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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ANDRITZ Metals Germany GmbH

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ANDRITZ Metals Germany GmbH

(Ausgabe September 2021)

Unsere ”Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)” gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Vertragsgrundlage sind ausschließlich unsere AEB, abweichende oder entgegenstehende Bestimmungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu.

Vorstehendes gilt auch dann, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers anderslautende Verkaufsbedingungen enthält.

Angebote und Beratungen des Verkäufers sind für uns unverbindlich und kostenlos. Der Verkäufer ist an seine Angebote gebunden und ist verpflichtet, sich über Details, die die Ausführung des Anfrage- oder Bestellgegenstandes beeinflussen, ausreichend zu informieren.

1. Auftragserteilung

1.1 Bestellungen sind nur dann rechtsgültig, wenn sie auf unseren Bestellpapieren erstellt und firmenmäßig unterzeichnet oder den Passus "ohne Unterschrift gültig" enthalten oder in einem Liefervertrag vereinbart worden sind.

1.2 Mündliche, telefonische, fernschriftliche oder elektronisch übermittelte Bestellungen bedürfen grundsätzlich zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestellbestätigung, es sei denn, unsere Fax- oder elektronisch übermittelte Bestellung beinhaltet den Passus, dass keine schriftliche Bestellung folgt.

1.3 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Vereinbarung.

2. Auftragsbestätigung

Der Verkäufer sendet eine Kopie des Bestellschreibens als Auftragsbestätigung postwendend, firmenmäßig gezeichnet, zurück. Auftragsbestätigungen in anderer Form werden von uns nicht akzeptiert. Lieferbedingungen des Verkäufers verpflichten uns nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die Bestellung gilt auch dann als vorbehaltlos und zu unseren AEB anerkannt, wenn der Verkäufer nach Erhalt des Bestellschreibens erkennbar mit der Bestellausführung beginnt.

3. Preise

3.1 Die Preise sind Festpreise und gelten DDP einschließlich Verpackung, Konservierung, geliefert frei Bestimmungsort, unversichert, gemäß Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung, falls nicht in der Bestellung anders vereinbart.

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3.2 Falls Preise und Konditionen nicht schon in unserer Bestellung vorgeschrieben sind, kommt der Vertrag erst zustande, wenn eine schriftliche Einigung über die Preise erzielt wurde.

3.3 Dem Verkäufer ist bekannt, dass wir die vereinbarten Preise zur Grundlage unserer Preiskalkulation machen. Unter Berücksichtigung unseres daraus resultierenden Interesses an Preiskonstanz verpflichtet sich der Verkäufer, auch Folgeaufträge zu den vereinbarten Preisen auszuführen. Nur wenn eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kosten (z.B. Löhne, Fuhrmaterial, Energie) eingetreten ist, kann der Verkäufer eine Anpassung der vereinbarten Preise entsprechend dem Einfluß dieser Kostenfaktoren verlangen. Art und Umfang der Anpassung bestimmen wir nach billigem Ermessen.

4. Liefertermin

4.1 Erkennt der Verkäufer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.

4.2 Bei Verzug des Verkäufers sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag der Überschreitung des Liefertermins eine Verzugsstrafe von 0,2 % bis max. 5% des Wertes der Gesamtbestellung in Abzug zu bringen oder Ersatz des uns konkret entstehenden Verzugsschadens zu verlangen.

Machen wir zunächst die vorgenannte pauschale Verzugsstrafe geltend, hindert uns dies nicht, Ersatz des konkreten Verzugsschadens zu verlangen, auf welchen die Verzugsstrafe anzurechnen ist. Die Verzugsstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die Lieferung entweder ganz oder teilweise ohne Vorbehalt angenommen und/oder bezahlt wurde. Der Verkäufer verzichtet auf das Recht, die Verzugsstrafe durch ein Gericht oder Schiedsgericht mäßigen zu lassen.

4.3 Bei Lieferung vor dem vorgeschriebenen Liefertermin, die nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf, beginnen die daran geknüpften Fristen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Termin.

