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Die Patientenverfügung. Mittwoch, 13. Juni

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Mittwoch, 13. Juni 2012 1

Die Patientenverfügung

(2)

Gliederung

1.

Definition Patientenverfügung

2.

Gründe & Bedenken

3.

Christliche Patientenverfügungen

4.

Verbindlichkeit

5.

Form

6.

Persönliche Wertvorstellungen?

7.

Beispiele von Patientenverfügungen

8.

Häufige Fragen

(3)

Mittwoch, 13. Juni 2012 3

1. Definition

(4)

Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit

(Entscheidungsunfähigkeit) den Arzt an,

bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen

vorzunehmen oder zu unterlassen. Generell kann empfohlen werden, eine

Patientenverfügung durch eine

Vorsorgevollmacht zu ergänzen.

(5)

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Vorsorgevollmacht

Bestimmung eines Bevollmächtigten als

„Stellvertreter“, für den zukünftigen Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit oder

Hilfsbedürftigkeit.

Je nach Umfang Regelung aller

Vermögensangelegenheiten als auch aller

Angelegenheiten in Gesundheitsfragen

(6)

Möglichkeiten der Patientenverfügung

Bereits im Voraus festlegbar, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte

trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit

Einflussnahme auf die ärztliche Behandlung und damit Wahren des Selbstbestimmungsrecht möglich

Äußerung von Bitten oder bloße Richtlinien für die behandelnden Ärzte, Ärztinnen aufnehmbar

Sinnvoll ist das Hinzufügen von persönlichen

Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben

und Sterben sowie religiöse Anschauungen

(7)

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Grenzen einer

Patientenverfügung

Oberste Grenze: Anweisung zu einer gezielten

Lebensverkürzung, d.h. zu einer aktiven Sterbehilfe

aktive Sterbehilfe: Verkürzung des verlöschenden Lebens durch eine aktive Einflussnahme auf den Krankheits- und Sterbeprozess vor Eintritt des Hirntodes

Grund: Ausführender begeht eine Straftat; aktive

Sterbehilfe ist gesetzlich verboten

(8)

Fehlerhafte Bezeichnung

Eine verbreitete, aber missverständliche

Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament– um eine

Verfügung geht, die nicht nach , sondern vor

dem Tod einer Person beachtet werden soll.

(9)

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2. Gründe & Bedenken

(10)

Mögliche Gründe:

Der Wunsch nach einem Behandlungsabbruch kann festgehalten werden

Der Wunsch auf Fortführung einer Behandlung und auf medizinische Maximalbetreuung kann niedergelegt werden

weitere Anweisungen:

Dürfen Bluttransfusionen vorgenommen

werden? Organtransplantationen erfolgen? Noch nicht zugelassene Medikamente eingesetzt

werden?

(11)

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Weitere mögliche Gründe

Entlastung unserer Mitmenschen; gerade derjenigen, die sich besonders um uns sorgen; denn nicht sie

müssen in einer oftmals sehr schwierigen Situation

herausfinden, was unser Wille gewesen sein könnte und über unser Leben oder Sterben zu entscheiden.

Ersparen von Selbstvorwürfen: „Habe ich genug gegen das Sterben des geliebten Menschen getan?“

Entlastung der behandelnden Ärzte, die ihr Berufsethos dazu verpflichtet, Leben zu retten, wann immer dies

möglich ist

(12)

Viele (ältere) Menschen haben Angst als Pflegefall wehrlos einer ungewollten

Behandlung ausgeliefert zu sein:

Sie wollen

als Pflegefall keine künstliche Ernährung, Beatmung oder auch keine Dialyse

nach einem Unfall mit sicherer Todesprognose nicht mit künstlichen Mitteln (Geräten,

Organspenden) am Leben erhalten

Um eventuell unnötig langes Leiden zu verhindern,

z. B. nach einem Schlaganfall

(13)

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Mögliche Bedenken

Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn ein Arzt den Wünschen entspricht

durch ein Festlegen auf einen Behandlungsverzicht: Verzicht auf das Weiterleben

Für Chance auf Weiterleben: möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung

Eine Patientenverfügung kann die krankheitsbedingte Prognose eines Patienten verschlechtern.

Patientenverfügungen könnten bei den behandelnden Ärzten zu einer

„negativen therapeutischen Grundeinstellung" führen. Daraus könnte dann ein Selbstläufer werden, der die Prognose tatsächlich

verschlechtert. Dieser Effekt ist auch als "Futility"

(Aussichtslosigkeitsannahme) bekannt. In zwei Studien zeigte sich, dass bei Patienten mit einer schweren, intrazerebralen Blutung die

Annahme einer schlechten Prognose ein unabhängiger Risikofaktor für die tatsächliche Sterblichkeit und das neurologische Ergebnis war.

(14)

Christliche

Patientenverfügungen

(15)

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Mittlerweile ist eine große Anzahl verschiedener, auch christlich ausgerichteter Formulare im

Umlauf, die sich in Form, Inhalt und

Ausführlichkeit erheblich unterscheiden. Die Kirchen haben mit der von ihnen

herausgegebenen Christlichen

Patientenverfügung der vielfältig geäußerten Bitte Rechnung getragen, eine

Patientenverfügung zu entwickeln, die sich in

besonderer Weise dem christlichen Glauben

verpflichtet weiß.

(16)

Kann nicht nur von Christen benutzt werden, enthält aber

christliches Gedankengut zum Thema Sterbebegleitung (z.B.

Ablehnung aktiver Sterbehilfe) Grundgedanken:

Christinnen und Christen wissen sich im Tod von der Liebe Gottes umfangen.

