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Der immaterialgüterrechtliche Übertragungsanspruch : zugleich ein Beitrag zum Kennzeichen- und Domainrecht in Deutschland, Frankreich und der Schweiz

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Academic year: 2022

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(1)

Der immaterialgüterrechtliche Übertragungsanspruch

zugleich ein Beitrag zum Kennzeichen- und Domainrecht in Deutschland, Frankreich und der Schweiz

Dissertation

zur Erlangung des akademischen Grades Dr. jur.

Eingereicht am 19.11.2004

bei der Juristischen Fakultät der Universität Konstanz von Katja Weis, geboren in Wiesbaden

Erstgutachter: Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer Zweitgutachter: Prof. Dr. Astrid Stadler Tag der mündlichen Prüfung: 27.10.2005

(2)

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2004/ 2005 von der Juristischen Fakultät der Universität Konstanz als Dissertation angenommen.

Der Bundesgerichtshof hat, abweichend von dem vorinstanzlich zuständigen OLG München, in seiner Entscheidung vom 22.11.2001 „shell.de“ den Übertragungsanspruch eines

Domainnamens abgelehnt. Anlässlich dieser praktisch bedeutenden Entscheidung und der wachsenden Bedeutung der Immaterialgüterrechte vor dem Hintergrund zunehmender

Globalisierung ist es angezeigt, die Notwendigkeit des Übertragungsanspruchs als Bestandteil eines effektiven Rechtsschutzes zu untersuchen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich erstmals umfassend mit dem immaterialgüterrechtlichen Übertragungsanspruch. Hierzu werden die Übertragungsansprüche des Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Sortenschutz-, Kennzeichen-, Geschmacksmuster- und Urheberrechts sowie der

Domainnamen beleuchtet. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Auseinandersetzung, ob und inwieweit weitere Übertragungsansprüche neben den normierten bestehen. Dieses ist insbesondere für das Marken- und Domainrecht von Bedeutung, für die ein normierter umfassender Übertragungsanspruch, der wirksam gegen Markenpiraterie eingesetzt werden kann, nicht besteht. Auf diesen Gebieten wurde darüber hinaus eine Rechtsvergleichung mit der Schweiz und Frankreich vorgenommen. Die Rechtsordnungen und Interessenlagen dieser Länder ähneln der deutschen. Anders als in Deutschland ist jedoch in der Schweiz und in Frankreich ein markenrechtlicher Übertragungsanspruch normiert, der nicht auf die widerrechtliche Anmeldung einer Marke durch den Agenten oder Vertreter beschränkt ist.

Anliegen dieser Arbeit ist es, insbesondere im Marken- und Domainrecht die Notwendigkeit eines wirksam gegen Markenpiraterie einsetzbaren Übertragungsanspruchs zu durchleuchten und mögliche Lösungsansätze nach geltendem Recht aufzuzeigen.

Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Karl–Heinz Fezer, für die Anregung zu dem Thema dieser Arbeit sowie den wertvollen Denkanstößen hierzu. Ebenso danke ich Herrn Rechtsanwalt und Notar Alfred-Carl Gaedertz herzlich für seine freundliche und hilfreiche Unterstützung. Für die Erstellung des Zweitgutachtens danke ich Frau Prof. Dr.

Astrid Stadler.

(3)

Abkürzungsverzeichnis IX

1. Kapitel Einleitung...1

2. Kapitel Übertragungsansprüche im Immaterialgüterrecht und ihre Entwicklung...5

A. Patentrecht - § 8 S. 1, 2 PatG...5

I. Gegenstand des Gesetzes...6

II. Gegenstand des Übertragungsanspruchs ...7

III. Historische Entwicklung des Übertragungsanspruchs ...9

B. Gebrauchsmusterrecht - § 13 III GebrMG i.V.m. § 8 PatG ...14

I. Gegenstand des Gesetzes...15

II. Gegenstand des Übertragungsanspruchs ...15

III. Historische Entwicklung des Übertragungsanspruchs ...16

C. Halbleiterschutzrecht - § 7 II 2 HLSchG i.V.m. § 8 PatG...17

I. Gegenstand des Gesetzes...17

II. Gegenstand des Übertragungsanspruchs ...19

III. Historische Entwicklung des Übertragungsanspruchs ...19

D. Sortenschutzrecht - § 9 SortenG...20

I. Gegenstand des Gesetzes...20

II. Gegenstand des Übertragungsanspruchs ...22

III. Historische Entwicklung des Übertragungsanspruchs ...22

E. Kennzeichenrecht - § 17 I MarkenG ...23

I. Gegenstand des Gesetzes...24

1. Marken...24

2. Geschäftliche Bezeichnungen...25

3. Geographische Herkunftsangaben...26

II. Gegenstand des Übertragungsanspruchs ...27

III. Historische Entwicklung des Übertragungsanspruchs ...27

F. Immaterialgüterrechte ohne Übertragungsanspruch...32

I. Urheberrecht ...32

II. Geschmacksmusterrecht ...32

G. Ergebnis ...34

(4)

3. Kapitel Andere Übertragungsansprüche...36

A. Anwendbarkeit anderer Übertragungsansprüche...36

B. Zivilrechtliche Herausgabeansprüche...42

I. Dingliche Ansprüche ...42

1. Vindikationsanspruch - § 985 BGB ...42

2. Anspruch des früheren Besitzers - § 1007 BGB ...43

3. Berichtigung des Grundbuchs - § 894 BGB...44

II. Schuldrechtliche Ansprüche ...44

1. Anspruch aus Bereicherungsrecht - § 812 ff. BGB ...44

2. Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag - §§ 687 II, 681, 667 BGB ...47

C. Zivilrechtliche Ansprüche aus Schadenshaftung...48

I. Vertragliche Ansprüche...48

Anspruch aus positiver Vertragsverletzung - § 280 BGB ...48

II. Außervertragliche Ansprüche...50

Anspruch aus Delikt - §§ 823, 826 BGB...50

D. Wettbewerbsrecht ...52

E. Ergebnis ...53

4. Kapitel Regelungsbestand im deutschen Immaterialgüterrecht...54

A. Normative Ausgestaltung ...54

I. Patentgesetz ...54

1. Begriff der Übertragung ...54

2. Zweck der Regelung...55

II. Markengesetz...56

1. Begriff der Übertragung ...56

2. Übertragungsanspruch der Benutzungsmarken ...56

3. Zweck der Regelung...57

III. Internationale Regelungen...59

1. Patentrecht ...59

2. Markenrecht...60

B. Wesen des Übertragungsanspruchs ...61

I. Rechtsnatur ...61

1. Patentrecht ...61

a) § 8 PatG als dinglicher Anspruch...61

(5)

b) § 8 PatG als schuldrechtlicher Anspruch...62

aa) Ansicht Krassers ...62

bb) Ansicht Tilmanns ...63

c) Stellungnahme ...64

2. Kennzeichenrecht ...64

II. Funktion...65

1. Ausgleichsfunktion...65

2. Präventivfunktion ...66

a) Begriff der Prävention ...66

b) Prävention...66

c) Sicherungsfunktion...67

3. Sanktionsfunktion...67

4. Ergebnis ...68

C. Inhalt des Übertragungsanspruchs...68

I. Allgemeines ...68

II. Anspruchsinhalte ...69

1. Anspruch auf Duldung ...70

2. Anspruch auf Leistung ...70

a) Inhalt und Umfang des patentrechtlichen Übertragungsanspruchs ...70

b) Inhalt und Umfang des markenrechtlichen Übertragungsanspruchs...73

D. Durchsetzung und Sicherung des Anspruchs ...75

E. Darlegungs- und Beweislast ...76

F. Ergebnis ...76

5. Kapitel Begründung eines allgemeinen kennzeichenrechtlichen Übertragungsanspruchs im Wege der Analogie...77

A. § 17 I MarkenG ...79

B. § 8 PatG ...79

C. § 894 BGB...80

D. Ergebnis ...82

6. Kapitel Andere Anspruchsgrundlagen des kennzeichenrechtlichen Übertragungsanspruchs...82

A. Schadensersatzansprüche...82

I. Mögliche Anspruchsgrundlagen...83

(6)

1. §§ 14 VI, 15 V MarkenG...83

2. § 823 I BGB...83

3. § 1 UWG...83

II. Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung...84

1. Benutzung der Marke ...85

2. Rechtswidrige Inanspruchnahme eines gesetzlich eingerichteten Verfahrens ...90

3. Ergebnis ...93

III. Begrenzung durch das Bereicherungsverbot ...93

1. Deutsche Kennzeicheninhaber ...93

2. Ausländische Kennzeicheninhaber mit Besitzstand in Deutschland...96

IV. Ergebnis ...97

B. Bereicherungsrecht ...98

I. Zuweisungsgehalt ...98

II. Herausgabegegenstand ...102

III. Ergebnis ...103

C. Geschäftsführung ohne Auftrag...104

I. Zuordnung des Geschäftsherrn...104

II. Herausgabegegenstand ...107

III. Ergebnis ...109

D. Ergebnis ...109

7. Kapitel Kennzeichenrechtlicher Übertragungsanspruch im französischen und schweizerischen Recht...111

A. Übertragungsanspruch der Marke ...113

I. Rechtsbestand ...113

II. Voraussetzungen...116

III. Rechtsfolgen ...119

IV. Praktische Relevanz...120

B. Ergebnis ...122

8. Kapitel Regelungsbestand im Domainrecht...123

A. Voraussetzungen der Anwendung des Kennzeichenrechts ...123

B. Inhaber eines Kennzeichenrechts ...124

C. Übertragungsanspruch eines Domainnamens als Kennzeichen ...124

(7)

