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Name Vorname Tel. Altersversorgung zu entrichten sind (z. B. Richter, Mandatsträger) arbeitslos/unfähig. Name Vorname Tel.

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Academic year: 2022

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(1)

Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen

zur Festsetzung der Elternbeiträge für das Schuljahr 2021/22 für die Offene Ganztagsschule (OGS)/Betreute Schulzeit

An die ❑

Ersterklärung

Gemeinde Hopsten ❑

Folgeerklärung

Verbindliche Erklärung

❑ der Eltern gemeinsam ❑ des Vaters ❑der Mutter ❑ der Pflegeeltern

für das Kind/die Kinder

Name, Vorname geb. am:

1. Angaben zum Vater

Name Vorname Tel.

Straße, Hausnummer PLZ, Ort

Erwerbstätig:  nein  ja

Falls ja:  Beamter oder ähnlicher Status, bei dem keine entspr. Beiträge zur Altersversorgung zu entrichten sind (z. B. Richter, Mandatsträger)

 arbeitslos/unfähig

2. Angaben zur Mutter

Name Vorname Tel.

Straße, Hausnummer PLZ, Ort

Erwerbstätig:  nein  ja

Falls ja:  Beamter oder ähnlicher Status, bei dem keine entspr. Beiträge zur Altersversorgung zu entrichten sind (z. B. Richter, Mandatsträger) Erläuterung:

a) Eltern können getrennte Erklärungen oder eine gemeinsame Erklärung abgeben.

b) Angaben zu Einkünften von Ehegatten, die mit dem Kind nicht verwandt sind, sind nicht erforderlich.

c) Bei nicht verheirateten zusammenlebenden Eltern müssen Vater und Mutter Angaben machen.

d) Sind die Eltern geschieden oder leben sie dauernd getrennt, ist diese Erklärung nur von dem Elternteil abzu- geben, bei dem das Kind lebt.

(2)

3. Einkommenserklärung

Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Jahresbruttoeinkommen (incl. Sonder- und Einmal- zahlungen). Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem Sie den Elternbeitrag entrichten müssen. Da zum Zeitpunkt der Festsetzung des Elternbeitrages das Kalenderjahr noch nicht abgeschlossen ist, müssen die Einkünfte prognostiziert werden. In seltenen Fällen wird zur Vereinfachung das Jahreseinkommen des Vorjahres zugrunde gelegt (z. B. bei Selbständigen).

Ich/wir erzielen folgende Einkünfte (bitte ankreuzen)

❑ nichtselbständiger Tätigkeit ❑ selbständiger Tätigkeit

❑ Gewerbebetrieb ❑ Land- und Forstwirtschaft

❑ Kapitalvermögen ❑ Vermietung und Verpachtung

❑ ausländische Einkünfte ❑ steuerfreie Einkünfte

❑ Rente ❑ Entgeltersatzleistungen

(z. B. ALG I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, etc.)

❑ Elterngeld ❑ Unterhaltsleistung, Unterhaltsvorschuss

❑ Leistungen des Sozialamtes/Jobcenters ❑ Wohngeld (Hartz IV/ALG II, SGB XII)

❑ Kinderzuschlag ❑ Asylbewerberleistungen

❑ BaFöG

❑ Sonstige (Lotteriegewinn, Erbschaften, o.ä., bitte eintragen)_____________________________

Bitte reichen Sie Einkommensnachweise (Steuerbescheid und Dezember-Abrechnung vom Vorjahr, letzte Dezemberabrechnung, Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Bewilligungsbescheid etc.) in Kopie ein.

❑ Mein/unser aktuelles auf 12 Monate hochgerechnetes Einkommen beträgt

❑ Mein/unser Einkommen im letzten Jahr betrug

❑ bis 25.000 Euro ❑ bis 37.000 Euro ❑bis 49.000 Euro ❑ bis 61.000 Euro

❑ bis 96.000 Euro ❑ über 96.000 Euro ❑ keine Angabe – damit Einstufung in die höchste Beitragsgruppe

Die Festsetzung des Kostenbeitrages steht unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung. Eine Än- derung Ihres Jahreseinkommens, erhöhte Werbungskosten oder Kinderbetreuungskosten müssen da- her von Ihnen mit den entsprechenden Unterlagen (z. B. Steuerbescheid) nachgewiesen werden.