Der Tod ist nicht das letzte Wort. Gottes Zusage gilt: Wir werden mit Christus auferweckt. Aus dieser Überzeugung heraus kann jede Christin und jeder

Christ sein Leben und Sterben in Gottes Hände legen. Wann oder wie

Christinnen und Christen sterben, überlassen sie Gott, der Herr über Leben und Tod ist.

Ausdruck der Mitverantwortung für unser Leiden und Sterben

Wer eine Patientenverfügung verfasst oder eine vorgefertigte

Patientenverfügung unterschreibt, erfüllt damit einen Dienst an sich selbst, aber auch an seinen Mitmenschen

(17)

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Wir weichen nicht ängstlich vor dem Gedanken zurück, dass auch wir einmal unser Leben auf dieser Erde werden beenden müssen

Die Patientenverfügung wird gelingen, wenn wir Martin Luthers Rat folgen:

„Befrage und erforsche dein eigenes Herz genau; dann wirst du wohl finden, ob es allein an Gott (ex solo Deo) hängt oder nicht.“ Im Vertrauen auf Gott können wir unsere Verantwortung für das Sterben mit einer

Patientenverfügung mitnehmen.

Christliche Hoffnung für das Leben gründet sich auf die Auferstehung Jesu Christi von den Toten. Der christliche Glaube schenkt uns die Gewissheit, dass es ein Leben nach dem Tode gibt. Die Zuversicht auf die Gegenwart Jesu Christi gibt Menschen den Mut, auch in den schwierigsten Situationen ihres Lebens Zeichen des kommenden Reiches Gottes wahrzunehmen und

weiterzugeben. So finden sie die Kraft, Menschen auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens, dem Sterben, zu begleiten. Solches Begleiten macht die in

unserem Leben verborgene, aber dennoch wirksame Kraft des Heiligen

Geistes erfahrbar und zeigt: Auch im Sterben sind wir von Jesus Christus und seiner Gnade umfangen.

(18)

Die christliche PV bezieht sich ausschließlich auf sterbende Menschen. Der Verzicht auf

lebensverlängernde Maßnahmen könne nur für zwei Situationen verfügt werden:

für den unmittelbaren Sterbeprozess

und für den nicht behebbaren Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers, die (trotz Ernährung über die PEG) zum Tode führen.

Fälle anderer Menschen, wie z.B. bei schwersten

Hirnschäden, sollten nicht geregelt werden, da diese

Menschen keinen Sterbenden seien.

(19)

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Verbindlichkeit

(20)

Die Frage, ob dem in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachten Wunsch entsprochen werden muss, ist nach wie vor

umstritten. Gegen eine Verbindlichkeit der Patientenverfügung wird immer wieder vorgebracht, diese sei kein Anhaltspunkt für den Willen eines Patienten in einer konkreten Situation, da diese meist in gesunden Tagen abgefasst wurde

 denn in auswegslosen Situationen wachse oftmals die Hoffnung und damit gehe eine Willensänderung des Patienten einher

wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche

Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind , sind diese bei einwilligungsunfähigen Patienten verbindlich, sofern die konkrete

Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind

der Arzt/ die Ärztin MUSS diese Patientenverfügung beachten

 Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein

(21)

Mittwoch, 13. Juni 2012 21

sofern keine konkrete Behandlungssituation in der Patientenverfügung bezeichnet ist, lässt sich den Grundsätzen der Bundesärztekammer entnehmen: „…. so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation

entspricht. Der Arzt hat den mutmaßlichen Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln.

Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten können neben frühen Äußerungen seine Lebenseinstellung, seine religiöse Überzeugung, seine Haltung zu Schmerzen und schweren Schäden in der ihm verbleibenden Lebenszeit sein. In der Ermittlung des mutmaßlichen Willens sollen auch Angehörige oder nahe stehende

Personen als Auskunftspersonen einbezogen werden, wenn angenommen werden kann, dass dies dem Willen des Patienten entspricht“.

XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht (etwa in Form einer Patientenverfügung) auch dann noch zu

respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung später nicht mehr in der Lage ist

Bundesärztekammer:„Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete

Behandlungssituationen beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.“

(22)

Voraussetzungen zur Gültigkeit einer PV:

Erklärungen müssen freiverantwortlich, vor allem ohne äußeren Druck abgegeben werden

Patientenverfügung darf nicht widerrufen worden sein

Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des

unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der

Patientenverfügung aber zum Tod führen würde, obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger überwiegender

Rechtsauffassung die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete

Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. 8. 2001).

(23)

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Form einer

Patientenverfügung

(24)

Eine besondere Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben

sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen  es müssen auch keine Zeugen dabei sein, oder auch eine Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar ist nicht mehr notwendig.

mündliche Äußerungen in der Praxis nur sehr schwer nachweisbar u.

werden daher oft nicht als Patientenverfügungen gezählt, deshalb:

besser: schriftliche Verfügung, da darin der Wille besser nachzuweisen ist

der eigene Wille wird bei einer schriftlichen Form eher beachtet

Verfasser der Patientenverfügung muss einsichts- und urteilsfähig sein, also über die geistige und sittliche Reife verfügen, über sein

Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eigenverantwortlich bestimmen zu können

Aufbewahrung im Original. Nahe Angehörige sollten von der Existenz und dem Aufbewahrungsort Kenntnis haben, um die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten zukommen zu lassen

in aller Regel kann ein Laie bei einer vollkommenen eigenständigen Formulierung der Patientenverfügung diese nicht juristisch korrekt

abfassen. Deshalb sollte man eine vorgefertigte Verfügung nehmen und diese mit eigenen Worten ergänzen

sonst kann einem die Verfügung selbst zum Verhängnis werden

(25)

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Beispiel:

„Ein alter Bäckermeister hatte verfügt, er wolle ab einem gewissen Grad gesundheitlicher Schädigung „keine Apparatemedizin“, die sein Sterben nur verhindern würde. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren

argumentierte der vom Vormundschaftsgericht bestellte

Verfahrenspfleger, die Magensonde (PEG) laufe hier ja nur als

„Tröpfel-Infusion“, werde also nicht über einen Automaten, eine

Maschine, so geführt. Die Sondennahrung würde nur durch Schwerkraft aus der Infusionsflasche über einen Schlauch in den Magen laufen. Dies sei nach seinem Verständnis von Physik und Medizin keine

Apparatemedizin. Deshalb sei diese Art der Ernährung auch durch die Patientenverfügung keineswegs verboten…“

 bei diesem Beispiel fehlt z.B. eine Darstellung davon, welche

Zustände der Verfasser als lebensunwert empfindet. Auch der

Begriff Apparatemedizin ist sehr umstritten.

