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Fassung vom Stadt Weißenburg i. Bay. Stadtbauamt Sachgebiet 41 Marktplatz Weißenburg i. Bay.

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Fassung vom 15.04.2020

Stadt Weißenburg i. Bay.

Stadtbauamt Sachgebiet 41 Marktplatz 19

91781 Weißenburg i. Bay.

des Bebauungsplanes Nr. 60 der Stadt Weißenburg i. Bay.

für das Gebiet „Zwischen Gunzenhausener Straße und Emetzheimer Straße – Wohnen zur Rezat“

Behandlung der Einwendungen und Anregungen, die im Nachgang zur Informationsveranstaltung für

Eigentümer/innen am 03.02.2020 und im Rahmen einer Vorab-Beteiligung einzelner Behörden und

Träger öffentlicher Belange (bis zum 18.03.2020 bzw. bis zum 02.04.2020) eingegangen sind

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Vorab-Beteiligung / Nachgang Infoveranstaltung

Nr. TÖB-Liste:

5

Behörde bzw. TÖB:

Sg. 43 - Tiefbau / Sg. 44 - Stadtentwässerung

Posteingang:

26.02.2020 - fristgerecht

Es bestehen keine Einwände.

Nr. TÖB-Liste:

8

Behörde bzw. TÖB:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schwabach - Außenstelle Weißenburg

Posteingang:

18.02.2020 (per E-Mail) - fristgerecht

Gegen die o.a. Planungen bestehen keine Einwände. Die Belange des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schwabach, Außenstelle Weißenburg i.

Bay. werden nicht berührt.

Nr. TÖB-Liste:

9

Behörde bzw. TÖB:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weißenburg i. Bay.

Posteingang:

27.03.2020 - Fristverlängerung bis zum 27.03.2020 gewährt

Formblatt „Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“

Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage

Siehe Anschreiben vom 27.03.2020

Anschreiben vom 27.03.2020

Zur o.g. Anfrage nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weißenburg wie folgt Stellung:

(3)

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Durch die Planungen werden landwirtschaftliche Acker- und Grünlandflächen bebaut und versiegelt. Sie stehen der landwirtschaftlichen Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln nicht mehr zur Verfügung. Die notwendige Ausbringung von Wirtschaftsdüngern ist nicht mehr möglich. Die landwirtschaftlichen Betriebe bekommen auch keine Ersatzflächen angeboten. Die Landwirte haben i.d.R. 5-jährige Umweltprogramme abgeschlossen und sind Verpflichtungen eingegangen. Durch die Verkleinerung der Schläge/Feldstücke ist eine sinnvolle Bewirtschaftung der Restflächen unwirtschaftlich. Es findet eine Versiegelung wichtiger Ökosysteme entlang der Rezat statt.

Vögeln und Kleinlebewesen werden Schutzräume und Nahrungsquellen entzogen. Den Menschen in der Umgebung wird Naturraum und Naturlandschaft mit der Möglichkeit der Tierbeobachtung genommen. Die Bebauung erhöht den „Flächenfraß“ den man eigentlich entgegentreten und stoppen möchte.

Positiv zur Kenntnis wird jedoch genommen, dass die Stadt Weißenburg in den letzten Jahren viele Projekte der Innenentwicklung umgesetzt hat und es an Alternativen fehlt. Es fehlt Wohnraum für bezahlbare Mieten (Sozialer Wohnungsbau).

Sofern den bewirtschafteten Landwirten durch den Flächenentzug keine Nachteile entstehen und ggfls. Rückforderungen aus Umweltprogrammen ausgeglichen werden, bestehen gegen die weitere Planung aus landwirtschaftlich fachlicher und forstwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Die Kündigungsfristen der Pachtverträge sind einzuhalten. Den Bewirtschaftern sollten von der Stadt Ersatzflächen angeboten werden. Der Ausgleich/Kompensation sollte auf der Baufläche erfolgen. Zusätzliche landwirtschaftliche Nutzfläche sollte zum Ausgleich nicht herangezogen werden.

Nr. TÖB-Liste:

11

Behörde bzw. TÖB:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Referat B Q - Bauleitplanung

Posteingang:

10.03.2020 (per E-Mail) - fristgerecht

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die Betroffenheit von Bodendenkmälern und die Erfordernis einer Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG wird im Textteil zum Bebauungskonzept auf S. 33 f hinreichend ausgeführt.

Das BLfD macht aber darauf aufmerksam, dass die momentan dargestellte Begrenzung der römischen Zivilsiedlung den derzeitigen Kenntnisstand wiederspiegelt und in der Realität u.U. auch eine größere Ausdehnung haben kann.

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Wir machen in diesem Zusammenhang ferner darauf aufmerksam, dass insbesondere die Gräberbereiche, die sich üblicherweise am Rande der Siedlungen entlang von Ausfallstraßen befanden, in Weißenburg noch nicht lokalisiert werden konnten. Hierfür kommt insbesondere der nördliche Bereich des Plangebietes in Betracht.

Die Untere Denkmalschutzbehörden erhalten dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)

Nr. TÖB-Liste:

17

Behörde bzw. TÖB:

Landratsamt Weißenburg - Gunzenhausen, Tiefbauverwaltung

Posteingang:

19.03.2020 - nicht fristgerecht

Das geplante Baugebiet liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt(en) von Weißenburg an den straßenbaurechtlich freien Strecken der Kreisstraßen WUG 1 und WUG 5.

Seitens der Tiefbauverwaltung des Landratsamts bestehen gegen den Bebauungsplanvorentwurf keine Einwände, wenn Nachfolgendes beachtet und eingehalten wird:

1. An den Einmündungen der Erschließungsstraße in die Kreisstraßen WUG 1 und 5 sind ausreichende Sichtdreiecke (Anfahrsicht) freizuhalten. Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan planlich darzustellen.

2. Wasser und Abwässer, insbesondere Oberflächenwasser aus dem Bereich der neuen Straßeneinmündungen, dürfen dem Straßenkörper (Fahrbahn) der Kreisstraßen nicht zugeleitet werden.

3. Das gesetzliche Anbauverbot gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG (15-m-Abstand vom Fahrbahnrand) der Kreisstraße ist für alle geplanten Bebauungen (Hochbauten) einzuhalten.

4. Die Erschließungsstraße ist von der Stadt Weißenburg zur öffentlichen Straße (Ortsstraße) zu widmen.

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5. Erforderliche Grundstücksflächen aus den Grundstücken der Kreisstraßen zum Bau der neuen Straßeneinmündungen und eines neuen Geh- und Radwegs an der Kr WUG 1 können erst nach Durchführung der amtlichen Vermessung auf die Stadt Weißenburg gemäß Art. 11 Abs. 4 BayStrWG übertragen werden.

6. Im Bereich des geplanten Geh- und Radweges an der Kr WUG 1 ist eine Überquerungshilfe für Fußgänger und Radfahrer vorzusehen. Die Kosten hierfür sind vom Baulastträger der neuen Erschließungsstraße zu tragen.

7. Falls durch den Bau der neuen Straßeneinmündungen Verkehrszeichen, -einrichtungen, -anlagen oder sonstige straßenbauliche Maßnahmen im Bereich der Kreisstraßen erforderlich werden, sind diese Kosten vom Baulastträger der neuen Erschließungsstraße zu tragen (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).

