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Gemeinsamer Bericht. der KSB Management SE. als persönlich haftende Gesellschafterin der KSB SE & Co. KGaA. und. über den Abschluss und Inhalt des

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Gemeinsamer Bericht

der KSB Management SE

als persönlich haftende Gesellschafterin der KSB SE & Co. KGaA

und

der Geschäftsführung der Dynamik-Pumpen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

über den Abschluss und Inhalt des

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 9./10. März 2020

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I. Einleitung

Die KSB SE & Co. KGaA („KSB“) als herrschendes Unternehmen und die Dynamik-Pumpen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („DP“) als abhängige Gesellschaft haben am 9./10. März 2020 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Vertrag“) abgeschlossen. Der Vertrag soll der Hauptversammlung von KSB zur Zustimmung vorgelegt werden.

Zur Vorbereitung der Beschlussfassung erstatten die geschäftsführenden Direktoren der persön- lich haftenden Gesellschafterin von KSB, der KSB Management SE, und die Geschäftsführung von DP im Folgenden einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a Aktiengesetz („AktG“), in dem sie den Abschluss und den Inhalt des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begrün- den.

II. Abschluss und Wirksamwerden des Vertrages

KSB schloss am 9./10. März 2020 als herrschendes Unternehmen mit DP als abhängiger Gesell- schaft den Vertrag ab. Der Vertrag wird nur wirksam, wenn sowohl die Gesellschafterversamm- lung von DP als auch die Hauptversammlung von KSB zustimmen. Die Gesellschafterversamm- lung von DP hat dem Vertrag bereits durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom 12. März 2020 zugestimmt. Der Vertrag wird nach der Zustimmung der Hauptversammlung von KSB gemäß § 294 Abs. 2 AktG erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes von DP eingetragen worden ist.

III. Darstellung der Vertragsparteien

Parteien des Vertrages sind KSB als herrschendes Unternehmen und DP als abhängige Gesell- schaft.

1. KSB SE & Co. KGaA

KSB ist eine börsennotierte Kommanditgesellschaft auf Aktien nach deutschem Recht mit Sitz in Frankenthal. KSB ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen unter HRB 65657 ein- getragen. Das Grundkapital von KSB beträgt EUR 44.771.963,82 und ist eingeteilt in 886.615 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien und 864.712 auf den Inhaber lautende Vorzugs- Stückaktien.

Persönlich haftende Gesellschafterin von KSB ist die KSB Management SE mit Sitz in Frankent- hal (Pfalz), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter HRB 65315. Die geschäftsführenden Direktoren der KSB Management SE sind Dr. Stephan Tim- mermann, Dr. Stephan Bross, Ralf Kannefass sowie Dr. Matthias Schmitz. Der Verwaltungsrat der KSB Management SE besteht aus den Mitgliedern Oswald Bubel, Monika Kühborth, Günther Koch, Dr. Harald Schwager sowie Andrea Teutenberg.

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Der Aufsichtsrat von KSB setzt sich derzeit aus folgenden Mitgliedern zusammen: Dr. Bernd Flohr, Claudia Augustin, Klaus Burchards, Arturo Esquinca, René Klotz, Klaus Kühborth, Birgit Mohme, Thomas Pabst, Prof. Dr. Corinna Salander, Harald Schöberl, Volker Seidel sowie Gab- riele Sommer.

Das Geschäftsjahr von KSB ist das Kalenderjahr.

Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand von KSB sind Herstellung, Vertrieb und Handel von Maschinen, Anlagen und anderen industriellen Erzeugnissen, insbesondere von Pumpen, Arma- turen und Kompressoren.

2. Dynamik-Pumpen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

DP ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Stuhr und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 110268. Das Stammkapi- tal von DP beträgt DM 62.500,00. Sämtliche Geschäftsanteile werden von KSB gehalten.

Geschäftsführer von DP ist Herr Stefan Henning. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertre- ten.

Das Geschäftsjahr von DP ist das Kalenderjahr.

Unternehmensgegenstand von DP ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Großhandel mit Pumpen, Aggregaten und allen damit im Zusammenhang stehenden Artikeln, die industrielle Herstellung von Artikeln dieser Art, die Wartung und Reparatur dieser Artikel sowie die Beteiligung, die Gründung und der Erwerb von Unternehmen, die den gleichen Zweck verfolgen.

DP beschäftigte 2019 im Jahresdurchschnitt insgesamt 57 Mitarbeiter und weist zum Jahresende 2019 eine Bilanzsumme in Höhe von TEUR 3.160 (im Vorjahr: TEUR 3.005) aus. Wesentlicher Posten der Aktivseite sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände.