9. Kapitel Ablehnung des Übertragungsanspruchs eines Domainnamens in der

höchstrichterlichen Rechtsprechung – die shell.de-Entscheidung des Bundesgerichtshofs

...127

A. Begründung des BGH...129

B. Stellungnahme ...130

10. Kapitel Mögliche Anspruchsgrundlagen des Übertragungsanspruchs eines Domainnamens ...133

A. Schadensersatzansprüche...133

I. Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung...134

1. Benutzung des Domainnamens ...134

2. Im geschäftlichen Verkehr...137

3. Ergebnis ...138

II. Begrenzung durch das Bereicherungsverbot ...139

III. Ergebnis ...140

B. Bereicherungsrecht ...141

I. Zuweisungsgehalt ...141

II. Herausgabegegenstand ...144

III. Rechte Dritter ...146

IV. Ergebnis ...147

C. Geschäftsführung ohne Auftrag...148

I. Zuordnung des Geschäftsherrn...148

II. Herausgabegegenstand ...150

III. Ergebnis ...151

D. Besonderheiten des Domainrechts...152

E. Ergebnis ...154

11. Kapitel Übertragungsanspruch eines Domainnamens im französischen und schweizerischen Recht...156

A. Rechtsbestand ...156

B. Voraussetzungen...161

C. Rechtsfolge ...162

D. Praktische Relevanz...162

E. Ergebnis ...163

12. Kapitel Ergebnisse...165

(8)

A. Zusammenfassung ...165

B. Praktische Konsequenzen...169

Literaturverzeichnis...171

Entscheidungsverzeichnis...192

(9)

Abkürzungsverzeichnis

a.A. anderer Ansicht

ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Abs. Absatz

AcP Archiv für die civilistische Praxis

Affaires Dalloz affaires

Affiches Les Petites Affiches

AfP Archiv für Presserecht

AG Amtsgericht

AIPPI Association internationale pour la protection de la propriété industrielle ; Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz

ALR Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten

Alt. Alternative

Amtl. Begr. Amtliche Begründung

Anh. Anhang

Anm. Anmerkung

Ann. Annales de la propriété industrielle, artistique et littéraire

ArbErfG Arbeitnehmererfindungsgesetz

Art. Artikel

AT Allgemeiner Teil

Aufl. Auflage

Bd. Band

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGE Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung

Arrêts du Tribunal Fédéral Suisse, Recueil officiel

BGer Schweizerisches Bundesgericht

BGH Bundesgerichtshof

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BlPMZ Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen

BPatG Bundespatentgericht

BPatGE Entscheidungen des Bundespatentgerichts

bspw. beispielsweise

BT Besonderer Teil

BT-Drucks. Bundestagsdrucksache

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung

bzw. beziehungsweise

Cahiers Les Cahiers de propriété intellectuelle

cc code civil

CH Schweiz

Col LR Columbia Law Review

CPI Code de la Propriété Intellectuelle

CR Computer und Recht

D. Recueil Dalloz

DB Der Betrieb

(10)

DE-NIC Deutsches Network Information Center

d.h. Das heißt

DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift

EG Europäische Gemeinschaft

EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGV Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Einf. Einführung

Einl. Einleitung

EPÜ Europäisches Patentübereinkommen

etc. et cetera

EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Expertises Expertises des systèmes d’information

F Frankreich

f.,ff. folgende, fortfolgende

Fasc. Fascicule

Frhr. Freiherr

FS Festschrift

Gaz. Pal. Gazette du Palais

GBO Grundbuchordnung

GebrMG Gebrauchsmustergesetz

gem. gemäß

GeschmMG Geschmacksmustergesetz

GG Grundgesetz

GMVO Gemeinschaftsmarkenverordnung

GPatG Gesetz über das Gemeinschaftspatent

GPÜ Gemeinschaftspatentübereinkommen

GRUR Zeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR Int. Zeitschrift für Internationalen Gewerblichen Rechtsschutz

und Urheberrecht

HGB Handelsgesetzbuch

HGer Schweizerisches Handelsgericht

HLSchG Halbleiterschutzgesetz

h.M. herrschende Meinung

Hrsg. Herausgeber

IntPatÜG Gesetz über das internationale Patentübereinkommen

i.V.m. in Verbindung mit

i.S.d. Im Sinne des

JO Journal Officiel de la République Française

Juris Classeur Juris Classeur Périodique – La Semaine Juridique, Édition Marques – Dessins et Modèles

JW Juristische Wochenschrift

JZ Juristenzeitung

K&R Kommunikation und Recht

LG Landgericht

LQR The Law Quarterly Review

LZ Leipziger Zeitschrift

MA Markenartikel

MarkenG Markengesetz

MarkenR Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Markenrecht

(11)

MarkenV Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MDR Monatsschrift für Deutsches Recht

Mitt. Mitteilungen des Verbandes deutscher Patentanwälte

MMR Mulimedia und Recht

MRL Erste Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (89/104/EWG)

MSchG Markenschutzgesetz

MüKo Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

MuW Markenschutz und Wettbewerb

n.F. neue Fassung

NJW Neue juristische Wochenschrift

NJW-CoR Neue juristische Wochenschrift – Computer-Report

NJW-RR Neue juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

N° numéro

Nr. Nummer

OLG Oberlandesgericht

OR Schweizerisches Obligationenrecht

PA Patentamt

PatG Patentgesetz

PIBD Propriété Industrielle – Bulletin Documentaire

PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft

RB DE-NIC - Registrierbedingungen

RG Reichsgericht

RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

RL Richtlinie

Rn. Randnummer

S. Seite

s.a. siehe auch

Schw. Mitt. Schweizerische Mitteilungen über gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (heute: sic!)

SCPA Semiconductor Chip Protection Act of 1984

sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht

SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung

SMI Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht (heute: sic!)

SortenG Sortenschutzgesetz

SR Schuldrecht

SR-AT Allgemeiner Teil des Schuldrechts

Switch Swiss universities network and NIC (Network Information Center) services for .ch

TGI Tribunal de Grande Instance

UPOV Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

UrhG Urheberrechtsgesetz

URL Uniform Resource Locator

U.S. United States

USA United States of America

u.s.w. und so weiter

UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

(12)

v. von

v. Chr. vor Christus

VO Verordnung

Vol. Volume

Vorb./ Vorbem. Vorbemerkung

WIRP World Intellectual Property Report

WRP Zeitschrift für Wettbewerb in Recht und Praxis

www world wide web

WZG Warenzeichengesetz

z.B. zum Beispiel

ZH Zürich

ZPO Zivilprozessordnung

ZUM-RD Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - Rechtsprechungsdienst

ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

ZR Blätter für zürcherische Rechtsprechung

(13)

1. Kapitel

Einleitung

Die vorliegende Arbeit ist vor dem Hintergrund zunehmender Globalisierung zu betrachten.

Damit verbunden ist die wachsende Bedeutung der Immaterialgüterrechte, die eines

umfassenden Schutzes bedürfen. Im Vordergrund steht daher die Frage, ob und inwieweit der Übertragungsanspruch notwendiger Bestandteil eines effektiven Rechtschutzes im

Immaterialgüterrecht ist. Um dies zu beantworten bedarf es einer Beleuchtung der Übertragungsansprüche des Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Sortenschutz-, Kennzeichen-, Geschmacksmuster- und Urheberrechts und der Domainnamen.

