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Landeshauptstadt Magdeburg Der Oberbürgermeister

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Academic year: 2022

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Der Oberbürgermeister

H ottostadt

1 |magdeburg

Landeshauptstadt Magdeburg * 39090 Magdeburg . ,

Dezernat für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr

. Bauordnungsamt

AC Projekt F GmbH & Co. KG iron

raße

diese vertr.d.d. AC Projekt GmbH diese vertr.d.d. Geschäftsführun

FE 25

04319 Leipzig

An der Steinkuhle 6, 39128 Magdeburg

Datum

09.12.2020 Datum und Zeichen

Ihres Schreibens

BAUVORBESCHEID

Aktenzeichen {bitte immer angeben)

63/20/1474

Bauvorhaben:

Errichtung von 2 Gebäudekomplexen sowie Anlegen Pkw-Stellplätzen;

Wohnen für Studenten und Young Professionals Haus 1/2 - 248 Appartements und 12 WE;

Haus 3/4 - 188 Appartements und 8 WE

hier: Fragenkatalog mit 8 Fragen

Baugrundstück:

Wäalther-Rathenau-Straße

Gemarkung;

Magdeburg, Flur 164, Flurstücke 2/17, 2/18, 2/19, 3/34, 3/35, 3/36, 10012, 10013

Magdeburg, Flur 165, Flurstücke 1/4, 1/7, 1/9, 2/10, 2/11, 10000, 10001, 10002, 10003, 10004, 10005

nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird Ihre Bauvoranfrage - hier: Fragenkata- log mit 8 Fragen - gemäß 8 74 i. V. mit 8 71 Abs. 1 der Bauordnung Land Sachsen- Anhalt (BauO LSA) wie folgt beantwortet:

Öffnungszeiten Bauordnungsamt : Di: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr und Do: 9:00 - 12:00 Uhr

Telefon (03 91)540-0 Bankverbindungen: Stadtsparkasse Magdeburg: IBAN DEO2 8105 3272 0014 0001 01 BIC NOLADE21MDG Telefax (03 91) 540 21 11 Volksbank Magdeburg: IBAN DES55 8109 3274 0001 9009 00 BIC GENODEF1MD1 Commerzbank Magdeburg: IBAN DE19 8104 0000 0200 244200 BIC COBADEFF810 Deutsche Bank: IBAN DE64 8107 0000 0117 8201 00 BIC DEUTDESMXXX

(2)

Frage 1:

Ist die Errichtung zweier Gebäude (Haus 1/2 und Haus 3/4) mit 6 Obergeschossen (Wohnraum für Studenten in Appartements von ca. 19 qm), einem Staffelgeschoss (2 und 1 Raum WE s für young professionals) und einem Untergeschoss (Technik und Nebenräume sowie 1 Ladeneinheit im Haus 1), in der darstellten Form planungs- rechtlich gern. $ 34 Abs. 1 BauGB zulässig?

Antwort:

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Einfügungskriterien gemäß $ 34 Abs. 1 Baugesetz- buch (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert.

Das Vorhaben, die Neuerrichtung von 2 Gebäuden (mit je einem straßenbegleitenden Ge- bäudeteil und 2 Seitenhäuser), ist somit unter Einhaltung der nachfolgenden Nebenbestim- mung planungsrechtlich zulässig.

Nebenbestimmung

Mit der Bauantragstellung ist nachzuweisen, dass die o.g. Flurstücke gemäß $ 4 Abs. 2 der Bau- ordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ein Buchgrundstück darstellen.

Begründung

Rechtsgrundlage zur Erteilung eines Bauvorbescheides sind die 88 74 und 71 Abs. 1 Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Danach ist eine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu den öffentlich- rechtlichen Vorschriften zählen u. a. die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die planungsrecht- liche Beurteilung erfolgt gemäß $ 34 Baugesetzbuch (BauGB). Als nähere Umgebung ist der Stra- Renzug entlang der Walther-Rathenau-Straße zwischen Bahntrasse und Universitätsplatz sowie Teile der Straße Am Krökentor und des Universitätsgeländes heranzuziehen.

Das Nutzungskonzept sieht ein Studentenwohnheim mit einer Ladeneinheit vor. Die nähere Um- gebung ist einem Mischgebiet gem. $ 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuzuordnen. Die an- gedachte Nutzung ist gemäß 8 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit 86 Abs. 2 Nr. 1. und 3. BauNVO allge- mein planungsrechtlich zulässig.

Beantragt werden zwei 7-geschossige Baukörper, ein 8. Geschoss ist auf den Seitenhäusern als Staffelgeschoss ausgebildet. Aufgrund des Höhenversprunges von ca. 3 m stellt sich die straßen- abgewandte Seite als 6-geschossiger Baukörper mit Staffelgeschoss dar.

Baukörper 1 (Haus 1/2) besitzt eine Traufhöhe von 73,48 m NHN, das Staffelgeschoss erreicht 76,34 m NHN, Baukörper 2 ist aufgrund des Gefälles der Walter-Rathenau-Straße ca. 0,7 m nied- riger. Das gegenüberliegende Studentenwohnheim erreicht eine Traufhöhe von ca. 72 m NHN, das auf dem Universitätsgelände gelegene Gebäude Zschokkestraße 33 besitzt eine Traufhöhe von ca. 73,50 m NHN.

