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Prävention in NRW

45

Unfallversicherungsschutz

für Kinder in der Kindertagespflege

Ein Leitfaden für Eltern und Kindertagespflegepersonen

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Prävention in NRW | 45 Unfallversicherungsschutz

für Kinder in der Kindertagespflege

Ein Leitfaden für Eltern und Kindertagespflegepersonen

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Liebe Kindertagespflegepersonen, liebe Eltern,

Kinderbetreuung ist eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe.

Seit 2005 stehen die betreuten Kinder in der Kindertagespflege unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und sind damit den Kindern in Kindertageseinrichtungen rechtlich gleichgestellt.

Um die Arbeit der Kindertagespflegepersonen zu unterstützen, haben wir die wichtigsten Informationen und Formulare in dieser Broschüre für Sie zusammengestellt. Wir, die Unfallkasse NRW, sind der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger für Kinder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen. Wir übernehmen Aufklärung und Vorsorge, und – wenn ein Unfall passiert – die Rehabilitation und Entschädigung.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre und eine unfallfreie Zeit.

Ihre

Unfallkasse NRW

Unfallversicherungsschutz für Kinder in der

Kindertagespflege

(5)

Vorwort 2

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung? 4

Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in der Kindertagespflege 5

Unsere Leistungen nach einem Unfall 7

Was nach einem Unfall zu tun ist 8

Ein Muss: das Verbandbuch 9

Unfallanzeige – der Unfall erfordert ärztliche Behandlung 10 Auch Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert 11

Weitere Informationen 13

Wer hilft im Notfall weiter? 14

Was wir tun, um Unfälle zu verhindern 15

Inhaltsverzeichnis

3

(6)

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversiche- rung hat eine lange Tradition.

Neben der Renten- und Kranken- versicherung gehört sie zu den ersten sozialen Absicherungen für Arbeitnehmer. Im gewerb- lichen Bereich werden die Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung als „Berufsgenossen- schaften“ bezeichnet. Im öffent- lichen Bereich spricht man von Unfallkassen. Sie sind regional organisiert. Neben den Beschäf-

tigten im öffentlichen Dienst sind hier auch Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler und Studierende sowie ehrenamtlich Tätige (wie Schöffen, Gemeinde- räte, Elternbeiräte und Schülerlotsen), Personen in Hilfeleistungsunternehmen (wie Feuerwehr) sowie häusliche Pflegepersonen und Haushaltshilfen gesetzlich unfallversichert.

Die Grundpfeiler der gesetzlichen Unfall versicherung sind:

• die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

• die Erbringung von Leistungen zur medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

• der ganzheitliche Ansatz: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand

• die Finanzierung der Beiträge allein durch die Unternehmer (z. B. Kommunen, das Land Nordrhein-Westfalen, die Landesbetriebe oder private Arbeitgeber bei Haushaltshilfen)

• die Ablösung der Unternehmerhaftung durch verschuldensunabhängige, öffentlich-rechtliche Versicherungsansprüche

Die Unfallkasse NRW ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentli- chen Hand in Nordrhein-Westfalen.

(7)

5

Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in der Kindertagespflege

Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in der Kindertagespflege

Versicherungsschutz für Kinder in Kindertagespfle- ge nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII besteht, wenn die Betreuung im Rahmen der sogenannten öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach

§ 23 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – KJHG) erfolgt. Dafür ist die Vermittlung des zu betreuenden Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson im Sinne von § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII durch das Jugendamt oder eine vom Jugendamt beauftragte Stelle z. B. die Fachberatungsstelle erforderlich.

Es ist also nicht allein ausreichend, dass Sie als Kinder- tagespflegeperson über eine Betreuungserlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.

Die Eltern können eine Kindertagespflegeperson aber auch selbst suchen und dem Jugendamt vorschlagen (sogenannter Nachweis). Dieses prüft dann die Geeignet- heit anhand der gesetzlich festgelegten Kriterien.

Merkmal der öffentlichen Förderung durch das Jugendamt sind unter anderem die Zahlung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson und zum Beispiel die Heranziehung der Eltern zu Elternbeiträgen (§ 90 SGB VIII). Die Kindertagespflege muss demnach als Leistung der Jugendhilfe nach §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch genommen werden.

Wenn Eltern dem Jugendamt eine selbst gesuchte Betreuungs person nachweisen, dann besteht für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt bereits ein vorläufiger Versicherungsschutz des Kindes, sofern die Betreuung zu diesem Zeit- punkt schon erfolgt.