Immaterialgüterrechte sind Vermögensrechte an verselbständigten, regelmäßig unbeschränkt verkehrsfähigen geistigen Gütern,1 deren Übertragung, wenn auch nicht körperlich, möglich ist.2 Der erfinderrechtliche Vindikationsanspruch ist im Patent-, Gebrauchsmuster-,

Halbleiterschutz- und Sortenschutzgesetz für den Fall der Anmeldung der Erfindung durch einen Nichtberechtigten oder der widerrechtlichen Entnahme normiert. Das MarkenG enthält ebenfalls einen Vindikationsanspruch, der sich jedoch auf die widerrechtliche Anmeldung einer Marke durch den Agenten oder Vertreter des Berechtigten beschränkt. Das

Geschmacksmuster- und Urheberrechtsgesetz enthält keinen Übertragungsanspruch, da hier keine Rechte durch Eintragung eines Nichtberechtigten entstehen können, die übertragen werden könnten. Für Domainnamen besteht ebenfalls keine Regelung. Hier fehlt es

grundsätzlich an einer gesonderten Gesetzgebung für das Internet- oder Domainrecht. Diese Sachverhalte sind nach den allgemeinen Vorschriften zu bewerten. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 22.11.2001 „shell.de“3 einen Übertragungs-

anspruch eines Domainnamens abgelehnt, nachdem das vorinstanzlich zuständige OLG München4 diesen noch bejaht hatte. Ein Schwerpunkt dieser Arbeit liegt daher in der Auseinandersetzung, ob und inwieweit neben den normierten auch weitere Übertragungs-

1 Hubmann/Götting, S. 63

2 streitig ist, was im einzelnen unter das Immaterialgüterrecht zu subsumieren ist. Es besteht ein umfassender Streitstand zur Rechtsnatur des Kennzeichen- und Firmenrechts. Diesbezüglich werden im Wesentlichen die Persönlichkeitsrechtstheorie und die Vermögensrechtstheorie vertreten, wobei letztere zunehmend an Bedeutung gewinnt. Zum Firmenrecht ausführlich Fezer, ZHR 161 (1997), 52, 54 ff. mit weiteren Nachweisen; zum Streitstand allgemein Schmidt, S. 352 ff.; Fezer, § 15 Rn. 106; zum Kennzeichenrecht Starck, WRP 1994, 698

3 BGH WRP 2002, 694-shell.de

4 OLG München CR 1999, 382, MMR 1999, 487-shell.de

(14)

ansprüche im Immaterialgüterrecht bestehen. Auf die Entwicklung eines neu zu schaffenden Übertragungsanspruchs wird bewusst verzichtet, da hierfür keine Notwendigkeit besteht.

Die Bedeutung von Marken wächst ständig an. Gerade auf dem internationalen Markt kann der Wiedererkennungswert einer Marke und die damit verbundene Assoziation der Kunden mit besonderen Qualitätsmerkmalen einen hohen Wert besitzen. Die Marke ist inzwischen ein vom Bundesgerichtshof anerkanntes wertvolles Vermögensgut.5 Entsprechend steigt der Anteil der Plagiate auf dem Weltmarkt. Der Schaden, den die Produkt- und Markenpiraterie der Wirtschaft weltweit verursacht, ist immens. Er wird von der Europäischen Union auf mindestens 300 Milliarden Euro jährlich geschätzt.6 Nach Angaben der Europäischen Union und der Internationalen Handelskammer entfallen fünf bis sieben Prozent des gesamten Welthandels auf plagiierte Produkte. Weltweit gehen allein dadurch 200.000 Arbeitsplätze verloren, davon 50.000 in Deutschland.7 Die Auswirkung auf den Arbeitsmarkt durch Produkt- und Markenpiraterie insgesamt ist noch deutlich höher einzuschätzen. Bereits aus den genannten Zahlen erschließt sich die Wichtigkeit einer umfassenden Bekämpfung der Markenpiraterie.8 Diese umfasst inzwischen sämtliche Branchen von Ersatzteilen für Flugzeuge oder Autos über Textilien, Schuhe, Elektro- und Computerartikel, Lederwaren, medizinische Ausrüstung und Arzneimittel bis zu Lebensmitteln, um nur einige exemplarisch aufzuführen.9 Darunter sind auch solche Produkte, deren Fälschung durchaus lebensbe- drohende Auswirkungen haben können, wenn sie nicht den gleichen Qualitätsstandart aufweisen wie die Originale.10

Produkt- und Markenpiraterie kann in unterschiedlichen Ausgestaltungen auftreten; eine eindeutige Definition hierfür besteht nicht. Diese Arbeit befasst sich im Schwerpunkt mit dem Fall der Registrierung einer Marke durch einen Nichtberechtigten zu Lasten des berechtigten Markeninhabers. Die Übertragung einer Benutzungsmarke11 wird neben dem Fall der

Agentenmarke12 mangels Relevanz nicht gesondert behandelt. Meist handelt es sich um bekanntere ausländische Marken, die sich Dritte in Deutschland eintragen lassen, um damit

5 BGHZ 34, 320, 323–Vitasulfal; ebenso Fezer, Einl. Rn. 18 ff.

6 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.02.2003, S. 17

7 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.02.2003, S. 17

8 hierzu Cremer, Mitt. 1992, 153 ff.; Jahn WRP1988, 413 ff.

9 Levin, GRUR Int. 1987, 18, 19; Winter, GRUR 1981, 782; ausführlich zu den verschiedenen Formen der Produkt- und Markenpiraterie Cremer, Mitt. 1992, 153 ff.

10 hierzu auch Schmidl, S. 1

11 zum Problem des Übertragungsanspruchs an einer durch Verkehrsgeltung erworbenen Marke Munz, GRUR 1995, 474, 476 f.

12 hierzu 4. Kapitel A.II.2.

(15)

selbst unter der Marke zu produzieren und die Bekanntheit der ausländischen Marke

auszunutzen oder um dem ausländischen Markeninhaber den Zugang zum inländischen Markt zu versperren.

Einen ebenfalls hohen Stellenwert nehmen im Internetzeitalter die Domainnamen ein.

Insbesondere für international tätige und bekannte Unternehmen ist es wichtig, ihr Unter- nehmen oder die angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Internet für jedermann weltweit zugänglich darstellen zu können. Damit die entsprechende Internetseite für den Nutzer leicht auffindbar ist, bietet es sich für den Kennzeicheninhaber an, dieses als Domain- namen zu verwenden. Als Domainname wird die Second-Level-Domain bezeichnet, die mit einem Punkt von der Top-Level-Domain13 getrennt ist (Bsp.: shell.de).14 Im Gegensatz zur Markenpiraterie liegt das Problem im Domainrecht in der Einmaligkeit und der damit verbundenen Ausschlusswirkung der Domain.15 Jeder Domainname kann nur einmal unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert werden. Diese Sondersituation machen sich sogenannte Domaingrabber zu nutze. Sie lassen Domainnamen mit bekannten Kennzeichen für sich registrieren und verhindern damit deren Nutzungsmöglichkeit als Domainname für den Kennzeicheninhaber. Anschließend versuchen sie die registrierten Domainnamen an die entsprechenden Kennzeicheninhaber zu verkaufen. Dabei wurden in den USA bereits Kaufpreise bis zu $ 8.000.000,- erzielt.16 Aufgrund der heutigen großen wirtschaftlichen Bedeutung eines Internetauftritts unter einem für den Internetnutzer leicht zugänglichen Domainnamen sind viele Unternehmen bereit, die geforderten Beträge an die Domaingrabber zu zahlen, um auf diese Weise schnell eine Übertragung des Domainnamens auf sich selbst zu erreichen. Der Gerichtsweg erscheint den betroffenen Kennzeicheninhabern oft zu langwierig und ungewiss, da dem klagenden Unternehmen zumindest in Deutschland, selbst wenn ihm das bessere Recht an dem Domainnamen zugesprochen wird, von den Gerichten nur teilweise auch ein Übertragungsanspruch zuerkannt wird.17 Wenn der Domaingrabber lediglich zur Aufgabe der Domain verurteilt wird, so bedeutet dies zumindest einen nicht unerheblichen

13 deutsche Unternehmen lassen ihre Domainnamen meist unter der Top-Level-Domain „de“ (Deutschland),

„com“ (kommerzielle Anbieter) oder „net“ (Netzwerkbetreiber) registrieren.

14 zum Aufbau einer Domain und den einzelnen Ebenen Hage/Hitzfeld, S. 29 ff.; Engler, S. 2; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 403

15 hierzu Marwitz, WRP 2001, 9

16 so für die Domainnamen buisiness.com und MP3audiobooks.com; siehe hierzu Féral-Schuhl, S. 216 ff.

17 einen Übertragungsanspruch bejahend: OLG München CR 1999, 382, WRP 1999, 955, 960-shell.de; LG Hamburg, CR 1999, 47, 49-eltern.de; LG München I NJW-RR 1998, 973, 974-juris.de; dagegen ablehnend:

BGH WRP 2002, 694, 698-shell.de; OLG Hamburg AfP 2001, 219-derrick.de; OLG Hamm CR 1998, 241, NJW-CoR 1998, 175-krupp.de; LG Hamburg MMR 2000, 620-joop.de

(16)

Zeitverlust bis zur erneuten Registrierung des Domainnamens für den Berechtigten und die nicht zu unterschätzende Gefahr der Zwischeneintragung eines Dritten.18

Darüber hinaus umfasst die vorliegende Arbeit zwei rechtsvergleichende Teile. Diese beschäftigen sich mit dem Übertragungsanspruch von Marken und Domainnamen im

schweizerischen und französischen Recht. Der Vergleich mit diesen Rechtsordnungen wurde gewählt, da diese der deutschen ähneln.19 Außerdem handelt es sich bei der Schweiz und Frankreich um Länder mit einer vergleichbaren Interessenlage wie in Deutschland, denn auch dort werden in größerem Maße hochwertige Markenartikel (Uhren, Bekleidung, Kosmetik etc.) hergestellt, die Zielobjekte der Markenpiraten darstellen. Anders als in Deutschland ist jedoch sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz ein markenrechtlicher Übertragungs- anspruch gesetzlich normiert, der wirksam gegen Markenpiraterie eingesetzt werden kann.

