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Studienreglement für die Bachelor-Ausbildung in Sozialer Arbeit an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit. I. Allgemeines

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Studienreglement

für die Bachelor-Ausbildung in Sozialer Arbeit an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit

vom 1. September 2019

Die Direktorin der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz a der Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern vom 13. Juni 20141,

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Das Studienreglement für die Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit enthält die Ausführungsbestimmungen zur Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz2.

II. Organe

Art. 2 Leitung Bachelor-Ausbildung

Die Leitung der Bachelor-Ausbildung ist für sämtliche Belange dieser Ausbildung zuständig.

Insbesondere:

a. entscheidet sie auf Antrag der Aufnahmekommission über die Zulassung zur Ausbildung, b. entscheidet sie über die Durchführung einzelner Module,

c. koordiniert und bestimmt sie die Modulinhalte und Leistungsnachweise,

d. entscheidet sie, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Bachelor-Titels gegeben sind,

e. setzt sie die Massnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle fest und

f. erlässt sie anfechtbare Verfügungen betreffend das Nichtbestehen eines Moduls. Bei Be- stehen eines Moduls ist der Erlass der entsprechenden Verfügung an die modulverantwort- liche Person delegiert.

g. entscheidet über die Gewährung von Nachteilsausgleichen auf Antrag.

1 SRL Nr. 521

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Art. 3 Aufnahmekommission

1 Die Aufnahmekommission stellt der Leitung Bachelor-Ausbildung gestützt auf die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens Antrag über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Ausbil- dung.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die einen negativen Aufnahmeentscheid erhalten, können bei der Ressortleitung Zulassung eine Besprechung verlangen.

Art. 4 Modulverantwortliche/r

1 Die oder der Modulverantwortliche ist zuständig für die Planung, Organisation und Durchführung eines Moduls. Sie oder er ist auch verantwortlich für die Konzeption der Leistungsnachweise.

2 Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über das Bestehen von Modulen und die Vergabe der entsprechenden ECTS Credits. Der Erlass anfechtbarer Verfügungen betreffend das Nichtbe- stehen eines Moduls obliegt der Leitung Bachelor-Ausbildung.

Art. 5 Dozierende

1 Die Dozierenden unterrichten gemäss den didaktischen Grundsätzen der Hochschule Luzern.

2 Ihre Lehrtätigkeit beinhaltet auch die fachliche Betreuung der Studierenden ausserhalb der eigent- lichen Lehrveranstaltungen.

3 Sie sind für die Durchführung, Beurteilung und Bewertung der Leistungsnachweise zuständig.

Art. 6 Beurteilende

1 Leistungsnachweise werden in der Regel von denjenigen Dozierenden durchgeführt und bewertet, welche in den entsprechenden Modulen unterrichtet haben.

2 Als ungenügend beurteilte Leistungsnachweise werden von der oder dem Modulverantwortlichen beziehungsweise einem oder einer von dieser bezeichneten internen oder externen Expertin oder Experten überprüft und validiert. Bei Uneinigkeit entscheidet die oder der Modulverantwortliche über die Bewertung.

III. Bachelor-Ausbildung

Art. 7 Zweck der Ausbildung

Die Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit ist eine allgemeinbildende be- rufsbefähigende Ausbildung, die praxisorientiert und wissenschaftlich fundiert ist. Sie befähigt zum Übertritt in die Berufsfelder der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik und der Soziokulturellen Animati- on oder zum Weiterstudium auf Masterstufe.

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Art. 8 Dauer und Umfang der Ausbildung

1 Das Vollzeitstudium dauert in der Regel drei Jahre bis zum Erwerb des Bachelor-Diploms. Dies entspricht einer Studienleistung von in der Regel 30 ECTS Credits pro Semester.

2 Für berufsbegleitend Studierende und Teilzeitstudierende beträgt die Studiendauer vier bis höchs- tens fünf Jahre. Dies entspricht einer Studienleistung von in der Regel 18 bis 24 ECTS Credits pro Semester.

3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung Bachelor-Ausbildung eine Fristverlängerung für die Beendigung des Studiums bewilligen.

