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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungenfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile vonKraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) und über die gegenseitigeAnerkennung der Genehmigung

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

FzgTeilÜbk

Ausfertigungsdatum: 20.03.1958 Vollzitat:

"Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der

Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 858)"

Fußnote

Inkraft gem. Bek. v. 18.1.1966 II 55 mWv 28.1.1966

Beitritt der ehemaligen DDR gem. Bek. v. 24.9.1976 GBl DDR II 1976, 307 mWv 12.3.1974 ECE-Regelung Nr. 79 gem. V v. 14.12.1994, 1995 II 37 mWv 9.2.1992 in Kraft getreten

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