Die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2019 liegen bei TEUR 9.918. Das bedeutet einen Anstieg um TEUR 678 gegenüber dem Vorjahr. DP erwirtschaftete ein operatives Ergebnis, das Ergebnis vor Steuern und Zinsen, in Höhe von TEUR 400 nach TEUR 404 im Vorjahr. Gemessen an den Um- satzerlösen ergibt sich eine Rendite von 4 % (Vorjahr: 4 %).

IV. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Vertrages

Der Abschluss des Vertrages dient insbesondere dazu, eine ertragsteuerliche sowie umsatzsteuer- liche Organschaft zu begründen.

Durch den Abschluss des Vertrages kann eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen KSB und DP begründet werden. Gewinne und Verluste von DP können dann ertragsteuerlich auf Ebene

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von KSB mit deren Ergebnissen sowie den Ergebnissen weiterer mit KSB organschaftlich ver- bundener Gesellschaften konsolidiert werden. Hierdurch wird das Risiko steuerlich ungenutzter Verluste in der Gruppe verringert. Darüber hinaus hat die Organschaft einen positiven Liquidi- tätseffekt, da Gewinnabführungen von DP an KSB im Rahmen des Vertrages ohne zusätzliche Steuerbelastung erfolgen können. Ohne den Vertrag könnten Gewinne nur im Wege einer Ge- winnausschüttung an KSB ausgeschüttet werden. Darauf fiele grundsätzlich Kapitalertragsteuer von 26,375 % an, die auf Ebene von KSB erst im Veranlagungsverfahren angerechnet werden kann. Trotz Anrechnung verbliebe eine beschränkte Ertragssteuerbelastung (Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) von typischerweise ca. 1,5 % auf den ausgeschüt- teten Gewinn.

Der Abschluss eines Beherrschungsvertrages ist zudem eine Möglichkeit, um die für eine um- satzsteuerliche Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger zu begründen. Durch das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft kön- nen Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen DP und KSB sowie zwischen DP und anderen zum umsatzsteuerlichen Organkreis von KSB gehörenden Gesellschaften ohne Berechnung von Umsatzsteuern und Geltendmachung von Vorsteuern durchgeführt werden, was insbesondere zu einer administrativen Erleichterung führt.

Schließlich wird durch Abschluss des Vertrages eine noch engere Zusammenarbeit zwischen DP und KSB ermöglicht. Zwar hat die Gesellschafterversammlung von DP, in der KSB als Alleinge- sellschafterin alle Stimmen hat, bereits jetzt ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern von DP. Im Unterschied zu dem gesetzlich nicht klar definierten Umfang des Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung lässt sich das Weisungsrecht durch einen Beherrschungs- und Ge- winnabführungsvertrag aber eindeutig und rechtssicher festlegen. Zudem ist nach Abschluss des Vertrages für die Ausübung des Weisungsrechts nicht stets ein Gesellschafterbeschluss erforder- lich. Dadurch wird die Steuerung von DP als Tochtergesellschaft praktikabler und effizienter.

Eine wirtschaftlich und rechtlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Vertrages, mit der die oben beschriebenen Ziele unter Beibehaltung der gewünschten rechtlichen Eigenständigkeit von DP gleichermaßen oder besser erreicht werden könnten, besteht nicht. Insbesondere könnten durch den Abschluss einer anderen Art von Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 AktG die steuerlichen Organschaften nicht begründet werden. Eine Verschmelzung von DP auf KSB kommt ebenfalls nicht als Alternative in Betracht, da DP hierdurch die gewollte rechtliche Eigen- ständigkeit verlieren würde.

V. Inhalt des Vertrages

Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Unternehmensvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG. Der wesentliche Inhalt des Vertrages kann wie folgt zusammengefasst und erläutert wer- den:

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1. Leitung

DP unterstellt gemäß Ziffer 1.1 des Vertrages ihre Leitung KSB als herrschendem Unternehmen.

KSB ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung von DP Weisungen hinsichtlich deren Lei- tung zu erteilen. DP ist gemäß Ziffer 1.2 des Vertrages verpflichtet, den Weisungen von KSB Folge zu leisten. Unbeschadet dieses Weisungsrechts obliegt die Geschäftsführung und Vertre- tung von DP weiterhin deren Geschäftsführung.

2. Informationsrechte

Nach Ziffer 2 ist KSB jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften von DP einzusehen; die Ge- schäftsführung von DP ist verpflichtet, KSB jederzeit alle gewünschten Auskünfte über alle recht- lichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten von DP zu erteilen.

3. Gewinnabführung

DP verpflichtet sich gemäß Ziffer 3.1 des Vertrages, ihren ganzen Gewinn an KSB abzuführen.

