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Gemeinde Borchen. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 51 Dolskamp OT Alfen 01/19. Satzungsbeschluss gem. 10 BauGB

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Erstellt von:

Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7 33 142 Büren

Verfahrensstand:

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB

01/19

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 51

„Dolskamp“

OT Alfen

(2)

I Begründung

1 Anlass und Ziele für die Aufstellung des Bebauungsplans ... 3

2 Bestehendes Planungsrecht ... 3

3 Verfahren ... 4

4 Inhalte und planungsrechtliche Festsetzungen ... 5

4.1 Art der baulichen Nutzung ... 5

4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche ... 6

4.3 Verkehrsflächen ... 7

4.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ... 7

4.5 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ... 8

4.6 Gestalterische Festsetzungen ... 8

4.7 Flächen für die Wasserwirtschaft... 8

5 Sonstige Belange ... 8

5.1 Ver- und Entsorgung ... 8

5.2 Wasserwirtschaft ... 9

5.3 Verkehr ... 9

5.4 Immissionsschutz ...10

5.5 Denkmal- und Bodendenkmalpflege ...10

5.6 Bodenschutzgesetz / Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ...10

5.7 Kampfmittel ...11

5.8 Altlasten ...11

6 Umweltbelange und Artenschutz ...11

7 Monitoring ...13

Anlage

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51

„Dolskamp“ OT Alfen der Gemeinde Borchen; Büro für Landschaftsplanung – Mes- termann; Warstein im November 2018

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1 Anlass und Ziele für die Aufstellung des Bebauungsplans

Der Rat hat in seiner Sitzung am 02.03.2015 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungs- plans Nr. 51 „Dolskamp“ OT Alfen gefasst.

Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet geschaffen werden, um eine Nachverdichtung im Ortsteil Al- fen zu ermöglichen und der anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken in der Gemeinde Borchen gerecht zu werden. Nach jahrelangen Bemühungen konnte eine Einigung mit den Eigentümern erzielt werden, so dass das Plangebiet nun entwickelt und Bauland entstehen kann.

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,6ha, befindet sich im Ortsteil Alfen und wird bereits von drei Seiten von Bebauung umgeben. Nach Süden wirkt das festgesetzte Überschwem- mungsgebiet als natürliche Barriere. Es wird demnach dem Planungsgrundsatz der Innen- entwicklung vor Außenentwicklung gefolgt.

2 Bestehendes Planungsrecht

Der Regionalplan Teilabschnitt Paderborn-Höxter stellt den Planbereich als allgemeinen Freiraum und Agrarbereich dar, da der Ortsteil Alfen weniger als 5.000 Einwohner hat. Das Plangebiet befindet sich in diesem Ortsteil. Am südlichen Plangebietsrand bzw. vielmehr an- grenzend an das Plangebiet wird ein Überschwemmungsbereich dargestellt. Darüber hinaus werden keine weiteren Festsetzungen getroffen.

Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold (Blatt 10)

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Borchen stellt das Plangebiet überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dar. Im Westen des Plangebietes schließt unmit- telbar ein Dorfgebiet und im Norden und Osten Wohnbauflächen an.

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Auszug aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan

Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens kann die Aufstellung des Bebauungsplans, die von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB auch erfolgen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird.

Der Änderungsbereich ist bisher als landwirtschaftliche Fläche im rechtswirksamen Flächen- nutzungsplan der Gemeinde Borchen dargestellt. Im Zuge der geplanten Anpassung des Bebauungsplans sollen die landwirtschaftlichen Flächen in Wohnbauflächen geändert wer- den. Durch die getroffenen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zu der Bauweise wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt, die sich in die Umgebung einfügt. Daher ist keine Änderung des Flächennutzungsplans, sondern nur eine Anpassung im Wege der Berichtigung notwendig.

3 Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 „Dolskamp“ OT Alfen wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Die Anwendung dessen ist möglich, da

• der Bebauungsplan einer Maßnahme der Innenentwicklung dient,

• eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt wird,

• durch das Verfahren kein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,

• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen,

• keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG zu beachten sind.