4.4 Ist durch höhere Gewalt oder durch unsere nachträgliche Anordnung eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich, hat der Verkäufer uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Andernfalls kann ein Anspruch auf Verlängerung des Liefertermins nicht berücksichtigt werden.

Wir entscheiden in diesem Falle nach billigem Ermessen, ob und um welchen Zeitraum sich die Lieferfrist verlängert.

4.5 Als Umstände höherer Gewalt sind nur solche unabwendbaren Umstände anzusehen, die bei Vertragsschluß nicht vorhersehbar waren, wie kriegerische Handlungen und Naturkatastrophen. Nicht als Umstände höherer Gewalt gelten beispielsweise Streiks, Erzeugungsfehler, Gußausschuß, Versorgungsengpässe oder Verzug der Vorlieferanten des Verkäufers.

5. Versandvorschriften

5.1 Die von uns vorgegebenen Liefer- und Versandvorschriften sowie die Materialvorgaben für Verpackungen sind zu beachten. Die Verpackung ist auf den zum Schutz des Gutes notwendigen Umfang zu beschränken und darf nur aus umweltverträglichen und stofflich verwertbaren Materialien bestehen. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Verpackungen kostenlos zurückzunehmen.

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5.2 Kosten, die uns durch die Nichtbeachtung der Liefer-, Versand- und Verpackungsvorschriften entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Verkäufers.

6. Übergabe/Abnahme

6.1 Dem Verkäufer ist bekannt, dass wir den Liefergegenstand nicht sofort bei Übergabe oder Abnahme auf Mängel, Art und Menge untersuchen können. Der Verkäufer verzichtet deshalb auf die Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß gesetzlicher Frist und räumt uns hierzu eine Frist von bis zu 4 Wochen nach Entdeckung solcher Mängel innerhalb des Gewährleistungszeitraumes ein.

6.2 Der Verkäufer räumt uns die Möglichkeit einer Vorkontrolle des Liefergegenstandes im Werk des Verkäufers ein. Wir und/oder unsere Kunden und/oder von uns beauftragte Dritte haben jederzeit das Recht, zur normalen Geschäftszeit die Abwicklung und/oder den Fertigungsstand der Bestellung zu überprüfen. Mit der Durchführung derartiger Kontrollen ist eine Abnahme nicht verbunden. Sofern diese Kontrollen Kosten verursachen, gehen diese mit Ausnahme unserer persönlichen Kosten und/oder der persönlichen Kosten Dritter, zu Lasten des Verkäufers. Im Falle von Wiederholungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, gehen sämtliche daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.

6.3 Sofern der Liefergegenstand in eine durch uns an Dritte zu liefernde Anlage eingebaut wird, so beginnt die Sachmängelhaftung und Gewährleistung (nach Ziffer 7) mit erfolgter Abnahme der Gesamtanlage im Werk des Dritten.

6.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestell-Nr., Positions-Nr. und ggf.

Teilenummer beizufügen.

7. Sachmängelhaftung und Gewährleistung

7.1 Ist die Kaufsache oder Werkleistung mangelhaft, haftet der Verkäufer hierfür in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kauf- oder Werkvertragsrechtes sowie dem an unserem Sitz geltenden Handelsbrauch und den dort gültigen Sicherheitsvorschriften, behördlichen Vorgaben und etwaigen, einschlägigen Richtlinien der Fachverbände. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate nach erfolgter Abnahme der Gesamtanlage im Werk des Dritten. Uns steht das Wahlrecht zu, als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

In dringenden Fällen haben wir nach unserer Wahl das Recht, auf Kosten des Verkäufers selbst oder durch Dritte nachzubessern oder Ersatz zu beschaffen. Im Falle von Austausch oder Nachbesserung beginnt die volle Gewährleistungszeit mit dem Zeitpunkt der neuerlichen Inbetriebnahme. Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit nicht möglich, so haben wir das Recht auf Preisminderung oder Rücktritt von der Bestellung.