Das Vorhaben bewegt sich damit hinsichtlich der Gebäudehöhe im Rahmen der Umgebungsbe- bauung. Es erfolgt eine Überschreitung durch das Staffelgeschoss, welches jedoch lediglich auf den Seitenhäusern vorgesehen und von der Außenfassade um ca. 1,40 m zurückgesetzt ist. Der Aufbau entfaltet nicht die Wirkung eines vollen Geschosses und ist somit städtebaulich vertretbar.

Der vorgesehene Überbauungsgrad weicht nicht von dem im näheren Umfeld üblichen Maßstab ab.

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(3)

Der vorhandene Baumbestand wurde durch den Gutachte EN kartiert. Der nach Baum- schutzsatzung der Landeshauptstadt Magdeburg zu erbringende Ersatz kann auf dem Grundstück nachgepflanzt werden. Die Untere Naturschutzbehörde bestätigt entsprechend dem vorliegenden’

Abstimmungsprotokoll vom 30.11.2020 die geplante Umsetzung der Baumschutzsatzung. Somit entsteht aus dem derzeit vorhandenen hohen Grünbestand kein Planungserfordernis.

Insgesamt ist das Vorhaben daher gemäß $ 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als planungsrechtlich zulässig einzustufen.

Alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Frage 2:

Ist die vorgesehene Anzahl von 51 oberirdischen PKW Stellplätzen, davon 3 Stück barrierefrei, ausreichend?

Ergänzung zur Frage:

Die BauO LSA beinhaltet keine Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von PKW Stellplätzen.

BauO LSA $ 48 - Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder - Abs. 1:

Werden bauliche Anlagen enmichtet bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeu- gen und Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öÖffentlich-rechtlich gesi- chert ist, herzustellen.,...

Eine wirksame Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Magdeburg gibt es derzeit nicht.

Die Praxis hat gezeigt, dass Studenten oftmals keinen PKW besitzen, sondern die Öf- fentlichen Verkehrsmittel oder das Fahrrad benutzen. Alle wichtigen Gebäude der Uni sind in ca. 10 Minuten Fußweg, der Hauptbahnhof in 15 Minuten Fußweg erreichbar. Un- mittelbar vor den Gebäuden befindet sich an der Walther-Rathenau-Straße eine Halte- stelle der Buslinie 73. Haltestellen der Straßenbahnlinie 1,2,5,9,10 befinden sich in ca. 200 m Entfernung. Es ist für jede Wohnung 1 Fahrradabstellplatz vorhanden, ca. 90 % im Un- tergeschoss, die restlichen 10% im Freien, wie im Lageplan dargestellt.

Antwort:

Die Landeshauptstadt Magdeburg verfügt derzeit nicht über eine rechtsverbindliche Stellplatzsat- zung. Es kann somit auch zu den Fahrradstellplätzen keine Vorgabe zur Anzahl erfolgen. Die im Entwurf vorliegende zukünftige Stellplatzsatzung, welche auch Regelungen zur Anzahl von Fahr- radabstellplätzen enthält, ist im Internet unter www.magdeburg.de einsehbar.

Aufgrund der studentischen Nutzung wird im Sinne eines höheren Grünanteils aus stadtplaneri- scher Sicht bestätigt, dass so wenig Stellplätze wie möglich zu errichten sind. Ausreichend Fahr- radabstellplätze sind jeweils im UG und im Außenbereich vorgesehen.

Frage 3:

Kann auf die Anordnung separater Abstellräume für die Studentenappartements verzichtet werden und eine entsprechende Abweichung von den Vorgaben der BauO LSA $ 47 in Aussicht gestellt werden?

Ergänzung zur Frage:

Gemäß BauO LSA $ 47 - Wohnungen — Abs. 22: In Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3bis5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen...

(4)

In den Gebäuden sind 420 Ein-Raum Appartements mit ca.19 qm Wohnfläche, sowie 16 barrierefreie Appartements mit 29,45 qm Wohnfläche geplant. Die Appartements beste-

hen aus einem Wohn/Schlafraum mit Küchenzeile sowie einer separaten Badzelle. Sie

. sind vollständig möbliert und werden nur für eine begrenzte Zeit an einen Nutzer (Stu-

dent) vermietet.

Da die Appartements voll möbliert ausgestattet sind, ist der Bedarf eines Abstellraumes, wie in einer individuell genutzten Wohnung mit mehreren Räumen, nicht gegeben.

Den größeren Appartements im Staffelgeschoss ist jeweils ein separater Abstellraum im Untergeschoss zugeordnet.

Antwort:

Da die Art der Nutzung als Studentenappartements für eine bekannte begrenzte Zeit nicht ver- gleichbar mit einer individuell genutzten Wohnung - mit mehreren Räumen und für einen üblicher Weise sehr langen Zeitraum - ist, kann auf die Anordnung separater Abstellräume für diese Stu- dentenappartements verzichtet werden.

Die größeren Appartements im Staffelgeschoss erhalten einen jeweils separater Abstellraum im Untergeschoss.

Frage 4:

Kann auf die Anordnung eines separaten Kinderwagenraumes verzichtet werden und eine entsprechende Abweichung von den Vorgaben der BauO LSA $ 47 in Aus- sicht gestellt werden ?

Ergänzung zur Frage:

Gemäß BauO LSA 8 47 - Wohnungen - Abs. 2: In Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen....