8. Die Herstellung von Anschlüssen (f. Strom, Wasser, Abwasser) an das öffentliche Versorgungsnetz hat, soweit möglich, außerhalb der Grundstücke der Kreisstraßen zu erfolgen. Falls dennoch die Grundstücke der Kreisstraßen hierfür in Anspruch genommen werden müssen, ist ein gesonderter Antrag unter Beigabe von Planunterlagen (Lageplan, Querschnitt) von dem jeweiligen Versorgungsträger bei der Tiefbauverwaltung des Landratsamts einzureichen.

Weitere Auflagen bleiben vorbehalten und können im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange noch erforderlich werden.

Nr. TÖB-Liste:

18

Behörde bzw. TÖB:

Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Untere Immissionsschutzbehörde

Posteingang:

06.03.2020 - fristgerecht

Die Ausführungen zum nördlichen Teil - entlang der Gunzenhauser Straße - des geplanten Bebauungsplangebietes „Wohnen zur Rezat“ sind nachvollziehbar und können als Entscheidungshilfe für die weitere Planung herangezogen werden.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in einer abschließenden schalltechnischen Begutachtung der Lärmsituation im geplanten Baugebiet das Thema Sportanlagen und Gewerbegebiet (insbesondere) Emetzheimer Straße zu berücksichtigen sind.

Wie bereits erfolgreich gepflegt sollen im Gutachten Textvorschläge zur Begründung des Bebauungsplanes und Textvorschläge für die Festsetzungen und Hinweise in der Satzung zum Bebauungsplan vorgetragen werden.

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Nr. TÖB-Liste:

19

Behörde bzw. TÖB:

Landratsamt Weißenburg - Gunzenhausen, Untere Naturschutzbehörde

Posteingang:

02.04.2020 - Fristverlängerung bis zum 25.03.2020 gewährt

Zu der Vorab-Beteiligung im Zusammenhang mit o.g. Bebauungsplan nimmt die untere Naturschutzbehörde (uNB) wie folgt Stellung:

Aus naturschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die geplante Bebauung keine grundsätzlichen Einwände. Die Flächen befinden sich zwar im Naturpark Altmühltal, allerdings nicht in dessen Schutzzone. Weitere Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, sind von dem Vorhaben nicht betroffen.

Allerdings wird das Heranrücken an die Schwäbische Rezat und damit an wichtige Biotopverbundstrukturen kritisch gesehen. Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Einige Flächen im Geltungsbereich befinden sich im Vertragsnaturschutzprogramm und werden, wie auch einige umliegende Flächen, durch eine späte Mahd, keine Düngung bzw. nur Festmistdüngung, sowie den Verzicht auf chem. Pflanzenschutzmittel extensiv bewirtschaftet. Hierdurch werden naturschutzfachlich bedeutsame Wiesenlebensräume gefördert. Dies trägt zum Erhalt wertgebender Arten bei. Teilbereiche der überplanten Flächen weisen einen hohen Feuchtegrad (Nass- und Feuchtbereiche) auf.

Im Allgemeinen handelt es sich bisher um ein relativ ungestörtes Gebiet, welches einen Rückzugsraum für die Tierwelt bietet. Durch die zukünftig intensive Wohnbebauung, wird der Nutzungsdruck erhöht werden und Störungen in die angrenzenden Bereiche zunehmen. Auf die Einbindung der neuen Bebauung in die Landschaft und ein qualifiziertes grünordnerisches Konzept ist besonderer Augenmerk zu legen.

Artenschutzrechtlicher Belange gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG sind im weiteren Verfahrensverlauf zwingend zu beachten. Es ist ein Gutachten vorzulegen, welches die mögliche Betroffenheit vor allem in Bezug auf Fledermäuse, Vögel und Reptilien (Zauneidechsen) prüft und darstellt.

Nr. TÖB-Liste:

20

Behörde bzw. TÖB:

Regierung von Mittelfranken - Höhere Landesplanungsbehörde

Posteingang:

24.03.2020 - nicht fristgerecht

Die Stadt Weißenburg i. Bay. beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 „Zwischen Gunzenhausener Straße und Emetzheimer Straße – Wohnen zur Rezat“, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Allgemeines Wohngebietes am westlichen Stadtrand zu schaffen. Ziel ist es, Bauland für überwiegend dichtere Wohnformen sowie Geschosswohnungsbau mit einem Augenmerk auf den sozialen Wohnungsbau zur Deckung des kurz- und mittelfristigen Wohnbaulandbedarfs in der Kernstadt auszuweisen. Das Plangebiet (Geltungsbereich ca. 4,7 ha) ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die

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Landwirtschaft mit dem Vermerk „Städtische und stadtnahe Grünzüge mit hoher Bedeutung für die Naherholung die Gesamtökologie“ dargestellt und soll gemäß § 13a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend geändert werden.

Dem Landesentwicklungsprogramm Bayern zufolge sind für das o. g. Vorhaben folgende Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschlägig:

1.2 Demographischer Wandel

(Z) Der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten.

3.1 Flächensparen

(G) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.

(G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.

3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung

(Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

Um diesen Erfordernissen der Raumordnung gerecht zu werden, bedarf es bei der Planung neuer Siedlungsflächen einer Prüfung, ob für diese ein hinreichender Bedarf besteht, der in Abwägung mit anderen Belangen, die Flächeninanspruchnahme rechtfertigt (vgl. LEP 1.2.1 und 3.1). Insbesondere aber erfordert Ziel LEP 3.2

„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, dass vor Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungszwecke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zunächst sämtliche Potentiale der Innenentwicklung genutzt wurden.

Um eine dem Einzelfall der planenden Kommunen gerecht werdende nachvollziehbare Bewertung des Bedarfs vornehmen zu können, sind gemäß der Auslegungshilfe

„Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 07.01.2020 konkrete Angaben zu den Strukturdaten einer Kommune, zu den bestehenden Flächenpotenzialen sowie zum prognostizierten Bedarf in den Planunterlagen darzulegen.

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Seite 8 von 25 Bewertung aus landesplanerischer Sicht

Den Planunterlagen zufolge sollen mit der Baulandausweisung Bauparzellen für überwiegend dichtere Wohnformen sowie Geschosswohnungsbau geschaffen werden, um den kurz- bis mittelfristigen Wohnbaulandbedarf in der Kernstadt zu decken. Zur Begründung wird angeführt, dass in den letzten Jahren die Einwohnerzahl der Stadt Weißenburg i. Bay. kontinuierlich um 1.000 Personen gestiegen ist (S. 3). Die Ausrichtung der Planung hin zu dichteren Wohnformen bzw. Geschosswohnungsbau wird aus landesplanerischer Sicht begrüßt und entspricht dem Grundsatz 3.1 des LEP Bayern, wonach flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden sollen. Aus den Planunterlagen geht jedoch nicht hervor, wie viele Wohneinheiten im Plangebiet entstehen sollen und welcher Umfang bzw. welche Art des Wohnbaulandbedarfs mit der Planung in der Stadt Weißenburg i. Bay. gedeckt werden soll. Zur abschließenden Beurteilung des o. g. Vorhabens fehlen diesbezüglich konkrete Aussagen zu den Strukturdaten der Stadt und zum prognostizierten Wohnbauflächenbedarf (u. a. Einwohnerzahl der Gemeinde, Einwohnerentwicklung in den letzten zehn Jahren, Einwohnerzahl gemäß der Bevölkerungsvorausberechnung des LFStat für das Zieljahr der Planung, durchschnittliche Haushaltsgröße, Einstufung im Zentrale-Orte-System, Gebietskategorie gemäß LEP Bayern, Verkehrsanbindung, wirtschaftliche Entwicklungsdynamik der Gemeinde, des Landkreises und der Region). Diese Angaben sind für einen nachvollziehbaren Bedarfsnachweis entsprechend zu ergänzen.