Zu Beginn der Arbeit werden die Ausgestaltung der immaterialgüterrechtlichen

Übertragungsansprüche, deren Inhalte und historische Entwicklung aufgezeigt (2. Kapitel).

Anschließend folgt eine Übersicht anderer Übertragungsansprüche außerhalb des Immaterial- güterrechts und eine Prüfung deren ergänzender Anwendbarkeit auf immaterialgüterrechtliche Sachverhalte (3. Kapitel). Sodann wird der Regelungsbestand des immaterialgüterrechtlichen Übertragungsanspruchs am Beispiel der wesentlichen Normen des Patent- und Marken- gesetzes dargestellt und werden diesbezügliche Streitstände behandelt (4. Kapitel). Im Folgenden konzentriert sich die Arbeit auf die Entwicklung eines allgemeinen Übertragungs- anspruchs von Kennzeichen. Es wird die analoge Anwendung von normierten

Übertragungsansprüchen auf das Kennzeichenrecht geprüft (5. Kapitel) und untersucht, inwieweit ein kennzeichenrechtlicher Übertragungsanspruch aus den Anspruchsgrundlagen des allgemeinen bürgerlichen Rechts herzuleiten ist (6. Kapitel). Im Anschluss wird die Rechtslage bezüglich des Übertragungsanspruchs eines Kennzeichens im schweizerischen und französischen Recht dargestellt und ein Vergleich zur deutschen Rechtslage gezogen (7. Kapitel). Im zweiten Teil der Arbeit wird sodann der Übertragungsanspruch eines Domainnamens untersucht. Dazu wird zunächst der Regelungsbestand im nationalen Recht dargestellt und die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der kennzeichenrechtlichen

Vorschriften auf Domainnamen eingegrenzt (8. Kapitel). Anschließend findet eine kritische

18 Es besteht technisch die Möglichkeit, bei Beginn der Streitigkeit einen Dispute-Eintrag bei dem DE-NIC eintragen zu lassen, der eine vorrangige Registrierung eines Dritten verhindert, sofern dies nicht bereits durch einen Dritten geschehen ist.

19 Zweigert/Kötz, S. 17

(17)

Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Übertragungs- anspruch eines Domainnamens (shell.de-Entscheidung) statt (9. Kapitel). Mögliche Anspruchsgrundlagen eines Übertragungsanspruchs werden bezüglich ihrer Tatbestands- voraussetzungen und Rechtsfolgen geprüft (10. Kapitel). Sodann wird ein Rechtsvergleich des deutschen, französischen und schweizerischen Rechts gezogen und zur Bedeutung des

Übertragungsanspruchs Stellung bezogen (11. Kapitel). Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst (12. Kapitel).

2. Kapitel

Übertragungsansprüche im Immaterialgüterrecht und ihre Entwicklung

Das folgende Kapitel soll einen Überblick über die im deutschen Immaterialgüterrecht verankerten Übertragungsansprüche geben. Zur Verdeutlichung und um Unklarheiten zu vermeiden wird zunächst der Gegenstand des jeweiligen Gesetzes und des darin verankerten Übertragungsanspruchs beschrieben, bevor dessen historische Entwicklung dargelegt wird.

Die historische Betrachtung des Rechtsinstituts des Übertragungsanspruchs zeigt dessen Wurzeln und Entwicklung bis in die heutige Zeit auf. Dadurch fällt es leichter, ein Verständnis für das Wesen des Anspruchs und die heute in diesem Zusammenhang

auftretenden Rechtsprobleme und deren mögliche Lösungen zu entwickeln. Die historische Betrachtung des Übertragungsanspruchs ist von besonderer Bedeutung, da dieser lediglich vereinzelt und für spezifische Fälle im deutschen Recht verankert ist und eine einheitliche Normierung des Anspruchs fehlt. Anhand der Entwicklung der einzelnen Übertragungs- ansprüche lässt sich nachvollziehen, welche Probleme und Überlegungen diesen zugrunde liegen.

A. Patentrecht - § 8 S. 1, 2 PatG

Der patentrechtliche Übertragungsanspruch des § 8 PatG stellt die älteste Normierung eines solchen Anspruchs im Immaterialgüterrecht dar. Danach kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird (Satz 1). Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen (Satz 2).

(18)

I. Gegenstand des Gesetzes

Gegenstand des Patentgesetzes ist eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik. Der Begriff der Erfindung ist höchst umstritten.20 Eine anerkannte Definition ist bislang nicht gelungen, obgleich im Wesentlichen Einigkeit über die Merkmale einer Erfindung herrscht. Allgemein lässt sich die Erfindung als Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem gelöst wird, definieren.21 Nach § 9 PatG werden zwei Kategorien unterschieden: das

Erzeugnis- und das Verfahrenspatent.

Das Erzeugnispatent stellt Erfindungen unter Schutz, die die Gestaltung, Konstruktion oder den Entwurf eines Erzeugnisses zum Gegenstand hat.22 Hierzu zählen Stoffe, Stoffgemische und Sachen, d.h. körperliche Gegenstände wie Vorrichtungen, Geräte, Einrichtungen oder Anordnungen als solche.23 Gegenstand eines Erzeugnispatents ist die das Erzeugnis betreffende Erfindung als immaterielles Gut, nicht das Erzeugnis selbst.24 Das erfindungs- gemäß gestaltete, konstruierte Erzeugnis ist das Ergebnis der Umsetzung der immateriellen Erfindung, nämlich der Lehre zum technischen Handeln, in die Welt des körperlich

Fassbaren.

Mit dem Verfahrenspatent wird ein bestimmtes technisches Handeln, das aus mehreren Verfahrensmaßnahmen bestehen kann, unter Schutz gestellt.25 Der Schutz umfasst demnach nur solche Erzeugnisse, die auf die geschützte Weise hergestellt wurden.26 Hierzu gehören Herstellungsverfahren oder Arbeitsverfahren. Gegenstand eines Herstellungsverfahrens können mechanische, physikalische, biologische oder chemische Vorgänge sein. Wesentlich ist nur, dass auf ein Substrat (Ausgangswerkstück oder Ausgangswerkstoff) technisch zum Zweck der Veränderung eingewirkt und daraus ein Erzeugnis hervorgebracht wird.27 Ergebnis

20 hierzu ausführlich Benkhard/Bruchhausen, § 1 Rn. 43

21 Ilzhöfer, S. 30; so auch Benkhard/Bruchhausen, § 1 Rn. 45, der unter Heranziehung des BGH die patentierbare Erfindung als „eine neue, auf erfinderische Tätigkeit beruhende und gewerblich anwendbare Lehre zum

planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs“ näher definiert. Hubmann/Götting, S. 114 bestimmt den Begriff der Erfindung als „eine auf individuelle Leistung beruhende Anwendung einer technischen Idee zur Verbesserung der menschlichen Bedürfnisbefriedigung“ unter Erwähnung zahlreicher anderer Definitionen.

22 Benkard/Bruchhausen, § 1 Rn. 12

23 Bruchhausen, GRUR 1980, 364, 365

24 BPatGE 17, 181, 185 zum Pflanzenzüchtungsverfahren; anderer Ansicht Bruchhausen, GRUR 1980, 364, 365, der das Erzeugnis als solches als Schutzgut ansieht.

25 Benkard/Bruchhausen, § 1 Rn. 27

26 Bruchhausen, GRUR 1980, 364, 367

27 BPatGE 8, 136, 138

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des Herstellungsverfahrens ist ein körperliches Erzeugnis, das neu, aber auch bereits bekannt sein kann. Dagegen wird im Rahmen eines Arbeitsverfahrens eine Tätigkeit an einem Objekt ausgeübt, ohne dass das Objekt als solches nach Abschluss des Verfahrens eine Veränderung aufweist.28 Gegenstand solcher Arbeitsverfahren sind unter anderem die Auswertung

statistischer Angaben, analytische Untersuchungsverfahren aber auch Verfahren zur

Schädlingsbekämpfung, da die zu schützenden Objekte (Tiere oder Pflanzen) veränderungs- frei bleiben.29

Gem. § 1 I PatG sind diejenigen Erfindungen patentfähig, die neu sind, auf einer erfind- erischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Wurde das Patent wirksam erteilt und dies im Patentblatt veröffentlicht (§ 58 I 3 PatG), so steht dem Inhaber nach § 9 S. 1 PatG ein ausschließliches Recht zu.30 Gem. § 9 S. 2 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers (1.) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzu- bieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; (2.) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die

Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur

Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; (3.) das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Somit steht dem Patentinhaber ein ausschließliches Recht auf die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung zu. Das Patent entfaltet eine absolute Sperrwirkung. Das Patentgesetz schützt die Erfindung als ein immaterielles vermögenswertes Gut.

