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Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungsradio - Medienprojektverein Steiermark

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Academic year: 2022

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KOA 1.102/02-11

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1. Dem 0HGLHQSURMHNWYHUHLQ6WHLHUPDUN, Friedrichgasse 27, A-8010 Graz, wird gemäß § 3 Abs 2, Abs 5 Z 2 und Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr.

20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, iVm mit § 49 Abs 3a Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr.

32/2002, vom 01.03.2002 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über das durch die Ausschreibung der KommAustria vom 28.11.2001 (veröffentlicht am 29.11.2001) eingeleitete Verfahren hinsichtlich der Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Graz 97,9 MHz“, Name der Funkstelle: Graz 6, (KOA 1. 463/01-9), längstens jedoch bis zum 28.02.2003, die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G erteilt.

Das Versorgungsgebiet wird durch die in Beilage 1, die einen Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bildet, zugeordneten Übertragungskapazitäten umschrieben und umfasst die Stadt Graz, soweit diese durch die in den technischen Anlageblättern (Beilage 1) angeführten Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.

Das Programm umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach ein Programm für eine junge, urbane Zielgruppe von 14 bis 29 Jahren, insbesondere für Schüler und Studenten, gesendet wird. Das Musikprogramm ist im Selected contemporary alternative hit radio“–Format mit Lokalbezug gehalten und zielt auf ein junges, urbanes Zielpublikum ab. Das Wortprogramm umfasst in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr einen „Newsblock“ zur vollen Stunde, welcher aus internationalen, nationalen und lokalen Nachrichten, recherchierten Kurzbeiträgen, Originaltönen, Wetter und Verkehrservice besteht. Der Wortanteil in den Sendestunden liegt zwischen 15 und 25 % und besteht aus einem eigenständig produzierten Programm mit hohem Lokalbezug für eine jugendliche, urbane Zielgruppe.

2. Dem 0HGLHQSURMHNWYHUHLQ6WHLHUPDUN wird gemäß §§ 68 Abs 1 und 78 Abs 2 und 5 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2002, iVm § 3 Abs 2, 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr.

20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, für die Dauer der aufrechten Zulassung nach Spruchpunkt 1. dieses Bescheides die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern (Beilage 1) beschriebenen Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

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Gemäß § 78 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2002, gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.) vorläufig nur für Versuchszwecke bis auf Widerruf bzw. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens.

Gemäß § 78 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2002, wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme des Senders verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, diese Störungen umgehend zu beseitigen.

3. Die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. wird gemäß § 3 Abs 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, unter der Auflage erteilt, dass Änderungen des Programmschemas, der Programmgattung und der Programmdauer der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) unverzüglich anzuzeigen sind.

4. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24/1983 idF BGBl II Nr. 462/2001, hat der Medienprojektverein Steiermark die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von 490 Euro (6.750 Schilling) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung auf das Konto des Bundeskanzleramtes, 5010002, BLZ 60000, zu entrichten.

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Mit Schreiben vom 01.02.2002 (bei der KommAustria am 08.02.2002 eingelangt) stellte der Medienprojektverein Steiermark einen „Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Ausbildung oder Schulung“.

Im wesentlichen begründete der Medienprojektverein Steiermark seinen Antrag damit, dass seine „zweite Ausbildungslizenz bereits am 28.02.2002“ auslaufe, die Lizenzzuteilung im Rahmen des laufenden Ausschreibungsverfahrens KOA 1.463/01-9 aber erst für April 2002 erwartet werden“ könne, daher stelle er „für die bis dahin verbleibende Zeit einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Ausbildung oder Schulung“. Des weiteren wurde das im Spruch festgelegte Programmschema bzw die Übertragungskapazitäten, welche im Anlageblatt beschrieben sind, seitens des Medienprojektvereins Steiermark beantragt.

Am 18.02.2002 erschien Christina Vaterl, vertretungsbefugte Schriftführerin des Medienprojektvereins Steiermark, bei der KommAustria und brachte hinsichtlich des Ausbildungscharakters des Projektes des Medienprojektvereins Steiermark vor, dass die Ausbildungslizenz bereits zweimal seitens der Privatrundfunkbehörde erteilt worden sei.