Da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, ist außerdem eine Prüfung obligatorisch, inwiefern geeignete Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig genutzt werden können. Dem Kapitel 1.4 „Prüfung von Alternativen / Standortauswahl“ ist zu entnehmen, dass Potentiale wie Baulandreserven, Nachverdichtung und leerstehende Bausubstanz innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes laufend über die Flächenmanagemet-Datenbank des LfU erfasst werden (ca. 83 „klassische Baulücken“ im Jahr 2019). In den Planunterlagen wird aufgeführt, welche innerstädtischen Konversionsflächen in den letzten Jahren einer Nachfolgebebauung zugeführt wurden und es werden die Bemühungen der Stadtverwaltung zur Aktivierung von privaten Eigentümer zur vorrangigen Entwicklung ihrer Baulücken aufgezeigt. Darüber hinaus werden alternative Möglichkeiten der Baulandentwicklung, insbesondere die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wohnbauflächen, untersucht. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Areale „Krummes Sandfeld“, „Wülzburghang“ und „Bergäcker“ u. a. aufgrund dem geplanten Ausbau der Bundesstraße derzeit nicht zur Verfügung stehen. Festzuhalten ist jedoch, dass allein in der Kernstadt aktuell mehr als 40 ha Wohnbauflächenreserven im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellt sind. Die in den Planunterlagen ausführlich betrachteten Wohnbauflächenpotentiale in der Kernstadt sowie mögliche FNP-Reserven in den Ortsteilen sind im Rahmen einer nachvollziehbaren Bedarfsprüfung dem ermittelten Wohnbauflächenbedarf anzurechnen. Für den Fall, dass der Bedarf von zusätzlichen Wohnbauflächen nicht nachgewiesen werden kann, ist eine flächengleiche Rücknahme von FNP-Reserven an anderer Stelle in Betracht zu ziehen. Dies gilt insbesondere für Flächen, die kurz- und mittelfristig für eine bauliche Entwicklung nicht zur Verfügung stehen oder den städtebaulichen Zielen der Kommune nicht

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mehr entsprechen. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die für die Kommune entstehenden Folgekosten einer Siedlungsflächenplanung, z. B. über den Folgekostenrechner des LfU, ermittelt und im Rahmen der Abwägung entsprechend berücksichtigt werden sollten.

Aufgrund der unmittelbaren Lage zum Talraum der Schwäbischen Rezat sowie der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Funktion der Fläche als städtischer und stadtnaher Grünzug mit hoher Bedeutung für die Naherholung und die Gesamtökologie wird u. a. hinsichtlich des angrenzenden landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sowie des festgesetzten Überschwemmungsgebietes eine enge Abstimmung mit den Fachstellen empfohlen.

Hinweise des Sachgebietes Städtebau

Grundsätzlich besteht mit dem Vorentwurf Einverständnis. Das Entwicklungsziel, in Innenstadtnähe ein vielfältiges Angebot an unterschiedlichen Wohnungsgrößen für verschiedene Bevölkerungsgruppen zu schaffen wird fachlich ohne Vorbehalte mitgetragen. Soweit der soziale Wohnungsbau unterstützt werden soll wird empfohlen, die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer entsprechenden Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB zu prüfen.

Auch das Streben nach einer dichteren Bebauung wird im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden unterstützt. Ob dabei der Standort, der im aktuellen FNP als Fläche für die Landwirtschaft mit dem zusätzlichen Vermerk hinsichtlich einer hohen Bedeutung für Naherholung, Gesamtökologie und Grüngliederung dargestellt ist richtig gewählt ist, sollte noch etwas ausführlicher begründet werden (Standortalternativenprüfung), besonders auch deshalb, da die gewählte Fläche teilweise den Zielen des aktuellen FNPs nicht entspricht. Auch mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35 wird hinsichtlich des Strebens nach einer städtebaulichen Dichte ein gewisser Widerspruch gesehen.

Der Bedarfsnachweis sollte noch etwas umfassender aufgezogen werden. Hier wäre u. a. noch der genaue Zeitraum für den ein Einwohnerzuwachs von 1.000 Einwohnern festgestellt wurde zu benennen. Darüber hinaus sollten u. a. auch die Prognose der Bevölkerungsentwicklung für die nächsten Jahre, die Entwicklung des Baubestands der letzten Jahre, die Entwicklung der Wohnfläche pro Person sowie weitere Vergleichswerte herangezogen werden.

Hinweise der Höheren Naturschutzbehörde

Um die Belange des besonderen Artenschutzes gem. §§ 44 und 45 BNatSchG zu berücksichtigen ist wie im Textteil zum Bebauungskonzept in Kap. 3 „Planinhalt“

angekündigt im weiteren Verfahren eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nötig.

(10)

Seite 10 von 25

Nr. TÖB-Liste:

21

Behörde bzw. TÖB:

Regionaler Planungsverband Westmittelfranken

Posteingang:

18.03.2020 - fristgerecht

Die Stadt Weißenburg i. Bay. beabsichtigt mit der hier gegenständlichen Bauleitplanung in einem Geltungsbereich von ca. 4,7 ha die Schaffung der planrechtlichen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet am westlichen Ortsrand der Stadt. Das Plangebiet grenzt westlich an bestehende Wohnbebauung an. Im Westen wird das Plangebiet durch den Talraum der Schwäbischen Rezat begrenzt, woran sich in ca. 200 m Entfernung ein Sportgelände anschließt.

Aktuell befindet es sich im planrechtlichen Außenbereich und wird landwirtschaftlich genutzt. Der geplante Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und soll im Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellt werden. Der geplante Bebauungsplan sieht insb. auch dichtere Wohnformen sowie Geschosswohnungsbau vor. Gem. Planunterlagen soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans der kurz- und mittelfristige Wohnbaulandbedarf in der Kernstadt gedeckt werden.

Einschlägige Erfordernisse der Raumordnung

Im Landesentwicklungsprogramm (LEP) heißt es hierzu:

1.1.3 Ressourcen schonen

(G) „Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen.“

1.2.1 Räumlichen Auswirkungen begegnen

Abs. 1 (G) „Die raumstrukturellen Voraussetzungen für eine räumlich möglichst ausgewogene Bevölkerungsentwicklung des Landes und seiner Teilräume sollen geschaffen werden.“

Abs. 2 (Z) „Der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten.“

3.1 Flächensparen

Abs. 1 (G) „Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.“

Abs. 2 (G) „Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.“

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Seite 11 von 25 3.2 Innen vor Außenentwicklung

(Z) „In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“

Im Regionalplan der Region Westmittelfranken (RP 8) heißt es in diesem Kontext:

2.1.2 Sicherung und Entwicklung der Zentralen Orte

(Z) „Die weitere über das Maß der organischen Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit soll sich zur Stabilisierung der Bevölkerungszahlen insbesondere in den Zentralen Orten konzentrieren.“

3.2 Wohnungswesen

3.2.2 „Verdichteter Wohnungsbau (Geschosswohnungsbau) soll in der Regel in den zentralen Orten bedarfsgerecht angestrebt werden.“

7.1.4.1 Gestaltungs-, Pflege- und Sanierungsmaßnahmen im Siedlungsbereich

Abs. 4 (G) „Einer nachteiligen Veränderung des Landschafts- und Siedlungsbildes in Form von aufgelösten Ortsrändern ist möglichst entgegenzuwirken.“

Bewertung aus regionalplanerischer Sicht

Gem. LEP 3.1 Abs. 1 (G) soll die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Dabei sind Potentiale der Innenentwicklung gem. LEP 3.2 (Z) vorrangig zu nutzen. Zudem ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, gem. LEP 1.2.1 Abs. 2 (Z) zu beachten. Die weitere über das Maß der organischen Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit soll sich zur Stabilisierung der Bevölkerungszahlen gem. RP8 2.1.2 (Z) insbesondere in den Zentralen Orten konzentrieren.

