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REGLEMENT FÜR GESUCHE AN SOS-FONDS DER RHEUMALIGA

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REGLEMENT FÜR GESUCHE AN SOS-FONDS DER RHEUMALIGA

1. ALLGEMEINES

Die Rheumaliga Schweiz (RLS) stellt für Menschen mit rheumatischen Erkrankungen in finanziellen Notsituationen einen SOS-Fonds zur Verfügung. Dieser wird durch die RLS geäufnet und von dieser verwaltet.

2. BEITRÄGE

2.1. Es werden Beiträge an Einzelhilfe für Rheumabetroffene gewährt. Hierzu ist eine Diagnose einer Erkrankung des rheumatischen Formenkreises erforderlich.

2.2. Beiträge werden grundsätzlich nur für in der Schweiz oder Liechtenstein wohnhafte und lebende Rheumabetroffene gewährt.

2.3. Beiträge werden nur zur Deckung von Auslagen im Zusammenhang mit einer rheumatischen Erkrankung geleistet. Solche Auslagen müssen einmaliger Natur sein. Wiederkehrende Auslagen oder Beiträge zur Schuldensanierung können nicht gedeckt werden. Aufenthalte in ausländischen Institutionen werden nicht unterstützt.

2.4. Die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person muss nachweislich eine Unterstützung rechtfertigen. Beiträge aus dem SOS-Fonds können nur subsidiär geleistet werden, wenn eine nachweisliche Notwendigkeit besteht und keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten zum Tragen kommen.

3. VERFAHREN

3.1 Gesuche um einen Beitrag aus dem SOS-Fonds können der Rheumaliga Schweiz wie folgt eingereicht werden:

Regulär:

- durch die Mitgliederorganisationen der Rheumaliga Schweiz (kantonale/regionale Rheumaligen oder nationalen Patientenorganisationen)

In begründeten Einzelfällen:

- durch die behandelnde Rheumatologin/den behandelnden Rheumatologen, welche Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie (SGR) sein müssen

- durch Betroffene oder deren Angehörige direkt an die Rheumaliga Schweiz

Begründete Einzelfälle sind beispielsweise: keine Mitgliederorganisation im Einzugsgebiet, Dringlichkeit oder Vertraulichkeit der Anfrage, etc.

3.2 Die Gesuche sind auf CHF 1000.- pro Jahr und Fall begrenzt. Der Antrag muss über die Finanzsituation des Betroffenen Auskunft geben (Steuererklärung), die Diagnose enthalten und kurz begründet werden. Die RLS behält sich das Recht vor, weitere Auskünfte zur Beurteilung des Falles bei den Begünstigten oder deren behandelnden Arzt einzuholen.

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3.3 Die Gesuche werden von einer Sozialarbeiterin begutachtet, welche eine Empfehlung zuhanden der Rheumaliga Schweiz abgibt. Die definitive Entscheidung wird von der Geschäftsleiterin und einer Fachperson der Rheumaliga Schweiz getroffen und dem Antragsstellenden und der betroffenen Person kommuniziert. Dieser Entscheid ist definitiv, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4. VEREINFACHTES VERFAHREN

4.1 Finanzierungsanfragen für Hilfsmittel aus dem Sortiment der Rheumaliga Schweiz können in einem vereinfachten Verfahren beurteilt werden.

4.2 Gesuche für die Finanzierung von Hilfsmitteln können der Rheumaliga Schweiz direkt durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen mit einem Empfehlungsschreiben / Rezept eines Health Professionals (Ergo-, Physiotherapeuten, Pflegefachleuten, Fachärzten der Rheumatologie), in welchem die Diagnose genannt wird, die Hilfsmittel spezifiziert sind und Angaben zur

Finanzsituation enthalten sind. Die Gesuche sind schriftlich einzureichen.

4.3 Die Gesuche sind in der Regel auf CHF 150.- pro Jahr und Fall begrenzt.

4.4 Die Geschäftsleiterin und eine Fachperson der Rheumaliga Schweiz beurteilen und entscheiden über die Gesuche. Der definitive Entscheid wird der betroffenen Person kommuniziert. Dieser Entscheid ist definitiv, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Das vorliegende Reglement wurde durch die Geschäftsleitung der RLS überarbeitet und per

Zirkularbeschluss vom Zentralvorstand der Rheumaliga Schweiz am 9.9.2019 genehmigt. Es tritt per sofort in Kraft.

Für die Rheumaliga Schweiz

Franz Stämpfli Valérie Krafft

Präsident Geschäftsleiterin

Zürich, 9.9.2019

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