• Keine Ergebnisse gefunden

Mehr Rechte für Kinder?

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Mehr Rechte für Kinder?"

Copied!
12
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ksenija Andelic

Mehr Rechte für Kinder?

Abriss über die Geschichte der Kinderrechte im

europäischen Raum und deren Umsetzung in Österreich

Magisterarbeit

Pädagogik

(2)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de/ abrufbar.

Dieses Werk sowie alle darin enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verla- ges. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen, Auswertungen durch Datenbanken und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten.

Copyright © 2003 Diplomica Verlag GmbH ISBN: 9783832470951

http://www.diplom.de/e-book/222414/mehr-rechte-fuer-kinder

(3)

Ksenija Andelic

Mehr Rechte für Kinder?

Abriss über die Geschichte der Kinderrechte im europäischen Raum und deren Umsetzung in Österreich

Diplom.de

(4)
(5)

ID 7095

Ksenija Andelic

"Mehr Rechte für Kinder?"

Abriss über die Geschichte der Kinderrechte im

europäischen Raum und deren Umsetzung in Österreich

Magisterarbeit Universität Wien

Fachbereich Human- und Sozialwissenschaften Abgabe Mai 2003

(6)

ID 7095

Andelic, Ksenija: "Mehr Rechte für Kinder?": Abriss über die Geschichte der Kinderrechte im europäischen Raum und deren Umsetzung in Österreich

Hamburg: Diplomica GmbH, 2003

Zugl.: Universität Wien, Universität, Magisterarbeit, 2003

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,

insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der

Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtes.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.

Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden, und die Diplomarbeiten Agentur, die Autoren oder Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für evtl. verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.

Diplomica GmbH

http://www.diplom.de, Hamburg 2003 Printed in Germany

(7)

_____________________________________________________________________________________ 2

Inhaltsverzeichnis

VORWORT... 4

EINLEITUNG... 5

PROBLEMSTELLUNG UND THEMATISCHE ABGRENZUNG... 12

VORGEHENSWEISE... 12

1. DER WANDLUNGSPROZESS DES PHÄNOMENS KINDHEIT... 14

1.1 FORSCHUNGSANSÄTZE ZUM THEMA KINDHEIT... 16

1.2 GESELLSCHAFTLICHER STAND VON KINDERN... 19

1.3 POSTMODERNE GESELLSCHAFT UND KINDHEIT... 22

2. ABRISS DER HISTORISCHEN ENTWICKLUNG ... 27

2.1 DIE NATÜRLICHKEIT DES JEAN-JACQUES ROUSSEAU... 32

2.2 DIE PRINZIPIEN DES JOHANN HEINRICH PESTALOZZI... 34

2.3 DIE HOHEIT DES KINDES BEI ELLEN KEY... 37

2.4 DAS PRINZIP HILF MIR, ES SELBST ZU TUN BEI MARIA MONTESSORI... 38

2.5 DAS PRINZIP DES KONTINUUMS BEI LIEDLOFF... 40

3. KINDERRECHTSBEWEGUNGEN IM 20. JAHRHUNDERT ... 44

3.1 GRUNDSÄTZLICHE ANTIPÄDAGOGISCHE ASPEKTE... 44

3.2 SUMMERHILLS ANTIAUTORITÄRE ERZIEHUNG... 47

4. ERZIEHUNG – NEIN DANKE? DIE ERZIEHUNGSPROBLEMATIK IN DER GEGENWÄRTIGEN ZEIT... 51

4.1 DAS VERHALTENSGENETISCHE MODELL... 51

4.2 UNTERSCHÄTZUNG DES FAMILIALEN EINFLUSSES... 53

4.3 DAS MODELL DER SELBSTSOZIALISATION... 54

4.4 BRAUCHEN KINDER MEHR ERZIEHUNG?... 58

5. AUSWAHL VERSCHIEDENER ASPEKTE PRAXISNAHER ERZIEHUNGSANSÄTZE... 61

(8)

_____________________________________________________________________________________ 3

5.1 MUT ZUR ERZIEHUNG... 61

5.2 KINDER BRAUCHEN GRENZEN... 65

6. DAS UN-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE DER KINDES... 70

6.1 INHALT DAS ÜBEREINKOMMENS... 71

6.2 UMSETZUNG DES ÜBEREINKOMMENS... 72

7. DIE UMSETZUNG UND WAHRUNG DER KINDERRECHTE IN ÖSTERREICH... 80

7.1 UMSETZUNG IN ÖSTERREICH... 80

7.2 PROBLEMFELDER BEI DER INANSPRUCHNAHME VON... 87

PSYCHOSOZIALER BERATUNG... 87

7.3 ART. 12 – DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER MEINUNG DES KINDES... 90

7.4 AKTIVITÄTEN ZUR UMSETZUNG DES ART. 12 DER KINDERRECHTSKONVENTION ... 93

FAZIT ... 97

LITERATURVERZEICHNIS... 103

WEITERE QUELLEN... 108

(9)

_____________________________________________________________________________________ 4

Vorwort

Welche Rechte haben Kinder? Diese Frage stellt man sich unwillkürlich in den diversen Kriegshandlungen, in die Kinder immer wieder unverschuldet verstrickt werden (z.B.