(26)

Persönliche

Wertvorstellungen?

(27)

Mittwoch, 13. Juni 2012 27

Festlegung eigener Wertvorstellungen als wichtige Ergänzung und Auslegungshilfe der Patientenverfügung

Man muss sich also für sich selbst klar werden, was man will, was man nicht will, was einem lebenswert erscheint und was nicht, wie die Einstellung zu künstlicher

Lebensverlängerung, zum Erleben von Leiden, zum Leben nach dem Tod ist

Denn, die in einer PV festgelegten Wünsche, wie man in kritischen

Krankheitssituationen medizinisch betreut wird, beruhen meist auf persönlichen Wertvorstellungen, Lebenshaltungen, religiösen Anschauungen, Hoffnungen oder Ängsten

um die Festlegungen in einer PV besser nachvollziehen zu können, kann es für das Behandlungsteam und für Bevollmächtigte, Betreuer sehr hilfreich sein, die

persönliche Auffassung dazu zu kennen v.a. wenn die konkrete Situation nicht genau der entspricht, die man in der PV geschrieben hat

eine schriftliche Form der eigenen Wertvorstellungen kann auch die Ernsthaftigkeit einer Patientenverfügung unterstreichen

(28)

Überlegungen zu eigenen Wertvorstellungen

Beziehen sich auf:

das bisherige Leben (wurde ich enttäuscht vom Leben? Würde ich es anders führen, wenn ich nochmals von vorne anfangen könnte? Bin ich zufrieden, so wie es war? …)

das zukünftige Leben (Möchte ich möglichst lange leben? Oder ist mir die

Qualität des Lebens wichtiger als die Lebensdauer, wenn beides nicht in gleichem Umfang zu haben ist? Welche Wünsche / Aufgaben sollen noch erfüllt werden?

Wovor habe ich Angst in Bezug auf Sterben? …)

eigene leidvolle Erfahrungen (Wie bin ich mit Krankheit oder Schicksalsschlag fertig geworden? Was hat mir in schweren Zeiten geholfen? …)

die Beziehungen zu anderen Menschen (Welche Rolle spielen Familie oder Freunde für mich? Kann ich fremde Hilfe gut annehmen? Oder habe ich Angst, anderen zur Last zu fallen?)

das Erleben von Leid, Behinderung, Sterben Anderer (Welche Erfahrungen habe ich damit? Löst das Angst bei mir aus? Was wäre für mich die schlimmste Vorstellung? …)

die Rolle der Religion im eigenem Leben (Was bedeutet mir mein Glaube angesichts von Leid und Sterben? Was kommt nach dem Tod …?)

(29)

Mittwoch, 13. Juni 2012 29

Beispiele von

Patientenverfügungen

(30)

Der Anfang einer PV:

„Wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen

Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier

erfahrener Ärzte (Dr. med. Hausarzt und Dr. med. Neurologe) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, oder wenn ich bereits infolge eines weit fortgeschrittenen

Hirnabbauprozesses nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und

Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen, oder wenn

ich mich bereits im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung

befinde, so treffe ich folgende Festlegungen:“

(31)

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Weitere Ausschnitte aus PV:

„Eine künstliche Ernährung soll unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.B. Magensonde durch Mund, Nase oder

Bauchdecke, venöse Zugänge) nicht erfolgen. Die künstliche

Flüssigkeitszufuhr soll nach ärztlichem Ermessen reduziert werden.“

„Ich möchte, wenn möglich, in einem Hospiz sterben und dort geistlichen Beistand meines Heimatpfarrers oder, wenn dies nicht möglich ist, den Beistand durch einen Pfarrer der evangelisch- reformierten Kirche.“

„In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu

ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich

sein. Die letzte Entscheidung über anzuwendende oder zu unterlassende

ärztliche / pflegerische Maßnahmen liegt bei meinem Bevollmächtigten.“

(32)

Häufige Fragen zum

Thema

Patientenverfügung

(33)

Mittwoch, 13. Juni 2012 33

1. Kann ich meine Familienangehörigen nicht automatisch vertreten?

Nein. Wenn der Betroffene über 18 ist und Ihnen keine Vollmacht ausgestellt hat, müssen Sie erst von einem Amtsrichter als Betreuer eingesetzt werden. Sie sind dann dem Richter über Ihre Handlungen Rechenschaft schuldig. Der Richter kann sich nach eigenem Ermessen auch für einen anderen Betreuer entscheiden.

2. Muss eine Patientenverfügung handschriftlich abgefasst sein?

Nein, aber sie sollte aus einem individuellen Text bestehen, der eigenhändig mit Datum zu unterschreiben ist.

3. Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt sein?

Nein, aber es sollte der zugrunde liegende freie Wille und die Ernsthaftigkeit Ihrer Auseinandersetzung mit diesen Fragen bezeugt werden. Das kann durch einen Arzt oder eine beratende Person erfolgen, die möglichst nicht als Bevollmächtigter

eingesetzt ist.