4 Es ist im Rahmen des Studiums an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit nicht möglich, dass Studierende mehr Kreditpunkte als vorgesehen erwerben. Zusätzliche Module aus eigenem Inte- resse zu belegen, ist bei der Leitung des Bachelors zu beantragen.

Art. 9 Gliederung der Bachelor-Ausbildung

1 Die Bachelor-Ausbildung ist gegliedert in ein Grundstudium und in ein Hauptstudium.

2 Das Studium beinhaltet auch Module in der Praxis sowie eine Bachelor-Arbeit.

Art. 10 Grundstudium

1 Im Rahmen des Grundstudiums sind generalistische Pflichtmodule zu absolvieren, die im Studien- führer festgelegt sind. Zum Bestehen der jeweiligen Module sind die in den Modulausschreibun- gen bezeichneten Studienleistungen und Leistungsnachweise erfolgreich zu erbringen.

2 Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Module des Grundstudiums ist Voraussetzung für den Erwerb des Bachelor-Titels. Die Pflichtmodule des Grundstudiums können nicht durch andere Module kompensiert werden.

Art. 11 Hauptstudium

1 Im studienrichtungsbezogenen Hauptstudium sind Pflichtmodule zu absolvieren, die im Modulfüh- rer für die jeweilige Studienrichtung festgelegt sind. Artikel 10 Absatz 2 gilt analog.

2 Im übrigen Hauptstudium dienen Module der Profilbildung. Aus einer Auswahl von im Modulfüh- rer bezeichneten Modulen kann eine spezifische Vertiefung festgelegt werden. Der Modulführer bestimmt die Rahmenbedingungen und die Kombinationsmöglichkeiten von Wahlpflicht- und Wahlmodulen.

Art. 12 Bachelor-Arbeit

Um die Bachelor-Arbeit zu beginnen, müssen die Module des Grundstudiums, sowie die Praxisaus- bildung im Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen sein.

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IV. Module

Art. 13 Module und Modultypen

1 Die Module, insbesondere deren Umfang, Inhalt, Typisierung, Niveau und dazugehörige Leis- tungsnachweise für die gesamte Bachelor-Ausbildung sind im Modulführer festgehalten.

2 Studierende können zur steten und aktiven Teilnahme am Unterricht verpflichtet werden.

3 In jedem Modul wird ein Leistungsnachweis erbracht, der den jeweiligen Kompetenzerwerb aus- weist.

4 Es gibt an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit die folgenden Modultypen:

a. C-Module (Core Courses oder Kernmodule) sind Pflichtmodule, die studienrichtungsspezifi- sche Kernkompetenzen in den Bereichen Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompe- tenz und Selbstkompetenz vermitteln,

b. R-Module (Related Courses oder Erweiterungsmodule) sind Wahlpflichtmodule, welche die in den Pflichtmodulen vermittelten Kompetenzen erweitern oder unterstützen und

c. M-Module (Minor Courses oder Ergänzungsmodule) sind Wahlmodule, welche Zusatzkompe- tenzen ausserhalb des studienrichtungsspezifischen Kernbereichs vermitteln.

5 Module werden einem Niveau innerhalb der Bachelor-Ausbildung zugeordnet. Die Eingangskom- petenzen bestimmen die Zuordnung des Moduls zu einem Niveau. Es werden die folgenden Be- zeichnungen verwendet:

a. Basic (B),

b. Intermediate (I) und c. Advanced (A).

Art. 14 Modulaufnahme

1 Der oder die Modulverantwortliche bestimmt, welche Voraussetzungen für die Anmeldung zum jeweiligen Modul erfüllt sein müssen. Er kann insbesondere vorsehen, dass die Aufnahme in be- stimmte Module von der erfolgreichen Absolvierung anderer Module abhängt.

2 Wer ein Modul beginnt, ist verpflichtet, das ganze Modul zu absolvieren.

Art. 15 Pflichtmodule

1 Pflichtmodule sind im Studiengang definiert und können nicht durch andere Studienleistungen kompensiert werden. Ausnahmen kann die Leitung Bachelor-Studium auf begründeten Antrag hin gewähren.

