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Die Anmeldezahlen für die pädagogische Hochschule sind massiv eingebrochen

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M 212/2006 ERZ 7. Februar 2007 ERZ C

Motion

0192 Schärer, Bern (Grüne)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 12.09.2006

Prüfungsfreier Zugang für Berufsleute zu den Pädagogischen Hochschulen Der Regierungsrat wird beauftragt,

1. Bei der Erziehungsdirektorenkonferenz und bei den entsprechenden Bundesbehörden vorstellig zu werden und zu erwirken, dass die seit 2005 neu geltende Regelung des Zugangs für Berufsleute mit einer Berufsmatur zu den pädagogischen Hochschulen revidiert wird (Anerkennungsreglement). Berufsleute mit Berufsmatur sollen wie bis anhin prüfungsfrei an die pädagogische Hochschule zugelassen werden.

2. Anschliessend sind die entsprechenden rechtlichen Grundlagen für den Zugang zur Pädagogischen Hochschule im Kanton Bern entsprechend anzupassen.

Die Anmeldezahlen für die pädagogische Hochschule sind massiv eingebrochen. Diese Entwicklung ist leider nicht erstaunlich, liegt hier doch ein Systemfehler zugrunde, der im Laufe der Jahre verschlimmbessert statt behoben wurde.

Hat die Berner Regierung bei der Revision der LehrerInnenbildung in den 90er Jahren den Vorwurf einer praxisfernen Akademisierung noch mit dem Versprechen gekontert, dass Berufstätige in der neuen (damals universitären) LehrerInnenbildung besonders willkommen wären, soll der Zugang nun immer mehr auf die gymnasiale Matur beschränkt werden. Die Öffnung für Berufsmaturandinnen und -maturanden, welche dank einem Vorstoss der ehemaligen Grossrätin Regula Rytz teilweise durchgesetzt werden konnte, wurde zurückbuchstabiert.

Paradoxerweise hat der Kanton Bern die Möglichkeit eines prüfungsfreien Zugangs für Berufsmaturandinnen und –maturanden auf nationalen Druck hin ausgerechnet in dem Moment abgeschafft, als die Pädagogische Hochschule als Fachhochschule eingerichtet wurde. Dies ist höchst unlogisch, denn die vorherige LehrerInnenbildung war auf Ebene Universität angesiedelt und trotzdem war der Zugang für Berufsleute mit Berufsmatur nicht eingeschränkt.

Die Pädagogische Hochschule wurde jedoch nach langwierigen politischen Diskussionen auf Ebene Fachhochschule angesiedelt. Auf Ebene Fachhochschule geht jedoch der Zugang gemäss Bundessystematik klar über die Berufsmatur. Es ist also praxis- und systemfremd, wenn die Erziehungsdirektorenkonferenz den Kantonen aufzwingen will, den Zugang für Berufsmaturandinnen und -maturanden zu erschweren.

Im Kanton Bern wurde der prüfungsfreie Zugang für Berufstätige mit Berufsmatur auch bei der Einrichtung der Pädagogischen Hochschule ganz bewusst vorgesehen, weil man die Berufsleute mit Praxiserfahrung im Lehrberuf willkommen heissen wollte im Wissen darum, dass deren Erfahrung im Lehrberuf und Lehrkörper bereichernd ist.

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Antwort des Regierungsrates

1. Grundanliegen der Motion

Dem Grundanliegen der Motion, wonach Berufsleute mit Berufsmaturität zu den Studiengängen der Pädagogischen Hochschulen zugelassen sein sollen, stimmt der Regierungsrat grundsätzlich zu. Bereits im Rahmen der seminaristischen Lehrerbildung hat der Regierungsrat einen Studiengang „Lehrerausbildung für Berufsleute (LAB)“

eingerichtet. Bei der Beratung des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG) im Jahr 1995 wurde diese Haltung bekräftigt, indem der Weg zur Lehrerbildung über die gymnasiale Maturität und über die Berufsausbildung als gleichwertig dargestellt worden sind. Es war aber auch immer klar, dass Berufsleute den Nachweis einer breiten Allgemeinbildung zu erbringen hatten. Auch das heute geltende Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) ermöglicht Berufsleuten den Zugang zu den Studiengängen Vorschulstufe und Primarstufe sowie Sekundarstufe I. Es ist nach wie vor so, dass der Regierungsrat Lehrkräfte wünscht, die über ein breites Wissen und Können verfügen. Berufsleute mit Berufsmaturität bringen einerseits eine gute Allgemeinbildung mit und verfügen andererseits über Erfahrungen in der ausserschulischen Arbeitswelt. Dies stellt eine Bereicherung für die Schule dar, auf die der Regierungsrat nicht verzichten möchte.

2. Bildungssystematische Zusammenhänge

Die Pädagogische Hochschule (PH) Bern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist keine Fachhochschule. Pädagogische Hochschulen sind kantonal geregelte und finanzierte Institutionen. Sie stellen einen eigenen Hochschultypus dar und fallen nicht unter den Geltungsbereich der Bundesfachhochschulgesetzgebung (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995, FHSG;

SR 414.71), da sie nicht grundsätzlich auf einer beruflichen Grundausbildung aufbauen (Art. 2 FHSG).