7.2 Sollte uns ein Schaden aufgrund mangelhafter Leistung oder Lieferverzug entstehen, so hat der Verkäufer den vollen Schadenersatz zu leisten.

7.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteile für den Liefergegenstand bis zu 10 Jahren ab Lieferung zu marktüblichen Preisen und Lieferzeiten zu liefern.

7.4 Der Verkäufer garantiert durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Liefergegenstand keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er hat uns

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darüber hinaus von Ansprüchen Dritter freizustellen, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden sollten und uns jeden hieraus erwachsenen Schaden zu ersetzen.

Im Falle der Feststellung der Verletzung von Schutzrechten Dritter übernimmt der Verkäufer darüber hinaus die Verpflichtung, entweder die Ansprüche des Patentinhabers abzugelten oder auf seine Kosten den Liefergegenstand frei Empfangswerk so zu ändern, dass die Verletzung der Schutzrechte aufgehoben wird, ohne dass die ursprünglich vereinbartne Güten, Leistungen und Leistungsgarantien beeinträchtigt werden. Die darüberhinausgehende gesetzliche Haftung des Verkäufers bleibt unberührt.

7.5 Auch für sonst übernommene Garantien haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Stornierung/Sistierung

8.1 Stornierung

Wir haben das Recht, auch ohne Verschulden des Verkäufers, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten. In einem solchen Falle sind wir verpflichtet, dem Verkäufer den Vertragspreis proportional zu den bereits übergebenen Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und außerdem die nachgewiesenen, direkten Kosten in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktrittes alle Anstrengungen zu unternehmen, um die von uns zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

8.2 Insolvenz

Soweit gesetzlich zulässig, sind wir zur sofortigen Stornierung einer Bestellung berechtigt, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers beantragt wird.

8.3 Sistierung (Unterbrechung der Vertragsdurchführung)

Wir haben das Recht, vom Verkäufer jederzeit die Unterbrechung der weiteren Bestelldurchführung zu verlangen. Der Verkäufer hat uns in einem solchen Falle auf die entstehenden Konsequenzen hinzuweisen und uns eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten.

8.4 Wir behalten uns vor, die bestellte Ware bis zu einem Zeitraum von max. 6 Monaten kostenfrei beim Verkäufer einzulagern.

9. Zahlung

9.1 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder 60 Tagen, netto. Sollten die vereinbarten Dokumentationen und/oder Atteste zum Zahlungstermin nicht vorliegen, gilt die Lieferung als nicht erfüllt und die Bezahlung erfolgt erst nach Vorliegen der ausstehenden Unterlagen.

9.2 Ein Zurückbehaltungsrecht können wir wegen aller Forderungen geltend machen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Verkäufer zustehen, auch soweit diese Forderungen noch nicht fällig sind.

9.3 Zessionen und/oder Eigentumsvorbehalte des Verkäufers, wenn in der Bestellung nicht anders vereinbart, werden nicht anerkannt.

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10. Bestellunterlagen

10.1 Die Angaben in unseren Anfragen oder Bestellungen, die beigefügten Zeichnungen und Entwürfe sowie von uns beigestellte Musterstücke, Modelle, Klischees und sonstige Behelfe bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden; sie sind mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung ohne besondere Anforderung zurückzugeben.

10.2 Sämtliche vom Verkäufer zu liefernden Zeichnungen, Berechnungen und sonstige, insbesondere technische Unterlagen werden unser Eigentum und können ohne besondere Erlaubnis auch für Zwecke der Ersatzteilhaltung, Reparaturen und Änderungen benutzt und an Dritte weitergegeben werden. Das Urheberrecht wird davon nicht berührt.

10.3 Die Benutzung der Bestellung zu Werbezwecken, worunter auch Fachpublikationen zu verstehen sind, ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Bei Gesamtanlagen, zu denen der Verkäufer wesentliche Teile beistellt, ist er nicht berechtigt, diese Anlagen als seine Referenz zu nennen.