Dabei soll verdichteter Wohnungsbau (Geschosswohnungsbau) gem. RP8 3.1.3 in der Regel in den zentralen Orten bedarfsgerecht angestrebt werden.

Aus diesen Vorgaben ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Planunterlagen, um den Bedarf an Wohnbauflächen im Außenbereich nachvollziehbar bewerten zu können. Diese werden im Rahmen der Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der

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landesplanerischen Überprüfung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 07.01.2020 (vgl.

https://www.landesentwicklung-bayern.de/flaechenspar-offensive/) im Detail formuliert. Insb. sollen demnach nachvollziehbare Angaben

- zur Struktur einer Gemeinde (Einwohnerzahl der Gemeinde; Einwohnerentwicklung der Gemeinde der letzten zehn Jahre; Einwohnerzahl gemäß der Bevölkerungsvorausberechnung des LfSat für das Zieljahr der Planung;

Bevölkerungsprognose des Landkreises; durchschnittliche Haushaltsgröße; Einstufung im Zentrale Orte-System; Gebietskategorie gem. LEP; Verkehrsanbindung;

wirtschaftliche Entwicklungs-dynamik der Gemeinde, des Landkreises und der Region),

- zu bestehenden Flächenpotentialen (im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen, für die kein Bebauungsplan besteht; unbebaute Flächen, für die Baurecht besteht; Baulücken, Brachen, Konversionsflächen im unbeplanten Innenbereich; Möglichkeiten der Nutzung leerstehender, un- und untergenutzter Gebäude;

Möglichkeiten der Nachverdichtung bereits bebauter Flächen),

- zum prognostizierten Wohnbauflächenbedarf (unter Berücksichtigung der Bevölkerungsvoraus-berechnung des LfStat, der durchschnittlichen Haushaltsgrößen, ortsüblicher Bebauungsdichten, anzustrebender flächensparender Bauweisen und Erschließungsformen sowie der vorhandenen Flächenpotentiale),

- sowie zu den abschätzbaren Folgekosten einer Bauleitplanung (z. B. unter Zuhilfenahme des FolgekostenSchätzers des StMB) vorgelegt werden.

Aus den Planunterlagen geht hervor, dass die Stadt Weißenburg i. Bay. u. a. auf die Flächenmanagement-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Erfassung von Baulandreserven, Nachverdichtungspotentialen oder leerstehender Bausubstanz zurückgreift.

Auch veranschaulichen die Planunterlagen die diversen Bemühungen der Stadt, innerstädtische Konversionsflächen zu reaktivieren. Nicht zuletzt gehen die Planunterlagen detailliert auf im wirksamen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauflächen dargestellte Planalternativen für die hier beabsichtigte, verdichtete Wohnbebauung in Kernstadtnähe ein. Auf die Prüfung von Planalternativen in den in direkter Nähe zum Hauptort Weißenburg i. Bay. befindlichen Ortsteilen Emetzheim, Holzingen, Hattenhof und Hagenbuch wird indirekt mit Verweis auf die beabsichtigten Wohnformen (insb. Geschosswohnungsbau) verzichtet.

Aus regionalplanerischer Sicht begrüßt wird der Ansatz, im hier gegenständlichen Bebauungsplan flächensparende Erschließungsformen zu wählen, da diese dezidiert im Einklang steht mit LEP 3.1 Abs. 2 (G) und RP8 3.2.2. Während die Angaben zu bestehenden Flächenpotentialen in den Planunterlagen den o. g. Anforderungen entsprechen, fehlt es in den Planunterlagen an Aussagen zur demographischen Struktur der Stadt, zu prognostizierten Wohnbauflächenbedarf sowie zu den Folgekosten der o. g. Bauleitplanung, ohne die eine abschließende regionalplanerische Bewertung der hier gegenständlichen Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60

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für das Gebiet „Zwischen Gunzenhausener Straße und Emetzheimer Straße – Wohnen zur Rezat“ nicht erfolgen kann. Im Rahmen einer nachvollziehbaren Bedarfsberechnung wären die weitreichenden, in den Planunterlagen ausführlich betrachteten Wohnbauflächenpotentiale im wirksamen Flächennutzungsplan („Krummes Sandfeld“, „Wülzburghang“ und Bergäcker“), die für die hier gegenständliche Planung aus diversen Gründen nicht zur Verfügung stehen, ebenso anzurechnen wie die umfangreichen Wohnbauflächenpotentiale in den Ortsteilen. In der Folge muss ggf. im weiteren Verfahrensverlauf aus regionalplanerischer Sicht, im Zuge der hier gegenständlichen Neuausweisung, eine Wohnbauflächenrücknahme an anderer Stelle gefordert werden, für den Fall, dass ein entsprechender Bedarf an neuen Wohnbauflächen von Seiten des Planträgers nicht nachgewiesen werden kann.

Nr. TÖB-Liste:

23

Behörde bzw. TÖB:

Stadtwerke Treuchtlingen

Posteingang:

09.03.2020 - fristgerecht

Mit Schreiben vom 13.02.2020 haben Sie uns zur Stellungnahme bezüglich der Aufstellung des vorstehend genannten Bebauungsplanes gebeten.

Auf dem Bebauungsplan Nr. 60 verläuft eine Schutzzone, in der die 20 kV-Trasse der Stadtwerke Treuchtlingen verläuft. Das geplante Gebäude FD III, links der Straße, ragt in diese Schutzzone hinein.

Aus diesem Grund müssten die bestehenden Freileitungsmaste durch eine Erdverkabelung ersetzt werden.

Nachdem die Stadt Weißenburg der Veranlasser des Vorhabens ist, gehen wir von einer Kostenübernahme durch die Stadt Weißenburg aus, falls die Baumaßnahme gemäß dem uns vorgelegten Plan zu Ausführung kommt.

Nr. TÖB-Liste:

24

Behörde bzw. TÖB:

Wasserwirtschaftsamt Ansbach

Posteingang:

06.03.2020 - fristgerecht

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen

1. Wasserwirtschaftliche Schutzgebiete

Bis auf die vorgesehene Ablaufmulde auf Grundstück Fl. Nr. 1002 liegt das Planungsgebiet außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Schwäbischen Rezat. Die Geländemulde ist für die Ableitung des Wassers aus dem Regenrückhaltebecken notwendig. Eine Verschlechterung der Hochwassersituation wird dadurch nicht erwartet.