2 Der erfolgreiche Abschluss aller Pflichtmodule ist eine der Voraussetzungen zum Erwerb des Ba- chelor-Titels.

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V. Studienleistungen und Leistungsnachweise zur Vergabe von Credits

Art. 17 Vergabe der ECTS Credits

Die ECTS Credits für ein Modul werden vergeben, wenn die dem Modul zugehörigen Studienleis- tungen erbracht werden und entsprechende Leistungsnachweise jeweils mindestens als ausreichend (Bewertung E), Note „4“ bzw. „bestanden“ beurteilt werden.

Art. 18 Studienleistungen, Leistungsnachweise und Lernkontrollen

1 Als Studienleistungen werden sämtliche Tätigkeiten bezeichnet, die Teil der Ausbildung sind und benötigt werden, um die erforderlichen Lernergebnisse zu erreichen. Darunter fallen je nach Modul insbesondere

a. der Kontaktunterricht, b. das Selbststudium,

c. das angeleitete Lernen: Arbeitsaufträge mit Anleitung ausführen, Gruppen- oder Einzelarbei- ten,

d. eine Projektarbeit,

e. die Arbeitszeit in der Praxis sowie

f. die Prüfungen und die Prüfungsvorbereitung.

2 Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb während der Ausbildung. Im Rahmen von Leistungsnachweisen werden die individuellen Lernfortschritte bezogen auf den Kompetenz- erwerb der Studierenden beurteilt und bewertet.

3 Lernkontrollen dienen der Selbstüberprüfung des Kompetenzerwerbes der Studierenden innerhalb eines Moduls. Sie sind lernprozessorientiert, und es erfolgt keine Benotung.

Art. 19 Leistungsnachweise und ihre Bewertung

1 Jedes Modul wird mit einem Leistungsnachweis (Prüfung) abgeschlossen. In den Leistungsnach- weisen werden insbesondere die zentralen Modulinhalte abgebildet. Mit den Leistungsnachweisen wird überprüft, ob die vorgegebenen Kompetenzen erreicht wurden.

2 Form, Kompetenzinhalt, Arbeitsaufwand, Durchführungszeitraum oder Zeitpunkt, Hilfsmittel, Beurteilungskriterien und Art der Rückmeldung der jeweiligen Leistungsnachweise sind in den Modulbeschreibungen geregelt.

3 Die Leistungsnachweise werden an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit gemäss vorab defi- nierten Kriterien nach einem Punktesystem beurteilt und bewertet oder mit der Qualifikation

«bestanden» oder «nicht bestanden». Die entsprechenden Beurteilungsraster werden den Studie- renden jeweils vor der Durchführung der Leistungsnachweise bekannt gegeben.

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4 Die Leistungen im Rahmen des Punktesystems werden wie folgt qualifiziert:

Note Definition Punkte gemäss

Beurteilungsraster

A 6.0 HERVORRAGEND 48 – 45

B 5.5 SEHR GUT 44 – 41

C 5.0 GUT 40 – 37

D 4.5 BEFRIEDIGEND 36 – 33

E 4.0 AUSREICHEND 32 – 29

FX 3.5 NICHT BESTANDEN,

VERBESSERUNG ERFORDERLICH

28 – 25

F 3.0 NICHT BESTANDEN 24 – 0

Art. 20 Ungenügende Leistungsnachweise (Bewertung FX und F)

1 Ungenügende Leistungsnachweise im Rahmen des Punktesystems werden mit den Noten «FX»

beziehungsweise «F» oder mit «nicht bestanden» bewertet.

2 Bei der Bewertung «FX» werden von der oder dem Modulverantwortlichen Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt, die den Studierenden eine einmalige Verbesserungsmöglichkeit bieten.

Wenn der Leistungsnachweis unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen als genügend bewertet wird, wird die gesamte Studienleistung als «ausreichend» (Bewertung «E») beurteilt. Andernfalls wird die gesamte Studienleistung mit «nicht bestanden» (Bewertung «F») beurteilt.

3 Eine Kompensationsleistung im Falle der Bewertung «FX» ist nur einmal möglich. Sie muss bis spätestens am Ende des folgenden Semesters erbracht werden.

Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung des Leistungsnachweises

Leistungsnachweise, mit Ausnahme von Kompensationsleistungen, werden während der Durchfüh- rung des jeweiligen Moduls oder in den anschliessenden Prüfungswochen erbracht oder begonnen.

Sie werden in der Regel spätestens bis zum Beginn des nächsten Semesters abgeschlossen. Die Lei- tung Bachelor-Ausbildung kann auf begründeten Antrag hin Ausnahmen von dieser Regelung bewil- ligen.

Art. 22 Verhinderung oder Abmeldung

1 Kann die oder der Studierende den vorgesehenen Leistungsnachweis aus zwingenden Gründen nicht absolvieren, muss sie oder er dies unverzüglich der Leitung Bachelor-Ausbildung schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen. Treten die Gründe während der Durchführung des Leistungs- nachweises ein, so ist die für die Durchführung verantwortliche Person unverzüglich zu informie- ren.

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3 Die Nichtabsolvierung eines Leistungsnachweises hat grundsätzlich zur Folge, dass die Leistung mit «nicht bestanden» (Bewertung «F») bzw. der Qualifikation «nicht bestanden» beurteilt wird.

4 Der Leistungsnachweis kann im Falle des entsprechenden Gesuchs ohne Bewertung des ersten Versuchs wiederholt werden, wenn die dargebrachten Gründe so zwingend sind, dass der Grund- satz der Gleichbehandlung der Studierenden eine Wiederholung nötig macht. Das kann insbeson- dere bei schwerwiegenden, gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall sein. Vorübergehende Erschwernisse im persönlichen Umfeld oder fehlende sprachliche Kenntnisse rechtfertigen keine Wiederholung.

5 Der Entscheid um Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs um Wiederholung des Leistungs- nachweises ergeht durch die Leitung Bachelor-Ausbildung.

6 Die Absätze «1» bis «5» gelten analog für Fälle, wo es um eine Abänderung der Rahmenbedin- gungen der Durchführung eines Leistungsnachweises wie zum Beispiel Fristverlängerungen geht.

Art. 23 Wiederholung von Modulen

1 Pflichtmodule (C-Module) sind bei einer Bewertung «F» bzw. «nicht bestanden» zu wiederholen.

Wird ein Pflichtmodul zweimal mit «F» («nicht bestanden») oder der Qualifikation «nicht bestan- den» bewertet, hat dies den Studienabbruch zur Folge.

2 Wahlpflichtmodule (R-Module) sind bei einer Bewertung «F» bzw. «nicht bestanden» zu wieder- holen. Wird anstelle einer Wiederholung ein anderes Wahlpflichtmodul (R-Modul) gewählt, so wird das explizit vermerkt. In diesem Fall besteht bei einer Bewertung «F» bzw. «nicht bestan- den» eine Möglichkeit zur Wiederholung. Ein nochmaliger Wechsel zu einem anderen Wahl- pflichtmodul (R-Modul) ist ausgeschlossen. Wird ein Wahlpflichtmodul im Wiederholungsfalle mit «F» oder «nicht bestanden» bewertet, so hat das den Studienabbruch zur Folge.

VI. Angebot und Durchführung von Modulen

Art. 24 Angebotsrhythmus von Modulen

1 Pflichtmodule (C-Module) werden in der Regel jährlich mindestens einmal angeboten.

2 Wahl- und Wahlpflichtmodule (R- und M-Module) finden gemäss Ausschreibung und unter den Voraussetzungen von Artikel 25 statt.

Art. 25 Durchführung von Modulen

1 Module werden durchgeführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen und die Durchführung im Rahmen der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs möglich ist.

2 Über die Durchführung der Module entscheidet die Leitung Bachelor-Ausbildung.

3 Kann ein Modul nicht durchgeführt werden, wird dies den betroffenen Studierenden mitgeteilt.

Diese können sich bis zu dem von der Leitung Bachelor-Ausbildung festgelegten Termin für ande- re Module des entsprechenden Studienjahrs anmelden. Die Nachmeldungen werden so weit wie möglich berücksichtigt.