Im Untergeschoss eines jeden Hauses sind Räume für Waschmaschinen und Trockner, sowie Abstellräume für Fahrräder vorgesehen. Die Wohneinheiten enthalten keine Kin- derzimmer, da die geplanten Gebäude für eine spezielle Wohnnutzung vorgesehen sind.

Bei den künftigen Bewohnern handelt es sich überwiegend um junge (Singles) Leute ohne Kinder, die zum Zweck des Studiums hier auf eine begrenzte Zeit wohnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, falls dennoch erforderlich, Kinderwagen in den Fahrradräumen ei-

nes jeden Gebäudes unterzubringen.

Antwort:

Da die Gebäude von jungen Menschen zum Zweck eines Studiums genutzt werden und diese davon Kenntnis haben, dass die Räumlichkeiten keine Kinderzimmer besitzen, könnte davon ausgegangen werden, dass sich auch keine Kleinkinder in den Gebäuden dauerhaft befinden.

Es kann aber dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bedarf an Kinderwagen- Abstellplätzen erforderlich wird, aus diesem Grund sind Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen ausreichend groß zu dimensionieren.

Es muss ausgeschlossen werden, dass Fahrräder und Kinderwagen in den Treppenhäu- sern abgestellt werden.

Frage 5:

Kann darauf verzichtet werden, alle Wohneinheiten eines Geschosses - hier Erdge- schoss - barrierefrei herzustellen und eine entsprechende Abweichung von den Vor- gaben der BauO LSA $ 49 in Aussicht gestellt werden ?

Ergänzung zur Frage:

Gemäß BauO LSA $ 49 - Barrierefreies Bauen - Abs. 1: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnun- gen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und zugänglich sein; diese Ver- pflichtung kann auch durch die Anordnung barrierefreier Wohnungen in entsprechendem Um- fang in mehreren Geschossen erfüllt werden.

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Bedingt durch die spezifische Nutzung - Wohnraum für Studenten - befinden sich in ei- nem Geschoss beider Gebäude 74 Appartements. Gemessen an der Gesamtzahl der in den Gebäuden vorgesehen Appartements (436) wäre der Anteil barrierefreier Wohnein- heiten (ca 20%) unangemessen hoch, wenn ein gesamtes Geschoss entsprechend aus- geführt würde.

An den 4 Hauseingangsbereichen sind jeweils 4 barrierefreie Appartements vorgesehen, insgesamt also 16 Stück.

Antwort:

Es soll die Einrichtung zweier Gebäude (Haus1/2 und Haus 3/4) mit sechs Obergeschossen, ei- nem Staffelgeschoss und einem Untergeschoss für Studenten und Young Professionals mit 436 Ein-Raum-Appartements mit Nasszelle sowie 2 und 1 Raum WE s für Young Professionals im Staffelgeschoss entstehen. Es sind auf dem Gelände 51 Stellplätze vorgesehen davon drei Behin- dertenstellplätze. Beide Gebäude verfügen über zwei Aufzüge.

Gemäß 8 49 BauO LSA muss das Gebäude barrierefrei im Sinne der DIN 18040-2 ausgeführt werden bzw. in den allgemein zugänglichen Teilen gemäß DIN 18040-1. Das wird im Wesentlichen umgesetzt.

Auch wenn die Bauordnung eigentlich verlangt, die Wohnungen einer Etage bzw. eine entspre- chende Anzahl in verschiedenen Etagen gemäß DIN 18040-2, aber ohne mit „R“ gekennzeichne- ten Anforderungen (also eingeschränkt barrierefrei/seniorengerecht) herzustellen, wäre dies in Anbetracht der Zweckbestimmung nicht zielführend.

Es sind insgesamt 16 barrierefreie Appartements vorgesehen. Unter der Vorrausetzung, dass ins- gesamt zwei Wohnungen des gesamten Gebäudekomplexes (Haus1/2 und Haus 3/4) des Staffel- geschosses als barrierefreie Appartements vorgesehen werden, sodass insgesamt 18 barrierefreie Appartements vorgesehen sind, kann darauf verzichtet werden, dass alle Wohneinheiten eines Geschosses barrierefrei hergestellt werden.

Frage 6:

Kann auf die Anordnung eines Kindespielplatzes verzichtet werden. und eine ent- sprechende Abweichung von den Vorgaben der Bauf) LSA $ 8 in Aussicht gestellt werden?

Ergänzung zur Frage:

Gemäß BauO LSA & 8 - Kinderspielplätze - Satz 1: Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe ein oder auf einem an- deren geeigneten Grundstück... ... ein ausrechend großer, barrierefrei erreichbarer, Spielplatz für Kleinkinder anzulegen.

Bei den Wohnungen handelt es sich um überwiegend um Ein-Raum Appartements zur Nut- zung durch Studenten, die 20 Wohnungen im Staffelgeschoss haben ebenfalls keine Kinderzimmer.

Überwiegend sind die Bewohner junge Leute — Singles - ohne Kinder, die zum Zweck des Studiums hier auf eine begrenzte Zeit wohnen (keine Familien). Unabhängig davon ist bei etwaigem Bedarf in ca. 200 m Entfernung im B Plan 230-3 Virchow Straße ein entsprechender öffentlicher Kinderspielplatz vorgesehen.

