Seite 1 von 6 Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung für das Versorgungswerk der
Apothekerkammer Nordrhein
vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 16. Juni 2021
I. Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes und Aufsichtsrates sowie für die Mitglieder des Präsidiums der Apothekerkammer Nordrhein
1. a) Bei Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder Veranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates und damit zusammenhängenden Reisen wird den Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates grundsätzlich eine Aufwandspauschale als pauschale Abgeltung für Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie für Vertretungskosten gezahlt:
- halbtägig (bis einschließlich 4 Stunden) 215,00 € - ganztägig (über 4 Stunden) 360,00 €,
wobei Reisezeiten in allen Fällen mit einbezogen werden, in denen die Sitzungen, Besprechungen oder Veranstaltungen außerhalb von Düsseldorf stattfinden.
Dies gilt für Sitzungen unabhängig davon, ob diese als Präsenzsitzungen oder in digitaler Form stattfinden. Besprechungen oder Veranstaltungen in digitaler Form oder per Telefon sowie einberufene Telefonkonferenzen, die auch als digitale Webkonferenzen durchgeführt werden können, werden gem. Nummer 1. e) abgerechnet.
Die Teilnahme der ordentlichen Mitglieder des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates an ordentlichen Sitzungen des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates werden nach Nummer 1. b) i) bzw. 1. c) i) vergütet.
Zusätzlich werden Fahrtkosten und Reisekosten nach den Nummern 2 bis 7 erstattet.
b) Vorstand
i) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Vorstandes, die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sowie die übrigen ordentlichen Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Pauschale.
Die Pauschale beträgt:
60 % (ab 1. Januar 2022 70 %, ab 1. Januar 2023 80 %) der Vergütung, die die Präsidentin bzw. der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein erhält, für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes,
45 % (ab 1. Januar 2022 52,5 %, ab 1. Januar 2023 60 %) der Vergütung, die die Präsidentin bzw. der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein erhält, für die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes,
18 % (ab 1. Januar 2022 21 %, ab 1. Januar 2023 24 %) der Vergütung, die die Präsidentin bzw. der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein erhält, für die übrigen ordentlichen Mitglieder des Vorstandes.
Die Pauschale wird monatlich ausgezahlt.
Seite 2 von 6 Die Pauschale umfasst insbesondere die Abgeltung folgender Tätigkeiten:
Teilnahme an 10 ordentlichen Sitzungen des Vorstandes im Jahr inklusive der Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen
Verfügbarkeit für wichtige Anliegen, die einer kurzfristigen Besprechung/
Entscheidung bedürfen
Die Pauschale umfasst bei der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes zusätzlich die Abgeltung u.a. folgender Tätigkeiten:
Vertragsdurchsicht, die im Vorfeld zu leisten ist bzw. vergleichbare Tätigkeiten und das damit verbundene Leisten von Unterschriften in der Außenvertretung des Versorgungswerkes
Vorbereitung von Vorträgen im Rahmen der Berichtspflicht in der Kammerversammlung
Durchsicht von Vorlagen für Kapitalanlagen mit besonderer Relevanz
Nachbearbeitung von Protokollen
Bei Fehlzeiten von drei ordentlichen Sitzungen innerhalb eines Kalenderjahres (bezogen auf 10 ordentliche Sitzungen) werden zwei Monatspauschalen zurückgefordert. Bei weiteren Fehlzeiten erhöht sich die Rückforderung entsprechend ratierlich.
Sollten in einem Kalenderjahr mehr als 10 ordentliche Sitzungen des Vorstandes stattfinden, wird den ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes jede darüber hinausgehende ordentliche Sitzung mit den Pauschalen gem. Nummer 1. a) vergütet.
ii) Für zusätzliche Sitzungen (z.B. Gemeinsame Sitzungen mit dem Aufsichtsrat, sonstige Ausschusssitzungen, Sondersitzungen wie z.B. Anlageausschuss- sitzungen, die Ständige Konferenz der Apothekerversorgungswerke, die ABV- Mitgliederversammlung), Immobilienbesichtigungen, Besprechungen
(insbesondere mit der Geschäftsführung) und Veranstaltungen (z.B. zur Fort- oder Weiterbildung) im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes wird den ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes die Aufwandspauschale als pauschale Abgeltung gem. Nummer 1. a) gezahlt. Dies gilt für Sitzungen unabhängig davon, ob diese als Präsenzsitzungen oder in digitaler Form stattfinden. Besprechungen oder Veranstaltungen in digitaler Form oder per Telefon sowie einberufene Telefonkonferenzen, die auch als digitale Webkonferenzen durchgeführt werden können, werden gem. Nummer 1. e) abgerechnet.
