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Landwirtschaft und Tourismus (1)

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Landwirtschaft und Tourismus (1)

Möglichkeiten der Besucherlenkung

Dr. Katharina Watzinger; Rechtsabteilung Stand: 2021-07

Touristen und Ausflügler entdecken die Natur immer mehr für sich. Nicht selten resultieren daraus Nut- zungskonflikte zwischen Landwirten und Erholungsuchenden. Dieses Merkblatt informiert über Möglich- keiten für ein konfliktfreies Nebeneinander. Weitere Informationen finden Sie in der Artikelserie Freizei- taktivitäten und Landwirtschaft.

© Halfpoint/stock.adobe.com

Wanderwege

Ein gut ausgebautes Wanderwegenetz kann Wanderlustige von Querfeldeinmärschen abhalten. Wer bereit ist, Erholungsuchenden private Wanderwege zur Verfügung zu stellen, sollte mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen. Die Einbindung von Privatwegen in das Wanderwegenetz der Gemeinde ist ohne Haftungsrisiko möglich. Die Oberösterreichische Tourismus GmbH bietet hierfür die kostenlose Inan- spruchnahme einer Wegehalterhaftpflichtversicherung an. Auch Vertragsmuster stehen zur Verfügung.

Hinweis- und Verbotsschilder auf Privatgrund

Es ist Landwirten erlaubt, auf ihrem Privatgrund Hinweisschilder aufzustellen. Mit entsprechenden Schil- dern lässt sich etwa vermeiden, dass Erholungsuchende ihre Fahrzeuge ganz oder zum Teil auf land- wirtschaftlichen Flächen parken, querfeldein durch das hohe Gras wandern oder ihre Hunde auf land- wirtschaftlichen Flächen die Notdurft verrichten lassen.

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MÖGLICHKEITEN DER BESUCHERLENKUNG

Seite 2/3 Einzäunung landwirtschaftlicher Flächen

Auch Einzäunungen können vor der unbefugten Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schützen.

Das Aufstellen von Zäunen innerhalb von acht Metern zur öffentlichen Straße bedarf allerdings der Zu- stimmung der Straßenverwaltung. Bei der Verwendung von Stacheldrahtzäunen muss stets ein Min- destabstand von zwei Metern zu öffentlichen Straßen eingehalten werden. Nähere Informationen finden sich im Merkblatt „Bäume und Zäune an der Grundgrenze“.

Behördliche Verkehrsbeschränkungen

Grundsätzlich darf nur dann entlang des Straßenrandes geparkt werden, wenn trotz Parkens zwei Fahr- bahnstreifen für den Fließverkehr verbleiben. Konkret muss für den Fließverkehr weiterhin eine Stra- ßenbreite von fünf Metern zur Verfügung stehen. Vielen Autofahrern ist dies nicht bekannt, sodass Sie ihre Fahrzeuge auch dann am Straßenrand abstellen, wenn keine Straßenbreite von fünf Metern ver- bleibt.

Es kann hier helfen, dass die Straßenverwaltung Halte- und Parkverbotsschilder aufstellt.

Für Gemeindestraßen obliegt das Aufstellen von Halte- und Parkverbotsschildern der Gemeinde. Für andere Straßen ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) zuständig.

Die Erlassung weitergehender Verkehrsbeschränkungen, etwa Fahrverbote, fällt stets in den Aufgaben- bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, auch wenn es sich um Gemeindestraßen handelt.

Nehmen Sie diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt auf.

Tourismuskonzepte der Gemeinden

Zusätzlich zu Einzelmaßnahmen der Landwirte braucht es Maßnahmenpakete der Gemeinden.

Wesentliche Voraussetzung für ein konfliktfreies Nebeneinander sind ausreichende Parkplätze, Rast- plätze einschließlich WC-Anlagen, markierte Wanderwege sowie Müllentsorgungseinrichtungen.

Viele Gemeinde arbeiten an neuen, innovativen Lösungsansätzen. Da und dort befinden sich bereits Apps im Testlauf, welche Besucher über die aktuelle Lage vor Ort informieren. Sind Kapazitätsgrenzen erreicht, raten die Apps vom Besuch des jeweiligen Ausflugszieles ab.

Shuttle-Dienste und Wander-Taxis zu begehrten Ausflugszielen helfen bei Entspannung der Parksitua- tion.

Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Gemeinde bzw. regen Maßnahmen dort an.

Tourismus als Erwerbschance

Tourismusregionen können Wertschöpfung für den eigenen Betrieb bieten. Begreifen Sie Freizeitgäste nicht als lästiges Übel, sondern als Chance für zusätzliche Einkommensquellen.

Betreiben Sie beispielsweise einen Hofladen, kann eine erhöhte Besucherfrequenz Ihre Umsätze in der Direktvermarktung steigern. Vielleicht möchten Sie eine Jausenstation/Buschenschank eröffnen oder

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MÖGLICHKEITEN DER BESUCHERLENKUNG

Seite 3/3 Fremdenzimmer vermieten. Die Landwirtschaftskammer bietet hierzu ein umfassendes Beratungsan- gebot. Wenden Sie sich zu Fragen der Direktvermarktung und Urlaub am Bauernhof an Ihre Bezirks- bauernkammer.

Möglicherweise haben Sie übrige Flächen, die sich zur Errichtung eines Besucherparkplatzes eignen.

Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in den Merkblättern „Landwirtschaft und Tourismus (2) – Parkplatzvermietung durch Landwirte“ sowie „Landwirtschaft und Tourismus (3) – Ver- pachtung von Parkplatzflächen an die Gemeinde“.

Herausgeber

Landwirtschaftskammer OÖ Auf der Gugl 3, 4021 Linz Rechtsabteilung: 050 6902 1290 rechtsabteilung@lk-ooe.at

Ohne Gewähr, unter Ausschluss der Haftung. Alle Rechte vorbehalten.

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