4. Form der Betreuung

4 a) ❑ Betreute Schulzeit

Die Betreuung soll dauern bis:

❑ 7.30 bis 13.00/14.00 Uhr

Hausaufgabenbetreuung: ❑ ja ❑ nein

4 b) ❑ Offene Ganztagsschule (Die Betreuung dauert bis 16.00 Uhr)

(3)

5. Höhe der Beiträge

5 a) Beiträge für Betreuungsangebote „Betreute Schulzeit“

Einkommen Betreuung von 7.30 bis 14 Uhr

Bis 25.000 Euro 0,00 Euro

Bis 37.000 Euro 37,00 Euro

Bis 49.000 Euro 50,00 Euro

Bis 61.000 Euro 60,00 Euro

Bis 96.000 Euro 80,00 Euro

Über 96.000 Euro 100,00 Euro

Für das zweite Kind wird nur die Hälfte des normalen Beitrages verlangt. Jedes weitere Kind ist beitragsfrei. Die Beiträge sind 12mal im Jahr zu zahlen, beginnend mit dem 01.08. des laufenden Jahres und endend mit dem 31.07. des Folgejahres. Für Hausauf- gaben- und Ferienbetreuung sind zusätzliche Beiträge fällig

Ferienbetreuung:

Sommerferien Osterferien

(eine Woche)

Herbstferien (eine Woche) 1 Woche Betreuung = ½ Monatsbeitrag

2 Wochen Betreuung = 2/3 Monatsbeitrag 3 Wochen Betreuung = 1 Monatsbeitrag In Ausnahmefällen, nach Absprache:

4 Wochen Betreuung = 1 ½ Monatsbeiträge 5 Wochen Betreuung = 1 2/3 Monatsbeiträge

1/3 Monatsbeitrag 1/2 Monatsbeitrag

Hausaufgabenbetreuung:

Pauschal 20,00 Euro im Monat

5 b) Beiträge für die Offene Ganztagsschule (OGS) bis 16.00 Uhr

Einkommen Mtl. Elternbeitrag

Bis 25.000 Euro 0,00 Euro

Bis 37.000 Euro 50,00 Euro

Bis 49.000 Euro 75,00 Euro

Bis 61.000 Euro 90,00 Euro

Bis 96.000 Euro 110,00 Euro

Über 96.000 Euro 140,00 Euro

Für das zweite Kind wird nur die Hälfte des normalen Beitrages verlangt. Jedes weitere Kind ist beitragsfrei. Die Beiträge sind 12mal im Jahr zu zahlen, beginnend mit dem 01.08. des laufenden Jahres und endend mit dem 31.07. des Folgejahres. Für Hausauf- gaben- und Ferienbetreuung sind keine zusätzlichen Beiträge fällig.

6. Verpflichtung für ein Jahr

Die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule, der Betreuten Schulzeit und den außerunter- richtlichen Betreuungsmaßnahmen ist freiwillig, es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teil- nahme. Mit der Anmeldung ist die Teilnahme für die Dauer eines Schuljahres bindend.

(4)

Sie verpflichtet im Bereich der Offenen Ganztagsschule in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme. Schriftliche Abmeldungen für die offene Ganztagsschule und der Betreuten Schulzeit sind nur in den ersten drei Wochen nach Beginn der Betreuung oder in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Abmeldeverfahren für das folgende Schuljahr

Eine schriftliche Abmeldung für das nächste Schuljahr muss bis zum 31.03. vor Beginn des neuen Schuljahres vorliegen, z. B. 31.03.22 für das Schuljahr 2022/23. Andernfalls behält diese verbindliche Anmeldung weiterhin Gültigkeit.

7. Abzug von Kinderfreibeträgen und Freibeträge f. Betreuung, Erziehung und Ausbildung

Angabe der Kinder, für die Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommen- steuergesetz (EStG) gewährt wird ist erforderlich, da Freibeträge ab dem 3. Kind vom Einkom- men abgezogen werden!

Kinder (Name und Geburtsdatum) Bezug von Kindergeld oder Höhe des Kindergeldes bzw.

Kinderfreibetrages:

voll halb

1.

2.

3.

4.

5.

_________________________________________________________

▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

1.