Im Raum Graz sei der Medienprojektverein Steiermark der einzige Anbieter einer kostenlosen Ausbildung im Hörfunkbereich. Ein Hauptpunkt des Ausbildungsradios des Medienprojektvereins Steiermark sei die Zusammenarbeit mit dem medienkundlichen Lehrgang der Karl-Franzens-Universität in Graz. Hierbei biete der Medienprojektverein Steiermark Praktikumplätze für die Teilnehmer dieses medienkundlichen Lehrganges an.

Dieses Praktikum werde seitens der Lehrgangsveranstalter als Praktikum anerkannt. Die Teilnehmer des Lehrganges müssten ein Praktikum in der Dauer von drei Wochenstunden im Semester nachweisen.

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Das Praktikum beim Medienprojektverein Steiermark sei auch weitergehender als ein Praktikum beim Österreichischen Rundfunk, da es den Praktikanten auch erlaubt sei, Sendungen zu moderieren. Im Jahr seien ungefähr 50 Besucher des medienkundlichen Lehrganges an Praktikumstellen beim Medienprojektverein Steiermark tätig.

Weiters gebe es eine Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungseinrichtungen, wie z. B. der Waldorfschule und dem wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium in Graz, wobei auch diese Einrichtungen Praktikumnachweise verlangten.

Der Medienprojektverein Steiermark biete auch in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, Schulen und der Arbeitsgemeinschaft Jugend gegen Gewalt und Rassismus sogenannte „Schnupperkurse“ an.

Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice sei insoweit gegeben, als der Medienprojektverein Steiermark Arbeitsplätze für Jugendliche schaffe, und hier für die Angestellten eine Art „Training am Arbeitsplatz“ stattfinde. Die Beschäftigungsdauer sei zwischen einem und eineinhalb Jahren, wobei seitens des Arbeitsmarktservices Zuschüsse zu den Lohn- bzw. Lohnnebenkosten bezahlt werden.

Auch biete der Medienprojektverein Steiermark in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice ehemaligen Angestellten der in Konkurs gegangen „Neuen Zeitung“, für welche es im Rahmen des Arbeitsmarktservices eine Arbeitsstiftung gebe, eine „online“- Ausbildung als Journalist im „Radiobereich“an.

Weiters biete der Medienprojektverein Steiermark „Workshops“ vor allem für Schulklassen an, wobei hier eine Förderung des Amtes für Jugend und Familie erfolge.

Es gebe auch Workshops in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Jugend gegen Gewalt und Rassismus bzw. mit dem Magistrat der Stadt Graz.

Es gebe auch eine Zusammenarbeit mit dem Land Steiermark im Rahmen des steirischen Aktionsprogramms für Jugendbeschäftigung des Landes Steiermark (STAP). Im Rahmen dieses Projektes werden Jugendliche im Alter von 15 bis 25 Jahren jährlich in vier Basiskursen in der Dauer von sechs Wochen in allen Bereichen des Radiomachens unterrichtet. Am Ende der Basiskurse stünden selbstgestaltete Sendungen der Kursteilenehmer. Nach den Basiskursen sei es möglich, Intensivschulungen, bei welchen die Teilnehmer in die aktive Arbeit in den Redaktionen eingebunden seien, zu absolvieren.

Für diese Schulungen im Rahmen des STAP gebe es ca. 2. Mio. Förderung seitens der Landesregierung. Derzeit gebe es keine Kurse im Rahmen des STAP, da dieser im November ausgelaufen sei. Für den Fall einer Zulassungserteilung werde der Medienprojektverein Steiermark versuchen wieder in das Programm zu kommen.

Eine Zusammenarbeit mit der Fachhochschule sei ab Herbst 2002 vorgesehen, da dann vermutlich ein neuer Fachhochschullehrgang für Journalismus, Kommunikation und Medienwirtschaft entstehe. Erste Vorgespräche haben hier bereits stattgefunden.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

Dem Medienprojektverein Steiermark wurde mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 14.02.2001, GZ 611.102/0-PRB/01, eine Zulassung zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk in Graz für die Dauer vom 01.03.2001, 0:00 Uhr, bis zum 28.02.2002, 24:00 Uhr, gemäß § 17 Abs 5 Z 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 51/2000, erteilt, und die Verbreitung eines 24 Stunden Vollprogramms genehmigt.

