Gliederungsübersicht
A Einführung
B Umsatzsteuer
C Einkommensteuer D Gewerbesteuer
E Körperschaftsteuer
Rechtsformen – Steuergesetze
St-BMG Einkommen (s. § 2 Abs. 5 S. 1 EStG) Einkommen (s. § 7 Abs. 1 KStG)
Gewerbeertrag (s. § 6 GewStG)
Umsatz
(s. §§ 1 Abs. 1, Kapitalgesellschaften,
insbes. GmbH, AG (s. GmbHG, AktG)
Kapitalgesellschaft (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG)
Gewerbebetrieb (s. § 2 Abs. 1 u. 2 GewStG)
Unternehmer
(s. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Personengesellschaften,
insbes. OHG, KG (s. §§ 105 ff HGB)
Mitunter- (Mitunter- nehmer nehmerschaft) (s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
-
Gewerbebetrieb
(s. §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 3 GewStG)
Unternehmer
(s. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, (Einzel-)Unternehmer,
insbes. e. K.
(s. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Gewerbetreibender (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
-
Gewerbebetrieb (s. §§ 2 Abs. 1,
5 Abs. 1 S. 1 GewStG)
Unternehmer
(s. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, HR/GR
StR EStG
KStG
GewStG
UStG
GewSt-Tatbestandsmerkmale
1. Steuersubjekt
= Unternehmer (§ 5 Abs. 1 S. 1 GewStG) 2. Steuergegenstand
= Ertragskraft des Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG) 3. Bemessungsgrundlage
= Gewerbeertrag (§ 6 GewStG) 4. Steuersatz
= Steuermeßzahl (= 3,5 %, § 11 Abs. 2 GewStG) + (kommunaler) Hebesatz (§ 16 Abs. 1 GewStG)
Gliederungsübersicht
D Gewerbesteuer
I Steuersubjekt II Steuerobjekt
III Ermittlung der Gewerbesteuer IV Gewerbeverlust
V Anrechnung der GewSt auf die ESt
I. Steuersubjekt
= Steuerpflichtiger
= Unternehmer (§ 5 I 1)
- Gewerbetreibender (EU), § 5 I 2 - Pers. Ges. (§ 5 I 3)
- KapGes. (§ 2 II)
Organschaft, § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG
Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG;
▪ finanzielle Eingliederung
▪ Gewinnabführungsvertrag
gilt als Betriebsstätte des Organträgers;
Ermittlung des Gewerbevertrages bei Organgesellschaft und Zurechnung beim Organträger;
Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages nach
dem Verhältnis der Arbeitslöhne im Konzern.
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D Gewerbesteuer
I Steuersubjekt II Steuerobjekt
III Ermittlung der Gewerbesteuer IV Gewerbeverlust
V Anrechnung der GewSt auf die ESt
Steuerobjekt Gewerbebetrieb-Ertragskraft
Gewerbebetrieb kraft gewerblicher
Tätigkeit
§ 2 Abs. 1 GewStG
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
§ 2 Abs. 2 GewStG
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
§ 2 Abs. 3 GewStG
§ 15 Abs. 2 EStG:
Einzelunternehmen Personen-
gesellschaften
Kapitalgesellschaften § 14 AO:
zB rechtsfähige Vereine mit Gastwirtschaft
Formen von Gewerbebetrieben
Gliederungsübersicht
D Gewerbesteuer
I Steuersubjekt II Steuerobjekt
III Ermittlung der Gewerbesteuer 1. Allgemeine Vorgehensweise
2. Hinzurechnungen und Kürzungen 3. Gewerbesteuermessbetrag
4. Hebesatz IV Gewerbeverlust
V Anrechnung der GewSt auf die ESt
Allgemeine Vorgehensweise (1)
- HB-Ergebnis (vor STEE)
± Anpassung nach § 60 Abs. 2 EStDV bei Personengesellschaften:
Stufe 1: von der HB zur StB
Stufe 2: Sonder-Vergüt./Sonder-BE und -BA
= stl. Ergebnis nach EStG/KStG
(ggfs. einheitliche und gesonderte Feststellung bei Mitunternehmerschaften)
= Gewinn aus Gewerbebetrieb
Allgemeine Vorgehensweise (2)
Gewinn aus Gewerbebetrieb
gemäß EStG bzw. KStG (§ 7)
+ Hinzurechnungen (§ 8)
./. Kürzungen (§ 9)
./. Gewerbeverlust (§ 10a)
= Gewerbeertrag nach § 7 Abs. 1
(abzurunden auf volle hundert Euro) ./. Freibetrag für natürliche Personen
und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1)
= Gewerbeertrag nach § 11 Abs. 1
X Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2)
= Steuermessbetrag X Hebesatz
= Gewerbesteuer
(§ 16)
(§ 11 Abs. 1)
Gemeinde
GewSt-Bescheid Messbescheid BetriebsFA
Hinzurechnungen, § 8 GewStG
Hinzurechnungen und Kürzungen, §§ 8, 9 GewStG (1)
