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TOP 6 - Neuregelung der § 1 und § 17 der Coronaverordnung – Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz

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In der Senatssitzung am 28. Juli 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Kinder und Bildung

16.07.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 28.07.2020

„Neuregelung der § 1 und § 17 der Coronaverordnung –

Schulen und weitere Bil- dungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz

A. Problem

Aufgrund einer niedrigen Infektionsrate und neuer Erkenntnisse über die Ausbreitung des Coronavirus konnten die Schulen in den letzten Wochen bzw. Monaten schrittweise wieder geöffnet werden - nicht nur als Orte der Wissensvermittlung, sondern auch der sozialen Teil- habe.

Vor diesem Hintergrund und eingedenk der hohen Bedeutung des Rechts der Schüler*innen auf Bildung muss es das oberste Ziel sein, im Schuljahr 2020/2021 an allen Schulen im Land Bremen einen möglichst regulären Schulbetrieb zu gewährleisten. Dieser soll den Schü- ler*innen, den Eltern, den Beschäftigten an den Schulen und allen weiteren am Schulleben Beteiligten wie z. B. den Betrieben in der dualen Ausbildung wieder einen verlässlichen Rahmen bieten. Hierfür sind Regelungen erforderlich, die über eine Änderung der derzeit geltenden Corona-Verordnung beschrieben werden müssen.

B. Lösung

Die Voraussetzungen für einen regulären Schulbetrieb sind gegeben:

1. Der derzeitige wissenschaftliche Stand und das bisherige Infektionsgeschehen, insbe- sondere mit Blick auf die seit dem 22. Juni ohne Abstandsregelungen offenen Grund- schulen, lassen weitere Lockerungen zu.

2. Das Zusammenspiel zwischen den bestehenden Schutz- und Hygienekonzepten an den Schulen, den darüber hinaus für die Beschäftigten angebotenen Maßnahmen (Testun- gen) und den von den Gesundheitsämtern festgelegten Prozessen für den Umgang mit Corona-(Verdachts-)Fällen im Schulalltag funktioniert sehr gut.

3. Mit der Einführung des „Kohortenprinzips“ bleibt die Gruppe der bei einem Corona- Verdacht oder Corona-Fall zu betrachtenden Personen (Schüler*innen wie Beschäftigte

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an Schulen) eingrenzbar, dank der gut funktionierenden Meldeketten ist ein schnelles Handeln der Gesundheitsbehörden sichergestellt.

Diese Aspekte lassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine positive Prognose und damit die Annahme zu, dass unter entsprechenden Rahmenbedingungen ein Regelbetrieb „unter Corona-Bedingungen“ an den Schulen möglich sein wird. Selbstverständlich wird dabei zu beachten sein, dass nicht das gesamte Personal und nicht alle Schüler*innen vor Ort in Schulen präsent sein können. Ebenso müsste damit gerechnet werden, dass sich im Verlauf des Schuljahrs einzelne Gruppen, Jahrgänge oder auch Schulen für einige Zeit in Quarantä- ne begeben müssen, so dass ein Distanzunterricht sichergestellt werden müsste. Wichtig ist jedoch, dass an den Grundprinzipien – Inklusion, Bildungspläne, Stundentafel und Prü- fungsstandards – festgehalten wird. Die Grundzüge des Rahmenkonzepts „Schuljahr 2020/21“, die auf Eckpunkten der entsprechenden KMK-Beschlüsse beruhen, wurden bereits in der Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 1. Juli 2020 besprochen.

Im Interesse einer frühzeitigen Klarheit und Zielbeschreibung soll die Grundsatzentscheidung noch vor der Sommerpause getroffen werden. Es ist jedoch beabsichtigt, die Umsetzung der Regelung in der Corona-Verordnung erst kurz vor Beginn des Schuljahres zu treffen, um das aktuelle Infektionsgeschehen berücksichtigen zu können.

Mit der anliegenden Novelle der Paragraphen 1 und 17 (Anlage 1) wird der rechtliche Rah- men für den Regelbetrieb in allen Schularten geschaffen. Für die schulischen Planungen wurde bereits ein Rahmenkonzept an die Schulen gesandt (Anlage 2).

C. Alternativen

Alternativen werden nicht vorgeschlagen.

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung

Mit dieser Vorlage sind keine unmittelbaren weiteren finanziellen oder personalwirtschaftli- chen Auswirkungen verbunden.

Die schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts und der Betreuung in Schulen und Kinder- tageseinrichtungen leistet einen unmittelbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Fami- lie und dient darüber hinaus wichtigen sozialpolitischen Zielsetzungen. Hiervon sind Kinder von Alleinerziehenden in besonderem Maße betroffen. Aus diesem Grund sind Frauen, ins- besondere alleinerziehende, von den beschriebenen Planungen und Maßnahmen besonders betroffen.

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E. Beteiligung und Abstimmung

Die Abstimmung mit der Senatskanzlei, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbrau- cherschutz sowie dem Magistrat der Stadt Bremerhaven ist eingeleitet.

Der Vorschlag wurde von der Senatorin für Justiz und Verfassung rechtsförmlich geprüft.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Die Vorlage ist zur Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheits- gesetz geeignet.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Kinder und Bildung vom 14. Juli 2020 die Änderung des Paragraphen 17 der aktuellen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Umsetzung in der Verord- nung zum 11. August 2020 vorbehaltlich einer erforderlichen Neubewertung des Infektions- geschehens.

Anlagen

1. Synopse zur Änderung der Paragraphen 1 und 17 2. Rahmenkonzept Schuljahr 2020/2021

Referenzen

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