Nicht gesetzlich unfallversichert sind

• Kinder, deren Betreuungsverhältnis rein privat zustande gekommen ist ohne Einbeziehung des Jugendamtes.

• die eigenen mitbetreuten Kinder der Kindertagespflegeperson.

• Kinder, die in Frühförderstellen oder in Kinder- und Wohnpflegeheimen betreut werden.

(8)

Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in der Kindertagespflege

Versichert sind die Kinder:

• während des Aufenthalts bei der Kindertagespflegeperson, z. B. bei Spielen, Essen und Trinken und auch beim Mit- tagsschlaf.

• bei Ausflügen, auf dem Spiel- platz oder z. B. im Kinder- theater auf dem Weg zur Kinder tagespflegeperson und

auf dem Heimweg, unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels

• wenn die Kindertagespflegeperson die Kinder in deren Elternhaus betreut, sobald sie dort die Betreuung übernimmt

Kostenlos und unbürokratisch – die Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung der Kinder ist für Eltern und Kindertagespfle- gepersonen kostenlos. Die Aufwendungen übernimmt das Land Nordrhein-West- falen. Die Kinder sind von Anfang an automatisch versichert und müssen nicht extra angemeldet werden. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist nur, dass der Unfall während der Betreuung oder auf dem Weg dorthin bzw. auf dem Heimweg passiert ist.

Haften wir als Kindertagespflegepersonen bei Unfällen?

Das Prinzip der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass Haftungsansprüche des Geschädigten (gegen den potenziellen Schädiger) auf den Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung übergehen. Als Kindertagespflegeperson haften Sie daher bei Unfällen der betreuten Kindern nur dann, wenn Sie ihnen vorsätzlich Schaden zufügen oder wenn Sie grob fahrlässig handeln, indem Sie z. B. Ihre Aufsichtspflicht leichtfertig vernachlässigen. In diesen Fällen kann Sie der Unfallversicherungsträger in Regress nehmen.

(9)

7

Unsere Leistungen nach einem Unfall

Unsere Leistungen nach einem Unfall

Die Unfallkasse NRW sorgt dafür, dass die von Ihnen betreuten Kinder eine mög- lichst frühzeitige und wirksame Heilbehandlung erhalten. Die Leistungen sind zeitlich nicht begrenzt und umfassen insbesondere die ärztliche und zahnärztli- che Behandlung sowie die Behandlung im Krankenhaus. Aber auch notwendige Transport- und Fahrtkosten, die Versorgung mit Medikamenten und anderen Heilmitteln, die Ausstattung mit Hilfsmitteln sowie die Gewährung von Pflege gehören dazu. Ausnahmsweise können auch Sachschäden, die an sogenannten Körperersatzstücken (zum Beispiel Brillen oder Hörgeräte) eintreten, ersetzt werden.

Bitte achten Sie darauf, dass die Ärzte bei diesen Unfällen direkt mit uns abrech- nen. Weder eine private noch eine gesetzliche Krankenkasse muss hier einge- schaltet werden.

Besondere schulische und berufliche Hilfen

In besonders schweren Fällen werden auch geeignete Maßnahmen durchge- führt, um dem verletzten Kind später eine seinen Fähigkeiten angemessene schulische und berufliche Ausbildung zu ermöglichen.

Rente

Bei bleibenden Körper- oder Gesundheitsschäden nach einem Unfall zahlen wir für das verletzte Kind eine Rente.

(10)

Was nach einem Unfall zu tun ist

Was nach einem Unfall zu tun ist

Sollte es trotz Ihrer umsichtigen Betreuung zu einem Unfall kommen, werden Sie sicher sofort Erste Hilfe leisten und alle weiteren notwendigen Maßnahmen veranlassen.

Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass die Betreuung weiterer Kinder in Ihrer Obhut sichergestellt bleibt. Ratsam ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Betreuung durch andere Kindertagespflegepersonen, Nachbarn etc.), um nicht erst im Notfall eine Ersatzbetreuung organisieren zu müssen.

Achten Sie darauf, dass Sie immer genug Erste Hilfe-Material (z. B. einen Verbandskas- ten nach DIN 13157) im Haus haben. Tragen Sie die Telefonnummern von geeigneten Ärzten aus der Umgebung, der Giftnotrufzentrale und dem Rettungsdienst auf den dafür vorgesehenen Seiten in dieser Broschüre ein und legen Sie diese griffbereit in die Nähe des Telefons, damit Sie im Ernstfall schnell Hilfe holen können. Erfragen Sie von den Eltern eventuelle Allergien oder sonstige medizinische Besonderheiten der Kinder und notieren Sie diese, damit Sie die behandelnden Ärzte darüber informieren können.