Antwort:

Ein Verzicht auf einen Kinderspielplatz ist möglich, da fußläufig erreichbar im Virchowquartier ge- mäß Bebauungsplan ein öffentlicher Kinderspie! vorgesehen ist und da aufgrund der Nutzung stu- dentisches Wohnen davon auszugehen ist, dass Kleinkinder im beantragten Gebäude keine bzw.

nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen werden.

(6)

Frage 7:

Ist eine Wendeltreppe mit einer Laufbreite von 1 m außen an den Gebäuden als 2.

Rettungsweg zulässig? Siehe Anlage 5 Grundriss Wendeltreppe.

Antwort:

Aus Sicht des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz ist der zweite Rettungsweg durch die geplanten außen angebrachten Wendeltreppen baulich sichergestellt. Die Wendeltreppen sind grundsätzlich entsprechend der Technischen Bestimmungen zu planen und auszuführen.

Frage 8:

Kann hinsichtlich des Ausgleichs für die zu beseitigenden Bäume wie folgt ver-

fahren werden?

Der vorhandene Baumbestand (73 Bäume) wurde durch den Gutachte Ü : - fasst und bewertet. Es müssen 111 Bäume mit Stammumfang von 16 bis 18 cm neu als Ersatz gepflanzt werden.

Bei einer Erhöhung des Stammumfangs der Neupflanzung auf 20-25 cm kann die An- zahl der Ausgleichspflanzungen halbiert werden, dies entspricht 56 Bäumen.

Siehe dazu: Lageplan LP 01 Ersatzpflanzungen, und Bewertung durch :- wie Gesprächsnotiz mit .:: Unteren Naturschutzbehörde. Die Gebäu-

deplanung variiert zwar aber die Anzahl der Ersatzpflanzungen wird erfüllt.

Antwort:

Auf dem Grundstück sind, wie am 30.11.2020 entsprechend dem vorliegenden Protokoll abge- stimmt und im Plan vom 02.12.2020 dargestellt, 61 Bäume, davon 28 großkronige Bäume und 7 mal 3 Klettergehölze als Ersatz zu pflanzen und 1200 m? extensive Dachbegrünung anzulegen.

Unabhängig von den Antworten zu Ihren Fragen werden Ihnen nachfolgend weite- re Nebenbestimmungen und allgemeine Hinweise mitgeteilt, die im Rahmen einer Bauantragstellung zu beachten sind bzw. Inhalt einer Baugenehmigung werden würden.

Planungsrecht/Denkmalschutz

Mit Beginn jeglicher Erdarbeiten haben gem. $ 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA baubegleitende archä- ologische Untersuchungen zur Dokumentation der Funde und Befunde stattzufinden. Aus diesem Grund ist der Beginn der Erd- und Bauarbeiten im Voraus mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Abt. Bodendenkmalpflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzuspre- chen. Es ist vor Beginn der Erdarbeiten eine Grabungsvereinbarung mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt abzuschließen. Kontakt:

Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt Grabungsstützpunkt Heyrothsberge

Berliner Straße 25 39175 Heyrothsberge

Die Dokumentationskosten sind vom Veranlasser von Veränderungen oder Maßnahmen an Kul- turdenkmalen im Rahmen des Zumutbaren zu übernehmen. Grundlage hierfür ist 8 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA.

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Naturschutz

Die Fällgenehmigung ist rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen. Sie wird mit der Auflage der Vornahme der in Frage 8 genannten Ersatzpflanzungen erteilt werden. Der Außenanlagenplan ist der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorzulegen.

Laut $ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzum- triebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Immissionsschutz

Durch die Lage der geplanten Bebauung ergibt sich folgendes:

Die Schalldämm-Maße für die Außenwandkonstruktionen, Fenster, Decken und die Dachkonstruk- tion sind mindestens nach der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau (Anforderungen und Nachwei- se) auszulegen. Ebenfalls sollte die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau bei der baulichen Pla- nung und Umsetzung mit angewandt werden. Dabei ist insbesondere der maßgebliche Außen- lärmpegel zu berücksichtigen.

Die Appartements sollten zur lärmabgewandten Seite orientiert werden oder zur Gewährleistung des Luftwechsels mit schallgedämmten Lüftern ausgestattet werden.

Die Fläche für die geplante Wohnbebauung befindet sich im Einflussbereich einer Hauptnetz- strecke der Deutschen Bahn AG. Dadurch ist mit zeitweiligen Lärmbelästigung an der Wohnbe- bauung zu rechnen. Es liegt die sehr stark befahrene Walther-Rathenau-Straße bzw. Bundesstra- ße 1 (B1) an dem geplanten Baugrundstück an. Des Weiteren befindet sich die Tangente -

Schnellstraße in unmittelbarer Nähe mit deutlichem Geräuschpegel. Der Bauherr hat sich aus im- missionsschutzrechtlicher Sicht auf die bestehende Situation einzustellen.

Abfallbehörde

Der Bauherr ist als Besitzer der bei dem Vorhaben anfallenden Abfälle verpflichtet, diese entspre- chend den abfallrechtlichen Regelungen ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. zu be- seitigen. Dabei hat die Verwertung der Abfälle immer Vorrang vor deren Beseitigung.

Alle anfallenden Abfälle sind gem. der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfall- verzeichnis-Verordnung AVV) zu deklarieren, zu sortieren und entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen zur verwerten bzw. zu beseitigen.