4. Wie lange gilt eine Patientenverfügung?

Es gibt darüber keine gesetzliche Bestimmung. Je älter sie jedoch ist, desto eher kann Ihnen unterstellt werden, Sie könnten evtl. Ihre Meinung geändert haben. Als

Faustregel gilt in der Praxis: Nicht älter als zwei Jahre.

5. Sind Ärzte an meine Patientenverfügung gebunden?

Ja, wenn Sie auf die konkrete Situation anwendbar ist und keine Anzeichen bestehen, dass Sie Ihren Willen geändert haben.

(34)

6. Kann ich meine Patientenverfügung widerrufen?

Ja, jederzeit.

7. Wo sollte ich meine Patientenverfügung aufbewahren?

Wo sie mit Sicherheit zeitnah gefunden wird. Das kann bei Ihnen zu Hause sein oder bei der bevollmächtigten Person. Eine Kopie sollten Sie evtl. Ihrem Hausarzt überlassen und eine weitere der von Ihnen bevollmächtigten Person. Wenn Sie in ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung gehen, sollten Sie dort auch eine Kopie Ihrer

Patientenverfügung vorlegen. Sie können ein Exemplar auch bei der Bundeszentrale für Patientenverfügungen des Humanistischen

Verbandes Deutschlands hinterlegen und ein Hinweiskärtchen auf das Vorliegen einer Patientenverfügung mit Informationen über Ihre Bevollmächtigten bei sich führen.

(35)

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8. Wie lange dauert es, bis ich meine Patientenverfügung erhalte?

Das hängt im Wesentlichen davon ab, welche Patientenverfügung Sie haben wollen und wie Sie sie in Auftrag geben:

1. Die kostenlose Ankreuzvariante können Sie sofort als PDF-Datei

herunterladen, ausfüllen und unterschreiben. Es ist empfohlen, sie dann zusätzlich bestätigen lassen.

2. Eine online in Auftrag gegebene Standard-Patientenverfügung kann am

nächsten Werktag bearbeitet werden. Als Normal markierte Aufträge werden in der Reihenfolge bearbeitet in der sie eintreffen. Als Notfall markierte Aufträge werden vorgezogen und möglichst am gleichen Tag zur Post gegeben. Eilige Aufträge werden bearbeitet, wenn keine Notfälle mehr vorliegen und i. d. R. am nächsten Tag abgeschickt. Alle anderen werden z. Zt. innerhalb einer Woche bearbeitet.

3. Ein Auftrag, der uns per Post erreicht, muss zunächst auf Plausibilität geprüft und dann erfasst werden, was ein bis zwei Tage dauern kann. Dazu kommen dann die unter 2. genannten Bearbeitungszeiten.

(36)

9. Muss die Patientenverfügung vom Arzt oder einer Beratungsstelle bestätigt werden?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Bestätigung vorschreibt. Sie wird

allerdings empfohlen, um zu dokumentieren, dass sie die Patientenverfügung ohne Druck und im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte erstellt haben. Die Bestätigung durch einen Arzt oder eine Beratungsstelle dokumentiert zusätzlich, dass und wo sie sich haben beraten lassen.

10. Müssen die Verfasser einer Patientenverfügung 18 Jahre alt sein oder können auch schon Jugendliche eine verfassen?

Natürlich kann auch eine minderjährige Person eine Patientenverfügung verfassen. Bis zur Volljährigkeit sind allerdings die gesetzlichen Vertreter

automatisch bevollmächtigt deren Willen zu vertreten. Besondern wenn es sich um die Durchsetzung eines Behandlungsverzichts oder -abbruchs bei einer

minderjährigen Person handelt, die nicht mehr Einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung hilfreich sein.

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11. Muss eine Patientenverfügung mit einem Arzt besprochen werden?

Zurzeit gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die das fordert. Es wird allerdings empfohlen, sich vor dem Erstellen einer Patientenverfügung von einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Dies gilt besonders, wenn Sie bereits unter einer Erkrankung leiden, die zu einem frühzeitigen Tod führen kann. Zu wissen, was einen am Ende erwarten kann, hilft dann bei der

Beantwortung der Fragen welche Behandlungen gewünscht werden und welche nicht. Die wenigsten Menschen in unserer Gesellschaft haben persönliche

Erfahrungen mit dem Sterben, da kann Aufklärung schon hilfreich sein.

Die Beratung vor dem Erstellen der Patientenverfügung ist also in Ihrem eigenen Interesse. Darüber hinaus wirkt Ihre Patientenverfügung fundierter, wenn Sie angeben, dass Sie sich haben beraten lassen und die Patientenverfügung am Ende von dieser Person bestätigt wurde.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn Ihr Arzt Sie bittet, das Gespräch privat zu bezahlen, denn die Krankenkassen lassen ihn dies nicht abrechnen.

(38)

ENDE

(39)

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Literaturangaben

Putz, W./ Steldinger, B. : Patientenrechte am Ende des Lebens.

München. 2003

Bittler, J. : Patientenverfügungen und andere Vorsorgemöglichkeiten.

So entscheiden Sie über Ihre Leben autonom. Regensburg, Berlin.

2005

Bittler/ Rudolf: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung. Bonn. 2000

http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf

http://www.ekd.de/patientenverfuegung/cpv_1.html

http://www.trauernetz.de/1014.php

(40)

Patientenverfügung aus

medizinischer Sicht

(41)

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Patientenverfügung: Inhalte

Was soll in bestimmten Krankheitssituationen an medizinischen und pflegerischen Maßnahmen geschehen, was soll unterbleiben?

Welche persönliche Einstellung zur Endlichkeit des Lebens und zu den

Interventionsmöglichkeiten der modernen

Medizin prägt meine Wünsche zur Behandlung

am Lebensende?

