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Stichprobenkontrolle Stand 1. September 2020

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Eidgenössisches Departement für

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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) Fact-Sheet (18) aktualisiert

Stichprobenkontrolle

Stand 1. September 2020

Frage:

Nach Art. 33 Abs. 2 NIV müssen die Netzbetreiberinnen die eingegangenen Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit überprüfen. Eine gleiche Regelung enthält Art. 34 Abs. 3 NIV für das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI in seinem Zuständigkeitsbereich.

a) Welchen Zweck und Umfang hat eine solche Stichprobe?

b) Ist jeder eingereichte Sicherheitsnachweis stichprobenweise zu überprüfen? Wenn nicht, genügt es, wenn jeder tausendste Nachweis überprüft wird?

c) Was bedeutet die Formulierung in Art. 39 Abs. 1 NIV: «wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen»?

d) Muss für die Stichprobe ein separates Mess- und Prüfprotokoll erstellt werden?

Antwort:

a) Im Gegensatz zur Vollständigkeitsprüfung des Sicherheitsnachweises, die üblicherweise am Schreibtisch stattfindet, umfasst die Stichprobenkontrolle stets eine Überprüfung der elektrischen Installation vor Ort. Sie bezweckt, die sorgfältige Arbeitsweise der Elektro-Installateure sowie der unabhängigen Kontrollorgane und der akkreditierten Inspektionsstellen sicherzustellen. Wer Stichprobenkontrollen durchführt, muss kontrollberechtigt sein. Für das Kontrollpersonal und die Ausrüstung der Netzbetreiberinnen und des ESTI gelten die (weiteren) Anforderungen nach Art.

27 Abs. 2 NIV sinngemäss (vgl. Art. 30 NIV).

Im Einzelfall ist die Stichprobenkontrolle so vorzunehmen, dass eine verbindliche Aussage über die Richtigkeit des überprüften Sicherheitsnachweises gemacht werden kann. Dazu muss nicht zwingend jede Position eines Nachweises kontrolliert werden. Die Netzbetreiberinnen und das ESTI verfügen diesbezüglich über ein gewisses Ermessen. Im Rahmen einer vollständigen Stich- probenkontrolle wird Folgendes geprüft:

 Allgemeiner Zustand der elektrischen Installation (Sichtkontrolle);

 Hausanschluss, Aussenkasten, Bezügerüberstromunterbrecher, Endstromkreis;

 Licht-, Steckdosen- und Apparateinstallationen;

 Verbraucher, Apparate;

 Messungen gemäss Ziffer 6 der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN).

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In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Verantwortung für die Richtigkeit des Sicherheitsnachweises beim Aussteller des Dokuments liegt. Dieser kann und darf sich nicht da- rauf verlassen, dass allfällige Fehler durch die Netzbetreiberin oder das ESTI entdeckt werden.

b) Noch einmal zur Verdeutlichung: Jeder Sicherheitsnachweis, der bei Netzbetreiberinnen oder beim ESTI eingeht, muss auf seine Vollständigkeit überprüft werden. Art. 37 Abs. 1 NIV definiert, welche Angaben der Sicherheitsnachweis mindestens enthalten muss. Gemäss Art. 38 NIV wei- sen die Netzbetreiberinnen unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zu- rück und ordnen die notwendigen Massnahmen an. Sie können zusätzliche Angaben und die Vor- lage der technischen Unterlagen der Installation, insbesondere das Mess- und Prüfprotokoll, ver- langen. Diese Bestimmung gilt für das ESTI analog.

Nicht jeder eingereichte Sicherheitsnachweis muss aber stichprobenweise, also vor Ort überprüft werden. Die Anzahl bzw. der Prozentsatz der Stichprobenkontrollen muss anhand der jeweiligen lokalen Verhältnisse festgelegt werden. Insgesamt müssen so viele Kontrollen gemacht werden, dass daraus ein Überblick über die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften gewonnen werden kann. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass dies der Fall ist, wenn durchschnittlich zwischen fünf und zehn Prozent der eingereichten Sicherheitsnachweise einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden. Das ESTI überprüft im Rahmen der regelmässigen Inspektionen von Netzbetreiberinnen auch, ob diese genügend Stichprobenkontrollen durchführen. Ein Stichprobenprogramm, mit dem bloss ein Promille der eingegangenen Sicherheitsnachweise erfasst werden, wird dem Zweck der Stichprobenkontrolle nicht gerecht.

Ausserdem sollen die Stichprobenkontrollen möglichst das gesamte Spektrum der in einem Netz- gebiet vorhandenen Installationen abdecken (Installationen mit Kontrollperiode ein, drei, fünf, zehn und zwanzig Jahre; Neuinstallationen und Änderungen bestehender Installationen; periodi- sche Kontrollen und Abnahmekontrollen).

c) Gründe für die Annahme, dass eine elektrische Installation den Vorschriften nicht entspricht, sind insbesondere Unfälle, Brände oder andere Schadenfälle, die ihre Ursache möglicherweise in der elektrischen Installation haben. Weitere Gründe sind etwa Anzeigen (z.B. wegen Installierens ohne Bewilligung), Hinweise von Eigentümern, Mietern oder anderen Nutzern, Unregelmässigkei- ten im Netzbetrieb oder ganz generell «verdächtige» Sicherheitsnachweise.

d) Nein. Die Stichprobe kann auf dem bestehenden Mess- und Prüfprotokoll festgehalten werden.

Bestehende Messungen bspw. durchgestrichen und mit korrigierten Werten überschieben wer- den. In diesem Fall ist jede einzelne Korrektur zu visieren.

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