Ein individuelles Notfallkonzept hilft Ihnen, sich mit verschiedenen Notfallsitu- ationen bereits im Vorfeld auseinanderzusetzen. Einen Leitfaden zur Erstellung eines Notfallkonzeptes erhalten Sie als Download unter

https://www.unfallkasse-nrw.de/sicherheit-und-gesundheitsschutz/betriebsart/

kindertagespflege/notfallkonzept.html

(11)

Dokumentation der Erste Hilfe-Leistung

entsprechend DGUV Information 204-020

(Verbandbuch)

(12)

Lfd. Nr. Name der/des Verletzten bzw. Erkrankten

Datum und Uhrzeit

Hergang Art und Umfang der Verletzung

bzw. Erkrankung

Art und Weise der Erste Hilfe-Maßnahme Die Dokumentation ist nach der letzten Eintragung noch fünf Jahre lang aufzubewahren

(§ 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1))

(13)

Lfd. Nr. Name der/des Verletzten bzw. Erkrankten

Datum und Uhrzeit

Hergang Art und Umfang der Verletzung

bzw. Erkrankung

Art und Weise der Erste Hilfe-Maßnahme

Dokumentation der Erste Hilfe-Leistung entsprechend DGUV Information 204-020

Name, Vorname

Straße, Nr.

PLZ, Ort

Name und Anschrift der Kindertagespflegeperson

(14)

Unfallkasse NRW

Moskauer Straße 18 40227 Düsseldorf Telefon 0211 9024-0 www.unfallkasse-nrw.de

(15)

9

Ein Muss: das Verbandbuch

Ein Muss: das Verbandbuch

Leichte Unfälle werden im Verbandbuch eingetragen

Bitte dokumentieren Sie sorgfältig alle kleineren Verletzungen und leichteren Unfälle. Benutzen Sie hierfür entweder ein Verbandbuch oder die Dokumentations- vorlage im Mittelteil dieser Broschüre. Zu dokumentieren sind alle Verletzungen, die keine ärztliche Behandlung erfordern und während der Betreuungszeit, gemeinsamen Aktivitäten mit Ihnen oder auf dem Weg pas- siert sind. Dazu gehören auch Schürfwunden oder zunächst harm lose Beulen. Falls später doch noch ein Arzt aufgesucht werden muss, ist der Unfall für die Unfallversicherung klar dokumentiert. Sie müssen das Verbandbuch mindestens fünf Jahre nach der letzten Ein- tragung aufbewahren, falls es Rückfragen zu den Unfällen gibt oder Spätfolgen eintreten.

Denn so kann die Unfallkasse NRW problem- los die spätere Behandlung übernehmen.

Informieren Sie bitte auch die Eltern über Vorfälle und den Eintrag in das Verband- buch.

(16)

Unfallanzeige – Der Unfall erfordert ärztliche Behandlung

Unfallanzeige – der Unfall erfordert ärztliche Behandlung

Ist eine ärztliche Behandlung nötig, müssen Sie den Unfall der Unfallkasse NRW melden. Vordrucke für Unfallanzeigen erhalten Sie bei Bedarf von der Unfallkas- se NRW oder als Download unter

www.unfallkasse-nrw.de/service/formulare/unfallanzeigen.html.

Füllen Sie die Unfallanzeige sorgfältig und detailliert aus. Genaue Informationen zum Unfallhergang sind wichtig für die Maßnahmen der Unfallkasse NRW. Das Gleiche gilt für einen Wegeunfall.

Und so geht’s:

• Schildern Sie den Unfallhergang ausführlich.

• Fragen Sie bei Zahnunfällen nach dem behandeln- den Zahnarzt oder der Zahnärztin und tragen Sie dies in die Unfall a nzeige ein.

• Zur Prüfung der öffentlichen Kindertagespflege fügen Sie bitte eine Kopie des Schreibens des Jugendhilfe- trägers über die Bewilligung von Geldleistungen (bei dem der Unfalltag mit abgedeckt ist) für die Betreuung des unfallverletzten Kindes bei.

