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Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:

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Pet 2-16-18-2790-060241 Nukleare Versorgung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die durch die Produktion von Strom aus Atomkraftwerken anfallenden Kosten vollständig von den produzierenden Kraftwerksbetreibern bzw. ihren betreibenden Unternehmen übernehmen zu lassen.

Des Weiteren sollen Subventionen für Atomstrom als Energieproduktionsform vollständig entfallen.

Im Einzelnen wird angeführt, dass durch die staatliche Subventionierung weniger der Strompreis als vielmehr die Gewinne und Managergehälter der vier großen Stromkonzerne unterstützt würden. Aus diesem Grunde sei eine staatliche Unterstützung der atomaren Energieversorger weder bei der Finanzierung des Baus neuer Atomkraftwerke, des Transportes und Polizeischutzes von Castorbehältern noch bei der Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung von atomarem Abfall oder der Sanierung verseuchter Stollen angebracht. Ohne staatliche Subventionierung könnten Alternativen zur Atomkraft gleichberechtigt mit dieser im Wettbewerb stehen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zu dieser öffentlichen Petition liegen 3.622 Mitzeichnungen und 106 Diskussionsbeiträge vor. Ferner gingen zu diesem Anliegen drei weitere Mehrfachpetitionen ein, die aufgrund ihres Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen. Da die Ereignisse in Japan im März 2011 einen Einschnitt für die friedliche Nutzung der Kernenergie auch in Deutschland bedeutet

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haben, berücksichtigt das nachstehend zusammengefasste Ergebnis der parlamentarischen Beratung auch die nach den Geschehnissen in Japan zur Energiewende beschlossenen Gesetze.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Kosten der Stromerzeugung in Kernkraftwerken grundsätzlich von den Betreibern der Kernkraftwerke bzw. ihren Muttergesellschaften getragen werden. Insbesondere erhalten die Betreiber der Kernkraftwerke grundsätzlich keine öffentlichen Zuwendungen ohne Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks.

Im Hinblick auf die Kosten der Endlagerung radioaktiver Abfälle stellt der Petitionsausschuss fest, dass gemäß §§ 21a, 21b Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in Verbindung der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) die Verursacher radioaktiver Abfälle, insbesondere Kernkraftwerksbetreiber, bereits die gegenwärtigen und künftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtungs- und Betriebskosten) einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager zu tragen haben. Des Weiteren macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass auch die bei den Abfallverursachern bis zur Ablieferung an ein Endlager oder an eine Landessammelstelle anfallenden Kosten, z. B. für Konditionierung und Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, von den Abfallverursachern zu übernehmen sind.

Von diesem Grundsatz sind aufgrund ihrer Historie lediglich das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) und das Versuchsendlager Asse II (Asse) ausgenommen. Das ERAM wurde ab Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 samt Kostenverantwortung für zuvor eingelagerte Abfälle vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle übernommen. In den Jahren 1974 bis 1998 wurden gegen Gebühr weitere Abfälle in das ERAM eingelagert. In das Bergwerk Asse wurden in den Jahren 1967 bis 1978 Abfallgebinde mit schwach- und mittelradioaktivem Atommüll eingelagert. Zwischen 1967 und 1975 wurden keine Gebühren für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in die Schachtanlage erhoben. Der Petitionsausschuss weist allerdings darauf hin, dass bis zum Jahr 1975 rd. 50 Prozent der in der Asse befindlichen Gebinde eingelagert wurden. Ab Dezember 1975 galt die Gebührenregelung für die Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen im Salzbergwerk Asse. Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass über 30 Jahre nach dem Ende der Einlagerung des

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Atommülls die Energieversorger schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht im Nachhinein für eine angemessene Kostenbeteiligung herangezogen werden können.

Der Petitionsausschuss stellt jedoch gleichwohl fest, dass die Bundesregierung eine Beteiligung der Energieversorger an den mit der Schließung der Asse verbundenen Kosten vorsieht.

Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass zum 1. Januar 2011 das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz sieht vor, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 der Verbrauch von Kernbrennstoffen (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241), die zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet werden, besteuert wird. Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass es sich bei der Steuer um eine Inputsteuer handelt, die im Gegensatz zur Strom- und Mehrwertsteuer nicht die Verbraucher, sondern ausschließlich die Betreiber belastet.