Das beim Vorhaben anfallende Aushubmaterial ist gemäß LAG TR 20 " zu untersuchen. Dazu sind Analysen gem. Tabelle 11.1.2.-1 (Mindestuntersuchungs-programm für Bodenmaterial bei un- spezifischem Verdacht) bzw. Tabelle I.1.4.-1 (Mindestuntersuchungsprogramm für Bauschutt bei unspezifischem Verdacht) durchzuführen.

Das Material ist den Einbauklassen der LAGA TR 20 ' zuzuordnen und nachweislich entspre- chend der Vorgaben der LAGA TR 20 ® zu verwerten bzw. entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen zu entsorgen.

Die Untersuchungsergebnisse und die Angaben zur geplanten weiteren Verwendung des Materials sind der unteren Abfallbehörde unmittelbar nach Vorliegen zu übergeben.

Eine vorgesehene Geländeauffültung ist gemäß LAGA TR 20 ”, zu realisieren.

Die Eignung des zur Verfüllung/Auffüllung vorgesehenen Materials ist der unteren Abfallbehörde durch Vorlage von Analysen gem. Tabelle 11.1.2.-1 1 (Mindestuntersuchungs-programm für Bo- denmaterial bei unspezifischem Verdacht) bzw. Tabelle 11.1.4.-1 (Mindestuntersuchungsprogramm für Bauschutt bei unspezifischem Verdacht) der 0.9. technischen Regeln nachzuweisen.

Soll Verfüll-/Auffüllmateriai mit Zuordnungswerten größer Z 0 gemäß LAGA TR 20 ”) verwendet werden, so ist die Eignung dieses Materials - konkret für den jeweiligen Einbauort- der unteren

Abfallbehörde anhand der Vorgaben der LAGA TR 20 ® nachzuweisen.

(8)

Die Untersuchungsergebnisse und der Nachweis der Einhaltung der Vorgaben LAGA TR 20 ® sind der unteren Abfallbehörde mindestens 5 Werktage vor Baubeginn des Einbaus schriftlich zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.

” Technische Regel der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA TR 20) Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Technische Regeln für die Verwertung Jeweils aktueller Stand der einzelnen Teile

Wasserbehörde

Für die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers der Dach- und Hofflächen sowie Stell- platzflächen ist die Stellungnahme der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG einzuholen und im Bauantragsverfahren der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Grundsätzlich wird die Versickerung auf dem eigenen Grundstück gemäß $ 79 b des Wasserge- setzes des. Land Sachsen-Anhalt, sofern geeignete Bodenverhältnisse für eine Versickerung vor- herrschen, gefordert.

Für die Versickerung von Niederschlagswasser sind die hydraulischen Standortverhältnisse in Ab- hängigkeit von Größe und Sickerleistung der Anlage durch Sondierung oder Bohrung vor Ort aus- reichend nachzuweisen.

Grundsätzlich sind Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser gemäß dem Arbeitsblatt der DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswas- ser“ zu berechnen und zu betreiben.

Das Versickern von Niederschlagswasser über Anlagen zur dezentralen Versickerung in das Grundwasser stellt nach 8 9 WHG einen Tatbestand einer Gewässerbenutzung dar und bedarf gemäß 88 8 und 11 WHG der behördlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde, sh. Anla- ge.

Bodenschutzbehörde

Die Fiurstücke 10012, 10013, 2/17, 2/18, 3/34, 10000, 10001, 10002, 10003, 10004 und 10005 gehören zur Fläche „Krökentor/Walther-Rathenau-Straße". Diese wird in der Datei schädlicher Bo- denveränderungen und Altlasten (DBA) als Altstandort i. S. des $2 Abs. 5.Nr. 2 Bundes-

Bodenschutz-Gesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I Nr. 16, 1998 S. 502 ff.) in der der- zeit geltenden Fassung geführt.

Der gesamte Standort wurde u. a. als Kaserne und als Plattenwerk (Herstellung von Betonfertigtei- len) genutzt. Neben Produktionsgebäuden befanden sich auf dem Standort auch Lagerplätze, eine Fahrzeugrampe sowie Abstellflächen für Kraftfahrzeuge. Kontaminationsschwerpunkte sind die Wagenwaschrampe und der Bereich südlich des Lagerschuppens.

Im Rahmen technischer Erkundungen wurden punktuell oberflächennahe Bodenbelastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und untergeordnet mit polycyclischen aromatischen Kohlen- wasserstoffen (PAK) nachgewiesen. Das Grundwasser ist mit MKW belastet.

Die alte Bebauung wurde zwischenzeitlich abgebrochen. Dabei wurde ein Teil der Bodenbelastun- gen mit aufgenommen. Die Untersuchung erfolgte orientierend, so dass außerhalb der untersuch- ten Bereiche bzw. derzeit nachgewiesener Belastungen Kontaminationen im Untergrund vorhan- den sein können. Bei Eingriffen in den Untergrund ist deshalb mit belastetem Boden zu rechnen.

Das gesamte Gelände ist aufgefüllt, wobei die Auffüllung neben Bodenmaterial auch Steine, Kies und Bauschutt (Ziegelbruch, Betonbruch) sowie in geringem Umfang auch Schlacke, Asche, Koh- le- und Pappreste enthält. Der Untergrund kann deshalb in seiner Tragfähigkeit beeinträchtigt sein.