Die bauliche Maßnahme im Ü-Gebiet ist im Rahmen der Einleitgenehmigung wasserrechtlich zu behandeln. Hierbei ist zu beachten, dass der durch die Errichtung der

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Geländemulde verlorengehende Retentionsraum umfangs-, funktions- und zeitgleich auszugleichen ist. Ansonsten sind keine wasserwirtschaftlichen Schutzgebiete betroffen.

2. Grundwasser - Schichtwasser

Im Geltungsbereich sind geringe Flurabstände zum Grundwasser zu erwarten. Die Grundwasserstände können zweitweise auf dem Niveau des Hochwasserstandes der Schwäbischen Rezat liegen. Weiterhin sind lokale Stauwasserhorizonte in den darüber liegenden Deckschichten (quartäre Terrassensedimente) zu erwarten.

Entsprechende bauliche Vorkehrungen sind vorzusehen, wenn Baukörper in das Grundwasser oder in Schichtwässer eingreifen. Eine dauerhafte Ableitung von Grund- und Schichtwasser ist nicht zulässig. Eine Genehmigung für eine ggfls. notwendig werdende Bauwasserhaltung ist rechtzeitig beim Landratsamt einzuholen.

3. Trinkwasserversorgung

Die öffentliche Trinkwasserversorgung für das Plangebiet kann durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Weißenburg zuverlässig sichergestellt werden.

4. Niederschlagswasser

Wie aus den Ziffern 3 und 5.2 der Begründung hervorgeht, soll der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Trennsystem entwässert werden. Diese Vorgehensweise berücksichtigt die Vorgabe einer dezentralen Niederschlagswasserbehandlung nach § 55 WHG.

Wir begrüßen, dass gem. Ziffer 4.5 auf die Errichtung von Zisternen für die Aufnahme des unverschmutzten Niederschlagswassers auf den Grundstücken hingewiesen wird.

Da herkömmliche Zisternen aber keinen Beitrag zur quantitativen Niederschlagswasserbehandlung leisten können, spielen die privaten Anlagen für die Bemessung der öffentlichen Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung keine Rolle. Die Überlaufe der Zisternen sind an die Niederschlagswasserleitung anzubinden.

Nach Art. 44 BayWG haben die Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf den Erhalt der Versickerungsfähigkeit der Böden auf eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser hinzuwirken. Deshalb sollen nach Möglichkeit die Einfahrten und Hofbefestigungen in versickerungsfähiger Bauweise hergestellt werden.

Zusätzlich sollten die im Zuge der Erschließungsstraße vorgesehenen öffentlichen Parkflächen ebenfalls mit durchlässigem Belag wie beispielsweise Splittfugenpflaster ausgebaut werden.

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Für die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in die Schwäbische Rezat ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Als Grundlage hierfür ist eine Entwässerungsplanung unter Berücksichtigung des einschlägigen technischen Regelwerkes DWA-M-153 und DWA-A-117 zu erstellen.

Entsprechend der Vorabstimmungen soll das anfallende Niederschlagswasser in das Regenrückhaltebecken des geplanten Regenüberlaufs 04 “Alte Weimersheimer Straße“ eingeleitet werden. Die zusätzliche befestigte Fläche des Baugebiets ist bei der Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens zu berücksichtigen. Die Entwässerungsplanung ist mit dem Wasserwirtschaftsamt im Vorfeld abzustimmen.

Die Einleitungsstelle ist unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Ziffer 5 der TRENOG zu planen und herzustellen.

5. Schmutzwasser

Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes anfallende Schmutzwasser soll in der Kläranlage Weißenburg behandelt werden.

Die Überberechnung der Mischwasserbehandlung für den Prognosezustand liegt uns vor. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen wurden mit der Stadt Weißenburg abgestimmt. Die Voraussetzungen für eine Behandlung des zusätzlichen Schmutzwasseranfalls nach dem Stand der Technik können damit als gegeben beurteilt werden.

6. Altlasten

Altlasten sind auf dem Gelände nicht bekannt.

(16)

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Nr.:

Ö1

Öffentlichkeit:

Eigentümer Grundstück Flur-Nr. 1004, Gemarkung Weißenburg

Posteingang:

24.01.2020

Meiner Meinung nach, sollte zuerst das Gebiet (wenn möglich) zwischen Sperrwiesen – Umgehungsstraße – Jahnstraße als Bauland ausgewiesen werden, bevor man die Stadt nach außen erweitert.

Nr.:

Ö2

Öffentlichkeit:

Eigentümerin Grundstück Flur-Nr. 895/9, Gemarkung Weißenburg

Posteingang:

11.02.2020

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.01.2020 möchte ich, als Eigentümer des Flurstücks 895/9, hiermit Einspruch erheben.

Flurstück 895/9 befindet sich seit dem Jahr 1998 im Eigentum unserer Familie.

Laut der Stadt Weißenburg wurde uns über Jahre hinweg, immer wieder mitgeteilt, dass diese Nutzfläche kein Baugebiet ist/wird. Wie jetzt ersichtlich, ist es für die Stadt Weißenburg selbstverständlich, den Eigentümern über ein solches Vollzugsschreiben mit Eilverfahren mit zu teilen, dass sich dies geändert ohne vorherige Information.

Unsere 6-köpfige Familie lebt mitten in der Altstadt von Weißenburg, in einem Denkmal geschützten Haus – mit 5 Wohnungen, ohne eine grüne Nutzfläche was mit Kindern nicht immer einfach war/ist.

Unter anderem wurde vor 12 Jahren, neben unserem Haus das Irish Pup „Okeys“ eröffnet, welches auch gegen unseren Willen, als direkter Nachbar in der kleinen Gasse, genehmigt wurde.

Seit Eröffnung dieser Kneipe bleibt uns fast kein ruhiges Wochenende mehr, geschweige denn von den Werktagen an denen jeden Abend (ausgenommen Ruhetag) eine maßlose Ruhestörung herrscht.

Den Gründen zufolge, haben wir unseren Garten als absoluten Rückzugsort gesehen und genutzt, der mit Strom-, Wasser- und Telefonanschluss versorgt ist. Unter jetzigem Betracht, wollen Sie uns auch noch dieses Grundstück wegnehmen, mit dem wir unter KEINEN Umständen einverstanden sind!

In der vergangenen Bauausschusssitzung wurde auch in keinster Weiße erwähnt, dass es auch Eigentümer gibt die gegen dieses Bauvorhaben sind. Wie auf den beiliegenden Plänen ersichtlich ist, führt auch die alte Römer Straße durch das geplante Baugebiet, welche in den Sitzungen ebenfalls nicht erwähnt wurden.

(17)

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Für uns ist es nicht nachvollziehbar, wie die Stadt Weißenburg ein solches Bauvorhaben planen kann, obwohl dieser Ortsrand „Bärenbühl“ nachweislich Nass, Feucht und Sumpfig ist. Auch im unterem Teil des Baugebiets ist früher ein Schuttplatz gewesen. Unteranderem befindet sich dort ein Naturschutzgebiet.

Unter Beachtung einer gesetzten Frist von 14 Tagen, erwarten wir eine schriftliche Rückantwort auf dieses Schreiben. Sollte dies nicht erfolgen, sehen wir uns dazu gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten um gegen das geplante Bauvorhaben vorzugehen.

