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Anerkennung als Lehrgangsveranstalter nach § 7 Abs. 2 BKrFQG für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung

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Academic year: 2022

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Anerkennung als Lehrgangsveranstalter nach § 7 Abs. 2 BKrFQG für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung

Lehrgangsveranstalter, die beabsichtigen im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) 35-stündige Weiterbildungskurse und/oder 140-stündige Vorbereitungskurse auf die beschleunigte Grundqualifikation anzubieten und durchzuführen, müssen sich von der zuständigen Bezirksregierung (gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG) anerkennen lassen - sofern sie nicht bereits per Gesetz anerkannt sind.

Für Interessierte aus dem IHK-Bezirk Bonn/Rhein-Sieg ist die Bezirksregierung Köln zuständig. Hierzu ist ein formloser Antrag an die Bezirksregierung zu stellen. Durch den Antrag entstehen für den Antragsteller Gebühren in Höhe von ca. 250,00 Euro. Bei einer Versagung des Antrags fallen 2/3 der Gebühr an (ca. 160,00 Euro). Eine freiwillige Antragsrücknahme wird in aller Regel gebührenfrei sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Benennung des verantwortlichen Leiters der Ausbildungsstätte 2. aktuelle Qualifikationsbescheinigungen aller Ausbilder,

einschließlich des Nachweises der didaktischen und pädagogischen Kenntnisse 3. Ausbildungsplan/Lehrplan mit folgenden Angaben:

3.1 Unterrichtsinhalte

3.2 Art und Weise der Vermittlung der Unterrichtsinhalte 3.3 Dauer der Unterweisung/Ausbildung

4. Muster der vorgesehenen Teilnahmebescheinigung/en 5. Nachweis/schriftliche Bestätigung, dass die notwendigen

5.1 Lehrmittel für den theoretischen Unterricht vor Ort vorhanden sind 5.2 Lehrmittel für die praktischen Übungen vor Ort vorhanden sind 5.3 Ausbildungsfahrzeuge vor Ort vorhanden sind

6. Mitteilung über die Unterrichtsorte sowie einen Grundriss der Lehrgangsräume bzw. eine Überlassungsvereinbarung aus der sich die Art und Größe der Lehrgangsräume ergeben 7. Mitteilung der vorgesehenen maximalen Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum

Ergänzende Unterlagen werden gegebenenfalls von der Bezirksregierung Köln nachgefordert.

Die kompletten Antragsunterlagen übersenden Sie bitte an die:

Bezirksregierung Köln Dezernat 25

H328

Zeughausstraße 2-10 50667 Köln

Wolfgang Juris Tel. 0221 147-3689 Fax 0221 147-2890

E-Mail: wolfgang.juris@brk.nrw.de

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Die bereits per Gesetz (§ 7 Abs. 1 BKrFQG) anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen diesen Anerkennungsprozess selbstverständlich nicht durchlaufen. Dies sind:

• Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes,

• Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,

• Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen

„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführen

• Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen.

Ihr Ansprechpartner bei der

Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg:

Marcus Schneider Tel. 0228 2284-141 Fax 0228 2284-223

E-Mail: schneider@bonn.ihk.de Stand: April 2014

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