(42)

Patientenverfügung: Inhalte Festlegungen für Vorgehen

in der unmittelbaren Sterbephase

im Endstadium einer unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankung

bei schwerer Hirnschädigung mit irreversibler Bewusstlosigkeit (z.B. „Wachkoma“)

bei fortgeschrittener Demenz mit Störungen der

Nahrungsaufnahme

(43)

Mittwoch, 13. Juni 2012 43

Warum Patientenverfügung?

Rasanter Fortschritt medizinischer Interventionsmöglichkeiten

Manipulierbarkeit des Todeszeitpunkts

Unsicherheit über angemessene Haltung zur Frage der Endlichkeit des Lebens

Veränderungen in der Arzt – Patient – Beziehung

Patienten-Selbstbestimmung vs. ärztliche Fürsorgepflicht

(44)

Sterben und Tod in der Menschheitsgeschichte

Moderner Mensch mit natürlichem

Ablauf von Krankheit und Tod seit ca. 40.000 Jahren

Medizinisch wirksame Eingriffe

bei potentiell tödlicher Krankheit seit ca. 150 Jahren

Interventionsmöglichkeit im

Ablauf des Sterbeprozesses seit ca. 40 Jahren

Langfristige Ernährung

bei komatösen Zuständen seit ca. 20 Jahren

(45)

Mittwoch, 13. Juni 2012 45

Endlichkeit des Lebens?

Zitat:

„Death is a series of preventable diseases“

William Haseltine, Chairman Human Genome Sciences

[nach D. Callahan(2000): New Engl. J. Med. 342,654]

(46)

Ärztliche Entscheidungen am Lebensende

sind bislang nicht verbindlich geregelt, sondern sind weitestgehend dem persönlichen Gusto des jeweils behandelnden Arztes

überlassen:

den veränderbaren medizinischen Behandlungsregeln,

seinen ethischen Vorstellungen,

seinem Glauben,

seiner Weltanschauung.

Die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen

Sterbebegleitung“ v. 07.05.2004 sind zwar diesbezüglich ein Fortschritt, jedoch in sich widersprüchlich und unentschieden.

(47)

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Behandlungsentscheidungen beim

selbstbestimmungsfähigen Patienten: Probleme

Fürsorgepflicht

Vorrangiges Gebot der Lebenserhaltung

Unwiderruflichkeit einer Entscheidung, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen / abzubrechen

Ärztlicher Paternalismus

Definition „Selbstbestimmungsfähigkeit“

Entscheidungsfähigkeit in der Akutsituation?

Abgrenzung zur Suizidalität

Definition und Beurteilung von Suizidalität

Delegation der Verantwortung

(48)

Behandlungsentscheidungen beim selbstbestimmungsfähigen Patienten

„Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt die durch den

angemessen aufgeklärten Patienten aktuell geäußerte Ablehnung einer Behandlung zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und

Therapiemaßnahmen deckt.

Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen.

Der Arzt soll Kranken, die eine notwendige Behandlung ablehnen, helfen, die Entscheidung zu überdenken.“

(Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung v. 07.05.2004, IV)

(49)

Mittwoch, 13. Juni 2012 49

Behandlungsentscheidungen beim nicht einwilligungsfähigen Patienten: Kann eine Patientenverfügung die ärztliche

Entscheidungsverantwortung ersetzen?

Fürsorgepflicht und Garantenstellung des Arztes

Grenze zur unterlassenen Hilfeleistung?

Konkrete Entscheidungssituation eindeutig bestimmt?

Hinreichende Aufklärung erfolgt?

Welche Faktoren prägen den „freien Willen“?

Liegen Mutmaßungen zur Lebensqualität zugrunde?

Anhalt für Meinungsänderung des Patienten?

Kann der Patient über das Handeln des Arztes verfügen?

(50)

Behandlungsentscheidungen beim nicht einwilligungsfähigen Patienten

„Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer

Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die

konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat, und keine

Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind.“

(Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung v. 07.05.2004, IV)

(51)

Mittwoch, 13. Juni 2012 51

Behandlungsentscheidungen beim nicht einwilligungsfähigen Patienten

„Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten

unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in

ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann.“

(Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung v. 07.05.2004, I)

(52)

Verlauf einer Akuterkrankung

Akutphase: Prognose nicht beurteilbar

Maximaltherapie, ggfs. parenterale Ernährung

Prolongiertes Stadium mit unsicherer Prognose

Diagnostik zur Prognoseerhärtung

Abstimmung im Behandlungsteam

Ermittlung des Patientenwillens unter Beiziehung von Angehörigen und Rücksprache mit Hausarzt

Chronische Phase: schlechte Prognose zeichnet sich ab

Palliativmedizin: Änderung der Zielsetzung (Leidensminderung statt Lebensverlängerung)

(53)

Mittwoch, 13. Juni 2012 53

Behandlungsziele in der Palliativmedizin am

Lebensende

[nach H. Brody et al. (1997) New Engl. J. Med. 336:652]

Wohlbefinden:

Minderung/Ausschaltung von Leiden

Minderung/Beendigung belastender medizinischer Maßnahmen:

z. B. Blutentnahmen, schmerzhafte Wundpflege

Sicherung der Kommunikation

Gewährung eines raschen, sicheren Todes

(54)

Patienten – Wünsche für das Lebensende

Grundsätzlich:

Leidensminderung

Begleitung

Erleichterung des Sterbens

In der konkreten Situation:

Beschränkung der Therapie auf Palliativmaßnahmen

ggfs. Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen

ggfs. bei unerträglichem Leiden ärztliche Hilfe zum Suizid im vertrauten Umfeld (sehr selten)

ggfs. bei nicht mehr selbst durchführbarem Suizid ärztliche Hilfe zur Lebensbeendigung (extrem selten)

(55)

Mittwoch, 13. Juni 2012 55

Brauchen wir eine Patientenverfügung (PV)?