1. Ein Viertel, insbes.
der Schuldzinsen gem. Nr. 1 a)
aus 20 % (Zinsanteil) der Miet- und Pachtzinsen inkl.Leasingraten für bewegl. WG des AV gem. Nr. 1 d)
aus 50 % (Zinsanteil) aus Miet- und Pachtzinsen inkl.Leasingraten für unbeweg. WG des AV gem. Nr. 1 e)
2. Stfr. Dividenden aus Streubesitz gem. Nr. 5
3. Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften gem. Nr. 8 4. Spenden gem. Nr. 9
nach FB von 100 T€ (§ 8 Nr. 1 a. E. GewStG)
Hinzurechnungen und Kürzungen, §§ 8, 9 GewStG (2)
1. Abzüge wegen Grundbesitz gem. Nr. 1
2. Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften gem. Nr. 2
3. Gewinne aus Schachtelbeteiligungen gem. Nrn. 2 a und 7, soweit nicht schon bei Ermittlung des Einkommens als stfr.
behandelt.
4. Gewerbeertrag ausländischer Betriebsstätten gem. Nr.3
Kürzungen gem. § 9 GewStG
GewSt- Übungsfall: Hinzurechnungen - Kürzungen
M betreibt als EU in O. (GewSt-HS 380 %) einen Baustoffgroßhandel. Im Wj.
02 hat er einen HB-Gewinn i.H.v. 425 T€ erwirtschaftet.
Ergebniswirksam wurden verbucht:
GewSt.-Rst. 56.500,00 €
Zinsaufwendungen 123.800,00 €
Mietzahlungen Lagerhalle 72.280,00 €
Verlustanteil aus einer betrieblichen KG-Beteiligung 12.300,00 € Erträge aus einer 30%-GmbH-Beteiligung 11.820,00 € (KESt und SolZ wurden als Steuerguthaben verbucht)
Wie hoch ist die GewSt im Wj. 02?
Lösung: Hinzurechnungen - Kürzungen
HB-Gewinn 425.000,00 €
- GewSt-Rst (§ 4 Abs. 5 b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) + 56.500,00 € - Bet.-Erträge
TEV § 3 Nr. 40 EStG
Freistell. 40 % - 4.728,00 €
Gewinn aus § 15 EStG 476.772,00 €
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) 25 % aus
- Zinsaufwand a) 123.800,00 € - 50 % Mieten c) 36.140,00 € 159.940,00 € ./. FB (Nr. 1 a.E.) 100.000,00 €
59.940,00 € + 14.985,00 €
Verlustanteil KG (Nr. 8) + 12.300,00 €
- Kürzungen (§ 9 GewStG)
Schachtel-Div., soweit im Gewinn erhalten (Nr. 2a) - 7.092,00 €
Gewerbeertrag 496.965,00 €
abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG) 496.900,00 €
./. FB § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG 24.500,00 €
472.400,00 € Steuermessbetrag, § 11 Abs. 2 GewStG
= 3,5 % v. 472.400,00 € = 16.534,00 €
GewSt: StMB x HS 380 % (§ 16 Abs. 1 GewStG) 62.829,00 €
Gewerbesteuermessbetrag
Abrundung des Gewerbebetrages auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 GewStG)
Freibetrag in Höhe von € 24.500 für natürliche Personen und Personengesellschaften
(§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)
Steuermesszahl: 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG)
Steuermessbetrag: Gewerbeertrag x Messzahl
Gewerbesteuermessbetrag
Zerlegung
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden;
Jede Gemeinde erhebt die GewSt nach dem Teil des Steuermaßbetrages, der auf sie entfällt
(§ 4 I 2 GewStG);
Zu diesem Zweck wird der Steuermessbetrag zerlegt,
grds. nach dem Verhältnis der in den Betriebsstätten
gezahlten Arbeitslöhne (§§ 28,29 GewStG).