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Die o.g. Kriterien müssen vorliegend als erfüllt betrachtet werden. Dass der Bebauungsplan einer Maßnahme der Innenentwicklung dient, ergibt sich daraus, dass das Plangebiet bereits von Westen, Norden und Osten von Bebauung umgeben ist. Zudem bleibt die Grundfläche des Änderungsbereichs hinter der in § 13a BauGB angegebenen Flächengröße zurück.

Auch wird kein Vorhaben vorbereitet, welches der Pflicht zur Durchführung einer Umweltver- träglichkeitsprüfung im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes unterliegt, da kei- ne erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Anhaltspunkte für eine Be- einträchtigung von Schutzgebieten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB liegen nicht vor, da keine Ausdehnung in die Landschaft vorgesehen ist. Ebenfalls werden durch die an- gestrebte Wohnnutzung weder schwere Unfälle noch Störfälle verursacht. Daraus resultie- rend kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

4 Inhalte und planungsrechtliche Festsetzungen

4.1 Art der baulichen Nutzung

Östlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet, daher wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt.

Allgemein zulässig sind:

• Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO

• die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO

• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO

Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:

• Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO:

• Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO

• Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO

• Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO

• Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO

• Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO

Der Wohnnutzung soll in diesem Plangebiet ein Vorrang eingeräumt werden, daher wird der Nutzungsausschluss vorgenommen. Dieser dient außerdem dazu den Verkehr auf den ge- bietszugehörigen Verkehr zu reduzieren und nicht mit Kundenverkehr zu belasten. Der Aus- schluss von Anlagen für sportliche Zwecke erfolgt vor dem Hintergrund zusätzlichen Verkehr

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zu vermeiden. Im Nordosten besteht bereits eine Sportanlage für den Ortsteil Alfen, sodass an dieser Stelle keine weitere notwendig ist.

4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare und nicht überbau- bare Grundstücksfläche

Für das festgesetzte Allgemeine Wohngebiet wird die Anzahl der zulässigen Wohnungen auf maximal zwei pro Wohngebäude (d.h. Einzelhaus, eine Doppelhaushälfte) beschränkt, damit der entstehende Verkehr auf ein gesundes Maß begrenzt und der Charakter eines Ein- und Zweifamilienhausgebiets gewahrt bleibt, so dass sich die neue Bebauung in die umgebende bestehende einfügt. Aus gleichem Grund wird die offene Bauweise festgesetzt sowie nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen.

Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt und entspricht der Obergrenze eines Allge- meinen Wohngebiets gem. § 17 BauNVO. Mit einer zulässigen Zweigeschossigkeit wird die Geschossflächenzahl analog mit 0,8 festgesetzt.

Im Plangebiet sollen als geneigte Dachformen mit einer Dachneigung bis maximal 45° zuläs- sig sein. Flachdächer werden ebenfalls zugelassen, um auch moderne Gebäudeformen zu ermöglichen. In der Umgebung sind vorrangig Satteldächer vorhanden. Im Plangebiet soll den Bauherren allerdings ein großer Gestaltungsspielraum zugestanden werden, so dass in diesem Bebauungsplan verschiedene Dachformen zulässig sind. Mit der nachfolgenden Be- schränkung der Gebäudehöhen in Abhängigkeit zu den unterschiedlichen Dachformen wer- den sich die zukünftigen noch zu errichtenden Gebäude in die Umgebung einpassen. In di- rekter Nachbarschaft zur Bellenstraße 2 sind nur geneigte Dächer zulässig, da sich hier ein unter Denkmalschutz stehender Speicher befindet, der durch Flach- und Pultdächer sonst in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt würde.