iii) Für die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes an ordentlichen sowie zusätzlichen Sitzungen, Immobilienbesichtigungen, Besprechungen und Veranstaltungen gem. Nummer 1. b) ii) gilt Nummer 1. a). Dies gilt für Sitzungen unabhängig davon, ob diese als Präsenzsitzungen oder in digitaler Form
stattfinden. Besprechungen oder Veranstaltungen in digitaler Form oder per Telefon sowie einberufene Telefonkonferenzen, die auch als digitale
Webkonferenzen durchgeführt werden können, werden gem. Nummer 1. e) abgerechnet.
Zusätzlich werden Fahrtkosten und Reisekosten nach den Nummern 2 bis 7 erstattet.
Seite 3 von 6 c) Aufsichtsrat
i) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates, die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates und die übrigen ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine Pauschale.
Die Pauschale beträgt:
30 % (ab 1. Januar 2022 35 %, ab 1. Januar 2023 40 %) der Vergütung, die die Präsidentin bzw. der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein erhält, für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
22,5 % (ab 1. Januar 2022 26,25 %, ab 1. Januar 2023 30 %) der
Vergütung, die die Präsidentin bzw. der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein erhält, für die stellvertretende Vorsitzende bzw. den
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
9 % (ab 1. Januar 2022 10,5 %, ab 1. Januar 2023 12 %) der Vergütung, die die Präsidentin bzw. der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein erhält, für die übrigen ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrates.
Die Pauschale wird monatlich ausgezahlt.
Die Pauschale umfasst insbesondere die Abgeltung folgender Tätigkeiten:
Teilnahme an 5 ordentlichen Sitzungen des Aufsichtsrates im Jahr inklusive der Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen
Verfügbarkeit für wichtige Anliegen, die einer kurzfristigen Besprechung/
Entscheidung bedürfen
Die Pauschale umfasst bei der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw.
der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates zusätzlich die Abgeltung u.a. folgender Tätigkeiten:
Vorbereitung von Vorträgen im Rahmen der Berichtspflicht in der Kammerversammlung
Nachbearbeitung von Protokollen
Bei Fehlzeiten von zwei ordentlichen Sitzungen innerhalb eines Kalenderjahres (bezogen auf 5 ordentliche Sitzungen) werden zwei Monatspauschalen
zurückgefordert. Bei weiteren Fehlzeiten erhöht sich die Rückforderung entsprechend ratierlich.
Sollten in einem Kalenderjahr mehr als 5 ordentliche Sitzungen des Aufsichtsrates stattfinden, wird den ordentlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates jede darüber hinausgehende Sitzung mit den Pauschalen gem. Nummer 1. a) vergütet.
ii) Für zusätzliche Sitzungen (z.B. Gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstand, sonstige Ausschusssitzungen, Sondersitzungen wie z.B. die Ständige Konferenz der Apothekerversorgungswerke, die ABV-Mitgliederversammlung),
Besprechungen (insbesondere mit der Geschäftsführung) und Veranstaltungen (zur Fort- oder Weiterbildung) im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied des
Aufsichtsrates wird den ordentlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates die
Aufwandspauschale als pauschale Abgeltung gem. Nummer 1. a) gezahlt. Dies gilt für Sitzungen unabhängig davon, ob diese als Präsenzsitzungen oder in digitaler Form stattfinden. Besprechungen oder Veranstaltungen in digitaler Form oder per Telefon sowie einberufene Telefonkonferenzen, die auch als digitale Webkonferenzen durchgeführt werden können, werden gem. Nummer 1. e) abgerechnet.
Seite 4 von 6 iii) Für die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates an
ordentlichen sowie zusätzlichen Sitzungen, Besprechungen und
Veranstaltungen gem. Nummer 1. c) ii) gilt Nummer 1. a). Dies gilt für Sitzungen unabhängig davon, ob diese als Präsenzsitzungen oder in digitaler Form
stattfinden. Besprechungen oder Veranstaltungen in digitaler Form oder per Telefon sowie einberufene Telefonkonferenzen, die auch als digitale
Webkonferenzen durchgeführt werden können, werden gem. Nummer 1. e) abgerechnet.