Palästina, Irak, Jugoslawien, Afghanistan). Aber nicht nur dort scheinen jegliche bürgerlichen Rechte aufgehoben zu sein; in jedem Land dieser Erde scheinen die Kinder nur ein mittleres Recht zu besitzen, scheint ihre Existenz zwar erwünscht, aber ihr Dasein beschnitten zu sein. Damit ist nicht gemeint die Beschneidung bestimmter Handlungsräume aus Gründen der Erziehung oder der eigenen Sicherheit, sondern beispielsweise das Recht auf (häuslichen) Frieden und das Recht auf Bildung.

Jedoch nicht nur das, welche Rechte werden beispielsweise Kindern aus geschiedenen Familien zugestanden? Haben sie überhaupt ein Mitspracherecht?

Aber nicht nur lokal scheint diese Frage wenig Relevanz zu besitzen, auch global liegen die Rechte der Kinder, wenn überhaupt, in einer Schublade verborgen. Wenn man von der Absenz von Kinderrechten spricht, denkt man in der Regel an Instrumentarien wie Ausbeutung, Gewalt, Entbehrungen usw. Doch Rechte sind auch ganz woanders einklagbar, beispielsweise im Bereich der Erziehung. Dabei impliziert dieser Begriff bereits Einschränkung und Rechtlosigkeit, sicherlich nicht im drastischen Sinne, aber das Kind wird in seinen Rechten beschnitten. Natürlich, nur zum Wohle des Kindes, wobei der Terminus zum Wohle des Kindes alles andere als eindeutig ist. Also letztlich keine Erziehung und das Kind einfach laufen lassen? Dem würde die Bindung der Eltern bzw. der Mutter an das Kind zuwiderlaufen. Diese Frage muss letztlich offen bleiben.

(10)

_____________________________________________________________________________________ 5

Einleitung

Die Behauptung, dass alle Kinder Rechte besitzen, brachte Überzeugungen ins Wanken, die überall auf der Welt seit Urzeiten als selbstverständlich galten. Vor tausend Jahren wurden Kinder nicht als Individuen wahrgenommen, sondern sie wurden als Besitz betrachtet und zur Arbeit herangezogen, sobald sie körperlich dazu in der Lage waren.

Um ihre besonderen Bedürfnisse kümmerte man sich wenig.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts waren die Kinder der Verwirklichung ihrer Grundrechte noch keinen Schritt näher gekommen. Erst nach dem Ersten Weltkrieg, als sich der neu gegründete Völkerbund für Frieden und Wiederaufbau einsetzte, wuchs neben dem zunächst ausschließlich karitativen Engagement für notleidende Kinder allmählich auch die Einsicht, dass sie nicht nur Bedürfnisse, sondern auch Rechte haben.1

So wichtig diese karitativen Aktivisten auch waren, ihr Nutzen blieb dennoch begrenzt, was viele Fürsprecher für die Sache der Kinder enttäuschte. Die Britin Eglantyne Webb, die 1919 den Save the Children Fund gegründet hatte, verfasste das weltweit erste Dokument, das die Rechte von Kindern festschrieb und von der internationalen Völkergemeinschaft gebilligt wurde. „Ich halte die Zeit für gekommen, da wir nicht länger erwarten können, große Hilfsaktionen durchführen zu können. Wenn wir uns dennoch weiterhin für die Kinder einsetzen wollen [...] scheint es der einzige mögliche Weg zu sein, gemeinsame Bemühungen der Nationen ins Leben zu rufen, für die Kinder nicht nur auf der Basis der Wohltätigkeit zu handeln, sondern auf Dauer etwas zu bewirken. Ich glaube, wir sollten gewisse Rechte für die Kinder fordern und auf ihre weltweite Anerkennung hinarbeiten, damit jeder [...] zur Förderung der Bewegung beitragen kann.“2

Eine wachsende Zahl von Experten und Laien, die sich für die Sache der Kinder einsetzten, brachte im weiteren Verlauf des Jahrhunderts eine Bewegung ins Rollen, dessen Ziel es war, die besonderen Bedürfnisse von Kindern nicht nur als unveräußerliche Rechte anzuerkennen, sondern auch gesetzlich zu garantieren.3 1989 gipfelte diese Kinderrechtsbewegung in der Konvention über die Rechte des Kindes.

1 Maggie Black, Childrens First. The story of UNICEF past and present, UNICEF, Oxford University Press, New York 1996, S. 21.

2 Save the Children Fund, Archiv, SC/SF/17.

3 UNICEF, Zur Situation der Kinder in der Welt 2000, S. 17.

(11)

_____________________________________________________________________________________ 6 Diese Konvention ist als Meilenstein in der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu begreifen und umfasst die gesamte Breite der Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und in den beiden Vereinbarungen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) enthalten sind. Auch die internationalen humanitären Gesetze und die Rechte von Flüchtlingskindern finden hier Berücksichtigung.

