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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 24. Oktober 2018

iStockphoto.com/deliormanli

FAQs - Welche Angaben muss ein Kassenrezept enthalten?

Seit dem 1. Juli 2015 müssen Praxen auf Verordnungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten die Telefonnummer angeben. Auch der Vorname des verschreibenden Arztes muss aufgeführt sein. Dies resultiert aus einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsver- ordnung (AMVV) und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung. (siehe auch unser Verordnung Aktuell „Was muss der Vertrags-

arztstempel enthalten? Welche Angaben müssen auf das Kassenrezept?“ vom 16. Juli 2015)

Frage Antwort

Für welche Art von Verordnungen gelten die Vorschriften?

Für Verordnungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten,

d. h. Muster 16 (Arzneiverordnungsblatt), Muster 16a bay (Sprechstundenbedarfsrezept) und Privatrezepte. - Nicht betroffen sind z. B. Heilmittel.

Werden Vertragsarztstempel ausgegeben?

Nein! Bei Bedarf können fehlende Angaben durch einen Zusatzstempel oder handschriftlich hinzugefügt werden.

In Ihrem Praxisverwaltungssystem können Sie die Einstellung so vornehmen, dass die LANR mit dem Namen gekoppelt wird und nur dieser Name im Aufdruck erscheint. Näheres hierzu können Sie bei Bedarf bei den Herstellern Ihres Praxisverwaltungssystems erfragen.

Muss der Vorname ausgeschrieben werden? Ja! Abkürzungen sind in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen.

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Verordnung Aktuell – Sonstiges 24. Oktober 2018

Seite 2

Frage Antwort

Ich habe mehrere Vornamen. Muss ich alle Vornamen

angeben? Nein! Es reicht der Rufname.

Müssen alle Ärzte unserer Praxis aufgeführt werden? Nein! Die AMVV verlangt den Vor- und Nachnamen der verschreibenden Person.

Unser Vertragsarztstempel führt mehrere Ärzte auf.

Müssen wir den verordnenden Arzt jedes Mal kenntlich machen?

Nein! Die AMVV verlangt lediglich die Nennung des Vor- und Nachnamens der verschrei- benden Person, nicht aber eine Kennzeichnung. (Apotheken geben hier oft andere Aus- künfte)

Muss ein angestellter Arzt, z. B. eines MVZs, aufge-

führt werden? Ja! Die AMVV verlangt den Vor- und Nachnamen der verschreibenden Person.

Muss der Sicherstellungsassistent aufgeführt werden? Ja! Die AMVV verlangt den Vor- und Nachnamen der verschreibenden Person.

Muss der Weiterbildungsassistent aufgeführt werden? Ja! Die AMVV verlangt den Vor- und Nachnamen der verschreibenden Person.

Muss ich - als Vertretungsarzt - aufgeführt werden?

Ja! Als Vertretungsarzt in einer anderen Praxis geben Sie bitte die LANR des zu vertreten- den Arztes an bzw. verwenden dessen Rezepte. Im Stempelfeld müssen Sie zusätzlich - als Vertretungsarzt - mit Vor- und Nachnamen auf der Verordnung erscheinen.

Was gilt für Nebenbetriebsstätten?

Es gelten die genannten neuen Vorschriften auch für die Angaben auf einem Kassenrezept der Nebenbetriebsstätte. In diesen Fällen ist insbesondere auf die Nennung der korrekten Telefonnummer zu achten!

Muss der Name des verschreibenden Arztes mit der eingetragenen LANR übereinstimmen?

Ja - in das Feld „Arzt-Nr“ ist die LANR des die Verordnung ausstellenden Arztes einzutra- gen. Jedoch gibt es Sachverhalte, bei denen die LANR in jedem Fall nicht mit dem ver- schreibenden Arzt korrelieren kann, z. B. bei Verordnungen durch den Sicherstellungsassis- tenten oder Weiterbildungsassistenten oder durch Vertreter in der Arztpraxis. In diesen Fäl- len ist die LANR des Vertragsarztes auf der Verordnung anzugeben. (siehe auch das Ver- ordnung Aktuell „Ausstellen einer Verordnung: Muster 16“ vom 5. August 2015) - NEU!

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung.

Referenzen

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