Mir/Uns ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit nach § 10 der Elternbeitragssatzung mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden können und dass ich/wir verpflichtet bin/sind, Beiträge zu ersetzen, die ich/wir zu wenig ge- zahlt habe(n), weil mein/unser Beitrag aufgrund meiner/unserer falschen oder unvollständigen An- gaben zu gering festgesetzt worden ist.

2.

Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, den jeweiligen Höchstbeitrag zu zahlen, soweit ich/wir keine Angaben zur Einkommenshöhe gemacht habe(n) bzw. keine Nachweise vorgelegt wur- den. Dies gilt bis zur vollständigen Vorlage der Unterlagen.

3.

Die Festsetzung des Beitrages steht unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung. Eine Ände- rung Ihres Jahreseinkommens, erhöhte Werbungskosten oder Kinderbetreuungskosten müssen da- her von Ihnen mit den entsprechenden Unterlagen (z. B. Steuerbescheid) nachgewiesen werden.

4.

Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass die Gemeinde von meinem Arbeitgeber, meiner Kranken- dasse, der Agentur für Arbeit, oder anderen Leistungsträgern weitere Auskünfte einholt, soweit diese für die Berechnung des Beitrages erforderlich sind.

(5)

5.

Soweit mein/unser Kind über ein Schuljahr hinaus in der „Betreuten Schulzeit“/OGS verbleibt, bin/sind ich/wir damit einverstanden, dass die monatlichen Beiträge bis zur Festsetzung der neuen Beiträge eingezogen werden, um ggfls. zu hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

6.

Das Merkblatt zum Elterneinkommen für die Berechnung des Kostenbeitrages für die Inanspruch- nahme von Betreuungsmaßnahmen an Grundschulen in der Gemeinde Hopsten habe/n ich/wir erhal- ten.

_______________________, den _________________

(Ort) (Datum) _____________________________________

(Unterschrift d. Zahlungspflichtigen)

(6)

Name und Anschrift des Zahlungsempfängers Name und Anschrift des Zahlungspflichtigen Gemeindekasse Hopsten

Bunte Str. 35 48496 Hopsten

Gläubiger ID – DE13GH100000538376 Kassenzeichen:

Hiermit ermächtige/n ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen wegen

Verpflichtungsgrund, evtl. Beitragsbegrenzung

Kassenzeichen=Mandatsreferenznummer

Bei Fälligkeit zulasten meines/unseres Kontos mit der

Kontoinhaber (wenn abweichend zum Zahlungspflichtigen)

durch Sepa-Lastschrift einzuziehen.

Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführen- den Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung.

Anmerkungen:

Kostenbeitrag für die Betreute Schulzeit bzw. Offene Ganztagsgrundschule und Mittagessen Datenschutzhinweise: Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Datenschutz- Grundverordnung geforderten Hinweisen bei Erhebung personenbezogener Daten können Sie je- derzeit beim entsprechenden Fachamt oder beim Datenschutzbeauftragten anfragen

Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Sepa- Lastschriften

IBAN: BIC

Ort, Datum Hopsten,

Unterschrift/en

(7)

Merkblatt

zum Elterneinkommen für die Berechnung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsmaßnahmen an Grundschulen in der Gemeinde Hopsten

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die Ermittlung des Elterneinkommens ver- schaffen.

Für alle Einkommensarten gilt: Angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, wird nur dessen Einkommen angerechnet.

Wie berechnet sich das Einkommen bei Nichtselbständigen?

Zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantie- men und andere Bezüge oder Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Zu den Einkünften zählen insbesondere das monatliche Bruttogehalt inkl. Zuschlägen (z.B. für Überstunden), Versorgungsbezüge, Vermögenswirksame Leistungen, Provisionen und einmalige oder laufende Zahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Bei Ren- teneinnahmen kann eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 € abgezogen werden.

Bei steuerfreien Einkünften werden keine Werbungskosten abgezogen.

bei Selbständigen?

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Ge- winn, bei den anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten. Nachweis ist der Einkommensteuerbescheid oder (vorläufig) eine Ge- winn- und Verlustrechnung des Steuerberaters/der landwirtschaftlichen Buchstelle.

und bei Beamten und Mandatsträgern?