Für Gebäude mit geneigten Dächern wird die maximale Höhe der baulichen Anlagen auf ei- ne Traufhöhe von 6,50 m sowie eine Firsthöhe von 9,50 m beschränkt. Mit der parallelen Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen soll verhindert werden, dass bei Gebäuden, die unter Einhaltung der festgesetzten Traufhöhe zwei Fassadenvollgeschosse ausbilden, ein weiteres drittes Vollgeschoss im Dachraum, z.B. durch entsprechenden Ausbau mit Gauben, errichtet werden kann. Für Gebäude mit Flachdächern wird eine maximale Gebäu- dehöhe von 7,00 m festgesetzt. Die festgesetzte Gebäudehöhe für Gebäude mit Flachdä- chern soll einerseits auf die maximal zulässigen Traufhöhen der geneigten Dächer Bezug nehmen, andererseits einen Konstruktionsspielraum bei der Errichtung von Attiken ermögli- chen. Bei Gebäuden mit einseitigen Pultdächern sollen durchgängige Wandfassaden ver- mieden werden, die die Höhe eines dritten Fassadenvollgeschosses erreichen. Daher wird für einseitige Pultdächer eine maximale Gebäudehöhe von 7,50 m festgesetzt. Bei Gebäu- den mit gegenläufigem Pultdach gelten die festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen für Gebäude mit geneigtem Dach. Mit den getroffenen Festsetzungen zu den Höhen bauli- cher Anlagen soll die Zulässigkeit von Staffelgeschossen in der dritten Geschossebene ver- hindert werden. Dies wird bei Flachdächern durch die Festsetzung einer maximalen Gebäu- dehöhe von 7,00 m sowie bei Pultdächern mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m er-

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reicht. Für im Plangebiet zulässige flach geneigte Dächer gilt dagegen die Festsetzung der maximalen Trauf- und Firsthöhen. Ein zusätzliches Staffelgeschoss über der maximal zuläs- sigen Traufhöhe ist hier unzulässig, da dieses in der dritten Geschossebene eine zweite Traufhöhe ausbildet und somit den getroffenen Festsetzungen widerspricht. Staffelgeschos- se oder Abschlussgeschosse auf der zweiten Geschossebene sind dagegen unter Beach- tung der zulässigen Trauf- und First- bzw. Gebäudehöhen allgemein zulässig.

Als oberer Bezugspunkt gilt beim geneigten Dach für die festgesetzte Firsthöhe der Schnitt- punkt der Dachhaut (First). Bei Gebäuden mit Flachdach gilt zur Bestimmung der Gebäude- höhe die Oberkante Attika. Beim Pultdach gilt als oberer Bezugspunkt für die maximale Ge- bäudehöhe der höchstgelegene Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Dachhaut. Der Traufpunkt stellt die Schnittlinie der Außenflächen der Außenwand mit der Dachhaut dar.

Als der maßgebliche untere Bezugspunkt gilt eine Höhe von 20 cm oberhalb der Oberkante der Baustraße der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen im Schnittpunkt der Mittellinie der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der verlängerten, senkrecht zu öffentlichen Verkehrsfläche verlaufenden Mittellinie des Baugrundstücks.

Die überbaubare Fläche wurde so gewählt, dass den Bauherren möglichst viel Spielraum für die Stellung der Gebäude gewährt wird. Die Baugrenze hält dabei einen Abstand von 3,00 m zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein.

4.3 Verkehrsflächen

Das Plangebiet verfügt über eine 7,00 m im vorderen und 6,50 m breite Erschließungsstraße im hinteren Bereich des Plangebiets. Die Erschließung erfolgt über den „Siekenweg“ zu- nächst in nördliche Richtung und schwenkt dann nach Westen und endet in einem Wende- hammer (9,00 m Radius). Zum Erreichen aller Grundstücke im Plangebiet werden zwei kurze Stichwege Richtung Norden (4,50 m breit) und nach Westen (5,50 m breit) festgesetzt. In der Verlängerung der westlichen Stichstraße schließt ein rund 3,00 m breiter Fuß- und Radweg an, der das Plangebiet mit der Bellenstraße Richtung Ortsmitte verbindet.