In einer bis dahin beispiellosen Zusammenarbeit schufen Regierungen und NPOs aus der ganzen Welt das umfassendste Menschenrechtsdokument der Geschichte. Punkt für Punkt erreichten die Verfasser einen Konsens über so sensible Themen wie Kinderarbeit, Kindersoldaten und die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Die Fürsprecher der Kinderrechte konnten schließlich erreichen, dass dem Prinzip zum Besten des Kindes in diesem Dokument übergeordnete Bedeutung eingeräumt wurde.

Folgende Ziele sollten bis zum Jahr 2000 erreicht werden:

1. Senkung der Sterblichkeitsrate bei Kindern unter 5 Jahren, 2. Senkung der Müttersterblichkeitsrate,

3. Verringerung der Mangelernährung bei Kindern unter 5 Jahren,

4. Sicherung des allgemeinen Zugangs zu Trinkwasser und Sanitäreinrichtungen,

5. Sicherung des allgemeinen Zugangs zur Grundschulbildung, 6. Senkung der Analphabetenrate bei Erwachsenen,

7. Verbesserung des Schutzes für Kinder in besonders schwierigen Situationen.

Ergebnisse:

1. Senkung der Kindersterblichkeit um ein Drittel

Hier hat es in den 90er Jahren deutliche Verbesserungen gegeben. Während noch 1960 weltweit von 1.000 Kindern 198 vor ihrem fünften Geburtstag starben, waren es 1990 noch 94, und heute sind es 81. Der Rückgang im letzten Jahrzehnt betrug im Durchschnitt 14 Prozent. 63 Länder vor allem in Europa, Ostasien sowie in Nord- und Südamerika konnten die Verringerung um ein Drittel erreichen. 100 weitere Länder konnten die Kindersterblichkeit immerhin um ein Fünftel senken. Die afrikanischen Länder südlich der Sahara blieben dagegen deutlich hinter den Erwartungen zurück. Dort beträgt die

(12)

_____________________________________________________________________________________ 7 Kindersterblichkeit durchschnittlich 172 (1990 ca. 180) pro 1.000 Geburten. In Sierra Leone erreicht sogar fast jedes dritte Kind nicht das fünfte Lebensjahr.4

Abbildung 1: Kindersterblichkeit.5

2. Senkung der Müttersterblichkeit um 50 Prozent

In diesem Punkt gab es praktisch keine Fortschritte. Weltweit sterben jährlich nach wie vor 515.000 Frauen durch Komplikationen während der Schwangerschaft oder bei der Geburt. Grund ist die völlig unzureichende medizinische Versorgung von Schwangeren. In vielen Ländern bringen Frauen ihre Kinder immer noch ohne Unterstützung durch eine ausgebildete Geburtshelferin zur Welt, in Südasien zu mehr als zwei Dritteln und in Sub- Sahara-Afrika zu rund 60 Prozent. Das Risiko einer Frau, im Laufe ihres Leben durch Schwangerschaft oder Geburt zu sterben, beträgt in den Entwicklungsländern 61 zu 1. In den Industrieländern reduzierte es sich auf 4.085 zu 1.

4 UNICEF-Bericht zur Situation der Kinder in der Welt 2001.

5 Quelle: UNICEF 2001.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

z Die Kriterien auf dem Auswertungsbogen (s. 33) sollten mit den SuS vor der zweiten Gruppenarbeits- phase (kurz) besprochen werden, damit sie wissen, worauf sie bei der

Die UN-Kinderrechtskonvention soll dafür sorgen, dass die Rechte aller Kinder auf Versorgung, Schutz und Beteiligung in der ganzen Welt anerkannt und verwirklicht werden. Aufgabe

7 Jahre n beschränkte Geschäftsfähigkeit (man kann selbst Rechtsgeschäfte vornehmen, aber der gesetzliche Vertreter muss allen Rechtsgeschäften zustimmen – beispielsweise

„Wir brauchen ein Vormundschafts- und Betreuungsrecht, das den Lebensrealitäten der betroffenen Kinder, Jugendlichen und unterstützungsbedürftigen Personen Rechnung trägt“, so

April 2022 – Zum Vorschlag des Bundesrechnungshofes, nur noch den Krankenkassen Stimmrechte in der Gematik einzuräumen, erklärt Georg Baum, Hauptgeschäftsführer

Januar 2019 – Zum Vorschlag des Bundesrechnungshofes, nur noch den Krankenkassen Stimmrechte in der Gematik einzuräumen, erklärt Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der

Sie weist auf Artikel 12 der UNKonvention hin, die den Kindern ebenso das Recht zuspricht, ihre Meinung in allen Bereichen, die sie berühren, frei zu äussern, wie auch den

Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Über- setzung, vorbehalten.. Gedruckt auf