgenden Kriterien bewertet (je nach Baustein sind selbstredend unterschiedliche Kriterien be- sonders relevant):

- Beitrag des geplanten Angebots zur Erreichung der Zielvorstellungen (Passgenauigkeit und Neuerungsgehalt)

- Nachgewiesene Kontakte zur Zielgruppe

- Bisherige Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Zielgruppe

- Beitrag zur Konkretisierung bzw. Weiterentwicklung von im Rahmen der Entwicklungs- werkstätten erstellter Angebotsskizzen (s. Anlage „Angebotsskizzen.pdf“)

- Bereitschaft zur Kooperation mit dem Kommunalen Integrationszentrum und den weiteren involvierten Trägern (entsprechende Ideen, Vorschläge)

- rassismuskritische Ausrichtung des Konzeptes und der Mitarbeitendenstruktur im ange- strebten Angebot (z.B. unter Berücksichtigung § 5 AGG bei Einstellungskriterien und zum Abbau struktureller Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt)

- tragfähige Perspektive zur Verstetigung

- Relevanz und Intensität der bestehenden oder geplanten Kooperationen

- Vorhandensein von Fach- und Methodenkompetenz im Kontext Asyl, Migration und Ar- beitsmarktrealitäten, Erfahrungen mit den Angeboten sowie der Zielgruppe

- Erfahrung in der Entwicklung rassismuskritischer und migrationsgesellschaftlicher Bil- dungskonzepte

- regionale aktive Netzwerkaktivitäten bezogen auf die Angebote sowie die Zielgruppe.

- Benennung bisheriger oder geplanter interner Fortbildungen zu rassismuskritischen Be- ratungssettings und/ oder rassismuskritischer Arbeit mit geflüchteten Menschen.

- fachliche Reputationen

- Möglichkeiten zur digitalen Durchführung bzw. Passgenauigkeit und Flexibilität aufgrund der COVID-19 Schutzmaßnahmen

Nicht berücksichtigte interessierte Träger erhalten eine entsprechende Absage per E-Mail in den ersten vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist.

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Seite 11 von 11 Weiteres Verfahren: Konzeptphase bis zur Durchführung und Ende des Projekts

Nach der Entscheidungsfindung durch das Kommunale Integrationszentrum wird das Konzept aus der Interessenbekundung jeweils mit den/dem ausgewählten Träger/n abgestimmt. Nach Abstimmung und ggf. Überarbeitung ist das endgültige Konzept bzw. der Antrag durch den/die ausgewählten Träger bis zum 31.08.2020 einzureichen.

Nach abschließender Prüfung erfolgt unmittelbar nach schriftlicher Zusage des Landes NRW über die Antragsstellung und das Förderkonzept der Stadt Münster die Mitteilung über die Pro- jektförderung und der Abschluss des Kooperationsvertrags, so dass die Maßnahme möglichst frühzeitig beginnen kann.

Durch die Abgabe einer Interessenbekundung entsteht kein Anspruch auf Förderung der Maß- nahme durch die Stadt Münster. Es erfolgt auch keine Erstattung der Aufwendungen. Das Inte- ressenbekundungsverfahren ist kein Verfahren nach VOL/A1 oder anderer Richtlinien.

1 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen / Teil A

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