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Art. 26 Anmeldung zu einem Modul

1 Um ein Modul zu besuchen, müssen grundsätzlich die in der Modulausschreibung beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, können Studierende vom weiteren Besuch so- wie vom Leistungsnachweis des Moduls ausgeschlossen werden.

2 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Modul oder in einer bestimmten Durchführung eines Moduls.

Art. 27 Abmeldung von einem Modul, Modulwechsel

1 Ab- und Ummeldungen sind jeweils bis zu dem von der Leitung Bachelor-Studium festgesetzten Termin möglich.

2 Ein Begehren um Wechsel in ein anderes Modul ist bis zum von der Leitung Bachelor-Ausbildung festgelegten Termin möglich. Ihm wird entsprochen, sofern noch ein Studienplatz im gewünschten Modul frei ist.

VII. Anrechnung von auswärtigen Studienleistungen

Art. 28 Anrechnung von äquivalenten Vorleistungen

Studierende, die das Diplom einer höheren Fachschule, einer Fachhochschule oder der Universität in einem einschlägigen Bereich erworben haben, können auf begründeten Antrag unter Anrechnung der entsprechenden ECTS Credits von der Absolvierung von Modulen des Grund- oder Hauptstudiums dispensiert werden.

Art. 29 Anrechnung von Studienleistungen in Modulen der Hochschule Luzern

Module, die von anderen Departementen der Hochschule Luzern für alle ihre Studierenden angeboten werden, werden in der Regel als M-Module angerechnet.

Art. 30 Anrechnung von Studienleistungen in Modulen an Hochschulen ausserhalb der Hochschule Luzern

1 Auf Gesuch hin können Studienleistungen, die an anderen in- und ausländischen Hochschulen absolviert worden sind, anerkannt und angerechnet werden, sofern sie als gleichwertig eingestuft werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Leitung Bachelor-Ausbildung.

2 Leistungsnachweise, die während eines Gaststudiums an einer Partnerhochschule oder einer ande- ren Hochschule erbracht und mit genügend bewertet wurden, werden unter der Voraussetzung an- erkannt, dass

a. sie Teil des im Studienabkommen von der Leitung Bachelor-Ausbildung genehmigten Gast- studium sind und

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VIII. Studienabschluss

Art. 31 Studienabschluss und Diplomurkunde

1 Um den Bachelor-Abschluss zu erlangen, müssen

a. alle Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule der jeweiligen Studienrichtung gemäss den Vor- gaben im Modulführer erfolgreich abgeschlossen und

b. gesamthaft 180 anerkannte ECTS Credits erworben sein.

2 Die Diplomurkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss. Sie wird vom Fach- hochschulrat ausgestellt und vom Direktor oder der Direktorin der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit unterzeichnet. Das Diplomzeugnis enthält die Ergebnisse sämtlicher für das Bachelor- Diplom anrechenbaren Module.

3 Im Diplomzusatz (Diploma Supplement) werden Art, Niveau und Inhalt der besuchten Module, ferner die Institution in welcher die Praxisausbildung absolviert wurde, der Titel der Projekt- und Bachelor-Arbeit sowie allfällige Schwerpunktsetzungen festgehalten. Zudem wird die Einordnung in die Qualifikationsstruktur des nationalen Bildungssystems sichtbar.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 32 Rechtsmittel

1 Verfügungen gemäss diesem Studienreglement werden den Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.

2 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Studienreglement kann gemäss den Bestim- mungen der Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz3 bei der Leitung Bachelor-Ausbildung Einsprache eingereicht werden. Die Einsprachefrist beträgt 20 Tage.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Studienreglement Bachelor-Studium Hochschule Luzern – Soziale Arbeit vom1. September 2016 wird aufgehoben.

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Art. 34 Inkrafttreten

Das Studienreglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Fachhochschulrat der Hoch- schule Luzern4 auf den 1. September 2019 in Kraft. Es gilt für alle Studierenden der Bachelor-Aus- bildung in Sozialer Arbeit.

Luzern, 1. September 2019

Hochschule Luzern - Soziale Arbeit

Prof. Dorothee Guggisberg Direktorin

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