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V 47/2007 - Haushalt 2007 Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 LHO

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Der Senator

für Bildung und Wissenschaft

Freie

Hansestadt Bremen

Der Senator für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen

Mitarbeiter/innen

der senatorischen Behörde (Bildung) des Landesinstitutes für Schule Personalrat-Verwaltung

Frauenbeauftragte-Verwaltung

Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen –V-

Verfügung Nr. 47/2007

Auskunft erteilt Frau Moning Zimmer 420 T 0421 361 6547 F 0421 496 6547 E-mail

arnhild.moning@

bildung.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 13

Bremen, 15.07.2007

Haushalt 2007

Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 LHO

Der Senat hat in seiner Sitzung am 10.07.2007 zur Lösung der Haushaltsprobleme 2007 für den Vollzug der Haushalte 2007 mit sofortiger Wirkung Bewirtschaftungsmaßnahmen be- schlossen:

"Es dürfen nur Ausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden,

• um bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzliche und vertragliche Maßnahmen durchzuführen,

Die Bestimmung umfasst alle Einrichtungen, wobei Personal, Betriebsmittel und Geräte nur in dem Umfang bereit gestellt werden dürfen, wie dies zwingend zur Erhaltung der Einrichtungen bzw. zur Erledigung der Aufgaben zwingend erforderlich ist.

• um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen bzw. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern bereits Beträge bewil- ligt und verpflichtet worden sind (eine bloße Beschlusslage reicht nicht aus, aber: keine Bau- ruinen!).

Es muss sich um Verbindlichkeiten handeln, die vor Beginn der Bewirtschaftungsmaßnahmen einge- gangen wurden oder kraft Gesetzes entstanden sind. D.h., zwar beschlossene, aber tatsächlich noch nicht begonnene (rechtsverpflichtete) Maßnahmen müssen gestoppt werden.

Insofern sind Ausgaben nur zur Weiterführung wichtiger und dringlicher Aufgaben, die unerlässlich sind, zulässig.

Dazu gelten folgende Detailregelungen:

1. Für den Personalbereich gilt der Grundsatz nur für die Produktpläne, bei denen die Sicherstellung der Personalhaushalte gefährdet ist und noch keine zwischen der Senatorin für Finanzen und dem Res- sort abgestimmte Lösungsstrategie vorliegt. Allgemeine Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht er- forderlich. (Gilt für Bildung NICHT!)

(2)

2

2. Ausgaben für personelle, konsumtive und investive Maßnahmen, denen zu mindestens 80% zweck- gebundene Einnahmen Dritter zugrunde liegen, dürfen im Falle fest zugesagter Mittel geleistet wer- den. Im Falle von Projekten, die durch die EU bzw. den Bund mitfinanziert werden, gilt abweichend von Satz 1 ein Prozentsatz von 50%.

In allen anderen Fällen ist ein Beschluss des Senats (Einzelfallregelung) erforderlich.

3. Der o.g. Grundsatz gilt auch im Falle von Zuwendungen und der Verausgabung bremischer Pro- grammmittel. Ausgaben dürfen nur geleistet werden, sofern einzelfallbezogen die o.g. Kriterien erfüllt sind...

Im Einzelfall kann der Senat Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen."

Zweifelsfragen und eventuelle Ausnahmeüberlegungen erörtern Sie bitte mit der Haushalts- beauftragten Frau Moning!

Die Bewirtschaftungsvorgaben sind strikt einzuhalten!

Es ist beabsichtigt, diese Bewirtschaftungsmaßnahmen im September 2007, wenn die Res- sorts die Umlage zur Sicherstellung der Ausgabeziele in 2007 konkret benannt haben, wieder aufzuheben!

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

Gez. Meinken

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