Zur Herstellung des Straßen- und Wegekörpers sind auf den Baugrundstücken entlang der öffentlichen Verkehrsfläche Stützbauwerke erforderlich. Diese Stützbauwerke sowie die Her- stellung des Straßenkörpers und des Oberflächenwasserablaufs (entlang der öffentlichen Verkehrsfläche) erforderlichen Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf den Baugrundstü- cken vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden.

4.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

Im Plangebiet sind für die Gewährleistung der Ver- und Entsorgung Geh, Fahr- und Leitungs- rechte notwendig. Diese werden mit einer Breite 5,00 m zugunsten der Ver- und Entsor- gungsträger festgesetzt.

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4.5 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen

Garagen und Carports sind im Plangebiet allgemein zulässig. Sie sind allerdings mindestens 3,00 m von der Grundstücksgrenze bzw. Straßenbegrenzungslinie zurückzusetzen.

4.6 Gestalterische Festsetzungen

Bei Doppelhäusern sind nur einheitliche Höhen, Dachformen und Dachneigungen zulässig.

Der später Bauende hat sich dem Bestand anzupassen.

4.7 Flächen für die Wasserwirtschaft

Zur Ableitung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers wird im Südosten des Geltungsbereichs ein Regenrückhaltebecken festgesetzt.

5 Sonstige Belange

5.1 Ver- und Entsorgung

Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung, die Telekommunikationsversorgung sowie die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung können durch die örtlichen Ver- und Entsor- gungsträger gewährleistet werden. Hierzu sind die entsprechenden Leitungen in das Plan- gebiet zu legen.

Es ergeht folgender allgemeine Hinweis: Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation ange- schlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 LWG NRW zu be- seitigen.

Das Plangebiet wird im Trennsystem entwässert. Das Niederschlagswasser wird dem Re- genrückhaltebecken im Plangebiet zugeleitet.

Die Erschließungsmaßnahmen sind rechtzeitig mit den Ver- und Entsorgungsträgern abzu- stimmen.

Des Weiteren wird aus Sicht des Brandschutzes auf Folgendes hingewiesen:

• Notwendige Straßen und Grundstückszufahrten, die als Feuerwehrzufahrt und somit auch gleichzeitig als Zufahrt für Rettungsdienstfahrzeuge dienen, dürfen an keiner Stelle weni- ger als 3,00 m für Kraftfahrzeuge nutzbare Fahrbahnbreite aufweisen. Die in der DIN 14090 fest gelegten Kurvenradien für Feuerwehrfahrzeuge sind zu beachten und entspre- chend einzuhalten (§ 17 [11 BauO NRW).

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• Die Erschließung der Flurstücke erfolgt über die Hauptstraße. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zufahrten oder Durchfahrten nach § 5 (2) BauO NRW zu den vor und hinter den Gebäu- den gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden (§ 5 (4) BauO NRW). Die Zu- oder Durchfahrt muss den Anforderungen nach Abschnitt SW BauO NRW entsprechen.

• Gemäß § 3 (2) BHKG sind die Angaben des Arbeitsblattes W 405W (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) des DVGW als Grundschutz zur Löschwasserversorgung zu beachten und umzusetzen.

Des Weiteren befinden sich im Plangebiet Richtfunkverbindungen der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, welche nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen wurden.

Die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen 305551800, 305551801 befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 78 m und 138 m über Grund. Man kann sich diese Telekommu- nikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 40-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Es muss daher eine horizontaler Schutzkorridor zur Mittel- linie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20 m einhalten werden. Mit der Beschränkung der Gebäudehö- hen im Plangebiet ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Richtfunkverbindungen zu rech- nen.

5.2 Wasserwirtschaft

Südlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das festgesetzte Überschwemmungs- gebiet der Alme. Das Plangebiet selbst ist nicht Teil dessen.

Es ergeht an dieser Stelle der Hinweis, dass sich aufgrund der Topographie ein Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit nur geringfügig weiter ausbreiten wird als das angegebene HQ 100. Zur Vermeidung von Schäden durch architektonische Besonderheiten wie bspw. Abtra- gung des Grundstücks zur Erlangung großer Fensterflächen im Kellerbereich sollte eine Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden (OKFF) von 137,50m eingehalten werden.