Auch eine wohl überlegte und gut dokumentierte PV ist kein Garant für ein Sterben „in Stille und Würde“!

Wollen wir dem Patientenwillen gegenüber dem ärztlichen Paternalismus – mehr als bisher – Geltung verschaffen, ist eine sorgfältig abgefasste PV unverzichtbar!

Dann aber bedarf es zusätzlich einer eindeutig formulierten gesetzlichen Verankerung über Form und Gültigkeit

einer PV!

(56)

Gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen:

Bedenken contra

„Jede gesetzliche Regelung mindert die persönliche Betroffenheit und damit die

Verantwortungsbereitschaft des Arztes“

Felix Anschütz (persönliche Mitteilung)

(57)

Mittwoch, 13. Juni 2012 57

Gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen:

Bedenken pro

„Sollen wir wirklich den Arzt bewundern, der darauf wartet, dass die Natur ihren Gang geht, und nicht

den, der dabei hilft, dass der Vorhang fällt? Sollte es nicht wirklich einfach nur darum gehen,

sicherzustellen, dass das Leben einschließlich seines letzten Abschnitts angenehmer verläuft?“

Simon Blackburn: Gut sein – eine kurze Einführung in die Ethik

(58)

Vorsorgevollmacht

(59)

Mittwoch, 13. Juni 2012 59

Vorsorgevollmacht: Allgemeines

Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich

Ersatz für Sachwalterschaft

Vorteile

Vertreter kann selbst bestimmt werden

Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt werden;

zB welches Heim

Österreich

Seit 1.7.2007: Regelung in §§ 284f-h ABGB

vorher

verbindlich für Rechtsgeschäfte: §§ 1002 ff ABGB

unklar bei wichtigen Angelegenheiten: Heilbehandlung

(60)

Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht:

§§ 1002 ff ABGB

Kann formlos erteilt werden

Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit

Sowohl beim Vollmachtgeber als auch beim Bevollmächtigten

Erlischt durch Verlust der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nicht

Dann ist aber die Bestellung eines Sachwalters erforderlich, weil der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann;

stRsp; aA LG Feldkirch 10.8.2006)

Rechtsgeschäfte; bei medizinischen Behandlungen und Wohnortänderung umstritten!

Vertretungsfeindlichkeit höchstpersönlicher Rechtshandlungen

§§ 1002 ff und §§ 284f-h ABGB gelten nebeneinander

(61)

Mittwoch, 13. Juni 2012 61

Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen (1)

Konkrete Nennung der Angelegenheiten

Aber: Im Zweifel erfasst eine Vollmacht alle Vertretungshandlungen, die die „Natur bestimmter Angelegenheiten“ mit sich bringt

Gattungs- und Einzelvollmacht für bestimmte Angelegenheiten erforderlich

Gattungsvollmacht: Veräußerung von Sachen; Anleihen oder Darlehen aufnehmen; Geld entgegennehmen; Prozesse führen;

Vergleiche schließen

Einzelvollmacht: Erbschaft unbedingt annehmen oder ausschlagen;

Gesellschaftsverträge errichten; Schenkungen vornehmen; Rechte unentgeltlich aufgeben; im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht reicht für diese Geschäfte auch ein Gattungsvollmacht; für

Bankgeschäfte reicht in der Regel eine Gattungsvollmacht

(62)

Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen (2)

Höchstpersönlichkeit

Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter

Geschäftsfähigkeit

Bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten

Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten

Medizinische Behandlung, Wohnortänderung

Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ?

Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen

Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB

(63)

Mittwoch, 13. Juni 2012 63

Vorsorgevollmacht für einfache Angelegenheiten

Alle Maßnahmen außer

Einwilligung in schwerwiegende medizinische Behandlungen

dauerhaften Änderung des Wohnortes,

Außerordentliche Vermögensangelegenheiten

3 Arten

Eigenhändige Vorsorgevollmacht

eigenhändig schriftlich + Unterschrift

Fremdhändige Vorsorgevollmacht

Eigenhändig unterschrieben

3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen

Ohne Unterschrift

Notarielle Beurkundung

Notariatsakt

(64)

Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten (§ 284f ABGB)

Vertretungshandlungen umfassen auch

die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2);

die dauerhafte Änderung des Wohnortes;

Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden (Gattungsvollmacht)

Muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht erstellt werden

Identitätsfeststellung

Belehrung über Folgen und Widerrufsmöglichkeit

Dokumentation der Belehrung durch Unterschrift des Belehrenden auf der Vollmachtsurkunde

(65)

Mittwoch, 13. Juni 2012 65

Wirksamwerden

Verlust der

Geschäftsfähigkeit

Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder

Äußerungsfähigkeit

Auch anderer Zeitpunkt kann festgelegt werden

Beurteilung durch Bevollmächtigte/n

Ärztliches Zeugnis nur für Registrierung im ÖZVV erforderlich

Bevollmächtigter bedarf auch bei wichtigen

Angelegenheiten keiner gerichtlichen Genehmigung

Subsidiarität der Sachwalterschaft

(§ 284g iVm § 268 Abs 2)

Nur wenn sich Bevollmächtigter zur Ausübung verpflichtet (Bevollmächtigungsvertrag)

(66)

Pflichten des Beauftragten nach den §§ 1002 ff ABGB

Geschäftsbesorgungspflicht

Kern der Leistungspflicht ist das vertraglich Vereinbarte

Treuepflicht

Wahrung der Interesse des Auftraggebers

Gehorsamspflicht

Weisungen sind einzuholen und zu befolgen

Verschwiegenheitspflicht

Herausgabepflicht

Fortführungspflicht

Rechnungslegungspflicht

(67)

Mittwoch, 13. Juni 2012 67

Pflichten des Beauftragten

nach § 284h ABGB (1)

