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1.Abschnitt: Guichet unique

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2021-… «%ASFF_YYYY_ID»

Energieverordnung

(EnV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 7 3. Kapitel:

Guichet unique, Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung, nationales Interesse und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen

1. Abschnitt: Guichet unique

Gliederungstitel nach Art. 7

1a. Abschnitt: Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung

Art. 7a

1 Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich.

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792).

2 Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedür- fen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.

1 SR 730.01

2 SR 700

Dieser Text ist eine provisorische Fassung.

Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter Bundesrecht (admin.ch) veröffentlicht werden wird.

(2)

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2 / 3

Art. 8 Abs. 2–2quater

2 Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:

a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh verfügen;

oder

b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.

2bis Werden bestehende Wasserkraftanlagen erneuert oder erweitert, so sind diese auch dann von nationalem Interesse, wenn die Schwellenwerte nach Absatz 2 nur vor oder nach der Erneuerung oder der Erweiterung erreicht werden.

2ter Bewirkt eine Erweiterung oder eine Erneuerung eine neue schwerwiegende Be- einträchtigung eines Objekts von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Hei- matschutz (NHG) oder eine Abweichung von den Schutzzielen eines Biotops von na- tionaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG, so ist die Wasserkraftanlage von nationa- lem Interesse, wenn zusätzlich zu den Schwellenwerten nach Absatz 2:

a. bei einer Erweiterung die Leistung, die Produktion oder der Stauinhalt um mindestens 20 Prozent oder 10 GWh erhöht wird;

b. bei einer Erneuerung der Wegfall von mindestens 20 Prozent der Produktion oder des Stauinhalts oder von mindestens 10 GWh verhindert wird.

2quater Bestehende Speicherkraftwerke, deren Wasserspeicher erweitert werden, sind von nationalem Interesse, wenn der zusätzliche Stauinhalt eines Sees mindestens 10 GWh beträgt.

Art. 16 Abs. 2

2 Die anrechenbaren Kapitalkosten dürfen den angemessenen Satz für Verzinsung und Amortisation der Investition nicht überschreiten. Ist ein Dritter für die Finanzierung der Anlage verantwortlich, so dürfen für den von diesem mit fremden Mitteln finan- zierten Teil der Investition wahlweise die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen in Rechnung gestellt werden.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei Mo- nate im Voraus Folgendes mitzuteilen:

a. die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, die Vertreterin oder den Vertreter dieses Zusammenschlusses sowie daran teilnehmende Mie- terinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter, die nach der Bildung des Zusammenschlusses nicht mehr als Endverbraucherinnen oder Endverbrau- cher auftreten;

3 SR 451

(3)

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3 / 3 Art. 39 Abs. 1bis

1bis Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.

Art. 59 Abs. 1

1 Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 15. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme.

Art. 63 Abs. 1bis

1bis Allfällige durch Dritte beigesteuerte Mittel zum kantonalen Kredit nach Absatz 1 Buchstabe b sind auszuweisen. Diese müssen verbindlich, unwiderruflich und dem ganzen Kantonsgebiet für das kantonale Förderprogramm zur Verfügung stehen.

II

Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20014 wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 1bis

1bis Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 20175) melden der Netzbetreiberin die Ei- gentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Ei- gentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Ei- gentümerwechsel.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 734.27

5 SR 730.01

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