Der Medienprojektverein Steiermark ist eine Einrichtung zur Ausbildung und Schulung und bietet sehr viele unterschiedliche Varianten des Zuganges zu Möglichkeiten im Bereich der Ausbildungen in neuen Medien und des Hörfunks an. Insbesondere zu erwähnen sind hier die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Medienprojektverein und dem medienkundlichen Lehrgang der Karl-Franzens-Universität, wobei hier seitens des Medienprojektvereins Steiermark Praktikumplätze für Teilnehmer an diesem

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medienkundlichen Lehrgang angeboten werden. Im Jahr nehmen ca. 50 Teilnehmer des medienkundlichen Lehrganges diese Möglichkeit in Anspruch.

Auch mit anderen Ausbildungseinrichtungen wie z.B.. der Waldorfschule und dem wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium arbeitet der Medienprojektverein Steiermark insoweit zusammen, als auch an Besucher dieser Schul- bzw. Ausbildungseinrichtungen Praktikumplätze vergeben werden.

Einen Großteil der Ausbildungsmöglichkeiten bietet der Medienprojektverein Steiermark in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarkservice an. Hierbei hat der Medienprojektverein 13 Arbeitsplätze geschaffen, auf denen für die Angestellten während ihrer ein- bis eineinhalbjährigen Tätigkeit eine Art „Training am Arbeitsplatz“ stattfindet. Das Arbeitsmarktservice leistet dafür einen Zuschuss auf die Lohn- und Lohnnebenkosten.

Weiters bietet der Medienprojektverein Steiermark sogenannte Workshops an, in denen vor allem Schulklassen im Bereich Hörfunk unterrichtet werden. Für diese Workshops gibt es eine Förderung des Amtes für Jugend und Familie. Seitens der Medienprojektvereins Steiermark werden auch noch Workshops in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Jugend gegen Gewalt und Rassismus angeboten, in denen bestimmte Themen wie z.B.

Integration aufgearbeitet werden.

Weitere Ausbildungsinitiativen seitens des Medienprojektverein Steiermark sind derzeit in Planung oder sollen für den Fall der Lizenzerteilung stattfinden.

So soll z. B. im Rahmen einer Arbeitsstiftung für die ehemaligen Mitarbeiter der in Konkurs gegangen „Neuen Zeitung“ eine „online“-Ausbildung im Bereich der Hörfunkjournalismus angeboten werden.

Außerdem sollen im Rahmen des steirischen Aktionsprogramms für Jugendbeschäftigung des Landes Steiermark (STAP) viermal jährlich Basiskurse in der Dauer von sechs Wochen für Jugendliche von 15 bis 25 Jahren, wobei alle Bereiche des Hörfunks unterrichtet werden, abgehalten werden.

Weiters gibt es nach Abschluss der Basiskurse für die Teilnehmer die Möglichkeit Intensivschulungen zu besuchen, wobei hier die Auszubildenden aktiv in die Arbeit in den Redaktionen einbezogen werden. Seitens der Landesregierung wird im Rahmen des STAP eine Förderung in der Höhe von 2.000.000,-- ATS bezahlt.

Das Programm im Rahmen des STAP ist im November 2001 ausgelaufen. Derzeit werden daher seitens des Medienprojektvereins Steiermark keine Veranstaltungen im Rahmen STAP abgehalten. Für den Fall einer neuerlichen Zulassungserteilung ist eine Aufnahme der Kurse im Rahmen des Aktionsprogramms vorgesehen.

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 21.12.2001, KOA 1.102/01-13, wurde festgestellt, dass der Medienprojektverein Steiermark in drei Fällen als Inhaber einer Zulassung gemäß § 3 Abs 5 Z 2 Privatradiogesetz (PrR-G), welcher im wesentlichen seiner Vorgängerbestimmung § 17 Abs 5 Z 2 Regionalradiogesetz – RRG entspricht, die Bestimmung des § 3 Abs 5 letzter Satz PrR-G, wonach Werbung in Programmen nach § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G unzulässig ist, verletzt hat.

Gegen die Spruchpunkte 2. und 3. dieses Bescheides vom 21.12.2001 erhob der Medienprojektverein Steiermark mit Schriftsatz vom 07.01.2002 Berufung an den Bundeskommunikationssenat, über welche noch nicht abgesprochen wurde.

Hinsichtlich der im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 21.12.2001, KOA 1.1.02/01-13, festgestellten Rechtsverletzung, wonach der Medienprojektverein Steiermark, dadurch, dass er am 17.10.2001 im Rahmen seines Programms um 14:59 Uhr einen Werbespot mit dem Wortlaut „$OVRGXZLUVW+RIQDUUGXZLUVW%DXHUXQGGXGDUIVWPHLQ9RUNRVWHUVHLQGXZLUVW

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Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Sachverhaltes gründen sich auf die zitierten Akten der KommAustria bzw. der Privatrundfunkbehörde sowie auf die glaubwürdige Aussage von Christina Vaterl am 18.02.2002.