Vollmachtsinhalt ist entscheidend

Befolgung von Anweisungen, die in der Vollmacht erteilt werden

Auch wenn sie dem objektiven Wohl widersprechen

Subjektiver Wille zählt

Auch Willensäußerungen nach Verlust der Geschäftsfähigkeit sowie der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind zu beachten

Sie gehen dem Vollmachtsinhalt vor, wenn sie dem Wohl der Person nicht weniger entsprechen als die Anweisung in der Vollmacht

(68)

Pflichten des Beauftragten

nach § 284h ABGB (2)

Wunschermittlungspflicht

aktive Handlungspflicht

ebenso wie Sachwalter

Kann subjektiver Wille nicht festgestellt werden muss das (objektive) Wohl des Bevollmächtigten bestmöglich gefördert werden

materielle Aspekte sind nicht vorrangig

(69)

Mittwoch, 13. Juni 2012 69

Rechte der/s Beauftragten

Vollmachtsinhalt ist entscheidend

Entgelt nach Vereinbarung

Aufwandersatz

für notwendigen und nützlichen Aufwand

objektive ex-ante-Betrachtung

auch bei fehlgeschlagenem Erfolg

Vorschuss auf Verlangen

Recht auf Information

über wichtige und für die Geschäftsführung notwendige Angelegenheiten

Schadenersatz

bei Verschulden des Bevollmächtigten

für jeden mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden

(70)

Beendigung der Vollmacht (1)

Widerruf durch Vollmachtgeber

Jederzeit möglich

Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht erforderlich, Äußerungsfähigkeit reicht

Widerruf muss konkret und ernstlich sein

Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht bleibt (§§ 1002 ff ABGB)

Überwachungssachwalter erforderlich; aA LG Feldkirch

Entscheidungsfähigkeit gegeben

Alle Vollmachten erlöschen

Kein Sachwalter, weil Person selbst entscheidungsfähig

(71)

Mittwoch, 13. Juni 2012 71

Beendigung der Vollmacht (2)

Durch Tod; ausgenommen

Geschäfte, die sich ohne offenbaren Nachteil für die Erben nicht unterbrechen lassen (Fortführungspflicht; § 1025 ABGB)

Vollmachtsverhältnisse, die gerade für den Tod des Vollmachtgebers begründet wurden (§ 1022)

Widerruf durch (Überwachungs)Sachwalter

Wenn es zu seinem Wirkungskreis zählt

Erfüllung

Insbesondere bei Einzelvollmacht

Fristablauf bei zeitlicher Begrenzung

Konkurs von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (§ 1024 ABGB)

(72)

Registrierung im ÖZVV

(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister)

Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO

Österreichische Notariatskammer

Registrierung

der Vorsorgevollmacht

des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht

des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht

Registrierung ist in keinem Fall

Gültigkeitsvoraussetzung

(73)

Mittwoch, 13. Juni 2012 73

Patientenverfügung

Patientenverfügungsgesetz: PatVG

In-Kraft-Treten: 1.6.2006

(74)

Was ist eine

Patientenverfügung?

Rechtshandlung, mit der jemand

eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt

wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist

durch PatientIn oder gesunde Person

Keine Vertretung möglich

(75)

Mittwoch, 13. Juni 2012 75

Rechtslage vor dem 1.6.2006

Grundsätzlich verbindlich;

umso verbindlicher

je genauer die Situation für die betroffene Person vorhersehbar war (Aufklärung)

je kürzer der Zeitraum zwischen Erstellen der Patientenverfügung und Eintritt der Situation

Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich

Keine Formvorschriften

Dokumentationspflicht der Krankenanstalten und zT auch der Heime

In der Praxis oft nicht beachtet

Grund: Hippokratischer Eid, Haftungsängste

(76)

Verbindliche Patientenverfügung (1):

§§ 4 ff PatVG

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

Bestimmte medizinische Maßnahme(n)

muss sich zumindest aus dem Zusammenhang ergeben

Beschreibung der Krankheitssituation ist nicht erforderlich; aA Bernat

Folgeneinschätzung

Gesundheitliche und rechtliche

Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5)

Information über die Folgen für die Behandlung

Dokumentation der Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Dokumentation der Aufklärung

Dokumentation, dass der Patient die Folgen der PV zutreffend einschätzt

Begründung erforderlich: zB Behandlung steht im Zusammenhang mit früherer oder aktueller Krankheit des Patienten oder nahen Angehörigen

Dokumentation

Schriftlich, Angabe von Namen und Anschrift, eigenhändige Unterschrift

(77)

Mittwoch, 13. Juni 2012 77

Verbindliche Patientenverfügung (2)

Form (§ 6)

Schriftlichkeit + Datum

Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter

Belehrung über Folgen der Patientenverfügung und über die Widerrufsmöglichkeit

Dokumentation der Belehrung

Schriftlich, Angabe von Namen und Anschrift, eigenhändige Unterschrift

In der PV

5-Jahresfrist

Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3)

Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen; aber

Neue ärztliche Aufklärung + Dokumentation

Schriftform + neuerliche Belehrung durch Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter (siehe oben)

(78)

Verbindliche Patientenverfügung (3)

Rechtsfolgen

PV gilt als aktueller Wille

Ist vom Arzt direkt zu befolgen

Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt

Sonst gilt aktuelle Willensäußerung

Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich

Sachwalter ist bloßer Gehilfe

Sachwalter ist aber Vertreter beim Abschluss des Behandlungsvertrages

(79)

Mittwoch, 13. Juni 2012 79

Beachtliche Patientenverfügung (1)

§§ 8 ff PatVG

Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist nicht erfüllt

Dient zur Feststellung des mutmaßlichen Willens

Orientierungshilfe

PV ist umso mehr zu beachten

je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt

je genauer Krankheitssituation und deren Folgen im Errichtungszeitpunkt abschätzbar waren

je konkreter die medizinische Behandlung, die abgelehnt wird, beschrieben ist

je umfassender die ärztliche Aufklärung war

je mehr die Formvorschriften eingehalten wurden

je öfter sie erneuert wurde bzw je kürzer die letzte Erneuerung zurückliegt

(80)

Beachtliche Patientenverfügung (2)

Rechtsfolgen

Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Sachwalter und Pflegschaftsgericht

Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran gebunden!