II. Gegenstand des Übertragungsanspruchs

Gegenstand des patentrechtlichen Übertragungsanspruchs ist die auf dem angemeldeten oder erteilten Patent beruhende öffentlichrechtliche Zuordnung der Erfindung des Berechtigten an einen Nichtberechtigten.

Gem. § 8 PatG kann der Berechtigte, somit der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger, vom nichtberechtigten Patentanmelder die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents

28 BPatGE 8, 136, 139; BPatG Mitt. 1976, 238

29 Benkard/Bruchhausen, § 1 Rn. 35

30 BGHZ 107, 161, 163-Offenend-Spinnmaschine

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verlangen. Sofern der Nichtberechtigte bereits die Eintragung eines Patents erlangt hat, kann gegen ihn ein Anspruch auf Übertragung geltend gemacht werden. Gegenstand des Anspruchs gegen den nichtberechtigten Patentinhaber ist somit die Übertragung des Patents. Der

Anspruch setzt dabei voraus, dass Identität zwischen der Erfindung des Berechtigten und dem Gegenstand des Patents des Nichtberechtigten besteht.31 Erwirbt ein Rechtsnachfolger des nichtberechtigten Anmelders nicht das Patent, sondern nur einen Teil aus dem Patent, wie z.B.

eine Lizenz, so ist er verpflichtet, das erworbene Recht auf den Verletzten zu übertragen. In diesem Fall ist das vom Nichtberechtigten erworbene Recht aus dem Patent Gegenstand des Anspruchs auf Übertragung.32 Unschädlich für den Anspruch auf Übertragung ist ebenfalls, wenn bei dem auf widerrechtliche Entnahme gestützten Anspruch das Entnommene nicht schutzfähig ist.33 Weitere Einzelheiten zum Umfang des Übertragungsanspruchs sind unten bei der Bestimmung des Anspruchsinhalts ausgeführt.

Der Gegenstand der Übertragung umfasst grundsätzlich das gesamte Patent, soweit es vom Schutzumfang des Patentrechts umfasst wird. Dies gilt sowohl für das Erzeugnis- als auch für das Verfahrenspatent. Voraussetzung für einen Übertragungsanspruch des Vindikations- gläubigers ist zudem die Identität seiner Erfindung mit dem Gegenstand des Patents des Vindikationsschuldners.34 Bei der Ermittlung der Erfindungen, die zu vergleichen sind, ist von der aktuellen Fassung des betreffenden Schutzrechts auszugehen.35 Maßgeblich ist demnach nicht der Wortlaut der ursprünglichen Anmeldung, sondern die Fassung, in der das Patent erteilt wurde. Dabei muss auch die objektiv zu ermittelnde Aufgabenstellung, die der Erfindung zugrunde liegt, mitberücksichtigt werden.36 Der Vergleich der beiden Erfindungen ergibt, ob zwischen ihnen volle, teilweise oder keine Identität besteht. Volle Identität ist immer dann anzunehmen, wenn das Patent des Nichtberechtigten eine ohne weiteres auffindbare konkrete Ausgestaltung des in der Erfindung des Berechtigten offenbarten allgemeinen Lösungsprinzips (des allgemeinen Erfindungsgedankens) darstellt.37

31 BGH GRUR 1981, 186, 188-Spinnturbine II; BGH NJW 1971, 137, 138-Wildbißverhinderung

32 Kleeff, GRUR 1939, 874

33 BGH GRUR 1962, 140, 141-Stangenführungsrohre (für Gebrauchsmuster); BGH GRUR 1962, 692, 694- Spinnturbine I (für Patent), die damit argumentieren, dass eine solche Prüfung durch das Gericht den Umfang des Vindikationsprozesses übersteigen würde; im Ergebnis ebenso, aber unter anderer Begründung Ohl, S. 35 f.;

a.A. RG GRUR 1940, 35, 39-Konservendosenettikett

34 BGH GRUR 1981, 186, 188-Spinnturbine II; BGH NJW 1971, 137, 138-Wildbißverhinderung; BGH GRUR 1962, 140, 141-Stangenführungsrohre

35 BGH NJW 1971, 137, 138-Wildbißverhinderung

36 BGH GRUR 1981, 186, 188-Spinnturbine II

37 Ohl, S. 37 unter Verweis auf BGH GRUR 1981, 186, 188-Spinnturbine II

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III. Historische Entwicklung des Übertragungsanspruchs

Das 1877 erlassene erste einheitlich deutsche Patentgesetz erwähnt weder den Erfinder noch ein Recht an der Erfindung. Das Patentgesetz von 1877 war ebenso wie das nachfolgende Patentgesetz vom 7. April 1891 vom sogenannten Anmelderprinzip geprägt.38 Danach war nicht dem ersten Erfinder, sondern demjenigen, der die Erfindung zuerst beim Patentamt anmeldete, das Patent zu erteilen. Ein Recht des Erfinders wurde dagegen nicht anerkannt.

Dieses beruhte auf dem Gedanken des Gesetzgebers, den Erfinder zu einer möglichst frühen Anmeldung des Patents zu veranlassen, damit diese der Allgemeinheit zu deren Nutzen zugänglich würde.39 Gem. § 3 PatG von 1877 und 1891 hatte grundsätzlich der erste

Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patents, unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Erfinder, dessen Rechtsnachfolger oder einen Dritten handelte. Damit ging das Gesetz nicht von dem Recht des Erfinders, sondern des anmeldenden Erfindungsbesitzers aus. Erfindungs- besitzer ist derjenige, der in Kenntnis der Erfindung tatsächlich befähigt ist, diese zu benutzen oder benutzen zu lassen.40 Der Anspruch des ersten Anmelders wurde nur ausgeschlossen, wenn die angemeldete Erfindung einem anderen widerrechtlich entnommen war und der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte Einspruch einlegte.41 Theoretisch wurde ein Patent auch dann eingetragen, wenn der Anmelder dieses offensichtlich dem Erfinder widerrechtlich entnommen hatte, der Erfinder aber keinen Einspruch erhob.42

Der verletzte Erfinder hatte dann nur noch die Möglichkeit, Nichtigkeitsklage zu erheben.43 Mit der Nichtigkeitsklage konnte der Verletzte die Folgen der auf der rechtswidrigen Entnahme beruhenden Patentanmeldung beseitigen. Im Anschluss daran musste er, um ein eigenes Patent zu erlangen, die Erfindung neu anmelden. Hierbei konnten nach dem

Patentgesetz von 1877 erhebliche Probleme auftreten. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit, insbesondere der Neuheit, richtete sich nämlich nach dem Zeitpunkt der Anmeldung.

Neuheitsschädliche Tatsachen, die zwischen der rechtswidrigen Anmeldung des Verletzers und der Anmeldung des Verletzten eintraten, konnten daher die erneute Eintragung des Patents verhindern. Daher blieb dem verletzten Erfinder oft nur die Möglichkeit, durch

38 Hubmann/Götting, S. 29; Lüdecke, GRUR 1966, 1, 2

39 Heydt, GRUR 1936, 470, 472

40 Krausse, § 3 Anm. 1 I b, Krasser, FS Hubmann, S. 221, 222

41 Heydt, GRUR 1936, 470, Einspruch nach § 4 III S.1 PatG 1891

42 Heymann, FS der Akademie für deutsches Recht S. 99, 103

43 Nichtigkeitsklage nach §§ 10 Nr. 2, 27 ff. PatG 1877, bzw. § 13 I Nr. 3 PatG 1891

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Einspruch oder Nichtigkeitsklage die Freiheit der Erfindungsbenutzung zu erkämpfen, die auch anderen Interessenten – insbesondere dem Verletzer – verblieb.44

Um den Erfinder vor dieser Gefahr zu schützen, wurde im Patentgesetz von 1891 eine Änderung vorgenommen. Nach § 3 II 2 PatG 1891 konnte nun derjenige, der wegen widerrechtlicher Entnahme Einspruch erhoben hatte, für eine innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der diesbezüglichen Entscheidung des Patentamts eingereichte Anmeldung den Tag vor der Bekanntmachung der widerrechtlichen Anmeldung als eigenen Anmeldetag festsetzen lassen.45 Dadurch wurde die Gefahr des Rechtsverlusts durch zwischenzeitlich eintretende neuheitsfeindliche Tatsachen eingeschränkt. Gleichzeitig wurde der Erfinder durch diese Regelung begünstigt, da er selbst – aus welchen Gründen auch immer – die Erfindung zum nun festgesetzten Anmeldetag noch zurückgehalten und der Öffentlichkeit nicht bekannt gemacht hatte. In diesem Zusammenhang war streitig, ob es sich bei der

getroffenen Regelung um eine Prioritätsregelung handelte, die die Laufzeit des Patents ab der Nachanmeldung nicht beeinträchtigte, oder ob eine Rückdatierung vorlag, die auch den Beginn der Laufzeit vorschob.46 Auf diesen Streit soll jedoch in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden.