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Bei Tiefbauarbeiten ist a. G. des o. g. Sachverhalts kontaminierter Bodenaushub, der einer ord- nungsgemäßen Handhabung und Entsorgung bedarf, nicht auszuschließen. Auf die Beachtung spezieller Arbeitsschutzmaßnahmen, insbesondere die Beachtung der DGUV Regel 101-004 (bis- her BGR 128) bzw. TRGS 519 sowie entsprechender Vorgaben des Abfallrechtes wird verwiesen.

Zudem kann anfallender Bodenaushub zu erhöhten Entsorgungskosten führen.

Die Flurstücke 2/19, 3/35, 3/36, 1/4, 1/7, 1/9, 2/10 und 2/11 sind nicht im Altlastenkataster der Stadt Magdeburg enthalten. Gutachterliche Untersuchungen oder Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten i. S. von $ 2 Abs. 3 und 5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) über die Grundstücke liegen mir nicht vor.

Dies bedeutet jedoch nicht generell deren Ausschluss schädlicher Bodenveränderungen oder Alt- lasten i. S. von $ 2 Abs. 3 und 5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), sondern gibt le- diglich den derzeitigen Kenntnisstand der unteren Bodenschutzbehörde wieder.

Die betreffenden Flurstücke sind z. T. langjährig befestigt und zudem aufgefüllt, wobei mir außer- halb der DBA-Fläche derzeit keine Kenntnisse vorliegen. Für die Bauantragstellung wird empfoh- len, ggf. vorliegende Baugrundgutachten beizufügen bzw. in digitaler Form als Email-Anhang an

die untere Bodenschutzbehörde Size

EEE um Verzögerungen be! der Ausfertigung der Stellungnahmen auf- grund entsprechender Nachforderungen zu vermeiden.

Der Untergrund ist in den betreffenden Bereichen für einen Bewuchs nicht geeignet. Für die ge- planten Grünflächen ist ggf. eine durchwurzelbare Bodenschicht ii. S. 82 Nr. 11 der Bundesboden- schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 herzustellen. Die Regelmächtig- keit beträgt für Stauden und Gehölze 0,40 bis 1,00 m und für Rasen 0,20 bis 0,50 m, wobei eine Durchwurzelung bis zur Endtiefe erfolgt. Die durchwurzelbare Bodenschicht kann durch Bodenauf- trag oder Bodenaustausch hergestellt werden.

Verkehrsplanung

Es hat im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Tiefbauamt /SG 66.21, Baulastträger des Baubezirkes Mitte hinsichtlich des angrenzenden Verkehrsraumes zu erfolgen. Es ist festzulegen, wie der Grünstreifen zwischen der Grundstücksgrenze und dem befestigten Gehweg wiederhergestellt werden soll. Eine Flächenentwässerung über den angrenzenden Gehweg ist auszuschließen.

Eventuelle Verbaureste im unterirdischen Verkehrsraum müssen wieder entfernt werden.

Bezüglich der verkehrlichen Anbindung des beplanten Grundstückes über die vorhandene Anlie- gerstraße in der Walther-Rathenau-Straße bestehen keine Einwände.

Barrierefreies Bauen

Allgemeine Zugänglichkeit / Bewegungsflächen

Die Zugangsrampen müssen die Anforderungen der DIN 18040-1 erfüllen (max. 6 % Gefälle, Zwischenpodeste nach max. 6 m, Radabweiser, Handläufe). Die Bewegungsflächen sind ausrei- chend zu bemessen.

Aufzüge .

Die Aufzüge müssen eine Kabineninnenfläche von mind. 1,10 x 2,10 m haben.Im Übrigen sollen die Anforderungen gemäß der beigefügten Anlage 2 umgesetzt werden.

Eine Innenansage ist vorzusehen. Die Ruftaster der Aufzüge auf den Ebenen sollen nicht in einer Nischensituation platziert werden, sondern in einem Abstand von 0,40 bis 0,50 m von der Aufzugstür.

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Appartements

Es wird davon ausgegangen, dass die Bäder grundsätzlich über ebenerdige Duschen verfügen und die Badtüren öffnen nach außen. In den Duschen der barrierefreien Zimmer sollen waagerech- te und senkrechte Griffstangen angebracht werden. Die WCs sind optional mit Klappgriffen auszu- statten bzw. ist dies vorzubereiten, d.h. die Rückwand / Seitenwand muss am WC Griffe mit einer Belastung von 1 KN aufnehmen können.

Handläufe, Treppen

In den Treppenhäusern sollen beidseitige Handläufe in einer Vorzugshöhe von 0,85 bis 0,90 m vorgesehen werden. Sie sollen möglichst über einen. runden Querschnitt verfügen (Durchmesser 3 bis 4,5 cm) und gut umgriffen werden können (Wandabstand mind. 5 cm).

Der innere Handlauf muss umlaufend gestaltet werden, die äußeren sind über die jeweils untere / obere Stufe der Treppenzüge 30 cm waagerecht hinauszuführen und nach unten bzw. seitlich ab- zurunden, wenn sie frei in den'Raum ragen. Die Handtäufe sollen farblich kontrastieren.

Die Treppen sollen an der jeweils ersten und letzten Stufe der einzelnen Treppenzüge mit durch- gehenden kontrastierenden Streifen optisch markiert werden (ganze Breite, vordere Kante der Auf- trittsfläche). Die Streifenbreite soll 4 bis 5 cm betragen. Die Setzstufe soll ebenfalls an der Ober- kante markiert werden (breite 2 cm).