Bei Beamten oder Personen, die aufgrund ihres Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisses einen Altersversorgungsanspruch haben, ohne entsprechende Beiträge zur Altersversorgung zu leisten, wird dem Einkommen ein Zuschlag von 10 % hinzugerechnet. Mit dieser Regelung sollen die Bruttoeinkünfte von Beamten und Angestellten vergleichbar gemacht werden.

Was kann vom Einkommen abgezogen werden?

• Nachgewiesene Werbungskosten; ohne Nachweis wird der Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € abgezogen; bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung (sog. 450,-€-Jobs) kann die Werbungskostenpauschale nicht abgezogen werden

• Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung ab dem dritten Kind

• Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben berücksichtigt.

Geben Sie bitte Ihre Kinder an, für die Kindergeld gezahlt bzw. für die ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Grundsätzlich werden nur die Kinder berücksichtigt, die mit den Freibeträ- gen in Ihren Gehaltsnachweisen eingetragen sind.

Wichtig: Steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird sowie Geldleistungen, die dem Zweck der Kin- derbetreuung dienen, sind hinzuzurechnen. Auch Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit - sog. 450,-€-Jobs sind als Einkommen anzurechnen.

(8)

Für welchen Zeitraum soll ich mein Einkommen nachweisen?

Der Elternbeitrag richtet sich grundsätzlich nach dem Bruttojahreseinkommen. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem Sie den Kostenbeitrag entrichten müssen. Das Vorjahreseinkommen kann nur zugrunde gelegt werden, wenn es sich im Vergleich zum aktuellen Einkommen nicht verändert hat. Als Nachweis ist die letzte Dezember-Abrechnung und der Einkommensteuerbe- scheid vorzulegen. Sollte sich später herausstellen, dass das aktuelle Einkommen doch einer anderen Einkommensgruppe zuzuordnen ist, als das Vorjahreseinkommen, so wird der korrekte Elternbeitrag rückwirkend neu festgesetzt.

Ist das aktuelle Einkommen voraussichtlich höher oder niedriger, so wird das Monatseinkom- men auf ein Jahr hochgerechnet. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Einmalzahlungen (z.B. Leistungszulagen) werden hinzugerechnet. Legen Sie bitte die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor. Entgeltersatzleistungen (ALG I, Krankengeld etc.) weisen Sie bitte mit der jeweiligen Bescheinigung nach. Sollte das Jahreseinkommen noch nicht bestimmbar sein oder nah an einer Einkommensgrenze liegen, wird der Elternbeitrag vorläufig festgesetzt.

Ich habe kein konstantes monatliches Einkommen!

Für den Fall, dass ein Monatseinkommen nicht bestimmbar ist (z. B. bei Selbständigen, Landwirten und Gewerbetreibenden), ist das zu erwartende Jahreseinkommen des laufen- den Kalenderjahres zugrunde zu legen (Schätzung oder Vorausberechnung). Es wird dann ein Bescheid erstellt, der rückwirkend geändert wird, wenn der endgültige Nachweis über die erzielten Einkünfte vorliegt. Wenn Ihr aktuelles Einkommen sich im Vergleich zum vo- rangegangenen Kalenderjahr nicht verändern wird, kann das Einkommen des Vorjahres zu- grundegelegt werden.

Muss ich Beiträge zahlen, wenn ich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe?

Sollten Sie Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld), Hilfe zum Lebensunter- halt nach dem 3. Kap. SGB XII oder Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kap. SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, so wird kein Elternbeitrag erhoben.

Es ist jedoch erforderlich, dass Sie dies in der verbindlichen Erklärung angeben und durch Vor- lage des vollständigen Bewilligungsbescheides nachweisen.

Mitwirkungspflichten

Änderungen Ihres Einkommens während des Bewilligungszeitraums müssen Sie der G e m e i n - d e v e r w a l t u n g unverzüglich mitteilen! Sollte sich nach Prüfung Ihrer Unterlagen nachträglich ergeben, dass die gemachten Angaben falsch sind, wird der korrekte Elternbeitrag für den ge- samten Zeitraum nachgefordert. Legen Sie die Einkommenserklärung oder die geforderten Nachweise nicht vor, wird der höchste Elternbeitrag bis zur vollständigen Vorlage der Unterla- gen festgesetzt. Unrichtige oder unvollständige Angaben zum Einkommen stellen eine Ord- nungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 1.000 € geahndet werden kann (§ 10 der Sat- zung). Wissentlich falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden.

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