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Zeit für gute Bildung!

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Erfassung der Arbeitszeit auch für Lehrkräfte?

// Die EU-Staaten müssen Arbeitgeber dazu verpflichten, dafür zu sorgen, dass Beschäftigte die Arbeitszeitvorschriften wie Pausen- oder Ruhezeiten einhalten können. Ohne vollständige Aufzeichnung der Arbeitszeit wären die Schutzrechte der EU-Arbeitszeitrichtlinie ein zahnloser Tiger. //

Der Arbeitgeber muss die vollständige Arbeitszeit der Beschäftig- ten erfassen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2019 entschieden.

Jetzt müssen die Mitgliedstaaten das Urteil umsetzen. Das Bun- desarbeitsministerium arbeitet bereits an einem entsprechenden Gesetzentwurf. Die Arbeitszeiten der Beschäftigten müssen durch ein verlässliches System gemessen werden können. Das entschied der EuGH in seinem weitreichenden Urteil vom 14.5.2019. Die Mit- gliedsstaaten der Europäischen Union müssten die Arbeitgeber ver- pflichten, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Nur so ließe sich überprüfen, ob die zulässigen Höchst- arbeitszeiten überschritten würden.

Die Vorarbeiten für die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes in Deutschland laufen. Bundesminister Hubertus Heil hat bereits eine Umsetzung des EuGH-Urteils zugesagt. Diese solle aber „ver- hältnismäßig geschehen und übermäßige Bürokratie vermeiden“.

Das Arbeitsministerium will bei den Regeln zur Arbeitszeiterfassung behutsam vorgehen. Man werde bei der Umsetzung des EuGH-Ur- teils „nicht alles auf den Kopf stellen“, so eine Sprecherin von Res- sortchef Hubertus Heil (SPD).

Unbezahlte und nicht erfasste Mehrarbeit ist im Bildungsbereich weit verbreitet:

Lehrkräfte arbeiten im Durchschnitt weit über die beamtenrecht- lich festgelegte Arbeitszeit hinaus. Erfasst wird aber nur die Zahl der Unterrichtsstunden.

Bei der Umsetzung des Urteils durch Bundesrepublik wird die GEW sich dafür einsetzen, dass die selbstbestimmte Zeiteinteilung durch die Beschäftigten weiterhin möglich ist.

Unterstützt werden wir vom DGB. So Annelie Buntenbach, Mitglied des DGB-Bundesvorstands. „Die Flexibilität wird darunter absolut nicht leiden, ganz im Gegenteil: Statt mit der Stechuhr könnte man heutzutage schließlich per Smartphone und App die Arbeitszeit do- kumentieren.“

Zeit für gute Bildung!

Die Rechtsprechung des EuGH unterscheidet nicht zwischen Beamtinnen und Beamten und anderen Beschäftigten – sie betrifft auch pädagogisches Personal oder Lehrkräfte.

Impressum 

GEW - Vorstandsbereich Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik · Silcherstr. 7 · 70176 Stuttgart Februar 2020 GEW Info-Serie „Zeit für gute Bildung“ Info 8

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