In Schrifttum und Rechtsprechung47 war neben der Möglichkeit des Einspruchs und der Nichtigkeitsklage anerkannt, dass dem durch widerrechtliche Entnahme verletzten Erfinder grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz oder Übertragung der Anmeldung oder des Patents aus den Vorschriften des BGB, insbesondere den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (§§ 823, 826 BGB), zustand.48 Begründet wurde dies insbesondere damit, dass eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands durch Rückgabe des Entnommenen und

Rückgängigmachung der Patenterteilung nicht vollständig möglich ist.49 Im Unterschied zu den Ansprüchen auf Patentversagung oder –vernichtung beschränkten sich die zivilrechtlichen Ansprüche auf die Fälle, in denen eine schuldhafte Verletzung (§ 276 BGB) vorlag. 50 Streitig

44 Krasser, FS Hubmann, S. 221, 222 mit weiteren Nachweisen, insbesondere zur Neuheitsschädlichkeit

45 Krasser, FS Hubmann, S. 221, 223

46 hierzu ausführlich Krasser, FS Hubmann, S. 221, 226 f. mit zahlreichen Nachweisen

47 grundlegend RGZ 29, 49 unter Hinweis auf die damals bestehenden Literaturmeinungen; RGZ 37, 41, 43 zur Anerkennung eines Erfinderrechts; Lüdecke, GRUR 1966, 1

48 so das Reichsgericht in RGZ 140, 53, 56; RGZ 75, 225, 227 f.; Lüdecke, GRUR 1966, 1; kritisch hierzu Häberlein, S. 47 ff., 52 f., 59 ff., da dem Erfinder durch den Übertragungsanspruch ein über den reinen Schadensausgleich hinausgehender Vorteil gewährt wird

49 RGZ 29, 49, 54

50 Amtliche Begründung BlPMZ 36, 104 f.

(23)

war, ob sich dieser Übertragungsanspruch auch gegen den gutgläubigen Dritten richtete.51 Geht man davon aus, dass der durch das Patentgesetz von 1891 geschützte rechtmäßige Erfindungsbesitzer in der Regel der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, so zeigt sich, dass der Erfinder durch dieses Gesetz nicht gänzlich ungeschützt blieb.52 Der Schutz war jedoch wie oben gezeigt eingeschränkt, so dass es einer Verbesserung bedurfte.53

Nach jahrzehntelanger intensiver Diskussion über das Erscheinungsbild eines neuen

Patentgesetzes wurde schließlich das Patentgesetz vom 5. Mai 1936 erlassen, in dem erstmals ein Übertragungsanspruch in Gestalt des sogenannten erfinderrechtlichen Vindikations- anspruchs verankert wurde. 1936 wurde das Anmelderprinzip von dem Erfinderprinzip abgelöst, „um die erfinderische Persönlichkeit nach Gebühr zu würdigen und ihr die

Anerkennung zu zollen, die als Ansporn zu neuem Schaffen notwendig ist“.54 Damit wurde erstmalig der Schwerpunkt des Schutzzwecks nicht mehr auf die Allgemeinheit, sondern auf die Person des Erfinders gelegt.55 Patente sollten nach dem Willen des Gesetzgebers dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger56 zugesprochen werden, auch wenn dieser nicht erster Anmelder des Patents war. Um dies auch dann zu ermöglichen, wenn ein Nichtberechtigter ohne Schuld Anmelder oder Inhaber eines Patents war, wurde mit § 5 PatG 193657 die

51 hierzu Lüdecke, GRUR 1966, 1, 3 bejahend, da es keinen gutgläubigen Erwerb im Patentrecht gibt und der Erwerber oder Lizenznehmer stets kein weitergehendes Recht erhalten kann als der von dem er sein Recht ableitet. Zum Markenrecht aufgrund des Wortlauts des Gesetzes ablehnend Bauer, GRUR Int. 1971, 503; Bauer, S. 253 f.; bejahend Fezer, § 11 Rn. 11; Ströbele/Hacker, § 11 Rn. 14, 17 f., anders zum Übertragungsanspruch

§ 17 Rn. 8; Ingerl/Rohnke, §§ 11 Rn. 9, 21; 17 Rn. 12; auch zum schweizerischen Markenschutzrecht David, Art. 4 Rn. 5, der keine hohen Anforderungen an die Identität des Schuldners stellen möchte.

52 etwas anderes galt für die Fälle der Diensterfindungen, in denen der Arbeitnehmer eine Erfindung für den Arbeitgeber macht. Bei diesen Erfindungen entstand das Recht auf das Patent unmittelbar in der Person des Dritten, nämlich des Arbeitgebers. Dieser wurde unmittelbar rechtmäßiger Erfindungsbesitzer, so dass die Veräußerung des Patents durch den Erfinder selbst eine widerrechtliche Entnahme bedeutete.

53 Um den Schutz des Erfinders langfristig zu verbessern wurde ein Entwurf eines neuen Patentgesetzes erstellt, der 1913 veröffentlicht (BlPMZ 1913, Beilage zu Nr. 7/8, S. 1 ff., 10 ff.) und stark diskutiert wurde. Dieser Entwurf sah bereits einen verschuldensunabhängigen Übertragungsanspruch des Erfinders gegen den

widerrechtlichen Anmelder vor. Gleichzeitig wurde dem Erfinder erstmals ein „Anspruch auf Patenterteilung“

zugesprochen.

54 Amtliche Begründung BlPMZ 36, 104, § 3

55 dieser Gedanke wurde bereits in einem Entwurf zum Patentgesetz aus dem Jahr 1913 entwickelt (BlPMZ 1913, Beilage zu Nr.7/8, S. 14), um Erfinder, auf deren Geist und Schaffen der Fortschritt beruht, mehr Rechte zu verschaffen. Später wurde er von den Nationalsozialisten aufgegriffen, wobei nun die Rechte des Erfinders nicht um derer selbst Willen gestärkt werden sollten, sondern um diesen zu motivieren, weitere Erfindungen zum Wohle der Volksgemeinschaft zu entwickeln (Heydt, GRUR 1936, 470, 472; Frank, FS der Akademie für deutsches Recht S. 7, 8).

56 erstmalig wurde in § 9 PatG 1936 ausdrücklich klargestellt, dass das Patent übertragbar ist. Gleichzeitig war es einem Dritten nicht mehr möglich, das Recht auf das Patent ohne Übertragung originär zu erwerben. Von Bedeutung ist dies für die Diensterfindung von Angestellten (Heydt, GRUR 1936, 470, 472).

57 § 5 PatG 1936: „Der Berechtigte, dessen Erfindung von dem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung

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erfinderrechtliche Vindikation eingefügt. Die dort getroffene Regelung entsprach weitgehend dem heutigen § 8 PatG 1981.58 Danach kann der Berechtigte vom nichtberechtigten Anmelder die Abtretung des Erteilungsanspruchs und nach Patenterteilung vom nichtberechtigten

Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Dieser Anspruch steht auch dem durch widerrechtliche Entnahme Verletzten zu.59

Das Patentgesetz von 1936 führte jedoch nicht das reine Erfinderprinzip ein, sondern wurde zugunsten des Anmelderprinzips und des Schutzes des Erfindungsbesitzes mehrfach

durchbrochen. Das Anmelderprinzip blieb mit § 4 I PatG 1936 (= § 7 I PatG 1981) im Gesetz enthalten. Es dient im Wesentlichen der Vereinfachung des Anmeldeverfahrens. Würde bei jeder Patentanmeldung das Erfinderprinzip aus § 3 PatG 1936 (= § 6 PatG 1981) konsequent angewandt und der wahre Erfinder von Amts wegen ermittelt, so würden die Verfahren erheblich verlängert. Um dies zu vermeiden, „gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen“.60 Dieses Prinzip hat heute noch Gültigkeit. Damit hat der Anmelder einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents gegen den Staat, der unabhängig von dem sachlichen Recht auf das Patent

besteht.61 Streitig ist, ob das Patentamt nach dem Wortlaut des § 4 I PatG 1936, bzw. § 7 I PatG 1981 („Damit ... nicht verzögert wird“) die Befugnis hat, die Anmeldung zurück- zuweisen, wenn es ohne Verzögerung in einer sachlichen Prüfung feststellt, dass der Anmelder weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist.62 Da dies für die hier besprochene Fragestellung nicht von Relevanz ist, soll auf diesen Streit nicht näher eingegangen werden.

über die Erteilung des Patents (§ 35 I) durch Klage geltend gemacht werden, später nur dann, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.“

58 § 8 PatG: „Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 I) durch Klage geltend gemacht werden.

Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 I Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war,“

59 diese Regelung hat lediglich als Beweiserleichterung Bedeutung, Krasser, FS v. Gamm, S. 408 mit weiteren Nachweisen

60 hierzu auch BGHZ 47, 132, 137

61 Benkard/Bruchhausen, § 7 Rn. 2

62 dagegen Krasser, FS v. Gamm, S. 405, 407 f., der für eine solche Zurückweisung keine Anspruchsgrundlage sieht, offen Bruchhausen, GRUR Int. 1963, 299, 300, befürwortend Heymann, FS der Akademie für deutsches Recht, S. 99, 107

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Im Jahr 1979 wurde die Klagefrist in § 5 S. 3 PatG 1936 an die Regelung des Übertragungs- anspruchs nach Artikel 27 III des Gemeinschaftspatentübereinkommens von 1975

(= Art. 23 III GPÜ 1989) angepasst. Diese Änderung war nötig, um eine Harmonisierung der Fristen zu erreichen und überdies eine durch die Anpassung begründete Verschlechterung der Situation des verletzten Erfinders zu vermeiden. Im Zuge der Anpassung des deutschen Patentgesetzes an die Regelungen des Gemeinschaftsabkommens wurde die Erteilung des Patents und damit der Fristbeginn für die Klageerhebung auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Prüfung durch das Patentamt vorverlegt. Vor der Anpassung war ein eventuelles Einspruchs- verfahren im Rahmen des Erteilungsverfahrens durchgeführt worden, während es nunmehr, wie im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, dem Erteilungsverfahren nachgeschaltet wird.63 Da die Klagefrist mit der Bekanntmachung der Patenterteilung und damit dem Ende des Erteilungsverfahrens zu laufen beginnt, konnte sich durch diese Änderung die faktische Klagefrist gegenüber dem gutgläubigen Patentinhaber leicht um bis zu einem Jahr, den Zeitraum, den das Einspruchsverfahren in Anspruch nimmt, verkürzen. Um einen daraus resultierenden möglichen Nachteil des verletzten Erfinders zu vermeiden, wurde die Klage- frist verlängert. Die Jahresfrist zur Klage gegen den gutgläubigen Entwender wurde auf zwei Jahre bestimmt und Satz 5 eingefügt, der die Klagefrist nach Erhebung eines Einspruchs durch den Verletzten auf ein Jahr festsetzt.64

Mit dem neuen Patentgesetz von 1981 wurde § 5 des Patentgesetzes von 1979 weitgehend als

§ 8 PatG übernommen. Änderungen wurden insoweit vorgenommen, als nun der Verletzte, der Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erhoben hat, innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens Klage erheben kann. Gesetzgeber und herrschende Meinung gingen davon aus, dass mit Einführung der genannten Änderungen aus den Jahren 1979 und 1981 die Fristen zugunsten des verletzten Erfinders verändert worden waren.65 Dabei wurde vielfach übersehen, dass die neue Regelung zu einer Fristverkürzung zu Lasten des Verletzten führt, wenn Dritte unabhängig Einspruch gegen die Patentanmeldung des Verletzers einlegen. In diesem Fall muss der Verletzte, sofern er nicht selbst Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme eingelegt hat, innerhalb von zwei Jahren nach

Veröffentlichung der Erteilung des Patents Klage erheben, obgleich das Einspruchsverfahren

63 Amtliche Begründung BlPMZ 1979, 279 f.

64 Busse, § 8 Rn. 1 unter Verweis auf die Amtl. Begr. BlPMZ 1979, 279. Die Regelung gilt nur für deutsche Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung am 01.01.1981 noch nicht beschlossen war (Art. 12 IV GPatG).

65 Coldewey, Mitt. 1980, 182, sowie bereits Amtliche Begründung BlPMZ 1979, 279 f. nach der Fristverlängerung 1979

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des Dritten eventuell noch nicht abgeschlossen ist und damit nicht feststeht, ob das Patent überhaupt bestätigt wird.66 In der Praxis wird dieser Fall jedoch kaum von Relevanz sein.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Recht des Erfinders seit dem ersten deutschen Patentgesetz von 1877 stetig ausgebaut wurde. Es wurde erkannt, dass notwendigerweise die Rechte des Erfinders als der Quelle des Fortschritts gestärkt werden müssen. Dies gilt nicht zuletzt, um diesen zu weiterem Schaffen zu motivieren, was letztlich der Allgemeinheit zu Gute kommt. Diese Einsicht kam zunächst in der Rechtsprechung und später auch in der Gesetzgebung selbst zum Ausdruck. So wurde bereits früh erkannt, dass allein die Möglich- keit des Einspruchs gegen die Anmeldung seiner Erfindung durch einen dritten Nichtbe- rechtigten dem Erfinder keinen ausreichenden Schutz bietet. Bei einer Neuanmeldung des Patents durch den Erfinder konnten aufgrund des Verlusts des Prioritätszeitpunkts der Anmeldung des Nichtberechtigten erhebliche Probleme auftreten. Schlimmstenfalls konnte die Erfindung für den Berechtigten nicht mehr eingetragen werden, wenn beispielsweise zum Zeitpunkt seiner Anmeldung das Neuheitserfordernis aufgrund neuheitsschädlicher

Tatsachen, die zwischen der rechtswidrigen Anmeldung des Verletzers und der Anmeldung des Verletzten eintraten, nicht mehr erfüllt war. In Literatur und Rechtsprechung wurde daher ein Übertragungsanspruch aus §§ 823, 826 BGB entwickelt, um den Erfinder nicht unverhält- nismäßig durch die erlittene Rechtsverletzung zu benachteiligen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung setzen jedoch stets ein Verschulden des Verletzers voraus. Fälle, in denen der nichtberechtigte Anmelder ohne Schuld handelte, werden hiervon nicht erfasst. Aus diesem Grund stärkte der Gesetzgeber im Jahr 1936 die rechtliche Stellung des Erfinders deutlich, indem er beispielsweise das Erfinderprinzip und den erfinderrechtlichen

Vindikationsanspruch einführte.67

B. Gebrauchsmusterrecht - § 13 III GebrMG i.V.m. § 8 PatG

Gem. § 13 III GebrMG ist § 8 PatG auf das Gebrauchsmusterrecht entsprechend anwendbar.

Danach kann auch der Erfinder eines Gebrauchsmusters von dem nichtberechtigten Inhaber des Gebrauchsmusterschutzrechts dessen Übertragung verlangen. Über § 13 III GebrMG wurde die Bestimmung des Patentgesetzes über das Recht auf Schutz und den Anspruch auf Erteilung des Schutzes im Gebrauchsmusterrecht statuiert. Da auch gebrauchsmusterfähige

66 Lichti, Mitt. 1982, 107

67 Frank, FS der Akademie für deutsches Recht, S. 7 ff.; Heymann, FS der Akademie für deutsches Recht, S. 99, 109

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Erfindungen dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (§ 2 ArbErfG) unterliegen, besteht für das Gebrauchsmusterrecht die gleiche Ausgangssituation wie im Patentrecht. Daher gilt weit- gehend das oben zum Patentrecht gesagte. Unterschiede ergeben sich lediglich aus dem abweichenden Schutzgegenstand des Gebrauchsmusterrechts.

I. Gegenstand des Gesetzes

Das Gebrauchsmusterrecht ist dem Patentrecht dem Wesen nach verwandt. Es hat ebenfalls eine technische Erfindung zum Gegenstand. Gem. § 1 I GebrMG sind solche Erfindungen gebrauchsmusterfähig, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Begriff „erfinderischer Schritt“ soll das im Verhältnis zum Patent geringere Maß an erforderlicher erfinderischer Leistung für den Gebrauchsmusterschutz zum Ausdruck bringen68. Dennoch wird auch hier eine gewisse Erfindungsqualität vorausgesetzt;

eine Erfindung, die auf rein handwerkliches Können zurückzuführen ist, reicht zur Begrün- dung des Gebrauchsmusterschutzes nicht aus.69 Im Gegensatz zum Patentrecht werden Verfahren gem. § 2 Nr. 3 GebrMG nicht von dem Gebrauchsmusterrecht erfasst. Es beschränkt sich daher auf die Fälle des „kleinen Erzeugnispatents“.

Ebenso wie das Patenrecht schützt auch das Gebrauchsmusterrecht als Immaterialgüterrecht die Erfindung als vermögenswertes immateriales Gut. Gemäß § 11 I 2 GebrMG ist es nach Eintragung des Gebrauchsmusters Dritten verboten, ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Damit wird dem Rechtsinhaber eines Gebrauchsmusterrechts entsprechend der Regelung im Patentrecht ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht gewährt.