Beschriftungen, Kontraste

Beschriftungen von Räumen und sonstige richtungsbezogene Informationen sollen, vorrangig in den der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, so gestaltet werden, dass die Zeichen auch aus einer größeren Entfernung lesbar sind (guter Leuchtdichte- und Farbkontrast, große Schrift- zeichen). Sie sollen i.d.R. in Augenhöhe angebracht werden, nicht über 1,40 m.

Sinnvoll sind taktil wahrnehmbare Zimmernummern und Markierungen an den Funktionsräumen (einschließlich WC), z. B. mittig auf dem Türblatt oder wandseitig neben der Schlossseite, jeweils in 1,40 m Höhe. Die Zeichen soliten dabei nicht kleiner als 2,5 cm sein.

Besonderheiten bei Türen

Glastüren, soweit vorgesehen, sind so zu markieren, dass sie als solche auch von Sehbehinderten deutlich wahrnehmbar sind, soweit dies nicht bereits durch die Konstruktion gegeben ist (Rahmen- gestaltung, ansonsten ist eine optische Markierung in Brust- und Kniehöhe, 0,45 bzw. 1,40 m) er- forderlich.

Bei Türen mit Türschließern sind diese so einzustellen, dass die Türen auch von Kindern, älteren Personen oder Rollstuhlbenutzern mit möglichst geringem Kraftaufwand benutzt werden können.

Brandschutztüren sollen i.d.R. offengehalten werden und nur im Gefahrenfalle schließen, ggf.

sind Kraftbetätigungen vorzusehen.

Bedienelemente

Bedienelemente sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip gut wahrnehmbar sein (z.B. gute visuelle Erkennbarkeit/Kontrast und taktile Wahrnehmbarkeit ohne scharfe Kanten). Sensortasten und Touch Screens sind ungeeignet. Die Funktionsauslösung soli eindeutig erkennbar sein (z.B. akus- tische Rückmeldung oder Schalterstellung). Die Anbringung soll grundsätzlich in einer Greifhöhe von 0,85 m bis max. 1,05 m erfolgen. Die Bedienkraft sollte zwischen 2,5 und 5 N liegen.

Die Bewegungsfläche vor dem Bedienelement soll mindestens 1,50 x 1,50 m betragen.

Bedienelemente sollen nicht in Nischen 0.4. angeordnet werden, sondern möglichst mit einem seitlichen Abstand von 0,50 m von.anderen Bauelementen. Die Anforderungen gelten auch für Kommunikationsanlagen (z.B. Klingel, Wechselsprechanlage).

Behindertenstellplätze

Die Behindertenstellplätze sind nach DIN 18040 herzustellen und zu markieren (Grundfläche 3,50 x 5,00 m, ebene Oberfläche, keine angrenzenden Borde).

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(11)

Anmerkung:

Der Gestaltungsbeirat hat das Projekt mit großem Interesse diskutiert und empfiehlt:

1. Das geplante Gebäude unter Erhalt des vorhandenen Grünzuges entlang der Walther-

Rathenau-Straße soweit zurückzusetzen, dass die Erschließung hinter dem Grünzug auf dem obe- ren Geländeniveau erfolgt, damit wird die Qualität dieses Wohnquartieres positiv beeinflusst.

2. Das Gebäude in geschlossener Bauform mit 6 Geschossen + Staffelgeschoss auszuführen, um damit einen durchgehenden Schallschutz für die nach Süden ausgerichteten Wohnungen und da- mit die ggf. entfallenden Nutzflächen in den Seitenflügeln zu kompensieren.

3. Die Gestaltung der straßenseitigen Fassade zu überarbeiten, weil sie in der dargestellten Form eine sehr abweisende, der Urbanität widersprechende Architektursprache vermittelt.

Der Vorbescheid wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

Der Vorbescheid berechtigt nicht zum Baubeginn.

Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenfestsetzung bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Die Kostengrundentscheidung beruht auf $ 1 Abs. 1 Baugebührenverordnung (BauGVO) in Verbindung mit 88 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes Land Sachsen- Anhalt (VwKostG LSA).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Magdeburg - Der Oberbürgermeister - Alter Markt 6, 39104 Magdeburg, einzule- gen. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Magdeburg - Der Oberbürgermeister -, Alter Markt 6, 39104 Magdeburg, 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: poststelle@stadt.magdeburg.de oder

3. durch De-Mail in der Sendevariante absenderbestätigt nach dem De-Mail-Gesetz an: info@magdeburg.de-mail.de erhoben werden.