Nr.:

Ö3

Öffentlichkeit:

Eigentümer Grundstück Flur-Nr. 895/37, Gemarkung Weißenburg

Posteingang:

11.02.2020

Widerspruch über die geplante Einbeziehung der Flurstücke 894/64 und 895/37 Gemarkung Weißenburg in das geplante Umlegungsverfahren „Wohnen zur Rezat“

Ich widerspreche der geplanten Einbeziehung oben genannte Flurstücke (betroffen mit Eigentum, Rechte und Nutzung) in das geplante Umlegungsverfahren (beschleunigtes Verfahren), da sie bereits zweckmäßig genutzt sind und keiner bodenneuordnender Maßnahme benötigen.

Wie alle Flurstücke (895/9, 895/8, 895/46, 895/120, 895/37) zwischen der Gunzenhausener Straße und dem Weg „Alte Weimersheimer Str.“, sind auch die Flurstücke der Familien Kampert bereits vermessen, erschlossen, bebaut, eingefriedet, und dienen dem Wohl und Interessen des jeweiligen Eigentümers.

Da eine Umlegung gemäß § 45 Satz 1 BauGB grundsätzlich durch ihre Privatnützigkeit gekennzeichnet ist und eine zweckmäßige Nutzung der betroffenen Grundstücke im Interesse der Grundstückseigentümer verfolgt, ist die Einbeziehung der genannten Flurstücke, gegen den Willen und den Interessen der Eigentümer, unter Würdigung der Interessenlage und Abwägung Allgemeinwohl / Bestandsinteresse, eine <nach meinem Empfinden> rechtswidrige Enteignung.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert der Gesichtspunkt der Privatnützigkeit dabei auch (schon) bei der Anwendung der §§ 45 ff. BauGB im Einzelfall Beachtung. Das bedeutet, dass bodenordnende Maßnahmen nur dort im Wege der Umlegung durchgeführt werden dürfen, wo sie im wesentlichen auch den Interessen der betroffenen Eigentümer dienen.

Diese Beurteilung und Prüfung muss deshalb, soweit wie dies den Umständen möglich ist, schon bei der Einleitung des Umlegeverfahrens und nicht erst bei der Aufstellung des Umlegeplans erfolgen.

(18)

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Ich bitte daher um Prüfung und Würdigung aller wesentlichen Umstände, ob die Einbeziehung der Grundstücke nördlich des Weges (Alte Weimersheimer Str.) - insbesondere die Flurstücke 895/46 und 895/37- in das Umlegungsverfahren gerechtfertigt sind, vor allem vor dem Gesichtspunkt der Privatnützigkeit, der Gleichbehandlung, der Auswirkungen für die Grundstückseigentümer und dem Grundgedanken, Fortbestand des Eigentums.

Sollte die Stadt Weißenburg die beabsichtigen Ziele mit meinem Eigentum weiterhin verfolgen, werde ich mich, mit allen mir zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, dagegen wehren.

Nr.:

Ö4

Öffentlichkeit:

Eigentümer Grundstück Flur-Nr. 895/46, Gemarkung Weißenburg

Posteingang:

13.02.2020

Einspruch in das geplante Umlegungsverfahren „Wohnen zur Rezat“

Hiermit lege ich, Karl-Heinz Kampert geb. 15.03.1959 Einspruch gegen den von der Stadt Weißenburg i. Bay. am 21. Januar 2020 mitgeteilten Vollzug des Baugesetzbuches (Bebauungsplan Nr. 60) für das Gebiet zwischen Gunzenhausenerstraße und Emetzheimerstraße „Wohnen zur Rezat“ im Verfahren gemäß § 133 BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) mit Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 für das Gebiet „Sportgelände an den Rezatwiesen“ (im Übergangsbereich) ein.

• Seit ca. 1950 besitzen wir Familien Kampert die Grundstücke an der Gunzenhausener-/ Alten Weimersheimer- bzw. Ludwig-Thumshirn-Straße (Fl.-Nrn. 894/20, 895/37, 895/46).

Wir sind hier mittlerweile in der 4. Generation wohnhaft.

• Seit 1950 wird hier eine Landwirtschaft im Nebenerwerb ununterbrochen betrieben.

• Seit 25 Jahren sind wir Pächter des Gartens von Frau Regine Hemmeter (an das Grundstück anschließender Garten, Fl.-Nr. 895/46).

• Wir haben einen genehmigten Schweinestall zum Eigenverbrauch, sowie eine Geflügelhaltung.

• Wir haben mit unseren jetzigen Nachbarn keinerlei Probleme wegen unserer Tierhaltung.

• Meine Ehefrau ist aus gesundheitlichen Gründen Vegetarierin (ich nicht).

• Wir brauchen unseren Garten zur Versorgung mit frischem Obst und Gemüse und zum Anbau von Futtermitteln für unsere Tierhaltung.

• Wir haben eine landwirtschaftliche Betriebsnummer, sind Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie Mitglied in der Forstbetriebsgemeinschaft Mittelfranken-Süd.

(19)

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• In unserem Garten stehen ca. 30 Obstbäume (Mittel- und Hochstamm).

Diese Obstbäume stammen teilweise noch aus den 1950iger Jahren.

Viele habe ich selbst aus Samen gezogen, veredelt und mit Liebe zu stattlichen Bäumen erzogen.

Wir haben auch sehr seltene Bäume in unseren Garten, wie z. B. Speierling, Elsbeere und Holzapfel (Wildapfel).

Sollte dieses Wiesengrundstück wirklich bebaut werden, dass für uns Anwohner vollkommen überraschend in diesen Bebauungsplan kurzfristig mit einbezogen wurde, möchte ich auf folgende Probleme hinweisen und vorher sagen:

• Die Alte Weimersheimerstraße ist eine alte „Römerstraße“, in unmittelbarer Nähe zur „Römertherme“, die wesentlich breiter ist als jetzt erkennbar.

• Am Ende dieser Straße befindet sich zur Rezat hin ein großer Schuttplatz aus den 1970iger Jahren, der allerlei Sondermüll enthält.

(Wird das auch ein Bauplatz? ich habe Fotos davon!)

• Dieser große Wiesengrund ist nicht nur „etwas“ nass, wie Herr Oberbürgermeister Schröppel meinte, sondern sehr nass und meiner Meinung nach völlig ungeeignet als Baugrund.

• Es werden bei einer Bebauung dieses Ausmaßes erheblich Schäden an den Bauwerken und vor allem an der Gesundheit der zukünftigen Bewohner (aus Schwabach, Roth, Ansbach oder wo sie auch immer herkommen) auftreten.

Die Wiese ist von starken Wasseradern durchzogen, auch die beiden Hochspannungsleitungen werden diese „neuen“ Bürger nicht glücklich machen.

• Die jetzt bereits bestehenden Gebäude an der Ludwig-Thumshirn-Straße werden durch diese veränderten Grundwasserströme, durch starke Bebauung und tiefe Gründung, massive Schäden erleiden.

Es wird zu Konflikten mit der Stadt Weißenburg kommen!

• Der Sportpark „Rezataue“ produziert einen enormen Lärmpegel, vor allem an den Wochenenden. Dieser Lärm wird durch den „grünen Trichter“ von West nach Ost, also in Windrichtung, seinen Weg finden.

Außerdem ist das alte Lärmgutachten nur für die südliche ursprünglich gedachte Bebauung erstellt worden und somit in der Gesamtheit nicht brauchbar.

• Die römische Vergangenheit dieses Geländes wird einige Überraschungen zu Tage bringen und enorme Kosten für die zukünftigen Bauherren, also auch für die Stadt Weißenburg, zu Folge haben. (Falls die Stadt bei der Erschließung der Bauplätze auch das Landesamt für Denkmalpflege hinzu zieht)

• Meines Wissen quert diese Wiese auch ein Erdkabel.