Subjektives Wohl der Person ist entscheidend

„Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm

eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“ (BGH 17.3.2003)

(81)

Mittwoch, 13. Juni 2012 81

„Qualifiziert“ beachtliche PV

Es liegt eine beachtliche PV vor

Wille des Patienten kommt aber klar zum Ausdruck

Es ist klar, dass Patient im Zeitpunkt der Erstellung einsichts- und urteilsfähig war

informierte Entscheidung

keine Anzeichen von Willensmängeln oder eines Widerrufs

Rechtsfolge

Es ist kein Sachwalter zu bestellen

Arzt kann/muss PV direkt befolgen

(82)

Allgemeines

PatVG erfasst nur medizinische Maßnahmen

Pflegemaßnahmen und Grundversorgung können aber ebenfalls verweigert werden!

PEG-Sonde

Notfälle: PV ist unbeachtlich

Wenn die Suche nach einer PV das Leben oder die Gesundheit ernstlich gefährden würde

Vgl § 110 Abs 2 StGB: keine Einwilligung erforderlich

Behandlungsabbruch durch Arzt

Kein Recht auf eine bestimmte Behandlung

Innerhalb des Krankenversicherungsrechtes aber schon

zT Behandlungspflicht von Ärzten und Krankenanstalten

Wenn medizinisch nicht indiziert

Wenn Sterbeprozess bereits begonnen hat und nicht mehr gestoppt werden kann

Ökonomiegebot: § 133 Abs 2 ASVG

(83)

Mittwoch, 13. Juni 2012 83

Registrierung

Keine gesetzliche Registrierungsmöglichkeit vorgesehen

Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte

Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (§ 140h NO)

Für Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung und Angehörigenvertretung

Kombination der PV mit der Vorsorgevollmacht

einheitliches Formular zur Errichtung einer

Patientenverfügung

(84)

Patientenverfügung

Aktuelle Rechtslage und

gesetzlicher Regelungsbedarf

(85)

Mittwoch, 13. Juni 2012 85

I. EINFÜHRUNG

Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg v.

15.1.2008:

„Richter machen sich strafbar, wenn sie Patientenverfügungen missachten“

-> „kein strafrechtliches Risiko bei Beachtung

von Patientenverfügungen“?

(86)

Empfehlungen der BÄK und der Zentralen Ethik- kommission bei der BÄK v. 30.3.2007:

„Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten ist grundsätzlich

verbindlich; deshalb dürfen sich Ärzte nicht über die in einer PV enthal-tenen Willensäußerungen eines Patienten hinweg-setzen. … Gleichwohl können Situationen eintreten, die nicht konkret beschrieben sind oder sich nicht voraussagen ließen. Zudem kommt die PV zu einem

Zeitpunkt zur Anwendung, wenn die

Kommunikation zwischen Arzt und Patient nicht

mehr … möglich ist…

(87)

Mittwoch, 13. Juni 2012 87

…Bedenken …, ob der antizipierte und der aktuelle Wille des Patienten noch identisch sind. Solche Zweifel führen nicht zur

Unbeachtlichkeit der ge-samten PV, sondern sie bleibt insoweit „verbind-lich“, wie sich

daraus bestimmte Wertorientierun-gen des

Patienten und der mutmaßliche Wille erkennen lassen …. Den mutmaßlichen Willen des

Patienten zu erforschen bedeutet, nach

bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen,

was der Patient für sich selbst in der Situation

entscheiden würde, wenn er es könnte.“

(88)

Es müsse verhindert werden,

„…dass die Ausführung einer

Patientenverfügung zu einem

Automatismus ohne Ansehung der Situation des konkret betroffenen Patienten wird.“

„…Ein Arzt kann nicht zu einer seinem

Gewissen widersprechenden Behandlung

… gezwungen werden.“

(89)

Mittwoch, 13. Juni 2012 89

Gesetzentwurf Stünker u.a.:

„Viele Menschen wollen Gewissheit haben, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Be-

handlung selbst bestimmen können, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ihre

Entscheidungsunfähigkeit verloren haben. … Viele Menschen verbinden mit den modernen medizini- schen Möglichkeiten … auch Befürchtungen …, einem hochtechnisierten und unpersönlichen

Gesundheitsbetrieb ausgeliefert zu sein…“

(90)

„Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte,

seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden. … Selbst ein lebensgefährlich Kranker kann triftige und

sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er … nur durch sie von seinem Leiden befreit würde“.

(BGHSt 11, 111, 114)

(91)

Mittwoch, 13. Juni 2012 91

Selbstbestimmung

ärztliches Gewissen

Fürsorge insbes. Schädigungsverbot

(92)

I. Einführung

II. Aktuelle Rechtslage

III. Gesetzentwürfe

IV. Bewertung

V. Ausblick

(93)

Mittwoch, 13. Juni 2012 93

II. AKTUELLE RECHTSLAGE

(1) BGHSt 40, 257, 263 („Kemptener Fall“):

„An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses … sind - im Interesse des Schutzes

menschlichen Lebens - … strenge

Anforderungen zu stellen. … Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche

Äußerungen des Kranken ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse

Überzeugung, seine sonstigen persön-lichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte

Lebenserwartung oder das Erleiden von

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