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E 11/2000 - Richtlinien zur Regelung der Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Anlage)

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Richtlinien zur Regelung der Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

1. Teilzeitlehrkräfte haben - ebenso wie Vollzeitlehrkräfte - neben ihrer Unterrichtsverpflich- tung außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen. Diese Verpflichtung führt zu einer stärkeren Belastung der Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.

Die Schulen sollen beim Einsatz von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften diese besondere Situ- ation berücksichtigen, soweit hierdurch nicht der schulische Auftrag beeinträchtigt wird. Da- bei soll ein schulinterner Konsens zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten hergestellt werden, der durch Schulkonferenzbeschluss einen verbindlichen Charakter erhält. Der schulinterne Konsens soll von einem paritätisch zu besetzenden Ausschuss auf der Basis des nachfolgend aufgeführten Orientierungsrahmens erarbeitet und überprüft werden.

Grundsätzlich gilt, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für dienstliche Aufgaben entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit eingesetzt werden sollen. Bei der Verteilung der Unterrichtsstunden und bei der Erstellung der Stundenpläne soll auf die familiären Ver- pflichtungen von Teilzeitbeschäftigten Rücksicht genommen werden.

2. Orientierungsrahmen

• Der Unterrichtseinsatz für Teilzeitlehrkräfte, deren Arbeitszeit um 1/3 oder mehr reduziert ist, soll nach Möglichkeit so organisiert werden, dass mindestens ein freier Unterrichtstag pro Woche gegeben ist.

• Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sollen im Stundenplan möglichst keine Springstunden ausgewiesen werden.

• Der Unterrichtseinsatz sollte 2 Stunden pro Unterrichtstag nicht unterschreiten, es sei denn eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten gewünscht.

• Ein Unterrichtseinsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages soll vermieden werden.

Nur bei ausdrücklichem individuellen Wunsch einer Teilzeitlehrkraft soll hiervon abgewi- chen werden.

• Für Aufsichten sollen Teilzeitlehrkräfte anteilig ihrer Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden.

• Zu Vertretungen sollen Teilzeitlehrkräfte nur anteilig herangezogen werden, ebenso wie bei der Anordnung unvermeidbarer Mehrarbeit.

• Bei Betriebspraktika, Projekttagen und –wochen, Elternsprechtagen und anderen Schul- veranstaltungen sollen Teilzeitlehrkräfte anteilig berücksichtigt werden.

• Bei Fachtagen und Schulinterner Fortbildung (SCHILF) ist eine anteilige Teilnahme im Einzelfall möglich.

• Die Konferenzteilnahme kann bezogen auf ein Schuljahr / Schulhalbjahr anteilig reduziert werden. Hierfür ist eine mittelfristige Konferenzplanung und -terminierung notwendig. Bei der Protokollführung sind Teilzeit-Lehrkräfte möglichst anteilig zu entlasten.

• Die Übernahme einer Klassenleitung soll bei einer Teilzeitbeschäftigung mit halber Stun- denzahl möglichst im Team auf Klassen- oder Jahrgangsebene erfolgen.

• Der Einsatz von Teilzeit-Lehrkräften an zwei Schulen oder Schulstandorten ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

• Teilzeitlehrkräften sollen möglichst Schulämter und Aufgaben mit geringerem Arbeits- und Zeitaufwand übertragen werden, es sei denn es wird von den Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich anders gewünscht.

3. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.09.2000 in Kraft.

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