Anlage:

Kostenfestsetzungsbescheid

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Landeshauptstadt Magdeburg en Der Oberbürgermeister

Umweltamt

Unter r

ulius-Bremer-Straße 8 - 10 39104 Magdeburg

Merkblatt

Allgemeine Antragsunterlagen für Gewässerbenutzungen

Nachstehende Unterlagen bzw. Nachweise sind zur Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich:

-— Name und Wohnort (bei juristischen Personen: Sitz des Unternehmers) des Antragstellers bzw. Bauherrn,

- Erläuterungsbericht über Art, Umfang, Zweck und hydraulische Berechnung des Vorha- bens ( Berücksichtigung des DWA- Arbeitsblattes A 138 vom April 2005, einschließlich der Aussagen über die Versickerungsfähigkeit des Bodens, Angaben zum mittleren

höchsten Grundwasserstand, Nachweis entsprechend Merkblatt DWA-M-153, Kanal-

netzberechnung nach A 118, ggfs. Beschreibung des Auslaufbauwerkes in das Gewäs- ser), zu erwartender Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers, Bemessung von Sandfängen/ Absetzanlagen, Auswirkungen der vorgesehenen Gewässerbenutzung auf

den Wasserhaushalt

- Bezeichnung des Gewässers,

— Grundstück mit Katasterbezeichnung im Grundbuch und Angabe des Eigentümers mit Anschrift,

—- voraussichtlich berührte Grundstücke mit Katasterbezeichnung, Bezeichnung im Grund- buch und Angabe des Eigentümers mit Anschrift,

— Lageplan, aus dem das Gewässer, die Maßnahme, Bezeichnung der Gemarkung, Flur und Flurstück ersichtlich sind,

—- Angabe des Mittleren höchsten Grundwasserstandes (MHGW), einzuholen beim Landes- betrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Gewässerkundlicher Landesdienst, Otto-von-Guericke-Str. 5, 39104 Magdeburg ( nur bei Versickerung in das Grundwasser)

— Entwässerungslageplan, Baupläne (Längs- und Querschnitte) mit Baubeschreibung von baulichen Anlagen insbesondere der wassermwirtschaftlichen Anlagen.(u.a. Einleitungs- bauwerk, Versickerungsanlagen usw., auch der Darstellung des zu entwässernden Flä- chen, die an die Versickerungsanlage bzw. an eine Einleitungsstelle an einem oberirdi- schen Gewässer angeschlossen sind)

Die Pläne sind mit einer Zeichenerklärung zu versehen. Sämtliche Höhenangaben sind in m.ü.NHN anzugeben.

Alle Anlagen des Antrages sind von ihren Verfassern, der Erläuterungsbericht zusätzlich auch vom Antragsteller mit Angabe des Datums zu unterzeichnen.

Die vorstehenden Angaben und Unterlagen sind vollständig und prüffähig in 1-facher Allee:

tigung und per.E- "> BEE 155 0,

Die Bearbeitung kann erst erfolgen, wenn die Angaben und Unterlagen bei o. 9. Behörde

vorliegen. Bei Rückfragen setzen Sie sich bitte u

in Verbindung.

(13)

Tabelle 1: Gestaltung der Befehlsgeber

aze

Merkmal Befehlsgeber an der

Haltestelle Befehlsgeber im Fahrkorb

Größe des Befehlsgebers

(aktiver Teil) Durchmesser bzw.

Seitenlänge mindestens 20 - 25 mm

Durchmesser bzw.

Seitenlänge mindestens 20 — 25 mm

Optische und taktile Optischer und fühlbarer Optischer und fühlbarer

Erkennbarkeit Kontrast zur Kontrast zur

d. Befehlsgebers Umgebung/Hintergrund Umgebung/Hintergrund

Stellkraft 2,5-5,0 Nmit 2,5-5,0 Nmit

fühlbarem Druckpunkt (keine

Sensortasten!) fühlbarem Druckpunkt (keine Sensortasten!)

Rückmeldung über

Befehlseingabe Sichtbares und hörbares

Signal (Bestätigungston) Sichtbares und hörbares Signal (Bestätigungston)

Anordnung der Symbole Direkt auf der aktiven

Schaltfläche bzw. 10-15 mm links davon

Direkt auf der aktiven Schaltfläche bzw. 10-15 mm links davon

Symbolgestaltung Kontrastierend zum

Hintergrund, tastbares erhabenes Relief,

Zeichenhöhe mindestens 15 bis 40 mm, Reliefhöhe mind.

0,8 mm

Kontrastierend zum Hintergrund, tastbares erhabenes Relief,

Zeichenhöhe mindestens 15 bis 40 mm, Reliefhöhe mind.

0,8 mm

Abstand zwischen Mind. 10 mm Mind. 10 mm, Abstand .

Befehlsgebern zwischen Gruppen (Reihen)

von Befehlsgebern mind. 20

Anbringhöhe ab Fußboden 900 mm 900 mm mm

i.d.R. rechts neben der Aufzugstür bzw. mittig zwischen zwei

nebeneinander liegenden

Max. Anbringungshöhe des Aufzügen 11.100 mm 1.200 mm (Vorzugsweise

obersten Befehlsgebers 1.100 mm)

Seitlicher Abstand 500 mm 400 mm

Befehlsgeber bzw. Tableau

von Ecken/Kanten

Die häufig anzutreffende horizontale Pulttastatur sollte vorzugsweise in größeren

Aufzugskabinen eingesetzt werden, i.d.R. zuzüglich einer Wandtastatur gem. Tabelle. Größe der Tasten 50 x 50 mm, Symbolhöhe 30 mm, erhabenes tastbares Relief, erhabener Rand. Höhe über dem Fußboden 850 mm.

Tastenmarkierung in Brailleschrift

Zusätzlich zur fühlbaren erhabenen Reliefausführung der Symbole kann eine Markierung mit Brailleschrift erfolgen, z.B. „normale“ Symbole auf der Schaltfläche, Braillemarkierung links daneben im Abstand von 15 mm bei senkrechter Anordnung der Befehlsgeber.

Referenzen

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