Der Umfang der Gewinnabführung wird in Ziffer 3 des Vertrages näher beschrieben.

Dabei kann DP mit Zustimmung von KSB nach Ziffer 3.2 des Vertrages Beträge aus dem Jahre- süberschuss in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch („HGB“) ein- stellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Aus während der Laufzeit des Vertrages gebildeten anderen Gewinn- rücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlagen von KSB Beträge zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

Ziffer 3.3 des Vertrages stellt schließlich klar, dass weder Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor dem Vertrag gebil- det wurden, noch Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor oder nach Inkrafttreten des Vertrags gebildet wurden, als Gewinn an KSB abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen.

4. Verlustübernahme

Ziffer 4 des Vertrages regelt die Verlustübernahme durch KSB. Danach ist KSB verpflichtet, in entsprechender Anwendung des § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jah- resfehlbetrag von DP auszugleichen. Die Bestimmung des § 302 AktG über die Verlustübernahme wird dabei in ihrer jeweils gültigen Fassung, d.h. durch eine dynamische Verweisung, in den Vertrag einbezogen.

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5. Wirksamkeit, Wirkung

Ziffer 5.1 des Vertrages stellt klar, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung von DP sowie der Hauptversammlung von KSB bedarf. Zudem wird der Vertrag erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister von DP eingetragen wurde.

Die Gesellschafterversammlung von DP hat dem Vertrag bereits am 12. März 2020 zugestimmt.

Mit Ausnahme der Regelungen zur Beherrschung nach Ziffer 1 des Vertrages gilt der Vertrag gemäß Ziffer 5.2 mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres von DP, in dem der Vertrag im Handelsregister von DP eingetragen wird. Somit gilt er insoweit (hinsichtlich der Gewinnab- führung bzw. Verlustübernahme) voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020. Die Regelungen zur Be- herrschung gelten erst ab Eintragung des Vertrages in das Handelsregister von DP.

6. Laufzeit, Kündigung

In Ziffer 6 des Vertrages finden sich Regelungen zur Laufzeit des Vertrages und den Beendi- gungsmöglichkeiten. Gemäß Ziffer 6.1 des Vertrages wird dieser auf unbestimmte Zeit geschlos- sen. Er kann gemäß Ziffer 6.2 erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahrs der DP gekündigt werden, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit der Geltung des Vertrages (gemäß Ziffer 5.2 des Vertrages) endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Nach Ablauf der ers- ten fünf Zeitjahre kann der Vertrag gemäß Ziffer 6.3 mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der DP gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. Der Vertrag ist zudem auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – auch unterjährig – kündbar. Solche wichtigen Gründe werden im Vertrag beispielhaft und nicht abschließend in Ziffer 6.5 genannt und liegen z.B. vor

bei einem Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an DP im Sinne des

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch KSB;

bei Verschmelzung oder Spaltung von KSB oder DP;

bei Liquidation von KSB oder DP;

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

7. Schlussbestimmungen

Ziffer 7.1 des Vertrages bestimmt, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags der Schrift- form bedürfen, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Die „Salvatorische Klau- sel“ in Ziffer 7.2 des Vertrages sichert die Wirksamkeit und Durchführbarkeit des Vertrages für den Fall, dass einzelne Klauseln unwirksam oder undurchführbar sind bzw. werden oder sich im Vertrag eine Lücke befindet. In den genannten Fällen soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmun- gen des Vertrages nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen

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Fall anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lü- cke eine angemessene, wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem am nächs- ten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten.

VI. Kein Ausgleich, keine Abfindung und keine Vertragsprüfung

KSB hält alle Geschäftsanteile an DP. DP hat somit keine außenstehenden Gesellschafter. Daher ist im Vertrag kein angemessener Ausgleich im Sinne des § 304 AktG und keine Abfindung im Sinne des § 305 AktG zu bestimmen. Ebenso wenig bedarf es einer Prüfung des Vertrages durch einen sachverständigen Prüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG.

KSB SE & Co. KGaA

Die persönliche haftende Gesellschafterin KSB Management SE Die geschäftsführenden Direktoren:

Frankenthal (Pfalz), den 6. April 2020

[Unterschrift] [Unterschrift]

______________________________ ______________________________

Dr. Stephan Timmermann Dr. Stephan Bross

[Unterschrift] [Unterschrift]

______________________________ ______________________________

Ralf Kannefass Dr. Matthias Schmitz

Dynamik-Pumpen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Geschäftsführung:

Stuhr, den 9. April 2020

[Unterschrift]

_____________________________

Stefan Henning

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