Kapitalgesellschaft Ist der Empfänger von Zinsen/Dividenden eine natürliche
Person oder eine Kapitalgesellschaft?
Für die körperschaft-
steuerliche Behandlung
siehe S. 4 Natürliche Person
Für die gewerbe- steuerliche Behandlung
siehe S. 5 Für die
einkommen- steuerliche Behandlung
siehe S. 2
Für eine etwaige gewerbe- steuerliche Behandlung
siehe S. 3
Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden
Von dem Überblick werden nicht erfasst:
Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte
den §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG?
Besteht ein innerer Zusammenhang der Zinsen/Dividenden zu einer dieser
Haupteinkunftarten?
Zinsen/Dividenden werden gem. § 20 Abs. 8 EStG in die entsprechende
Haupteinkunftsart umqualifiziert Es liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen
nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 (Dividenden) oder Nr. 7 (Zinsen) EStG vor
Liegt ein Ausnahmetatbe-
stand von der Abgeltungssteuer i.S.d. § 32d Abs. 2
Nr. 1 EStG vor?
Zinsen fließen als Einkünfte nach
§ 20 EStG in die Summe der Einkünfte ein
Berücksichtigung tatsächlicher Werbungskosten Kein Sparer- Pauschbetrag
(§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG)
Anwendung des ESt-
Sind die
Voraussetzungen des
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt?
Beteiligung > 25% oder Beteiligung > 1% und berufliche Tätigkeit
Abgeltungssteuer außerhalb der ESt-
Veranlagung
(§ 32d Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5b EStG) Kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG)
Möglichkeit zur Günstigerprüfung
Zinsen Dividenden
Zinsen Dividenden
nein
ja nein ja
Zwingend:
Teileinkünfteverfahren
60% der Dividende sind steuer- pflichtig (§ 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG) 60% der tatsächlichen Betriebsaus- gaben bzw. Werbungskosten sind abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG)
Zinsen fließen im Rahmen der entsprechenden Hauptein- kunftsart in die Summe der
Einkünfte ein
Abzug tatsächlicher Betriebsausga- ben bzw. Werbungskosten
Anwendung des ESt-Tarifs (§ 32a EStG)
ja nein
nein ja
Zinsen Dividenden Werden die Zinsen/Dividenden einer Haupteinkunftsart i.S.d. § 20 Abs. 8 EStG
zugeordnet?
Empfänger von Zinsen/Dividenden ist eine natürliche Person
Keine GewSt
Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG:
40% der Dividende abzgl. 40% der
tatsächlichen Betriebsausgaben
Volle GewSt-Pflicht
Beträgt die Beteiligung an der ausschüttenden Kapital- gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens
15 %?
Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a GewStG:
60% der Dividende abzgl. 60% der
tatsächlichen Betriebsausgaben
Keine GewSt-Pflicht ja
nein
nein ja
Liegt der Haupteinkunftsart gewerbesteuerpflichtiges Betriebsvermögen zugrunde?
Volle GewSt-
Pflicht nein
ja
Zinsen/Dividenden werden gem. § 8 Abs. 2 KStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert
Zinsen Dividenden
Beträgt die Beteiligung an der ausschüttenden Kapital- gesellschaft gem. § 8b Abs. 4
KStG zu Beginn des Kalenderjahres (ggf. Fiktion)
mindestens 10 %?
eine Kapitalgesellschaft
Volle Steuerpflicht mit KSt + Solz Keine
Einschränkung des Betriebsaus-
gabenabzugs
100 % der Dividende sind steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG) 5 % der Dividende werden in nicht abzugsfähige Betriebs- ausgaben umqualifiziert (§ 8b Abs. 5 KStG) und unterliegen der KSt + Solz
Keine Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs
ja nein
Zinsen Dividenden Ist im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Behandlung eine Steuerfrei- stellung i.S.d. § 8b Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 KStG erfolgt?
Empfänger von Zinsen/Dividenden ist eine Kapitalgesellschaft
Volle GewSt-Pflicht
(Hinweis bei Dividende:
§ 8 Nr. 5 GewStG ist nicht einschlägig, da die
Dividende im Gewinn aus Gewerbetrieb schon
enthalten ist)
Hinzurechnung von 95% der
Dividende gem. § 8 Nr. 5
GewStG Volle GewSt-
Pflicht
Beträgt die Beteiligung an der ausschüttenden Kapital- gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens
15 %?
5 % der Dividende i.S.d.
§ 8b Abs. 5 KStG unterliegen der
GewSt
(§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG)
ja nein
nein ja