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Übergangsbestimmungen gemäß § 13 „Übergangsbestimmungen“ des Studienplan es (Curriculum) für das Masterstudium Materialwissenschaften E 066 434

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Übergangsbestimmungen gemäß

§ 13 „Übergangsbestimmungen“

des Studienplanes (Curriculum) für das Masterstudium

Materialwissenschaften E 066 434

Beschluss des Senats der

Technischen Universität Wien

mit Wirksamkeit 18. Juni 2018

Gültig ab 1. Oktober 2018

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Master Materialwissenschaften Seite 2

Übergangsbestimmungen

Alle Lehrveranstaltungen, die einmal Lehrveranstaltungen eines Wahlmoduls (Module 6-10) waren, sind weiterhin als solche anzurechnen.

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