• Keine Ergebnisse gefunden

 Pluspunkte von Körperschaften desöffentlichen Rechts fürHeilberufe am Beispiel der Kammern

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie " Pluspunkte von Körperschaften desöffentlichen Rechts fürHeilberufe am Beispiel der Kammern"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gastkommentar

Die Berufsorganisation der deutschen Ärzte- schaft ist durch ein für Außenstehende schwer durchschaubares Neben-, Mit- und Gegeneinan- der von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und privaten Verbänden gekennzeichnet. Ärzte- kammern und Kassenärztliche Vereinigungen auf der einen, privatrechtliche Interessenvertretun- gen (Hartmannbund, Marburger Bund) auf der anderen Seite ringen mit verteilten Rollen um die besten Lösungen für den Berufsstand. In einer solchen Lage kommt natürlich auch die Frage auf: Muss es neben den privaten Interessenver- bänden auch noch Körperschaften des öffent- lichen Rechts geben, und davon sogar gleich mehrere? Worin unterscheiden sich die einzelnen Akteure und ist eine öffentlich-rechtliche Rechts- form überhaupt noch zeitgemäß?

Körperschaften des öffentlichen Rechts als Partizipationsinstrumente

Organisationsformen des öffentlichen Rechts erwecken oft den Anschein, dass sich der Staat eines Aufgabenbereichs bemächtigt, und privater Freiheitsgebrauch eingeschränkt wird. Diese Zuordnung ist zwar grundsätzlich richtig; sie muss aber durch die weitere Ein- sicht ergänzt werden, dass öffentlich-rechtli- che Organisationsformen im demokratischen Verfassungsstaat auch gezielt zur Sicherung von Freiheit und zur Öffnung von gemein- wohlbezogenen Aufgaben für eine bürger- schaftliche Partizipation herangezogen wer- den können. Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Selbstverwal- tungsträger der Freien Berufe sind dafür ein typisches Beispiel. Sie ermöglichen an der Schnittstelle zwischen privater beruflicher Interessenvertretung und gemeinwohlbezoge- ner Berufsaufsicht eine konstruktive Zu-

sammenarbeit von Staat und Privaten. Dabei sichern sie zugleich Transparenz, garantieren die Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen und eine gleichmäßige Teilhabe aller Mitglieder des Berufsstandes. All dies ist bei privaten Verbänden nicht in gleichem Maße gewähr- leistet.

Durch das Selbstverwaltungsrecht sind die Körperschaften, vor allem die Landesärzte- kammern, auch in der Lage, die berufspoliti- schen Impulse der Mitglieder nach einer Vor- klärung entweder im Rahmen der Satzungs- und Organisationsgewalt direkt umzusetzen (Berufsordnungen usw.) oder qualifiziert an Regierung oder Gesetzgeber weiterzuleiten.

Es besteht insoweit auch eine Reformverant- wortung von Berufsstand und Kammern, die allerdings in der Vergangenheit als solche nur selten zu spüren war.

Organisationsformen garantieren noch keine richtigen Entscheidungen

Die ohne Zweifel bestehenden Vorzüge der körperschaftlichen Verfassung, vor allem die

„freiheitssichernde und legitimatorische Funktion“ der gesetzlichen Pflichtmitglied- schaft (so das Bundesverfassungsgericht) dür- fen indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine passende Organisationsform alleine noch keine Garantie dafür darstellt, dass auch die richtigen Entscheidungen getroffen werden.

Diese banale, aber immer wieder vernachläs- sigte Einsicht gilt für öffentliche und private Organisationsrechtsformen gleichermaßen.

Deshalb kommt es auch bei den Ärztekam- mern darauf an, dass sowohl die Bildung der Organe als auch die Sacharbeit in den Gre- mien von Engagement und Sachverantwor- tung getragen ist. Die „Selbstverwaltung in der Selbstverwaltung“, also das lebendige Eh- renamt, stellt eine unverzichtbare Bedingung für den bleibenden Erfolg dieses Organisa- tionsmusters auch in der Zukunft dar.

Professor Dr. Winfried Kluth, Institut für Kammerrecht e. V.,

Universitätsplatz 10 a, 06099 Halle (Saale)

Pluspunkte von Körperschaften des öffentlichen Rechts für

Heilberufe am Beispiel der Kammern

Professor Dr.

Winfried Kluth

Unsere zufriedenen Kunden:

Einfacher finanzieren – schon ab 5.000 EURO

Investitionssumme

Ärzte und Apotheker Firmen

Freiberufler Handwerker Kommunen Krankenhäuser Landwirte

Sie hätten gern ein Leasing-Angebot?

Klicken Sie ins Internet

Mehr Information und Beratung

089 -9455220

Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2006 375

Anzeige

375.qxp 23.06.2006 16:40 Uhr Seite 375

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

6) Zu § 8 Abs. 2 StiftG EKvW 1 kann nur erklärt werden, wenn sich die Evangelische Stiftung gegenüber dem Landeskirchenamt ausdrücklich verpflichtet, entsprechend

Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG-Förderung zusammen mit den weiteren öffentlichen Mitteln und unter Berücksichtigung

L’obiettivo principale della rilevazione è di fornire un quadro statisticamente dettagliato delle caratteristiche strutturali e organizzative degli enti pubblici, focaliz-

Infine, iI 90,5% degli enti ha adottato un proprio co- dice di comportamento (+16,3 punti percentuali rispet- to al 2015), il dato a livello nazionale raggiunge l’80,1%: questi

„Nachhaltiges Gebäude“. Die Leistungen in Buchstabe a können nur dann gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich beauftragten

Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG-Förderung zusammen mit den weiteren öffentlichen Mitteln und unter Berücksichtigung

Aufrechterhalten bleibt damit als einer der Kernpunkte des Weimarer staatskirchenrechtlichen Systems der Status der Reli- gionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen

Stand: 19.12.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER