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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

MarkenG§8Bek 00-03-27

Ausfertigungsdatum: 27.03.2000 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes vom 27. März 2000 (BGBl. I S. 445)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 13. 4.2000 +++) ----

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass das folgende Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist:

   "Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (Anlage).

 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (BGBl. I S. 1723).

Bundesministerium der Justiz

Anlage Amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Bundesrepublik Deutschland für die Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 446)

(Inhalt: Nicht darstellbares IT-Sicherheitszertifikat (schwarze Schrift auf türkis-grünem Hintergrund) (Bundesadler) Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

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