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Pro Senectute Schweiz Empfehlungen

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Academic year: 2022

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Pro Senectute Schweiz

Lavaterstrasse 60 · Postfach · 8027 Zürich · Telefon 044 283 89 89 Postkonto

Fax 044 283 89 80 · info@prosenectute.ch · prosenectute.ch 80-8501-1

Empfehlungen

A) Abklärungen

1. Rechtlich sind der Senior/die Seniorin und der Betreuer/die Betreuerin die Vertragsparteien. Andere Personen (z.B. Verwandte) müssen nicht zwingend zugezogen werden. (In der Regel gehört der Betreuer/die Betreuerin zum Familien-, Verwandten-, oder Freundeskreis des Seniors/der Seniorin. ) 2. Ist eine Haftpflichtversicherung für den Senior/die Seniorin abgeschlossen?

3. Ist der Senior/die Seniorin ausreichen gegen Krankheit und Unfall versichert?

4. Pflegt eine nicht erwerbstätige Person einen Angehörigen/eine Angehörige oder eine Drittperson gegen entsprechendes Entgelt, muss gemäss Unfallversicherungsgesetz UVG vom Arbeitgeber (Person, die gepflegt wird) eine Versicherung über Betriebskrankheiten, Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfälle abgeschlossen werden. Im Falle einer Beschäftigungsdauer von weniger als 8 Stunden pro Woche gelten Nichtbetriebsunfälle als nicht versichert.

5. Für die Entschädigung von Haushaltsführung, pflegerische Handreichungen, Betreuungsaufgaben etc.

besteht AHV-Abrechnungs- und Steuerpflicht. Diese sollte von dem Betreuer/der Betreuerin geregelt werden. Auskünfte können bei der AHV-Stelle des Arbeitsortes eingeholt werden.

6. Falls die jährliche Entschädigung den Minimallohn gem. Obligatorium der beruflichen Vorsorge erreicht oder übersteigt, ist der Senior/die Seniorin verpflichtet, den Betreuer/die Betreuerin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, in 8036 Zürich, für die berufliche Vorsorge anzumelden. Auskünfte können unter www.chaeis.net oder bei Pro Senectute Schweiz eingeholt werden.

7. Es ist darauf zu achten, dass der Senior/die Seniorin nicht grössere Geldbeträge oder Wertsachen zu Hause aufbewahrt. (evtl. Bankschliessfach organisieren).

8. Der Senior/die Seniorin ist zu instruieren, dass er/sie nicht Unberechtigten den Zutritt zur Wohnung gewährt (evtl. geeignete Vorkehrungen treffen wie Sicherheitsschloss, -kette oder Gegensprechanlage).

9. Ist im Rahmen des Mietvertrages eine Untermiete gestattet? Wurde der Hauseigentümer/die Hauseigentümerin oder die zuständige Hausverwaltung über das Betreuungs- und Pflegeverhältnis informiert?

10. Bei neuen Betreuungs- und Pflegeverhältnissen empfiehlt es sich, vor definitiven Vertragsabschluss eine Schnupperzeit zu vereinbaren.

11. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Seniors/der Seniorin sollten soweit wie möglich ambulante Dienste beigezogen bzw. verstärkt werden.

12. Persönliche Hinweise und Bemerkungen Betreuungs- und Pflegevertrag

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Überarbeitet und aktualisiert durch Pro Senectute Schweiz im Mai 2016

Herausgeberin: Pro Senectute Schweiz, Lavaterstrasse 60, Postfach, 8027 Zürich, Tel. 044 283 89 89, E-Mail:

info@prosenectute.ch

2 | 2 B) Varianten der Vertragsgestaltung

1. Bestehen Zweifel an der Handlungsfähigkeit (Urteilsfähigkeit) des Seniors/der Seniorin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so ist der Hausarzt/ die Hausärztin beizuziehen. Er/sie hat sich eventuell über die Urteilsfähigkeit des Seniors/der Seniorin in einem Arztzeugnis auszusprechen.

2. Ist der Senior/die Seniorin handlungsunfähig und kann zwischen dem Betreuer/der Betreuerin und den Angehörigen resp. zukünftigen Erben kein Einverständnis erzielt werden, ist eine gesetzliche Massnahme (Beistandschaft) anzustreben.

3. Ist der Senior/die Seniorin bereits handlungsunfähig, so kann kein Betreuungs- und Pflegevertrag

zwischen dem Betreuer/der Betreuerin und den Angehörigen resp. den zukünftigen Erben des Seniors/der Seniorin rechtsgültig abgeschlossen werden. Vertragsparteien eines solchen Vertrages und damit

forderungsberechtigt sowie zahlungspflichtig wären dann allerdings der Betreuer/die Betreuerin und die Angehörigen resp. zukünftigen Erben des Seniors/der Seniorin, und nicht der Senior/die Seniorin selbst.

4. Soll sichergestellt werden, dass die Angehörigen bzw. zukünftigen Erben die Entschädigungsleistungen des Seniors/der Seniorin gegenüber dem Betreuer/der Betreuerin akzeptieren, so kann folgender Text zur Unterschrift vorgelegt werden:

„Die unterzeichnenden Angehörigen resp. zukünftigen Erben des Senior/der Seniorin bezeugen durch ihre Unterschrift, den Inhalt des am ………. abgeschlossenen Betreuungs- und Pflegevertrages zur Kenntnis genommen zu haben. Sie sind mit den Verpflichtungen des

Seniors/der Seniorin aus dieser Vereinbarung einverstanden und anerkennen eine Forderung des Betreuers/der Betreuerin gegenüber dem Nachlassvermögen, soweit die Verpflichtungen des Seniors/der Seniorin aus dieser Vereinbarung bei seinem/ihrem Tod nicht oder nicht vollständig erfüllt sein sollten.“

5. Sofern sich andere Angehörige resp. zukünftige Erben des Seniors/der Seniorin an den laufenden Unkosten der Betreuung und Pflege beteiligen wollen, so kann der Betreuungs- und Pflegevertrag um folgende Klausel ergänzt werden:

„Die gemäss Ziff. 6 des Betreuungs- und Pflegevertrages geschuldete Entschädigung an den Betreuer/die Betreuerin wird von den nachstehend unterzeichnenden Angehörigen resp. zukünftigen Erben des Seniors/der Seniorin gemeinsam übernommen und auf folgende Personen aufgeteilt:

«(Name und Vorname, Wohnadresse) »

...

...

...

...

6. Für die Ferienregelung des Betreuers /der Betreuerin (Betreuungs- und Pflegevertrag Punkt 12) gibt es folgende Varianten:

Variante A: Die Ferien werden anteilsmässig an die regelmässig erbrachte Arbeitsleistung vergütet. Die Anzahl der Ferienwochen wird zwischen den Parteien im Betreuungs- und Pflegevertrag geregelt. Der Lohn bleibt jeden Monat gleich, auch während den Ferien. Empfiehlt sich insbesondere bei regelmässigen Einsätzen.

Variante B: Bei 4 Ferienwochen pro Jahr wird auf den errechneten Stundenlohn ein Zuschlag von 8.33%

gewährt. Der Lohn richtet sich nach der monatlich geleisteten Arbeitsmenge. Die Ferien sind im Lohn (Ferienzuschlag) inbegriffen und werden bei Bezug nicht zusätzlich abgegolten.

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