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Entsorgung von freigegebenen mineralischen Abfällen aus kerntechnischen Anlagen - Sachstandsbericht

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Academic year: 2022

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Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe

Az.: 43.3-729.902-3459906

Sitzungsvorlage AUT/14/2017

Entsorgung von freigegebenen mineralischen Abfällen aus kerntechnischen Anlagen

- Sachstandsbericht

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

4

Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschafts- betrieb

01.06.2017 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Betriebsausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.

I.Sachverhalt

Im Landkreis Karlsruhe werden im Rahmen des Atomausstiegs die Wiederaufarbei- tungsanlage Karlsruhe in Eggenstein-Leopoldshafen und das Kernkraftwerk in Phi- lippsburg schrittweise zurückgebaut. Der Rückbau der Wiederaufarbeitungsanlage läuft bereits. Dagegen wurde die Genehmigung für den Rückbau von Block 1 des Kernkraft- werks in Philippsburg erst im April 2017 erteilt. Der Rückbau der Kernkraftwerke in Ob- righeim im Neckar-Odenwald-Kreis und in Neckarwestheim im Landkreis Ludwigsburg ist bereits weiter fortgeschritten.

Durch den Atomausstieg fallen auch im Landkreis Karlsruhe sehr gering radioaktive mineralische Bauabfälle an, die aus dem Rückbau der im Kreisgebiet liegenden kern- technischen Anlagen stammen und vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energie- wirtschaft von Baden-Württemberg für eine Beseitigung auf einer Deponie der Klasse II freigegeben werden müssen. Nach einer Freigabe ist der Landkreis Karlsruhe für die in seinem Gebiet anfallenden Mengen grundsätzlich entsorgungspflichtig. Der Landkreis Karlsruhe hat allerdings keine eigene Deponie für die Beseitigung dieser Abfälle, son- dern ist auf eine Kooperation mit anderen Landkreisen angewiesen.

Die Beseitigung von Abfällen aus dem Rückbau von kerntechnischen Anlagen ist der- zeit bundesweit nicht so einfach möglich. Obwohl die Ablagerung der dafür freigegebe- nen Abfälle auf ehemaligen Hausmülldeponien als fachlich unbedenklich gilt, wird die- ser Entsorgungsweg von maßgeblichen Umwelt- und Antiatomkraftverbänden und Tei- len der davon betroffenen Bevölkerung strikt abgelehnt. Die Kritiker verweisen darauf,

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Seite 2 dass die dafür geltenden Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung völlig veraltet und zu hoch seien. Durch die Ablagerung entstehe ein zusätzliches Risiko für eine Strah- lenbelastung, das vermieden werden könne. Diese Haltung gibt es auch in Baden- Württemberg, wo sich im Landkreis Ludwigsburg und im Neckar-Odenwald-Kreis meh- rere Bürgerinitiativen, Verbände und die Landesärztekammer gegen eine Ablagerung der aus den Kernkraftwerken Obrigheim und Neckarwestheim stammenden und für die Beseitigung auf den Deponien dieser Landkreise freizugebenden Abfälle wenden.

Dagegen ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft von Baden- Württemberg der Meinung, dass eine Ablagerung dieser sehr gering radioaktiven Abfäl- le auf konventionellen Deponien völlig unbedenklich sei. Der Umweltminister hat nach einem zeitweiligen Verbot der Deponierung dieser Abfälle in Baden-Württemberg und nachdem Gutachten zur ökologischen Verträglichkeit einer Ablagerung solcher Abfälle eingeholt wurden, die Landkreise aufgefordert, ihrer Entsorgungspflicht nachzukommen und die Abfälle auf den Deponien anzunehmen.

Bei allen Deponiebetreibern in Baden-Württemberg hat dies zu einer großen Verunsi- cherung und zu einer Ablehnung der freigegebenen Abfälle geführt. Der Landkreis Karlsruhe findet deshalb in Baden-Württemberg momentan keinen Deponiebetreiber, der diese Abfälle übernehmen würde. Glücklicherweise fällt im Landkreis derzeit nur eine relativ geringe Menge dieser Abfälle an, weil mit dem Rückbau des Kernkraftwerks in Philippsburg noch nicht begonnen wurde.

Minister Untersteller erwartet, dass der Landkreis Karlsruhe seiner Entsorgungspflicht nachkommt und sich für die freigegebenen Abfälle entsprechende Entsorgungskapazi- täten in Baden-Württemberg sichert. Auf Dauer hält er eine angemessene eigene De- ponie-Infrastruktur für den Raum Karlsruhe für erforderdelich, deren Planung er unter- stützen würde.

Der Hinweis des Ministers auf die Entsorgungspflicht des Landkreises ändert allerdings nichts daran, dass Umwelt- und Antiatomkraftverbände und Teile der davon betroffenen Bevölkerung eine Ablagerung von sehr gering radioaktiven Abfällen auf kommunalen Deponien weiter strikt ablehnen und die Deponiebetreiber in Baden-Württemberg des- halb solche Abälle nicht annehmen. Dafür muss vom Ministerium noch mehr an Über- zeugung geleistet werden.

Der Bau einer eigenen Deponie der Klasse II wäre im Landkreis Karlsruhe weder recht- lich noch tatsächlich realisierbar. Ein wirtschaftlicher Betrieb einer eigenen Deponie wäre bei der geringen Menge von etwa 1.000 Tonnen, die dem Landkreis heute jährlich als nicht brennbare Abfälle zur Beseitigung auf einer Deponie der Klasse II überlassen wird, nicht möglich. Daran würde auch die ohnehin nur für eine begrenzte Zeit zu er- wartende zusätzliche Menge an freigegebenen Abfällen aus dem Rückbau der im Kreisgebiet liegenden kerntechnischen Anlagen nichts ändern. Eine Beseitigung der freigegebenen Abfälle wäre auf einer solchen kleinen Deponie auch nicht zulässig, weil die nach der Strahlenschutzverordnung mindestens erforderliche jährliche Ablage- rungsmenge von 10.000 Tonnen an anderen Abfällen weit unterschritten würde. In die- ser Situation bleibt dem Landkreis Karlsruhe nur die Möglichkeit, sich um eine Entsor- gung außerhalb von Baden-Württemberg zu bemühen.

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Seite 3 Die Landkreise in Baden-Württemberg können die grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Entsorgung der Abfälle aus dem Rückbau nicht ausräumen. Der Landrat hat des- halb den Minister n einem Schreiben vom 12.04.2017 nochmals gebeten, auch alterna- tive Entsorgungswege zu prüfen. Lediglich mit dem Hinweis auf die Entsorgungspflicht lässt sich eine dauerhafte Entsorgung der sehr gering radioaktiven mineralischen Bau- abfälle aus dem Rückbau der im Landkreis Karlsruhe liegenden kerntechnischen Anla- gen nicht erreichen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Derzeit noch keine.

III. Zuständigkeit

Der Kreistag legt die Grundsätze der Abfallwirtschaft fest. Der für den Eigenbetrieb „Ab- fallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe“ zuständige Betriebsausschuss wird deshalb über den Rückbau der kerntechnischen Anlagen im Landkreis Karlsruhe und über die Beseitigung von sehr gering radioaktiven mineralischen Abfällen informiert.

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