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KOA 1.193/01-12 - anonym

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.2$ Wien, am 10.10.2001

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I. Spruch

Der Antrag der X GmbH vom 10. September 2001 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß § 5 Privatradiogesetz – PrR-G, BGBl.

I Nr. 20/2001, in A wird gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 10. September 2001 [bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) am 12. September 2001 eingelangt] beantragte die X GmbH die „Erteilung einer Lizenz auf lokalen terrestrischen Hörfunk in A.

Mit Schreiben der KommAustria vom 18. September 2001 (am 19. September 2001 der X GmbH zugestellt) wurde die Antragstellerin gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der KommAustria folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

2. Eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 PrR-G genannten Voraussetzungen;

3. Eine glaubhafte Darstellung, dass der Antragsteller fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Hörfunkprogramms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 PrR-G eingehalten werden;

4. Letzteres insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes;

5. Eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten, d.h. genaue Angaben über

a. den geplanten Sendestandort b. die geplante Frequenz

c. die Sendestärke

d. die Antennencharakteristik

Weiters wurde die Antragstellerin in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 (bei der KommAustria am 5. Oktober 2001 eingelangt) legte die X GmbH der KommAustria einen Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Jänner 2000, 5 Fr 67/00 f-2 zu FN 89596 i, ein Antennendatenblatt sowie Unterlagen

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hinsichtlich des Sendegerätes vor und führte aus, dass das Ferienradio A vom Programmschwerpunkt auf Gästeinformationen ausgelegt sei. Bergbahnen, Tourismusverband, Gendarmerie hätten „Livezugang“ zum Sendeserver. Damit werden Veranstaltungen, Hinweise und Tipps live übertragen. Beiträge von Fernsehaufzeichnungen werden zu Radiobeiträgen verarbeitet. Da die Verbreitung des Ferienradios A nur im Gemeindegebiet A erfolge, solle es ein starres Musik-Wochenprogramm geben. Während der Hochsaison gebe es zusätzlich möglichst viele Live-Einstiege von Events und

„Hüttengaudi“. Ein Versuch dieses Konzeptes werde im Kabel Radio A schon durchgeführt.

Dies habe das Ziel, den Gästen während ihres Urlaubaufenthaltes möglichst viele Informationen zu bieten. Junge Nachwuchsmoderatoren könnten dieses Medium nutzen.

Diese Art der Förderung von jungen Menschen werde auch bei A-TV schon seit Jahren ausgeübt. Hinweisschilder bei der Ortseinfahrt sollen die ankommenden Gäste auf diese Informationsschiene hinweisen. Ferienradio A werde dann von den zahlreichen einheimischen Betrieben als Informationsschiene genützt. Ein sogenanntes Ortsradio werde von allen Tourismusverantwortlichen schon seit Jahren erwünscht. Diese sollen auch in die Mitarbeit eingebunden werden.

Unter dieser Voraussetzung und Konstellation sei es möglich, in einen kleinen Ort mit ca.

750 ständig bewohnten Haushalten und ca. 7000 Gästebetten einen Radiobetrieb wirtschaftlich zu betreiben. Als möglicher Betreiber einer Radiolizenz in A sehe man sich in erster Linie als technischer Betreuer, der in Zusammenarbeit mit den Tourismusverantwortlichen den zahlreichen Gästen eine weitere Infrastruktur bieten wolle.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages einer gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1992, 92/06/0069).

Die X GmbH hat es in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2001 unterlassen der KommAustria, wie im Mängelbehebungsauftrag vom 18. September 2001 aufgetragen, 1.) einen Gesellschaftsvertrag der X GmbH, 2.) eine glaubhafte Darstellung, dass der Antragsteller fachlich, finanziell und organisatorisch die Vorhaussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Hörfunkprogramms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 PrR-G eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommene Redaktionsstatutes und 3.) eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik, vorzulegen. Damit ist die X GmbH dem Mängelbehebungsauftrag der KommAustria vom 18. September 2001 nicht zur Gänze nachgekommen.

Da dies – wie bereits dargestellt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

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III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung mit ATS 180,- zu vergebühren ist.

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Dr. Hans Peter Lehofer Behördenleiter

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