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VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung

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Academic year: 2022

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

über die im Rahmen des Verfahrens zur Beratung und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 10 der

Schulordnung Förderschulen und für die Beratung einer Schule durch eine Förderschule zu verwendenden Muster

(VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung)

Vom 13. Juli 2018

I.

Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen

Förderbedarfs gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für die Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen und § 4 Absatz 4 Satz 2 der

Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

II.

Verwendung

Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Beratung sind das Antragsmuster und die Formblätter zu verwenden, die in den Anlagen zu dieser

Verwaltungsvorschrift enthalten sind. Die im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Beratung erhobenen und übermittelten Daten dürfen nach Maßgabe der

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und des

Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden.

III.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung vom 18. November 2013 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2018

Der Staatsminister für Kultus In Vertretung

Herbert Wolff Staatssekretär

Anlage

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Kultus

vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 03.08.2018 Seite 1 von 1

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