• Die Vielfalt an Pflanzen und Tieren, die für das „Betongold“ geopfert wird, hat wahrscheinlich keine „Lobby“!

(20)

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• Die angedeuteten Tiefgaragen halte ich bei diesen Bodenverhältnissen für nicht realisierbar (siehe Wohnanlage Ecke Lehenwiesenstraße /Gunzenhausenerstraße) die ähnliche Bodenverhältnisse aufweist.

• Bei 128 Wohneinheiten wird es zu erheblichen Verstimmungen bei den Bewohnern kommen, denn wenn man von 2 Fahrzeugen pro Wohneinheit ausgeht, bräuchte man 256 Garagen bzw. Stellplätze, die ich hier nicht sehe → also werden die umliegenden Straßen zugeparkt.

• Der Biber, der sich in der Rezat unterhalb angesiedelt hat, wird sich nicht „enteignen“ lassen!

Als meine Eltern diese Grundstücke kauften, gab es auf der nördlichen Seite den gegenüberliegenden Bauernhof „Albrecht“, darunter (westlich) den Bauernhof

„Maderholz“. Sonst gab es hier nur Wiesen und Felder.

Es gab keine Ludwig-Thumshirn-Straße, keine Römertherme, keinen Sportpark „Rezataue“ – wir waren alleine!

Wir leben das, was die Politik und Teile der Gesellschaft fordern, nämlich im Einklang mit der Natur zu leben und nicht gegen sie.

Wir sind in einem Lebensabschnitt angekommen, in dem wir unsere Zeit mit schönen Dingen, in unserem Garten, verbringen möchten und nicht fremd bestimmt, von Enteignung bedroht und von mehrstöckigen Wohnblöcken umzingelt.

Alle Grundstücke zwischen der Alten Weimersheimerstraße und der Gunzenhausenerstraße sind nicht zwingend notwendig, um diesen Bebauungsplan zu realisieren und somit auch kein rechtlicher Grund, die Eigentümer zu enteignen.

Wir haben eine sehr starke Bindung zu unserem Gärten, in denen wir und unsere Kinder aufgewachsen sind und aktuell unsere 5 Enkel dies tun.

Viele Erinnerungen, Begebenheiten und Geschichten haben eine festen Platz in unserem Leben gefunden. Sollte uns diese Gärten „genommen“ werden, werden die Tränen irgendwann trocknen, aber der Glaube an Gerechtigkeit wäre generationenübergreifend für immer verloren.

Zum Schluss beantrage ich zeitnah (2 Wochen) einen Bescheid, der mich erkennen lässt, dass mein Schreiben gelesen, diskutiert und beschieden worden ist und zwar in der Form, dass ich auch diesem Umlageverfahren ausgeschlossen werden.

Bei einem negativen Bescheid werde ich rechtliche Schritte einleiten und zwar bis hin zur letzten Instanz.

(21)

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Nr.:

Ö5

Öffentlichkeit:

Eigentümer Grundstück Flur-Nr. 895/97, Gemarkung Weißenburg, Ludwig- Thumshirn Straße 8

Posteingang:

18.02.2020

Einspruch zu dem geplanten Umlegungsverfahren „Wohnen zur Rezat“

Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 60 mit Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 für das Gebiet „Sportgelände an den Rezatwiesen“ ein.

Meine Eltern, Richard und Gertrud Veitengruber haben 1980 das Haus in der Ludwig-Thumshirn-Straße 8 gekauft welches nach dem Tod meiner Eltern an meine Schwester und mich im September 2019 vererbt wurde.

Entgegen der jahrelangen Aussagen, dass eine Bebauung wegen der Feuchtwiesen sowie durch das Lärmaufkommen des vorhandenen Sportplatzes und der geplanten Umgehungsstraße nicht möglich ist, wurde nun doch ein Neubaugebiet geplant. Dagegen lege ich Einspruch ein.

In Bezug auf den bestehenden Bebauungsplan stellt die Dichte und Geschoßhöhe der Häuserfronten durch die Doppel- und Reihenhäuser für die bestehenden Häuser der Ludwig-Thumshirn-Straße eine starke Einbuße der Wohnqualität dar. Laut Bebauungsplan soll direkt vor unserer Terrasse ein Doppelhaus mit zwei Stockwerken gebaut werden. Nachdem nun das gesamte Gebiet neu aufgeplant wird ist es mir unverständlich warum man so plant und keine Rücksicht auf bestehende Häuser nimmt.

Eine „versetzte Bebauung“, also nicht direkt vor dem bestehenden Haus wäre durchaus denkbar und möglich.

Es verwundert sehr, dass nun plötzlich alles anders sein soll und die Feuchtwiesen sowie das Lärmaufkommen keine Rolle mehr spielt. Gerade die Feuchtwiese ist ein Kleinod für viele Tiere. So konnten wir häufig Störche, Wildenten und viele andere selten gewordene Vögel beobachten, selbst der unter Naturschutz stehende Milan wurde dort gesichtet. Gerade in der Zeit wo Umwelt und der Erhalt von natürlichen Lebensräumen für Tiere selbst von der Politik gefordert wird will man diesen Lebensraum zerstören. Außerdem bezweifele ich, dass dieses Stück für eine Bebauung geeignet ist, denn seit 1980 beobachten wir, dass es dort sehr nass ist. Die Lärmentwicklung am Sportplatz hatte in den letzten Jahren zugenommen da Lautsprecher und Musikboxen bei Sportveranstaltungen immer häufiger zum Einsatz kommen. An manchen Wochenenden war eine angenehme Unterhaltung auf der Terrasse nicht möglich.

Bei der Wertermittlung des Anwesens im Oktober 2019 wurde von dem beauftragten Makler auf Grund der unverbauten Lage ein höher dotierter Wert angesetzt als die in Weißenburg üblichen Grund- und Gebäudepreise sind.

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Ich bedauere sehr, dass mit den Anwohnern im Vorfeld nicht gesprochen wurde und somit keine Chance erhielten ihre Ansicht und Bedenken mitzuteilen, denn schließlich bedeutet das geplante Neubaugebiet eine wesentliche Verschlechterung der Wohnqualität für die Bewohner und auch einen wesentlichen finanziellen Verlust, da die Immobilie im Verkaufswert deutlich nach unten dotiert wird. Sicherlich kann ich das Ansinnen der Stadt neuen Wohnraum zu schaffen verstehen aber es sollte auch Rücksicht auf die langjährigen Bürger der Stadt und deren Bedürfnisse genommen werden.

Ich beantrage, dass dieses Schreiben (welche ich den Stadträtinnen und Stadträten auf den Postweg zugesendet habe) vor einer Abstimmung zu dieser Sache gelesen, diskutiert und befunden wird.

Und bitte um zeitnahe Rückmeldung und Information welche Schritte die Stadt plant.

Außerdem beantrage ich eine klare Stellungnahme und Gewähr, dass durch die Bauarbeiten und der damit erforderlichen massiven Erdarbeiten und Eingriff in die Natur keine Schäden am Haus in der Ludwig-Thumshirn-Straße 8 entstehen.

Nr.:

Ö6

Öffentlichkeit:

Eigentümer Grundstück Flur-Nr. 895/15, Gemarkung Weißenburg

Posteingang:

24.02.2020

Vielen Dank für die Zusendung des Bebauungskonzeptes Stand 06.02.2020.