5.3 Verkehr

Die mit der Entwicklung des Wohngebiets aufkommende Verkehrserhöhung im Gebiet kann als geringfügig bezeichnet werden. Um den Verkehr auf ein Mindestmaß zu reduzieren wur- den bereits bei der Festlegung der Art der baulichen Nutzung auf die verkehrsintensiven Nutzungen verzichtet und die zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude auf 2 Wohnein- heiten beschränkt. Der „Siekenweg“ kann den erhöhten Verkehr aufnehmen.

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5.4 Immissionsschutz

Die immissionsschutzrechtliche Situation im Plangebiet ist charakterisiert durch die umge- bende Nutzung. Nach Norden, Westen und Osten schließen Mischbauflächen bzw. Wohn- bauflächen und nach Süden landwirtschaftliche Flächen an.

In einer Entfernung von rund 55 m süd-westlich des geplanten Wohngebietes liegt der Rin- derstall eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes. Eine weitere Tierhaltung befindet sich ca. 230 m entfernt, ebenfalls in süd-westlicher Richtung. Immissionen im Plangebiet, insbesondere in Form von Gerüchen und Geräuschen, sind nicht auszuschließen.

Es ergeht daher der Hinweis, dass es im Geltungsbereich möglicherweise zu Immissionen aufgrund der umliegenden Tierhaltung kommen kann. Bereits heute befinden sich nördlich der Betriebe Misch- und Wohnnutzungen sowie auch auf gleicher Höhe sich östlich zum Gel- tungsbereich ein Wohngebiet befindet, so dass die möglicherweise auftretenden Immissio- nen als solche hinnehmbar sind.

5.5 Denkmal- und Bodendenkmalpflege

Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauer- werk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ent- deckt werden.

Im Plangebiet selbst befinden sich keine Baudenkmäler, jedoch unmittelbar angrenzend an das Plangebiet. Bei der Bellenstraße 2 handelt ein sich um einen unter Denkmalschutz ste- henden alten Speicher. Um sein Erscheinungsbild nicht zu beeinträchtigen wurde bestimmt, das hier in direkter Nachbarschaft nur geneigte Dächer zulässig sind, so dass die dort intakte Dachlandschaft nicht gestört wird.

Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde und dem LWL - Archäologie für Westfalen, Am Gemeindeholz 24 a, 33609 Bielefeld, Tel. 0521/52002-50, Fax 0521/52002- 39, Email: lwl-archaeologie-bielefeld@lwl.org, unverzüglich anzuzeigen und die Entde- ckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freige- geben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG).

5.6 Bodenschutzgesetz / Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Paderborn umgehend zu benach- richtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. verunreinigter Boden sind bis zur Klärung des wei- teren Vorgehens gesichert zu lagern. Bei Baumaßnahmen anfallende Abfälle sind vorrangig

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einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind soweit möglich auf den Entsorgungsanlagen im Kreis Paderborn zu beseitigen. Mutterboden ist abzuschieben und einer Verwertung zuzuführen. Bei Verwertungsmaßnahmen über 400 m² Fläche, z. B.

auf landwirtschaftlich genutzten Böden, ist eine eigenständige Baugenehmigung erforderlich.

In Nordrhein-Westfalen besteht eine allgemein zugängliche Boden- und Bauschuttbörse.

Damit soll die Verwertung von unbelastetem Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und ausgewählten Baureststoffen (z. B. Metall) gefördert werden. Informationen gibt es im Inter- net unter www.alois-info.de oder beim örtlichen Abfallentsorgungsbetrieb.

5.7 Kampfmittel

Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außergewöhnliche Verfär- bungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Gemeinde Borchen als örtliche Ordnungsbehörde und/oder die Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Hagen -Staatlicher Kampfmittelräumdienst- (Tel.:

02331/6927-0 oder 6927-3880, Telefax 02331/6927-3898), oder außerhalb der Dienstzeiten (Tel.: 02931/82-2281, Telefax 02931/82-2648 oder 2132) zu verständigen.

