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Pro Senectute Schweiz

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Academic year: 2022

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Pro Senectute Schweiz

Lavaterstrasse 60 · Postfach · 8027 Zürich · Telefon 044 283 89 89 Postkonto 87-500301-3 Fax 044 283 89 80 · info@prosenectute.ch · prosenectute.ch IBAN CH91 0900 0000 8750 0301 3

Pro Senectute Schweiz

Lavaterstrasse 60 · Postfach · 8027 Zürich

Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik Schwarzenburgstrasse 157

3003 Bern

Zürich, 22. Oktober 2018

Direktion · Werner Schärer

Telefon +41 44 283 89 75 · E-Mail werner.schaerer@prosenectute.ch

Vorentwurf Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigen- betreuung - Vernehmlassung

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zum «Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung» Stellung zu nehmen.

Angehörige erbringen jeden Tag grosse Leistungen bei der Betreuung und Pflege von Senioren zu Hause. Pro Senectute unterstützt Angehörige bedürftiger älterer Menschen mit einem breiten Angebot an Entlastungs- diensten, Tagesstätten und Alltagsassistenzen. Zudem fördert Pro Senectute den Austausch unter Betroffe- nen und informiert und berät betroffene Angehörige. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Angehörigen einer grossen Belastung ausgesetzt sind. Bei arbeitstätigen Angehörigen hat die hohe Doppelbelastung oft negative gesundheitliche Auswirkungen und kann zu substantiellen finanziellen Einbussen bei einer Reduk- tion des Arbeitspensums führen. Letzteres ist oft eine Folge der zunehmenden körperlichen Schwächung bei älteren Menschen, welche eine zeitlich intensivere Betreuung erfordert. Eine Reduktion des Arbeitspen- sums führt zudem zu einer kleineren Rente aus der beruflichen Vorsorge und tieferen AHV-Leistungen. Be- treuenden Angehörigen älterer Menschen wird so die Finanzierung eigener Unterstützungsleistungen im eigenen höheren Alter erschwert.

Pro Senectute begrüsst und unterstützt daher das Anliegen, die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung zu verbessern. Aus der Sicht von Pro Senectute werden jedoch betreuende und pflegende Angehörige, welche sich um ältere Menschen kümmern, im Vorentwurf nicht angemessen be- rücksichtigt. Während die freiwillige Betreuung von Angehörigen in den vergangenen Jahren rückläufig ist, nimmt der Betreuungs- und Pflegebedarf bei älteren Menschen zu. So sind die Spitex-Leistungen zwischen 2011 und 2016 um 35% angestiegen, wobei 44% der Pflegeleistungen bei Menschen über 80 anfallen.

Aufgrund der demographischen Entwicklung wird der Bedarf nach Betreuung und Pflege bei älteren Men- schen in den kommenden Jahren weiter steigen. Sowohl aus sozialen wie auch aus wirtschaftlichen Grün- den sind gute Rahmenbedingungen sowie eine Förderung und Unterstützung der Betreuung und Pflege äl- terer Menschen durch Angehörige zwingend notwendig.

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Kurzzeitige Abwesenheiten Art. 329g OR

Pro Senectute begrüsst die Neuregelung in Art. 329g OR. Die Verankerung der Lohnfortzahlung sowie die Erweiterung des Personenkreises auf verwandte und nahestehende Personen kommt auch älteren Men- schen zugute. Bei älteren Menschen sind kurzzeitige Abwesenheiten allerdings nur selten ausreichend. Bei älteren Menschen geht es häufig nicht mehr um einen Genesungs- sondern um einen laufenden Abbaupro- zess. Ereignisse wie Stürze oder auch Schlaganfälle können unvermittelt zu einer akuten Verschlechterung der Situation führen und eine intensivere Betreuung bzw. Pflege erfordern. Das Organisieren einer ange- passten Betreuung und Pflege, die älteren Menschen das Wohnen zu Hause bei ansprechender Lebensqua- lität ermöglicht, benötigt Zeit. Auch die Suche nach einer geeigneten Pflegeinstitution kann sich als zeit- intensiv erweisen. Es ist zu prüfen, ob eine Verlängerung von zusätzlichen fünf Tagen unter gewissen Um- ständen bzw. bei bestimmten Ereignissen zu gewähren ist.

Pro Senectute erachtet es als notwendig, den in Artikel 329g zentralen Begriff «Ereignis» klar zu definieren bzw. hinsichtlich möglicher Differenzen im Sozialversicherungsrecht (Unfall) oder Krankenversicherungs- gesetz (Krankheit) abzugrenzen.

Betreuungsentschädigung

Pro Senectute ist der Auffassung, dass ein entschädigter Betreuungsurlaub nur eine von mehreren Möglich- keiten darstellt, die Vereinbarkeit mit der Berufstätigkeit zu fördern. Bekannte Alternativen sind unter ande- rem eine (vorübergehende) Reduktion des Arbeitspensums (mit oder ohne Lohnreduktion), flexiblere Ar- beitszeiten oder – falls möglich – Home Office. Zusätzlich kann ein breites und kostengünstiges Entlas- tungsangebot (bspw. Tagesstätten, Alltagsassistenzen) die hohe Belastung von betreuenden und pflegen- den Angehörigen massgeblich reduzieren. Im Rahmen des Förderprogramms «Entlastungsangebote für pflegende Angehörige 2017-2020» bzw. «FKI-plus» werden zurzeit verschiedene Entlastungsangebote, die Bedürfnisse der betreuenden und pflegenden Angehörigen sowie die Herausforderungen, Auswirkungen und Massnahmen Vereinbarkeit von Arbeit, Betreuungs- und Pflegeaufgaben abgeklärt. Nebst der Entlas- tung benötigen betreuende Angehörige zudem häufig selber direkte Unterstützung (z.B. Coaching).

Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass auch das Ausüben einer Berufstätigkeit für Angehörige eine Entlas- tung sein, bzw. eine Integrationsfunktion haben kann.

Die Erfahrung von Pro Senectute zeigt, dass je nach Betreuungssituation aber auch Situation am Arbeits- platz die Bedürfnisse für die Angehörigen sehr unterschiedlich sein können. Pro Senectute befürchtet, dass die Beschränkung auf einen rechtlichen Anspruch auf einen entschädigten Urlaub wie er in der Vorlage für Eltern vorgesehen ist, die Einführung anderer – unter Umständen zweckmässigerer – Modelle zur besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Angehörigenbetreuung verhindert oder zumindest erschwert. Die Mindestbezugsdauer von einer Woche scheint zudem zu starr und wird der Bandbreite der Bedürfnisse nicht gerecht (bspw. «jour fixe» im Sinne einer Reduktion des Arbeitspensums mit Lohnfortzahlung).

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Betreuungsgutschriften AHV

Pro Senectute ist mit der Erweiterung der Betreuungsgutschriften auch bei leichter Hilflosigkeit sowie der Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises einverstanden.

Wir danken Ihnen, wenn Sie unsere Stellungnahme bei der Überarbeitung des Vorentwurfs berücksichtigen.

Freundliche Grüsse Pro Senectute Schweiz

Eveline Widmer-Schlumpf Werner Schärer

Präsidentin des Stiftungsrates Direktor

Beilagen:

- Fragebogen zum Vernehmlassungsverfahren

Referenzen

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