UNFALLANZEIGE

1Name und Anschrift der Einrichtung (Tageseinrichtung, für Kinder in Tageseinrichtungen,

Schule, Hochschule) Schüler, Studierende

2Träger der Einrichtung

4Empfänger 3Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers

5Name, Vorname des Versicherten 6Geburtsdatum Tag Monat Jahr

7Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort

8Geschlecht 9Staatsangehörigkeit10Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter männlich weiblich Bitte auswählen

11Tödlicher Unfall? 12Unfallzeitpunkt 13Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ) ja neinTagMonat Jahr Stunde Minute

14Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs (insbesondere Art der Veranstaltung, bei Sportunfällen auch Sportart)

Die Angaben beruhen auf der Schilderung des Versicherten anderer Personen

15Verletzte Körperteile 16Art der Verletzung

17Hat der Versicherte den Besuch der Tag Monat Stunde

Einrichtung unterbrochen? nein sofort später am

18Hat der Versicherte den Besuch der Tag Monat Jahr

Einrichtung wieder aufgenommen? nein ja, am

19Wer hat von dem Unfall zuerst Kenntnis genommen? (Name, Anschrift von Zeugen) War diese Person Augenzeuge?

ja nein

20Name und Anschrift des erstbehandelnden Arztes/Krankenhauses 21Beginn und Ende des Besuchs der Einrichtung StundeMinute Stunde Minute

Beginn Ende

22Datum Leiter (Beauftragter) der Einrichtung Telefon-Nr. für Rückfragen (Ansprechpartner) Bitte auswählen und mit der Eingabetaste bestätigen

Bitte auswählen Erläuterungen

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Unfallkasse NRW

Regionaldirektion Rheinland Moskauer Str. 18

40227 Düsseldorf Tel. 0211 2808-0 Fax 0211 2808-2119

E-Mail rheinland@unfallkasse-nrw.de

Bei schweren Unfällen muss die Unfallkasse NRW umgehend informiert werden.

Unfallkasse NRW

Regionaldirektion Westfalen-Lippe Salzmannstraße 156

48159 Münster Tel. 0251 2102-0 Fax 0251 21 85 69

E-Mail westfalen-lippe@unfallkasse-nrw.de Schicken Sie die unterzeichnete Unfallanzeige per

Post oder Fax an die für Sie zuständige Regionaldirektion:

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Auch Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert

Auch Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert

Außerdem sind auch Sie selbst als Kindertagespflegeperson (im Sinne des SGB VIII) bei der Betreuung, gemeinsamen Aktivitäten und Hin- und Rückweg zur Betreuungsstätte gesetzlich unfallversichert – vorausgesetzt, Sie sind beim Jugendamt als Kindertagespflegeperson gemeldet.

Sie sind tätig als Sie sind gesetzlich unfallversichert bei der 1. selbständig tätige Kindertagespflege-

person, wenn Sie im Sinne des § 23 SGB VIII als geeignete Kindertagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt und finan- ziert werden, unabhängig davon, ob Sie Kinder aus einer oder mehreren Familien regelmäßig betreuen. Hierfür müssen Sie sich selbst innerhalb einer Woche nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.

Berufsgenossenschaft für Gesundheits- dienst und Wohlfahrtspflege (BGW) www.bgw-online.de

2. angestellte Kindertagespflegeperson, wenn Sie bei den Eltern in einem Beschäfti- gungsverhältnis stehen und ein oder meh- rere Kinder betreuen; die Betreuung kann aber auch in Ihrer Wohnung stattfinden.

Ansprechpartnerin im Falle eines Unfalles ist – unabhängig, ob Sie über oder unter 450 Euro brutto verdienen – die jeweilige Regionaldirektion der Unfallkasse NRW (Landesteil Nordrhein oder Westfalen), in welchem sich der Haushalt der Eltern befindet. Ist z. B. die Wohnung der Eltern in Münster, so ergibt sich die Zuständigkeit der Regionaldirektion Westfalen-Lippe.

Unfallkasse NRW

Regionaldirektion Rheinland

(zuständig für den Landesteil Nordrhein) Anschrift siehe Seite 15

Regionaldirektion Westfalen-Lippe (zuständig für den Landesteil Westfalen) Anschrift siehe Seite 15

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Auch Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert

Zuständige Stellen für die Anmeldung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfall versicherung

Ihr Arbeitgeber, also die Eltern, sind ge- setzlich verpflichtet, Sie zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und hierfür den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag zu entrichten.

Unabhängig davon, bei welcher Stelle (Mi- nijob-Zentrale oder Unfallkasse NRW) die Anmeldung und Beitragszahlung erfolgt, besteht immer gesetzlicher Unfallversiche- rungsschutz bei der Unfallkasse NRW.

a) Bei einem Verdienst von mehr als 450 Euro brutto monatlich hat die Anmel- dung unter nebenstehender Telefonnummer zu erfolgen.