Zusätzlich werden Fahrtkosten und Reisekosten nach den Nummern 2 bis 7 erstattet.
d) Präsidium der Apothekerkammer Nordrhein
Für die Teilnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Apothekerkammer Nordrhein an Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen des Vorstandes und/oder des
Aufsichtsrates gilt Nummer 1. a). Dies gilt für Sitzungen unabhängig davon, ob diese als Präsenzsitzungen oder in digitaler Form stattfinden. Besprechungen oder Veranstaltungen in digitaler Form oder per Telefon sowie einberufene Telefonkonferenzen, die auch als digitale Webkonferenzen durchgeführt werden können, werden gem. Nummer 1. e) abgerechnet.
Zusätzlich werden Fahrtkosten und Reisekosten nach den Nummern 2 bis 7 erstattet.
e) Telefonate und Telefongespräche
Telefonkonferenzen, die ergänzend zu den ordentlichen bzw. zusätzlichen
Sitzungen, Besprechungen oder Veranstaltungen einberufen werden, werden pro angefangene 30 Minuten mit je 22,85 € vergütet.
Gespräche der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates untereinander oder miteinander oder mit der Geschäftsführung im Rahmen der Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen, die
telefonisch oder in digitaler Form durchgeführt werden, sowie alle übrigen
Telefonate im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates werden ebenfalls pro angefangene 30 Minuten mit je 22,85 € vergütet. Hierüber sind entsprechende Nachweise (siehe Anlage) zu führen. Die Abrechnung erfolgt mindestens vierteljährlich.
f) Geschäftsführung
Die Geschäftsführung ist von dieser Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung ausgenommen.
2. Bei Benutzung des PKW wird die steuerliche Pauschale erstattet. Sollte ein anderes Beförderungsmittel zur Anreise benutzt werden, wird auch hierfür die vorgegebene steuerliche Pauschale erstattet.
Seite 5 von 6 3. Für Parkkostenersatz in den Parkhäusern der Altstadt Düsseldorf werden
pauschal erstattet:
- halbtägig (bis 4 Stunden) 12,50 € - ganztägig (ab 4 Stunden) 25,00 €
4. Gegen Nachweis durch Beleg werden Kosten für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 1. Klasse, inklusive Zuschläge, erstattet.
5. Flugreisen über 5 Stunden werden als Business-Flug bezahlt, Flugreisen mit weniger als 5 Stunden werden in der Regel als Economy-Flug bezahlt, in besonderen Situationen (z.B. erhöhte Infektionsgefahr bei Pandemien) werden Flugreisen generell als Business-Flug bezahlt.
6. Gegen Nachweis durch Beleg werden die tatsächlich entstandenen
angemessenen Übernachtungskosten erstattet. Ohne Belegnachweis wird die Übernachtungspauschale nach steuerlichen Grundsätzen erstattet.
7. Gegen Nachweis durch Beleg werden sonstige Reisekosten (Taxi, Parkgebühr usw.) erstattet, sofern sie notwendig und angemessen sind.
8. Bei durch das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein veranlassten mehrtägigen Reisen werden gegen Nachweis die tatsächlich entstandenen Vertretungskosten unter Abzug der Aufwandspauschale unter Nummer 1. a) erstattet.
Die oben aufgeführten Leistungen verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuerpflicht über diese Leistung bestehen sollte.
Die Steigerung der Vergütungen unter Nummern 1. a) und 1. e) wird an den
Steigerungssatz des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter/-innen des jeweiligen Vorjahres gekoppelt. Maßgebend ist der prozentuale Steigerungssatz für approbierte Mitarbeiter/-innen in der letzten Stufe gemäß Tarifvertrag. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Januar des Folgejahres. Die Vergütungen unter I. werden bis auf die Vergütungen unter 1.e auf 5,00 € aufgerundet.
Sollten sich die Vergütungs- und Kostenerstattungssätze der Apothekerkammer
Nordrhein in Bezug auf die Reisekosten und die Parkgebühren erhöhen, so gelten diese Änderungen ebenfalls für die Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung des
Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein.
II. Ansprüche
Mit den oben aufgeführten Leistungen sind alle Ansprüche gegenüber dem
Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein abgegolten. Für die steuerliche Behandlung ist jeder Empfänger selbst verantwortlich.
Seite 6 von 6 III. Inkrafttreten
Die Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung für das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein tritt nach Beschlussfassung durch die
Kammerversammlung nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung in Kraft.
Die in der Kammerversammlung am 16. Juni 2021 beschlossenen Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.