II. Gegenstand des Übertragungsanspruchs

Aufgrund der weitgehenden Wesensgleichheit der Übertragungsansprüche im Patent- und Gebrauchsmusterrecht, entspricht der Gegenstand des gebrauchsmusterrechtlichen

Übertragungsanspruchs dem Grunde nach dem des Patentrechts. Gegenstand des gebrauchs- musterrechtlichen Übertragungsanspruchs ist der Gebrauchsmusterschutz in seiner neuesten Gestalt.

68 Benkard/Bruchhausen, § 1 GebrMG Rn. 25

69 BT-Drucks. 10/3903, S. 17 f. zur Begründung des Gebrauchsmusteränderungsgesetzes 1986

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III. Historische Entwicklung des Übertragungsanspruchs

Im Jahr 1891 wurde das erste deutsche Gebrauchsmustergesetz geschaffen. Hintergrund dessen war, dass sich die Patentpraxis sträubte, kleineren Erfindungen ein Patent zu erteilen.

Gleichzeitig hielt die Rechtsprechung auch das Geschmacksmustergesetz auf diese

Erfindungen nicht für anwendbar.70 Das Gebrauchsmustergesetz wurde fortan parallel zum Patentgesetz entwickelt. Das heute geltende Gesetz stammt vom 28. August 1986.71 Eine Reform des Gebrauchsmustergesetzes war Anfang der 80er Jahre notwendig geworden, da die zahlreichen Verweisungen auf das Patentgesetz nach der durchgreifenden Reform des

Patentgesetzes wieder mit diesem in Einklang gebracht werden mussten. Gleichzeitig wurde das Gesetz grundlegend zugunsten des Erfinders verändert, indem die Schutzhöchstdauer von ursprünglich 6 auf zunächst 8 und nunmehr 10 Jahre ausgedehnt wurde und der Schutzgegen- stand auf alle patentfähigen Erfindungen mit Ausnahme der Verfahrenserfindungen erweitert, eine Gebrauchmusterrecherche eingeführt und das Eintragungsverfahren verbessert wurde.72

§ 13 III GebrMG, der inhaltlich bereits als § 5 IV im Gebrauchsmustergesetz von 1968 verankert war,73 verweist auf § 8 PatG und erklärt diesen für entsprechend anwendbar. Damit wurde dem Erfinder eines Gebrauchsmusters grundsätzlich die gleiche Stellung eingeräumt wie dem Erfinder eines Patents. Es ergeben sich lediglich Unterschiede in der praktischen Umsetzung der Vorschriften, die auf Unterschieden in der Ausgestaltung des Anmelde- verfahrens, der Voraussetzungen der Patenterteilung, der Eintragung des Gebrauchsmusters und dem Umstand, dass das Gebrauchsmusterrecht keine Erfindernennung (§ 63 PatG) kennt, beruhen.74

Im Wesentlichen gilt für das Gebrauchsmusterrecht das zum Patentrecht gesagte. Auch hier stellt die erfinderrechtliche Vindikationsklage eine unabhängige Alternative zu einem Anspruch auf Löschung dar, von dem der in seinen Rechten verletzte Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger Gebrauch machen kann, sofern er den Prioritätsrang der widerrechtlichen Anmeldung erhalten möchte.

70 Hubmann/Götting, S. 29

71 BGBl. I S. 1455

72 Beck-Texte im dtv PatG Einführung C.II.

73 Busse, § 13 GebrMG Rn. 1

74 Benkard/Ullmann, § 13 GebrMG, Rn. 15

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C. Halbleiterschutzrecht - § 7 II 2 HLSchG i.V.m. § 8 PatG

Gem. § 7 II 2 HLSchG ist § 8 PatG auf das Halbleiterschutzrecht entsprechend anzuwenden.

Somit kann der Erfinder einer Topographie von dem nichtberechtigten Inhaber die Übertragung des Rechts an dieser Topographie verlangen. Auch hier ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs im Wesentlichen aus dem Halbleiterschutzgesetz.

I. Gegenstand des Gesetzes

Das Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen

Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz) wurde erst im Jahr 198775, insbesondere zum Schutz von Mikrochips, geschaffen. Es handelt sich um ein gewerbliches Schutzrecht sui generis. Gem. § 1 I HLSchG sind durch das Gesetz dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) nach Maßgabe des Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie eine Eigenart aufweisen. Mit dem Halbleiterschutzgesetz wurde die EG-Richtlinie vom 16. Dezember 198676 umgesetzt, die wiederum eine Reaktion auf den US-amerikanischen „Semiconductor Chip Protection Act of 1984“ (SCPA) war.

Das Halbleiterschutzgesetz selbst definiert den Begriff der Topographie oder des Halbleitererzeugnisses nicht. Wie sich aus der Begründung des durch die damalige

Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs77 ergibt, soll jedoch in der Formulierung des

§ 1 I HLSchG die Definition der EG-Richtlinie verkürzt wiedergegeben werden. Danach ist unter einem Halbleitererzeugnis die endgültige Form oder Zwischenform eines Erzeugnisses zu verstehen, das aus einem Materialteil besteht, das eine Schicht aus halbleitendem Material enthält und mit einer oder mehreren Schichten aus leitendem, isolierendem oder halblei- tendem Material versehen ist, wobei die Materialschichten nach einem vorab festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, das ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elektronische Funktion übernehmen soll. Entgegen der eng gefassten EG-Richtlinie wurde im deutschen Halbleiterschutzgesetz bewusst eine offene Fassung des Schutzgegen- stands gewählt, die auch weitere Entwicklungen in der Halbleitertechnologie mitumfasst, ohne dass eine legislative Nachbesserung nötig sein wird.78 Darüber hinaus wird auf diese Weise die Gefahr, bei einer allzu präzisen Definition unbeabsichtigte und ungerechtfertigte

75 Gesetz vom 22.10.1987, BGBl. I S. 2294

76 „Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen“ ABl. EG Nr. L 24 vom 27.1.1987, S. 36, abgedruckt in GRUR Int.

87, 156 ff.

77 Amtl. Begr. BT-Drucks. 11/454, S. 15

78 Amtl. Begr. BT-Drucks. 11/454, S. 15

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Schutzbeschränkungen wie Schutzlücken zu schaffen, verringert.79 Das Halbleitererzeugnis ist als mikroelektronisch im Sinne des Gesetzes zu betrachten, wenn es eine unter Maxi- mierung der Bauelemente realisierte integrierte Schaltung enthält.80 Die dreidimensionale Topographie besteht aus einer Reihe in Verbindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer Fixierung oder Kodierung, die ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten darstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht. Dabei stehen die Bilder so miteinander in Verbindung, dass jedes Bild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche des Halbleitererzeugnisses in einem beliebigen Fertigungsstadium aufweist.81 Zusammenfassend kann die Topographie eines mikroelektronischen Halbleitererzeugnisses als nach dem

derzeitigen technischen Sachverhalt konkrete räumliche Erscheinungsform der Gesamtheit der miniaturisierten Funktionseinheiten des Kristallplättchens, in dem elektronische

Schaltkreise integriert sind, definiert werden.82

Schutzvoraussetzung einer Topographie ist, dass diese gem. § 1 I 2 HLSchG eine Eigenart aufweist.83 Dies ist nach § 1 II HLSchG dann der Fall, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.84 Vom Halbleiterschutz ausgenommen sind schlichte Kopien und in der Halbleiter-

industrie alltägliche Mikrochips.85 Dagegen wird weder Neuheit noch Erfindungshöhe verlangt.86 Ebenfalls vom Halbleiterschutz umfasst sind selbständig verwertbare Teile (z.B.

gate arrays), sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien (z.B. Masken, Steuerbänder).87

Das Halbleiterschutzrecht gehört ebenfalls zu den Immaterialgüterrechten. Schutzgegenstand des Halbleiterschutzgesetzes ist die Topographie als immaterielles vermögenswertes Gut. Es ist seinem Wesen nach dem Urheberrecht angelehnt. Es gewährt zwar Schutz vor Nachbild- ungen, eine absolute Sperrwirkung wird dagegen nicht entfaltet. Jedoch beinhaltet

§ 6 I HLSchG neben dem Nachbildungs- auch ein Verwertungsverbot. Dem Dritten ist es

79 Dreier, GRUR Int. 1987, 645, 656

80 Amtl. Begr. BT-Drucks. 11/454, S. 12

81 Amtl. Begr. BT-Drucks. 11/454, S. 15 nach Art. 1 I lit. a der EG-Richtlinie

82 Werum, S. 63

83 Der im Bereich des geistigen Eigentums einmalig verwendete Begriff der Eigenart soll den sui generis- Charakter des HLSchG hervorheben (Amtl. Begr. BT-Drucks. 11/454, S. 15)

84 hierzu auch Koch, NJW 1988, 2446, 2448 f.

85 zum Problem der Piraterie Dreier, GRUR Int. 1987, 645

86 Koch, CR 1987, 77, 79

87 Dreier, GRUR Int. 1987, 645, 652; Kindermann/Körber/Kolle, GRUR Int. 1986, 329 f.; Koch, CR 1987, 77, 79

Referenzen

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