5.8 Altlasten

In dem Geltungsbereich befinden sich nach gegenwärtigem Wissensstand keine Altstandorte oder Altablagerungen. Es ist davon auszugehen, dass die Flächen nicht belastet sind.

Sollten sich bei Baumaßnahmen dennoch Hinweise auf eine Belastung des Bodens, der Bo- denluft oder des Grundwassers ergeben, ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Paderborn (Tel.: 05251/308-808) unverzüglich zu informieren.

6 Umweltbelange und Artenschutz

Da der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgese- hen.

Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Artenschutz- rechtliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 13 a BauGB werden Aussagen zu den artenschutzrecht- lichen Belangen gefordert. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde durch das Büro für Landschaftsplanung Mestermann erstellt und ist gesonderter Teil dieser Begründung.

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Ergebnis der Artenschutzprüfung

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 „Dolskamp“ in der Gemeinde Borchen, OT Alfen löst unter Berücksichtigung den nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstat- bestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG aus.

Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird unter Be- rücksichtigung der nachstehenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen:

• Zur Vermeidung der Verbotstatbestände muss eine Begrenzung der Inanspruchnah- me von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30.

September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetations- flächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle unvermeidbarer Flächeninanspruchnahme außerhalb des genannten Zeitraums muss durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen, insbesondere von Gehölz- beständen, nur durchgeführt wird, wenn diese frei von einer Quartiernutzung sind.

• Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materialla- gerung etc.) sollen auf vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchti- gung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können.

• Vor eventuell geplanten Abbruch- und Umbauarbeiten an vorhandenen Gebäuden ist zeitnah eine Intensivkontrolle der zum Abbruch/Umbau vorgesehenen Gebäude auf eine Quartiernutzung durch Fledermausarten durchzuführen. Die weitere Vorge- hensweise ergibt sich aus dem Ergebnis der Intensivkontrolle der Gebäude, ggf. ist die Schaffung von Ersatzquartieren erforderlich.

Im Rahmen der Konfliktanalyse (Stufe I) konnte eine Betroffenheit für Höhlen- und Gebüsch- brüter nicht vollständig ausgeschlossen werden, daher gelten folgende Vermeidungsmaß- nahmen:

• Die durch das Vorhaben betroffenen Gehölze müssen kurz vor der Inanspruchnahme auf Höhlen und Nester untersucht werden, um eine Quartiernutzung ausschließen zu können.

• Um eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, sind Ge- hölze generell außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September), also zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zu roden und zu räumen. Ist dieses nicht inner- halb des angegebenen Zeitraumes möglich, muss durch eine umweltfachliche Bau- begleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind.

Generell besteht ein Restrisiko der Betroffenheit von planungsrelevanten Vögeln, z.

B. durch eine spontane Neubesiedlung der Gehölze. Daher sollten die Gehölzbe-

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stände zeitnah vor der Inanspruchnahme auf eine Quartiernutzung kontrolliert wer- den. Sollte eine Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten) festgestellt werden, so sind gegebenenfalls Ersatzquartiere zu schaffen.

Um die hier genannten artenschutzrechtlichen Betroffenheit ausschließen zu können, wer- den die zuvor genannten Vermeidungsmaßnahmen gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB textlich im Plan festgesetzt.

7 Monitoring

Im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ist § 4c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne auftreten) nicht an- zuwenden.

Ein Monitoring findet daher im vorliegenden Fall nicht statt.

Aufgestellt:

Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7

33 142 Büren im Februar 2019

Gemeinde Borchen Der Bürgermeister

Dipl.-Ing. Markus Caspari

Borchen, den...

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H:\Projekte\083-Borchen\028-00 Aufst. B-Plan Dolskamp einschl. Anpassung des FNP\!03 Entwurf\Begründung _Satzungsbeschluss.doc

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