Die gymnasiale Maturität berechtigt zur direkten und prüfungsfreien Zulassung zur Universität und zu den Pädagogischen Hochschulen. Für die Zulassung zu einer Fachhochschule wird zusätzlich zur gymnasialen Maturität ein einjähriges Praktikum im entsprechenden Berufsfeld vorausgesetzt.

Die Berufsmaturität berechtigt zur prüfungsfreien Zulassung zu einer Fachhochschule in einer der Berufsausbildung verwandten Studienrichtung. Wird eine nicht der Berufsausbildung entsprechende Studienrichtung gewählt, ist zusätzlich zur Berufsmaturität eine einjährige geregelte und qualifizierende Berufserfahrung im entsprechenden Berufsfeld nachzuweisen. Das Studium an der PH Bern stellt für alle Berufsmaturitätsabschlüsse (ausser der Fachmaturität Pädagogik, die im Kanton Bern nicht angeboten wird) kein Weiterstudium in einer verwandten Studienrichtung dar.

Aus bildungssystematischen Gründen ist es folgerichtig, von den Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden für die Zulassung zur Universität und zu den Pädagogischen Hochschulen eine zusätzliche Leistung (Bestehen einer Aufnahmeprüfung) zu verlangen.

Dies entspricht den Gegebenheiten, wie sie für Absolventinnen und Absolventen einer gymnasialen Maturität für die Zulassung an eine Fachhochschule gelten.

Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden können sich zudem - im Unterschied zu Berufsleuten - ohne Nachweis einer Berufserfahrung zur Aufnahmeprüfung anmelden.

3. Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Anerkennungsreglementen der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren)

Gemäss dem im Oktober 2005 geänderten EDK-Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe können Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden zugelassen werden, wenn sie die Ergänzungsprüfung gemäss dem Reglement über die Anerkennung von

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Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) bestanden oder im Rahmen einer Ergänzungsprüfung den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbracht haben. Die Fachmaturität mit dem Berufsfeld Pädagogik wird im Kanton Bern jedoch nicht angeboten.

Gemäss dem ebenfalls im Oktober 2005 geänderten EDK-Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I können Berufsleute mit Berufsmaturitätsabschluss zugelassen werden, wenn sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung gemäss Passerellenreglement ausweisen können.

4. Umsetzung der EDK-Zulassungsvoraussetzungen im Kanton Bern

Die Zulassungsvoraussetzungen zur PH Bern entsprechen grundsätzlich jenen der EDK.

Dies ist erforderlich, damit die gesamtschweizerische Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse gewährleistet ist. Einzig bei der Zulassung zum Studiengang Vorschulstufe und Primarstufe stellt der Kanton Bern zurzeit leicht höhere Anforderungen als es die EDK-Anerkennungsreglemente verlangen. Der Kanton Bern verlangt den Nachweis eines Allgemeinwissensstandes auf gymnasialem Maturitätsniveau, währenddem die EDK einen Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik als genügend erachtet. Der Grund für diese Abweichung liegt darin, dass die PH Bern den Studierenden des Studiengangs Vorschulstufe und Primarstufe sowie desjenigen der Sekundarstufe I den Wechsel in den jeweils andern Studiengang ermöglichen will. Zudem gehört es zur Strategie der PH Bern, Ausbildungen auf überdurchschnittlich hohem Niveau anzubieten.

5. Vorstoss bei der EDK

Die von der EDK festgelegten Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung der Lehrkräfte stellen den Ausdruck des Willens der Kantone dar, für die Zulassung zu allen Stufenausbildungen im Interesse einer hohen Qualität der schulischen Bildung ein Niveau an Allgemeinbildung vorauszusetzen, das im Prinzip der gymnasialen Maturität entspricht.

Bereits vor der Revision der Anerkennungsreglemente der EDK im Jahre 2005 ist der Nachweis einer der jeweiligen Stufenausbildung angemessenen Allgemeinbildung verlangt worden. Eine prüfungsfreie Zulassung von Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden zu den Pädagogischen Hochschulen stand 2005 nicht zur Diskussion. Ein entsprechender Vorstoss des Kantons Bern bei der EDK würde von den anderen Kantonen kaum verstanden.

6. Die nächsten Schritte

Die Erziehungsdirektion hat ein Projekt „Anrechnung nicht formal erworbener Kompetenzen im Zusammenhang mit der Ausbildung und Anstellung von Lehrkräften“ lanciert, welches sich u.a. mit Fragen der Zulassung zur PH Bern für alle Personen (unabhängig ihrer Vorbildung) „sur dossier“ befasst. Im Rahmen dieses Projekts wird die Erziehungsdirektion das Anliegen der Motion erneut prüfen.

Antrag Annahme als Postulat.

An den Grossen Rat

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