Grundsätzlich finden wir, dass das Konzept gut ist.

Das Thema, dass es vielleicht etwas mehr Einfamilienhäuser sein könnten, wird ja zur Zeit noch bzw. wieder diskutiert. Grundsätzlich unterstützen wir mehr Einfamilienhäuser oder zumindest die Möglichkeit hierfür.

Es wird sich am Ende ja erst vor der Bebauung herausstellen, was nachgefragt wird. Wenn jetzt alle Interessenten mehr von einem wollen, sollte dies doch noch möglich sein.

Zu den Reihenhäusern machen wir folgenden Vorschlag:

Sollten nicht die Garagen (eine oder zwei) zwischen die Häuser gebaut werden? Dadurch hätte jeder Eigentümer seine Garage am Haus und es wäre eine bessere Trennung zwischen den Häusern als bei klassischen Reihenhäusern gegeben.

(23)

Seite 23 von 25 Vielen Dank für eine Berücksichtigung bzw. Erörterung dieser Vorschläge.

Nr.:

Ö7

Öffentlichkeit:

Eigentümer Grundstück Flur-Nr. 895/101, Gemarkung Weißenburg, Ludwig- Thumshirn Straße 14 a

Posteingang:

26.02.2020

Bei einer öffentlichen Stadtratssitzung im Sommer 2019 haben Sie bekannt gegeben, dass die Verhandlungen mit den Eigentümern wegen des geplanten Baugebietes in Holzingen erfolglos abgebrochen wurden.

Als Ersatz dafür haben Sie den Vorschlag, die als landwirtschaftlich genutzte Teilfläche an der Ludwig-Thumshirn Str. als Baugebiet umzuwandeln, aus Ihrer Tasche gezogen. Dieser Vorschlag wurde trotz Einwendungen des Herrn Stadtrates Gruber, schließlich einstimmig angenommen.

Seitdem haben wir keine Informationen über die weiteren Planungen erhalten. Wir waren überrascht, als wir im Weißenburger Tagblatt (Ausgabe 19.02.2020) unter der Überschrift „Das Konzept fand Anklang“ gelesen haben, dass einzelne Eigentümer gegen einen Bebauungsplan (Vorplanungsstand) demonstrieren wollten.

Wir erfuhren, dass bereits ab Dezember 2019 mehrere Besprechungen stattfanden, zu denen aber nur einzelne, ausgewählte Eigentümer eingeladen wurden. Nach Rückfrage bei den Nachbarn wurde von den 5 Eigentümern am Privatweg nur ein Eigentümer eingeladen.

Ihre Aussage. „Die Anwohner seien drei Tage vor dem Bauausschuss informiert und bei dieser Versammlung sei keine Kritik geäußert worden. Da war Funkstille“ ist falsch. Wir hatten keine Einladung zu dieser Versammlung, außerdem war die Bauausschusssitzung nicht als öffentliche Sitzung angekündigt worden. Die bisherige Verfahrensweise widerspricht dem Gleichbehandlungs- und Gleichberechtigungsprinzip. Nachdem immer wieder in den Zeitungsberichten auf diese Aussage hingewiesen wird, bitten wir Sie, diese richtig zu stellen.

Kurz vor Beginn der Bauausschusssitzung haben wir dann einen Abschnitt des o.g. Bebauungsplanes erhalten. Wir waren schockiert! Vor der gesamten Grundstücksfläche des Hauses 14a sind im schmalen Abstand zur Grundstücksgrenze 6 Reihenhäuser und 2 weitere Häuser vor dem Nachbargrundstück geplant.

Diese Riegelbebauung würde bedeuten, dass eine durchgehende ca. 10 – 12 m hohe Mauer vor unserem Grundstück entstehen würde. Das Haus und die Terrasse würden nachmittags kein Sonnenlicht mehr bekommen, am Nachmittag im Schatten der Häuser liegen und wir hätten überhaupt keine Aussicht Richtung Westen mehr.

Ein Leben hinter der Mauer!

Diese Bebauung bedeutet eine erhebliche Verschlechterung der Lebensqualität für uns und für die nachfolgenden Eigentümer und mindert den Wert des Hauses.

Sie wird auf Kosten der dort lebenden Menschen vorgenommen.

Sie kann auch nicht mit erhöhtem Wohnungsbedarf und verantwortungsbewussten Flächenverbrauchs begründet werden.

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Seite 24 von 25

Wir stimmen einer solchen Bebauung auf keinen Fall zu. Sollte diese Riegelbebauung in unserem Abschnitt auch in den beiden Konzepten weiter bestehen bleiben, werden wir dann bei Auslegung des Bebauungsplanes offiziell Einspruch erheben und alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine solche Bebauung zu verhindern. Die Bauphase könnte sich bis zur Klärung erheblich verzögern.

Wir sind aber an einer sachlichen Lösung des Problems mit allen Beteiligten interessiert und schlagen deshalb vor, statt einer Riegelbebauung in dem Abschnitt Einzelhäuser mit breitem Abstand zu den Grundstücksgrenzen zu planen.

Die Fortführung der Baulinie und des Baufeldes ausgerichtet nach dem bestehenden Reihenhaus Nr. 28 kann hier nicht angewendet werden. Vor diesen Häuern besteht eine ganz andere Nutzung der Flächen.

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass unsere Einfamilienhäuser am Privatweg eigentlich mit einem Dachboden geplant waren. Durch Einsprüche der Nachbarn musste die Höhe der Häuser durch die Fa. Stöckicht reduziert und die Dächer abgeflacht werden.

Begründung der Einsprüche: Kein Sonnenlicht am Nachmittag und eingeschränkte Aussicht.

Wir bitten, bei der Erstellung der beiden neuen Konzepte alle betroffenen Eigentümer vorab einzubinden, auch wenn es gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Nur eine offene, faire und ehrliche Aussprache mit allen Beteiligten kann zum Erfolg führen!

Ihre Antwort erwarten wir bis spätestens 11.03.2020.

Nr.:

Ö8

Öffentlichkeit:

Eigentümer Grundstück Flur-Nr. 895/8, Gemarkung Weißenburg

Posteingang:

17.02.2020 bzw. 26.02.2020

E-Mail vom 17.02.2020

Ich gehe davon aus, dass Sie meine E-Mail vom 10.02.2020 mit meinem bürgerlichen Protest gegen das Umlageverfahren zur Bebauung der Rezatauen erhalten haben.

Bezüglich meines Gespräches heute Morgen mit dem Vertreter der Rechtsabteilung der Stadt Weißenburg erwarte ich mit Spannung die amtliche Bekanntmachung zum Bauprojekt und das neue Emissionsgutachten.

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Stellungnahme mit Datum 09.02.2020 (Anm.: In der E-Mail vom 17.02.2020 mit 10.02.2020 benannt) nach persönlicher Abgabe im Stadtbauamt am 26.02.2020 Mit dieser Mail möchte ich meinen Protest gegen das Vorhaben Wohnen zur Rezat anmelden.

Weder erschließt sich mir die Richtigkeit der Grundstücksumverteilung, noch die Bebauung der Rezatauen. Ich hole mir dazu anwaltlichen Rat ein. Desgleichen erbitte ich zeitnah die Begutachtung des vorgesehenen Baugebietes. Vielen Dank

Referenzen

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