Rechtlich folgt daraus:

Nach § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G können Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind, zur Verbreitung von Programmen, die für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen, erteilt werden.

Gemäß § 3 Abs 5 PrR-G können Zulassungen nach dieser Bestimmung für die Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Zulassungen finden § 3 Abs 2 bis 4, §§ 7, 8 Z 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, Z 4 und 5, § 9, § 16 Abs 1, 3, 4 und 5, §§ 18 bis 20, § 22 und §§ 24 bis 30 Anwendung. Werbung in Programmen nach Z 2 ist unzulässig.

Der Medienprojektverein Steiermark hat nachgewiesen, dass das von ihm bereits bisher im Rahmen einer „Ausbildungszulassung“ verbreitete Hörfunkprogramm im funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Ausbildungs- und Schulungsaufgaben steht. Der Medienprojektverein Steiermark ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt geeignet, Träger einer „Ausbildungszulassung“ im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G zu sein. Die Erteilung einer derartigen Zulassung liegt jedoch – wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 PrR-G ergibt – im Ermessen der Behörde, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, wie weit der Antragsteller erwarten lässt, dass er die beantragte Ausbildungszulassung in Übereinstimmung mit den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen ausüben wird. Auch der Inhaber einer Ausbildungszulassung unterliegt der Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörde, so dass insbesondere auch unter bestimmten Voraussetzungen der Widerruf einer Zulassung gemäß § 28 PrR-G möglich ist. Es kann dem Gesetzgeber nun nicht unterstellt werden, dass von der Behörde festgestellte Rechtsverletzungen des Inhabers einer Ausbildungszulassung im Falle eines Antrages auf neuerliche Erteilung einer Ausbildungszulassung im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden könnten.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die mit Bescheid der KommAustria vom 21.12.2001, KOA 1.1.02/01-13, festgestellten Verletzungen des Privatradiogesetzes durch den Medienprojektverein Steiermark hinsichtlich der Bestimmung des § 3 Abs 5 letzter Satz PrR-G, wonach Werbung in Programmen nach § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G unzulässig ist, im Verfahren hinsichtlich der neuerlichen Erteilung einer Zulassung nach § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G im Rahmen der Ermessensentscheidung der Regulierungsbehörde berücksichtigt werden muss, zumal eine der festgestellten Verletzungen der Bestimmung des § 3 Abs 5 letzter Satz PrR-G in Rechtskraft erwachsen ist.

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Allerdings ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, dass nur aufgrund einer festgestellten Verletzung einer Bestimmung des Privatradiogesetzes – auch wenn es sich wie im gegenständlichen Fall um eine Verletzung einer Bestimmung des Privatradiogesetzes, die nur eine Verpflichtung eben eines Inhabers einer Zulassung nach § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G normiert, handelt – ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Zulassung nach § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G nach Ablauf der vorhergehenden Zulassung schon alleine aus diesem Grunde abzuweisen wäre. Vielmehr hat die Regulierungsbehörde in ihrer Ermessensentscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung nach § 3 Abs 5 PrR-G neben dieser Feststellung einer Verletzung des Privatradiogesetzes auch zu berücksichtigen, inwieweit beim Antragsteller der Ausbildungscharakter gegeben ist.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass trotz der festgestellten Verletzungen des Privatradiogesetzes dem Medienprojektverein Steiermark eine Zulassung nach § 3 Abs 5 Abs 2 PrR-G erteilt werden kann.

Auflage in technischer Hinsicht:

Die nähere technische Prüfung des Antrages hat ergeben, dass die beantragten Übertragungskapazitäten noch nicht entsprechend koordiniert sind. Daher muss von der Behörde ein Koordinierungsverfahren eingeleitet werden. Da das Ergebnis des Koordinierungsverfahrens noch ausständig ist, kann derzeit nur ein Versuchsbetrieb bis auf Widerruf bzw. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens bewilligt werden.

Im Falle eines negativen Abschlusses des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung.

Gemäß § 78 Abs. 6 TKG kann die Behörde mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint, auferlegen.

