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4 WF 127/13

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 WF 127/13 = 60 F 908/13 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

gegen

[…],

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann als Einzelrichter am 4.2.2014 beschlossen:

Die Gehörsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 5.11.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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Gründe:

In dem vorliegenden Unterhaltsabänderungsverfahren hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12.6.2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 5.11.2013 teilweise stattgegeben.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Gehörsrüge, mit welcher sie geltend macht, sie sei weder vom Amtsgericht noch vom Oberlandesgericht am Beschwerdeverfahren beteiligt worden.

Die Gehörsrüge ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a Abs. 4 ZPO). Rügeberechtigt ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a Abs. 1 S. 1 ZPO der Beteiligte, der durch eine nicht mit einem Rechtsmittel angreifbarer Entscheidung beschwert ist. Die Antragsgegnerin ist jedoch nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren ist ein (nicht streitiges) seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, an dem nur der Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, und das Gericht, das sie bewilligen soll, beteiligt sind (BGH, NJW 1984, 740; MDR 2002, 1388; Zöller/Geimer, ZPO, 29.

Auflage, § 118 Rn. 1). Der Antragsgegner ist nicht Beteiligter des Bewilligungsverfahrens (Zöller/Geimer, a.a.O., m.w.N.). Die Regelung des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, dient zwar auch dem Schutz seines Interesses, von dem mittellosen Antragsteller nicht erst durch die Hilfe des Staates mit einem von vornherein aussichtslosen oder mutwilligen Verfahren überzogen zu werden und damit der Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH, a.a.O.;

BVerfG, NJW 1991, 2078). Dennoch verschafft diese Vorschrift, die in erster Linie die Gerichte vor überflüssiger Arbeit und die Staatskasse davor schützen soll, dass sie die Kosten für nutzlose Streitigkeiten tragen muss, dem Gegner nicht die Stellung eines Beteiligten am Bewilligungsverfahren (Zöller/Geimer, a.a.O., § 118 Rn. 1), so dass der Gegner im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zwar mittelbar betroffen aber nicht als Beteiligter beschwert ist (BGH, MDR 2002, 1388; Zöller/Geimer, a.a.O.,

§ 127 Rn. 12).

gez. Küchelmann

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