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Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftlicheEinrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzesund zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost

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Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche

Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost

ARGEuaÄndG

Ausfertigungsdatum: 06.03.1997 Vollzitat:

"Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des

Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15. 3.1997 +++)  Art. 1: ARG 105-29

Art. 2 bis 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsvorschrift

Art. 5: Inkrafttreten Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG)

-

Art 2 und 3 ---- -

Art 4  

Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.

Art 5  

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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