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Der Senator für Inneres Freie
Hansestadt Bremen
Erlass e18-01-01 Irak vom 09.01.2018
Rückführung irakischer Staatsangehöriger
Rückführungen ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger erfolgen unter Beachtung der vom UNHCR festgestellten Möglichkeiten sowie des jeweils geltenden Lageberichts des Auswärtigen Am- tes wie nachstehend:
Vollziehbar ausreisepflichtige irakische Staatsangehörige, gegen die Ausweisungsinteressen gemäß
§ 54 AufenthG vorliegen und die erwiesenermaßen aus einer unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinz im Nordirak stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten, sollen im Falle ihrer Abschie- bung in diese Provinzen zurückgeführt werden.
Nunmehr können auch vollziehbar ausreisepflichtige irakische Staatsangehörige, gegen die Auswei- sungsinteressen gemäß § 54 AufenthG vorliegen, in den Zentralirak zurückgeführt werden.
Alle beabsichtigten Rückführungen sind mir vorab mitzuteilen.
Für sonstige irakische Staatsangehörige sind Rückführungen nach wie vor nicht möglich. Vollziehbar ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen sind daher Duldungen gem. § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
Dieser Erlass tritt am 29.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt mein Erlass e12-11-03 – Irak vom 20.11.2012 außer Kraft.