10.4 Die Bestellung und alle darauf bezugnehmenden Angaben, Unterlagen, usw. sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes zu zahlen. Wir sind berechtigt, daneben Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen, auf welchen die vorstehende Vertragsstrafe anzurechnen ist.

10.5 Der Bestellung beigefügte Beiblätter, technischen oder kaufmännischen Inhalts, bilden einen integrierenden Bestandteil der Bestellung.

10.6 Bei Widersprüchen in den Bestellunterlagen und unseren AEBs gilt folgende Rangordnung:

1. Text der Bestellung einschließlich deren Beilagen 2. Unsere ”Allgemeine Einkaufsbedingungen” (AEB).

11. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort gemäß des Bestellschreibens, für Zahlungen der Sitz der ANDRITZ Metals Germany GmbH in Hemer.

11.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.

11.3 Für Verkäufer, die ihren Firmensitz in Deutschland haben, gilt deutsches Recht als vereinbart.

Das Vertragsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Hagen, wobei wir uns das Recht vorbehalten den Verkäufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.4 Für Verkäufer, die ihren Firmensitz außerhalb von Deutschland haben, gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen

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Handelskammer (ICC) von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Schiedsort ist Zürich, Schweiz.

12. Allgemeines

12.1 Durch uns beigestellte Materialien nimmt der Verkäufer bis zur Verwendung kostenlos in Verwahrung, sie bleiben unser Eigentum und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Diese sind deutlich als „Eigentum von ANDRITZ Metals Germany GmbH“ zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch im Fall einer Be- oder Verarbeitung.

Gibt es länderspezifische Regelungen zur Erlangung des Eigentumsvorbehaltes, so hat uns der Verkäufer zeitgerecht darüber zu informieren. Die Garantiepflicht des Verkäufers für seinen Lieferumfang sowie die gesamte Konstruktion und Funktionsfähigkeit wird durch unsere Beistellungen nicht berührt.

12.2 Soweit wesentliche Teile der Kaufsache oder des Werks von Unterlieferanten geliefert werden, hat der Verkäufer uns dies vorab bekannt zu geben und von uns genehmigen zu lassen.

12.3 Unsere AEB gelten für Kauf-, Werk- und alle sonstigen Lieferverträge. Soweit vorstehend von

„Verkäufer“ die Rede ist, ist hierunter auch der Werkunternehmer, Werklieferer oder sonstige Lieferant zu verstehen.

12.4 Der Verkäufer bestätigt hiermit, dass:

• er den auf der ANDRITZ- Webseite www.andritz.com (http://www.andritz.com/index/gr- procurement.htm) veröffentlichten „ANDRITZ Supplier Code of Conduct and Ethics“

(„Supplier Code“) erhalten und gelesen hat;

• er sich verpflichtet den Supplier Code einzuhalten und stimmt überein, dass dieser die Grundlage für gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen mit ANDRITZ (ANDRITZ AG und ihrer verbundenen Unternehmen) bildet;

• dieser Supplier Code Bestandteil jeder zwischen dem Verkäufer und ANDRITZ abge- schlossenen Vereinbarung ist, unabhängig davon, ob auf diesen ausdrücklich im Vertrag referenziert wird oder nicht;

• er für die Einhaltung des Supplier Code durch seine Mitarbeiter, Unternehmensvertreter sowie seine Subunternehmen und Geschäftspartner, die er für die Lieferung von Produkten und/oder Leistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ANDRITZ benötigt, zur Verantwortung gezogen werden kann.

ANDRITZ behält sich das Recht vor, die Geschäftsbeziehungen oder den Vertrag im Falle eines wesentlichen Verstoßes gegen die im Supplier Code genannten Bestimmungen zu kündigen.

Der Verkäufer hat ANDRITZ im Falle eines begangenen Verstoßes gegen den Supplier Code schad- und klaglos zu halten.

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