Unfallkasse NRW Zentrale

Bereich Private Haushalte Tel. 0211 9024-1450 b) Verdienen Sie unter 450 Euro brutto mo-

natlich (Minijob), so müssen die Eltern Sie bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Die Kontaktdaten finden Sie nebenstehend.

Minijob-Zentrale www.minijob-zentrale.de Tel. 0355 2902-70799

(19)

13

Arbeitskreis Kindertagespflege NRW

Der Arbeitskreis Kindertagespflege NRW beschäftigt sich mit dem Thema

„Sicher heit und Gesundheit in der Kindertagespflege“. Die Mitglieder erarbeiten kontinuierlich konkrete und praxisorientierte Handlungsanleitungen für Sie als Kindertagespflegeperson, für Fachberaterinnen und Fachberater sowie Genehmi- gungsbehörden von Kindertagespflegestellen.

Auf der Homepage der Unfallkasse NRW finden Sie Arbeitshilfen wie

• Handlungsanleitungen für die Kindertagespflege (z. B. Hundehaltung, Kleinteile/Lebensmittel, Pflanzen, Treppen) und

• Leitfäden für die Kindertagespflege (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Notfallkonzept) Download unter

https://www.unfallkasse-nrw.de/sicherheit-und-gesundheitsschutz/betriebsart/

kindertagespflege.html Broschüren

Kindertagespflege – damit es allen gut geht Ratgeber für Tagespflegepersonen

(Bestellnummer: DGUV Information 202-005)

Tipps, die Leben retten!

(Bestellnummer: DGUV Information 202-065)

Giftpflanzen – Beschauen, nicht kauen (Bestellnummer: DGUV Information 202-023)

Erste Hilfe – Verbandbuch

(Bestellnummer: DGUV Information 204 – 020)

Diese Broschüren können kostenlos unter der E-Mail-Adresse medienversand@unfallkasse-nrw.de bestellt werden.

Informative Internet-Adressen:

• www.kindersicherheit.de

• www.das-sichere-haus.de

• www.sichere-kita.de

• www.unfallkasse-nrw.de

Weitere Informationen

Weitere Informationen

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Wer hilft im Notfall weiter?

Wer hilft im Notfall weiter?

Bitte notieren Sie hier die wichtigsten Telefonnummern:

Rettungsdienst/Feuerwehr: 112

Informationszentrale gegen Vergiftungen, Zentrum für Kinderheilkunde des Universitätsklinikums Bonn:

www.gizbonn.de 0228 19240 (24-Stunden)

Kinderarzt/Kinderärztin:

Notfallambulanz Krankenhaus:

zuständiges Jugendamt:

sonstige wichtige Nummern:

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Was wir tun, um Unfälle zu verhindern

Dass Unfälle gar nicht erst passieren, ist unser oberstes Ziel. Dazu erstellen wir z.B. umfangreiches Informationsmaterial, erforschen Unfallgefahren und ma- chen in Aktionen auf Gefahrenquellen im Straßenverkehr aufmerksam.

Unsere Broschüren und viele aktuelle Informationen finden Sie im Internet unter www.unfallkasse-nrw.de.

Haben Sie noch Fragen? Wir informieren Sie gerne.

Unfallkasse NRW

Regionaldirektion Rheinland Moskauer Str. 18

40227 Düsseldorf Tel. 0211 2808-0 Fax 0211 2808-2119

E-Mail rheinland@unfallkasse-nrw.de Unfallkasse NRW

Regionaldirektion Westfalen-Lippe Salzmannstraße 156

48159 Münster Tel. 0251 2102-0 Fax 0251 21 85 69

E-Mail westfalen-lippe@unfallkasse-nrw.de

Was wir tun, um Unfälle zu verhindern

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Impressum

Herausgeber Unfallkasse NRW Moskauer Straße 18 40227 Düsseldorf Telefon 0211 9024-0 Telefax 0211 9024-1355

E-Mail info@unfallkasse-nrw.de Internet www.unfallkasse-nrw.de Gestaltung

Gathmann Michaelis und Freunde, Essen Druck

Druck & Design GmbH Amelandsbrückenweg 140 48599 Gronau

Bildnachweis Unfallkasse NRW 8. Auflage Februar 2022 3.000 Stück

Bestellnummer PIN 45

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Moskauer Straße 18 40227 Düsseldorf Telefon 0211 9024-0 www.unfallkasse-nrw.de Unfallkasse NRW

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