An dieser Stelle erinnert der Petitionsausschuss daran, dass die verheerenden Ereignisse in Japan im März 2011 zum Anlass genommen wurden, die Sicherheit der deutschen Kernkraftwerke einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Zudem hat die Bundesregierung durch eine Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" einen gesellschaftlichen Dialog zu den Risiken der Nutzung der Kernkraft und zu der Möglichkeit eines beschleunigten Übergangs in das Zeitalter der erneuerbaren Energien angestoßen. Auf dieser Grundlage hat der Deutsche Bundestag am 30. Juni 2011 beschlossen, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Das zum 6. August 2011 in Kraft getretene Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes sieht vor, dass für die sieben ältesten Kernkraftwerke (Biblis A, Neckarwestheim, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1) und das Kernkraftwerk Krümmel die Berechtigung zum Leistungsbetrieb umgehend erlischt. Für die drei jüngsten Anlagen erlischt die Genehmigung zum Leistungsbetrieb spätestens im Jahr 2022; für die übrigen Anlagen gestaffelt bis spätestens zum Jahr 2015/2017/2019 und 2021. Vor diesem Hintergrund werden die ursprünglich für die Jahre 2011 bis 2016 in Höhe von jährlich 2,3 Mrd. Euro angesetzten Steuereinnahmen des Bundes aus der Kernbrennstoffsteuer geringer ausfallen.

Bezüglich der Frage der Kostenübernahme für die Einrichtung eines Endlagers verweist der Petitionsausschuss auf die sog. "Vorausleistungen". Hiernach erfolgt die Erhebung finanzieller Mittel bei den potenziellen Nutzern eines Endlagers für dessen

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Einrichtung nach Vorgabe der Endlager VlV zeitnah zu den im Rahmen der Einrichtung des Endlagers durchgeführten Maßnahmen.

Soweit die Frage der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung von Kernkraftwerken und der Aspekt der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle angesprochen wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es im Atomrecht hierfür keine Spezialvorschriften gibt. Gleichwohl begründet das Handelsrecht in § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) eine allgemeine, für alle Unternehmen geltende Rückstellungspflicht zur Abdeckung ungewisser Schulden und für drohende Verluste, für unterlassene Aufwendungen, für Instandhaltung und für Abraumbeseitigung. Dementsprechend bilden auch die Kernkraftwerk betreibenden Unternehmen für ihre Verpflichtung zur Stilllegung ihrer Anlagen sowie für die nukleare Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Betriebsabfällen Rückstellungen. An dieser Stelle macht der Petitionsausschuss auf einen Antrag der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag zu der Thematik

„Transparenz bei Rückstellungen im Kernenergiebereich schaffen“ (Bundestags- Drucksache 17/5901) aufmerksam.

Abschließend stellt der Petitionsausschuss fest, dass der Inhaber einer Kernkraftanlage zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen eine Deckungsvorsorge bis zur Höchstgrenze von 2,5 Mrd. Euro je Kernkraftwerk zu treffen hat. Zur Erbringung dieser Deckungsvorsorge wird in Deutschland ein gemischtes Modell praktiziert: Die Deckungsvorsorge wird zunächst bis zu einem Betrag von 255 Mio. Euro durch Versicherung erfüllt, darauf aufstockend bis zu dem Betrag von 2,5 Mrd. Euro stellen die Muttergesellschaften der Kernkraftwerksbetreiber die Deckungsvorsorge durch gegenseitige Garantiezusagen sicher. Der Petitionsausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Deckungsvorsorge bei Kernkraftwerken in Deutschland weitaus höher als in allen europäischen Staaten ist, die Kernenergie nutzen. Die Deckungsvorsorge in Deutschland rangiert weltweit an zweithöchster Stelle nach den USA.

Nach dem Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen, die Betreiber von Kernkraftwerken nach dem Verursacherprinzip an den hiermit einhergehenden Kosten zu beteiligen, insbesondere durch die Kernbrennstoffsteuer seit Anfang 2011 entsprochen worden ist.

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Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - als Material zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Bundesregierung aufgefordert wird, die Atomwirtschaft stärker als bisher für die externen Kosten des Betriebs von Atomkraftwerken heranzuziehen und auf diese Weise die Stromsubstitution durch erneuerbare Energieträger voranzutreiben, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschießen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

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