Hebesatz
Festsetzung durch Gemeinde
Steuermessbetrag x Hebesatz = GewSt
Hebesatz muss mind. 200% betragen!
§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG
Zweck der Regelung: „Gewerbesteuer-Oasen“
sollen verhindert werden
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D Gewerbesteuer
I Steuersubjekt II Steuerobjekt
III Ermittlung der Gewerbesteuer IV Gewerbeverlust
V Anrechnung der GewSt auf die ESt
Behandlung von Verlusten in der GewSt
Gewerbesteuerliche Verlustberücksichtigung
innerhalb eines Erhebungszeitraums
zwischen verschiedenen Erhebungszeiträumen
Verlustverrechnung zwischen verschiedenen gewerblichen
Betrieben nicht möglich Ausnahme: Organschaft
Vortrag gem. § 10a GewStG bis zu 1 Mio. € unbeschränkt darüber hinaus bis zu 60 % des
1 Mio. € übersteigenden Betrages
(analog zu 10d Abs. 2 EStG) Rücktrag nicht möglich!
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D Gewerbesteuer
I Steuersubjekt II Steuerobjekt
III Ermittlung der Gewerbesteuer IV Gewerbeverlust
V Anrechnung der GewSt auf die ESt
Anrechnung der GewSt, § 35 EStG
Voraussetzung: (anteilige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einzel-U. und Mitunternehmern
Umfang derSteuerermäßigung: 3,8 fache des GewSt-Messbetrages (pauschaliert, keine Erstattung)
Gewinne und Verluste mehrerer Betriebe des Stpfl. sind zu verrechnen (horizontaler
Verlustausgleich)
Beschränkung: auf den Anteil der ESt, der auf die im zvE enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt
Wirkung: Entlastungseffekt abhängig von Hebesatz und ESt-Satz (weitgehende Entlastung bei ca.380% Hebesatz und 45% ESt-Satz)
Achtung: Nicht verbrauchte Ermäßigungsbeträge können nicht vorgetragen werden.ESt- + GewSt-Übungsfälle
Pauschale Anrechnung der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG 1. Der ledige G betreibt in O. (HS 400 %) einen Weingroßhandel.
Im Wj. 01 erzielt er einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 100 T€.
An SA kann G 20 T€ geltend machen.
a) Wie hoch ist die GewSt?
b) Wie hoch ist die ESt (nach GewSt-Anrechnung)?
2. Der verheiratete M hält wie die ledige K 50 % an der
Brennstoffhandel oHG in L. (HS 380 %), die im Wj. 02 einen
Gewinn von 200 T€ erwirtschaftet. Bei M und K fallen je 10 T€ SA an.
a) Wie hoch ist die GewSt?
b) Wie hoch ist die ESt (nach GewSt-Anrechnung)?
Lösung: Pauschale Anrechnung der GewSt auf die ESt nach
§ 35 EStG Lösung 1:
GewSt
Gewinn aus Gewerbebetrieb/Gewerbeertrag 100.000,00 € - FB nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG 24.500,00 € 75.500,00 € StMB bei StMZ von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) 2.643,00 € GewSt bei HS von 400 % (§ 16 Abs. 1 GewStG) 10.572,00 €
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ESt
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) 100.000,00 €
- SA (§ 10 EStG) 20.000,00 €
Eink/ZvE 80.000,00 €
ESt nach GT 25.404,00 €
GewSt-Anrechnung gem. § 35 EStG
GewSt-MB x 3,8 10.043,00 €
verbl. ESt 15.361,00 €
Lösung: Pauschale Anrechnung der GewSt auf die ESt nach
§ 35 EStG
Lösung 2:
GewSt
Gewinn aus Gewerbebetrieb/Gewerbeertrag 200.000,00 €
- FB (§ 11 Abs. Nr. 1 GewStG) 24.500,00 €
175.500,00 €
==========
StMB bei StMZ 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) 6.143,00 € ESt
Gewinn aus Gewerbebetrieb M K
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 100.000,00 € 100.000,00 €
SA 10.000,00 € 10.000,00 €
Eink/ZvE 90.000,00 € 90.000,00 €
ESt ST 21.688,00 € GT 29.604,00 €
GewSt-Anrechnung gem. § 35 EStG Anteil GewSt-MB je 3.072,00 €
Faktor 3,8 je 11.674,00 € 11.674,00 €
verbl. ESt 10.014,00 € 17.930,00 €
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