Von dieser Möglichkeit hat die Behörde hinsichtlich des noch zu führenden Koordinierungsverfahrens Gebrauch gemacht.

Auflage in programmlicher Hinsicht:

Zur Sicherung der Einhaltung des PrR-G, insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung gemäß § 28 Abs 2 PrR-G, ist es erforderlich, dass die Behörde zeitgerecht – somit also unverzüglich bei Durchführung der Änderung – von Änderungen in Programmgattung, Programmschema oder Programmdauer Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund war die Auflage gemäß Spruchpunkt 3. vorzuschreiben.

Kosten:

Die Gebührenpflicht gemäß Spruchpunkt 4. ergibt sich aus den im Spruch zitierten Rechtsvorschriften.

Befristung:

Gemäß § 3 Abs 5 PrR-G können Zulassungen gemäß § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden.

Der Antrag des Medienprojektvereins Steiermark auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 3 Abs 5 PrR-G wurde nur für die Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung der KommAustria über das durch die Ausschreibung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.11.2001 (veröffentlicht am 29.11.2001) eingeleitete Verfahren hinsichtlich der Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Graz 97,9 MHz“, Name der Funkstelle: Graz 6, KOA 1. 463/01-9, gestellt.

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Außerdem ist § 3 Abs 5 PrR-G zu entnehmen, dass eine Zuordnung von Übertragungskapazitäten im Rahmen einer Zulassungserteilung nach dieser Bestimmung im Verhältnis zu der Zuordnung von Übertragungskapazitäten an den Österreichischen Rundfunk bzw. an Inhaber einer Zulassung nach § 3 Abs 1 PrR-G nach § 12 PrR-G iVm § 10 PrR-G sowie im Verhältnis zu einer Zuordnung im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung nach § 3 Abs 1 PrR-G nur subsidiärer Natur ist.

Dies ergibt sich schon daraus, dass § 3 Abs 5 PrR-G normiert, dass „Zulassungen zu Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet“ seien, zur Verbreitung von Programmen nach Z 1 und Z 2 dieser Bestimmung erteilt werden könnten.

Da im gegenständlichen Fall bereits Anträge auf Erteilung einer Zulassung nach § 3 Abs 1 PrR-G hinsichtlich der gegenständlichen Übertragungskapazitäten gestellt worden sind, und bei der Regulierungsbehörde ein Verfahren gemäß § 3 Abs 1 und 2 iVm §§ 5 und 6 PrR-G hinsichtlich der vom Medienprojektverein Steiermark beantragten Übertragungskapazitäten anhängig ist, war die Zulassung wie in Spruchpunkt 1. zu befristen.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 eine Gebühr von 13 Euro (ATS 180) zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Wien, am 26. Februar 2002

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i.V. Mag. Michael Ogris

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1 Name der Funkstelle *UD]

2 Standort +DIQHUULHJHO*UD]

3 Lizenzinhaber 0HGLHQSURMHNWYHUHLQ6WPN

4 Senderbetreiber 0HGLHQSURMHNWYHUHLQ6WPN

5 Sendefrequenz in MHz

6 Programmname 5DGLR039

7 Geographische Koordinaten (Länge und Breite) ( 1

8 Seehöhe (Höhe über NN) in m

9 Höhe des Antennenschwerpunktes in m über Grund

10 Senderausgangsleistung in dBW

11 Maximale Strahlungsleistung (ERP) in dBW (total)

12 gerichtete Antenne? (D/ND) '

13 Erhebungswinkel in Grad +/- ƒ

14 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- ƒ

15 Polarisation 9

16 Strahlungsdiagramm bei Richtantenne (ERP)

Grad

dBW H

dBW V

Grad

dBW H

dBW V

Grad

dBW H

dBW V

Grad

dBW H

dBW V

Grad

dBW H

dBW V

Grad

dBW H

dBW V

17 Gerätetype 7(0$

18 Datum der Inbetriebnahme

19 RDS - PI Code Land Bereich Programm

gem. EN 50067 Annex D A hex 9 hex 52 hex

20 Technische Bedingungen für: Monoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 1 Stereoaussendungen: ITU-R BS.450-2 Abschnitt 2.2

Mono- und Stereoaussendungen: ITU-R BS.412-9 Abschnitt: 2.5 RDS - Zusatzsignale: EN 50067

21 Versuchsbetrieb gem. Nr. S 15.14 der VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen

22 Bemerkungen befristet

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